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Zürich Obergericht Strafkammern 13.10.2009 UK080014

13. Oktober 2009·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,646 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Tierquälerei durch Vernachlässigung eines Tieres

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. UK080014/U/gk A

III. Strafkammer

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, Dr. R. Klopfer und lic. iur. St. Volken sowie der juristische Sekretär lic. iur. H.R. Bühlmann

Beschluss vom 13. Oktober 2009

in Sachen

Rechtsanwalt für Tierschutz in Strafsachen des Kantons Zürich (Tieranwalt), Rekurrent

gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, 2. X., Rekursgegnerinnen

2 vertreten durch Rechtsanwalt …

betreffend Einstellung der Untersuchung

Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 26. November 2007, C-ADJ/2007/3954

- 2 - Das Gericht erwägt: I. Am 11. Mai 2007 rapportierte die Stadtpolizei Zürich wegen eines Vorfalls vom 2. April 2007, anlässlich welchem eine Hündin, die sich in schlechter körperlicher Verfassung befand, vorgefunden und ins Tierspital Zürich transportiert wurde, wo sie am folgenden Tag euthanasiert werden musste. Mit dem an das Statthalteramt des Bezirkes Zürich gerichteten Rapport wurde der Halter der Hündin, Y., wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) und die dazugehörige Tierschutzverordnung (TSchV) verzeigt (Urk. 6/2). Das Statthalteramt übermittelte die Akten mit Verfügung vom 29. Mai 2007 dem Kantonalen Veterinäramt Zürich sowie dem Rechtsanwalt für Tierschutz in Strafsachen des Kantons Zürich (im Folgenden: Tieranwalt) zur Stellungnahme (Urk. 6/4-5). Da das Kantonale Veterinäramt festhielt, es lägen objektive Feststellungen vor, wonach eine starke Vernachlässigung gemäss des Tatbestands der Tierquälerei im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 gegeben sei, und sich der Tieranwalt diesen Ausführungen mit dem zusätzlichen Antrag, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zu überweisen, anschloss (Urk. 6/6-7), überwies das Statthalteramt die Akten mit Verfügung vom 14. Juni 2007 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 6/1). Mit Einstellungsverfügung vom 26. November 2007 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die gegen den bereits erwähnten Y. sowie gegen dessen Ehefrau, X., angehobene Untersuchung ein. Die Untersuchungskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den beiden anwaltlich vertretenen Angeschuldigten wurde eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Staatskasse zugesprochen (Urk. 6/18 = Urk. 7). Gegen diesen Entscheid erhob der Tieranwalt mit Eingabe vom 17. Januar 2008 Rekurs und beantragte, es sei die Einstellungsverfügung in Gutheissung des Rekurses aufzuheben und es sei das Verfahren zur Verurteilung und ange-

- 3 messenen Bestrafung wegen starker Vernachlässigung nach Art. 27 Abs. 1 lit. a TSchG an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2 S. 1). Den Rekursvorbringen konnte entnommen werden, dass der Tieranwalt lediglich gegen die bezüglich X. (nachfolgend als Rekursgegnerin 2 bezeichnet) erfolgte Einstellung der Untersuchung rekurrierte, während er die gegenüber deren Ehemann, Y., erfolgte Verfahrenseinstellung nicht anfocht (a.a.O., S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2008 wurde die Rekursschrift der Staatsanwaltschaft sowie der Rekursgegnerin 2 zur freigestellten Vernehmlassung bzw. Beantwortung zugestellt (Urk. 8). Die Rekursgegnerin 2 liess in der Eingabe vom 28. Februar 2008 die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Tieranwalts, beantragen (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 19. Februar bzw. 3. März 2008 zum Rekurs vernehmen und schloss auf dessen Abweisung (Urk. 17-18; vgl. Urk. 19). Mit weiteren Eingaben vom 26. März 2008 sowie vom 4. April 2008 äusserte sich der Tieranwalt zu der ihm zur Kenntnisnahme übermittelten Rekursantwort der Rekursgegnerin 2 bzw. zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 20 u. 22). Auf ein mit Eingabe vom 16. April 2008 von der Rekursgegnerin 2 gestelltes Rechtsbegehren, wonach aus Anlass eines für den 27. April 2008 zum Erscheinen vorgesehenen Zeitungsartikels dem Tieranwalt seitens des Gerichtes unverzüglich zu verbieten sei, die Öffentlichkeit bzw. die Medien über das vorliegende Verfahren zu informieren (Urk. 25), trat der Kammervorsitzende mit Präsidialverfügung vom 18. April 2008 nicht ein (Urk. 27). II. 1.a) In der angefochtenen Einstellungsverfügung wird einleitend der dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Vorfall wiedergegeben, wie er sich dem Rapport der Stadtpolizei entnehmen lässt. Danach sei am 2. April 2007 eine Polizeipatrouille beauftragt worden, einen angeblich regungslos daliegenden Hund, welcher sich in einem Maschendrahtzaun verfangen habe, zu befreien. Die

- 4 - Polizeibeamten hätten den besagten Hund, welcher sich vermutlich aufgrund seiner schlechten körperlichen Verfassung gegen den Zaun seines Geheges gelehnt habe, vorgefunden. Der Halter habe nicht eruiert werden können. Nach dem Einflössen von ca. einem Liter Wasser hätten die Beamten versucht, den Hund aufzustellen, was jedoch mehrmals misslungen sei, weshalb sie den Tierrettungsdienst und das Tierheim "Pfötli" aufgeboten hätten. Deren ausgerücktes Team habe den Hund zur Untersuchung ins Kantonale Tierspital Zürich überführt, wo er aufgrund seines unverändert schlechten Zustandes habe euthanasiert werden müssen. Ein entsprechender Verlaufsbericht sei dem Polizeirapport beigefügt worden. Sodann wird in der Einstellungsverfügung festgehalten, das Kantonale Veterinäramt Zürich - vom Statthalteramt Zürich zur Stellungnahme aufgefordert - habe nebst den Ergebnissen der Allgemeinuntersuchung, der Detailuntersuchung und der Laborbefunde, über die Verdachtsdiagnose eines Bandscheibenvorfalles im Bereich der Halswirbelsäule sowie Abnutzungs- und Altersveränderungen an den Wirbelkörpern des Tieres berichtet. Es sei zum Schluss gekommen, dass insgesamt eine massive Vernachlässigung vorliege, wobei der Hund sicher auch gelitten habe, da er nicht mehr genügend Futter habe aufnehmen können. Bezüglich Y. wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass dieser nachweislich in der Zeit vom 1. September 2006 bis 23. Juni 2007 wegen seiner Leukämieerkrankung fast ununterbrochen hospitalisiert gewesen sei und mehrere Chemotherapien, Bestrahlungen und eine Knochenmarktransplantation habe über sich ergehen lassen müssen. Anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Befragung vom 30. Oktober 2007 habe er ausgesagt, bevor er selber krank geworden sei, sei mit dem Hund noch alles in Ordnung gewesen. Es handle sich bei F. um eine12-jährige Bergamasker Hirtenhündin, die draussen gehalten werden müsse. Bei dieser Rasse müsse man das Fell nicht pflegen; dass es verfilzt sei, sei normal. Der Hund habe immer Zugang zu Wasser und Futter gehabt und sei auch nicht ungeschützt der Witterung ausgesetzt gewesen. Normalerweise werde diese Art Hunde zwischen 10 und 14 Jahren alt. Sie hätten schon gesehen, dass der

- 5 - Hund nicht mehr so kräftig gewesen sei, sie hätten ihn aber auch dementsprechend behandelt. Die gleichentags einvernommene Rekursgegnerin 2 habe zu Protokoll gegeben, sie habe F. während der Krankheit ihres Mannes - wie übrigens auch schon zuvor - betreut. Der Hund habe immer gefressen. Er habe zusammen mit einem weiteren Hund draussen gelebt. Sie hätten beide Hunde täglich gefüttert und auch das Wasser kontrolliert. Die Hunde hätten separate Fressnäpfe gehabt und keiner sei an den Napf des andern gegangen. Einmal im Jahr seien die Hunde vom Tierarzt geimpft worden und einmal jährlich hätten sie den Hund scheren lassen. Dass der Hund in einem solch schlechten Zustand gewesen sei, wie im Bericht des Veterinäramtes geschildert werde, habe sie nicht bemerkt. Am Vorabend des 2. April 2007 sei sie wie immer in den Garten gegangen und habe die Hunde gerufen. Beide seien auch gekommen und hätten sie begrüsst. Dass der fragliche Hund schlecht gelaufen sei, habe sie schon gewusst, er sei ja auch schon 12 Jahre alt gewesen. Die Euthanasie sei für sie nicht einfach gewesen, denn der Hund sei ein Teil der Familie gewesen. Sie habe sich damals auch gefragt, wie sie es ihrem Mann, der sich in schlechtem Zustand befunden habe, sagen solle. Es sei eine sehr schwierige Zeit für sie gewesen und sie habe nicht bemerkt, dass es dem Hund so schlecht gehe. Die Frage, ob sie das Geschwür an der Unterlippe des Hundes nicht gesehen habe, habe sie verneint; sie habe den Hund am Vortag ja noch gestreichelt, als er gekommen sei. Er sei gewesen wie immer. Aufgrund des dicken Fells habe sie auch nicht gesehen, dass der Hund am Verhungern gewesen sein solle. Sodann wird in der Einstellungsverfügung festgehalten, der Rapportierende der Stadtpolizei Zürich, S., habe sich auf entsprechende Rückfrage dahingehend geäussert, er sei nicht auf dem Gelände des Grundstückes gewesen, sondern sei nur über den Zaun gestiegen und habe dem Hund Wasser gegeben. Das in der Stellungnahme des Veterinäramtes erwähnte Geschwür an der Unterlippe des Hundes habe er selber nicht gesehen. Der Hund sei in einem schlechten Allgemeinzustand gewesen. Er habe diesem im Liegen das Wasser eingeflösst. Der

- 6 - Hund habe aber selber getrunken, er habe ihm nicht die Schnauze öffnen müssen. Gestützt auf diese Erkenntnisse ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der fragliche Hund genügend Auslauf sowie Fress- und Trinkgelegenheit gehabt habe und dass er von der Rekursgegnerin 2 täglich gefüttert und getränkt worden sei. Der Polizeibeamte, welcher rapportiert habe, er habe auf dem Gelände keinen Futtertrog und keine mögliche Wasserstelle ausmachen können, sei wie er selber bestätigt habe - nur über den Zaun gestiegen. Demgegenüber habe Dr. B. vom Veterinäramt erwähnt, dass für den zweiten Hund, den sie daraufhin unangemeldet besucht und untersucht habe, ein grosses Auslaufgelände und auch Fress- und Trinkgelegenheit vorhanden gewesen sei. Beim verstorbenen Hund - so die Staatsanwaltschaft - habe es sich um einen Bergamasker Hirtenhund gehandelt, dessen Behaarung als "üppig, zottelig und verfilzt, so dass ein natürlicher Panzer gebildet wird", beschrieben werde. Deshalb könne nachvollzogen werden, dass die Rekursgegnerin 2 nicht unbedingt habe merken können, dass der Hund stark abgemagert haben solle. Auch der Polizeibeamte, welcher dem Tier noch Wasser eingeflösst habe, habe das erwähnte Geschwür an der Unterlippe nicht bemerkt. Es sei daher nachvollziehbar, dass es auch die Rekursgegnerin 2 in der Zeit vorher nicht bemerkt habe. Zusammenfassend gebe es somit keinen anklagegenügenden Beweis für eine Vernachlässigung des Hundes bzw. für eine Tierquälerei im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a und auch nicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 TSchG, weshalb das Verfahren gegen beide Angeschuldigten einzustellen sei (Urk. 7 S. 1-3). b) In seiner Rekursschrift wies der Tieranwalt insbesondere auf die tierärztliche Untersuchung gemäss Verlaufsbericht des Tierspitals Zürich hin, gemäss welchem der eingelieferte Hund einen äusserst ungepflegten Allgemeinzustand aufgewiesen habe. Im Bereich der linken Unterlippe habe sich bereits ein Geschwür mit Fliegenmaden (Myiasis) gezeigt. Das Fell habe verfilzte Stellen aufgewiesen und der Hund sei nicht stehfähig gewesen. Da sich der schlechte Zustand des Tieres am Folgetag nicht verbessert habe, sei es nach Absprache mit der Rekursgegnerin 2 euthanasiert worden (Urk. 2 S. 1 mit Hinweis auf Urk. 6/3).

- 7 - In rechtlicher Hinsicht zitierte der Tieranwalt zunächst die seiner Auffassung nach zur Anwendung gelangenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung. So seien gemäss Art. 2 Abs. 1 TSchG Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen werde. Nach Art. 3 Abs. 1 TSchG müsse, wer ein Tier halte oder betreue, es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren. Das Misshandeln, starke Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren sei gemäss Art. 22 Abs. 1 TSchG verboten (Urk. 2 S. 2). Alsdann machte der Tieranwalt Ausführungen darüber, wer als Halter oder Halterin im Sinne des Tierschutzgesetzes gelte und gelangte zur insoweit unumstrittenen Schlussfolgerung, dass die Rekursgegnerin 2 im fraglichen Zeitpunkt Halterin des Hundes gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Die gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a TSchG mit Gefängnis oder mit Busse strafbare starke Vernachlässigung eines Tieres - so die Rekursschrift weiter - liege dann vor, wenn dessen Wohlbefinden in erheblichem Masse beeinträchtigt sei, weil jene Person, in deren Obhut es sich befindet, die erforderlichen Handlungen wie Ernährung und Gewährung von Pflege und Unterkunft unterlasse. Ein Blick auf die Strafpraxis der letzten Jahre im Kanton Zürich zeige, dass die Beschuldigten in vergleichbaren Fällen durchaus mit hohen Bussen bestraft worden seien. In der Folge verwies der Tieranwalt auf eine Reihe von - aus seiner Sicht vergleichbaren - Fällen, die zu Verurteilungen wegen Tierquälerei in Form starker Vernachlässigung von Hunden durch zürcherische Strafverfolgungsbehörden geführt hätten. Im vorliegenden Fall müsse anhand des geschilderten Sachverhaltes sowie des desolaten Zustandes des Hundes anlässlich des Auffindens durch die Polizei ohne Zweifel von einem schweren Fall von Vernachlässigung gesprochen werden. Dass die in der fraglichen Zeit für den Hund verantwortliche Rekursgegnerin 2 wegen des langen und verfilzten Fells nicht bemerkt haben solle, dass das Tier völlig abgemagert gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Auch dass beim notwendigen täglichen Umgang mit dem Hund das Geschwür am Maul nicht bemerkt worden sei, erscheine unverständlich. Dass der Polizist - den Akten nach kein Veterinärmediziner - das Geschwür nicht gesehen habe, als er dem Hund

- 8 - Erste Hilfe geleistet habe, müsse noch lange kein Indiz dafür sein, dass es tatsächlich nicht leicht zu erkennen gewesen wäre. Beim täglichen Umgang mit einem bekannten Tier müsse eine so gravierende Verletzung allerdings auffallen (Urk. 2 S. 2 f. mit Hinweis auf Urk. 3/5). c) Die Rekursgegnerin 2 liess zur Beantwortung des Rekurses zunächst eine Beschreibung des Bergamasker Hirtenhundes aus der - am 21. Februar 2008 besuchten - Online-Enzyklopädie "www.wikipedia.de" wiedergeben. Danach sei für diesen Hund die üppige, zottelige und verfilzte Behaarung charakteristisch, die so einen natürlichen Panzer bilde. Um das typische Aussehen zu bekommen, sei eine herkömmliche Fellpflege unnötig. Das Bürsten des Fells würde einen ganz anderen Charakter ergeben. Im Laufe der Zeit verfilzten Ober- und Unterwolle und ein "Haarwechsel" verlängere also jedes Mal die Zotteln. Der Bergamasker Hirtenhund sei ein hervorragender Schutz- und Leithund für Gebirgsherden. Das verfilzte Fell mache ihn wetterfest und bilde zudem einen natürlichen Schutz gegen die noch in Italien verbreiteten Beutegreifer wie Wolf oder Bär (Urk. 11 S. 2 f.; vgl. den bereits in der Untersuchung eingereichten Ausdruck der Website vom 10. Oktober 2007, Urk. 6/11/5). Mit Bezug auf die vom Tieranwalt vorgetragene Argumentation, die Abmagerung hätte bemerkt werden müssen, hielt die Rekursgegnerin 2 fest, in der Rekursschrift werde geltend gemacht, es vermöge nicht zu überzeugen, dass sie wegen des langen und verfilzten Fells nicht bemerkt haben solle, dass das Tier völlig abgemagert sei. Die Rekursschrift substantiiere allerdings nicht, warum dieses Argument nicht überzeugen solle. Es sei im Übrigen allgemein bekannt, dass gerade Halter von Haustieren langsam fortschreitende äussere Veränderungen im Erscheinungsbild ihrer Tiere schlechter wahrnähmen als Aussenstehende, die bei gelegentlichen Besuchen allfällige Vorher/Nachher-Differenzen besser feststellen könnten. Hauptargument bleibe aber die Tatsache, dass Hunde der fraglichen Rasse, was das Volumen der Tiere anbelange, weitgehend aus Fell bestünden, so dass darunterliegende Veränderungen zwangsläufig schwer wahrzunehmen seien. F. sei übrigens auch nicht, wie dies spekuliert worden sei, vom anderen Hund am Fressen gehindert worden. Die beiden Hunde hätten sich bestens ver-

- 9 standen und seien auch dann nicht an des anderen Futternapf gegangen, wenn dies hätte unbemerkt geschehen können (Urk. 11 S. 3). Wenn in der Rekursschrift sodann argumentiert werde, dass der Polizist, der den Akten nach kein Veterinärmediziner sei, das Geschwür am Maul nicht gesehen habe, müsse noch lange kein Indiz dafür sein, dass es tatsächlich nicht leicht zu erkennen gewesen sei, so sei dies insofern widersprüchlich, als damit implizit auch zugestanden werde, man müsse schon Veterinär sein, damit man die fragliche Wunde hätte erkennen können. Dies treffe tatsächlich zu. Mit der Rekursantwort werde ein Bild der Hündin F. zu den Akten gereicht, welches eine zufriedene Hundedame zeige, von der ausser Fell nur die Zunge zu erkennen sei. Die Lefzen des Tieres seien vollständig verdeckt (vgl. Urk. 12/2). Ohne entsprechende fachmännische Handgriffe hätten die Kiefer von F. nicht untersucht werden können. Dies, obschon die Rekursgegnerin 2 in der fraglichen Zeit täglich Körperkontakt mit dem Hund gepflegt habe. So habe sie das Tier etwa gestreichelt, wenn sie ihm Futter gebracht habe. Hin und wieder habe sie ihm ein paar Fransen aus der Stirn geschnitten, in der Hoffnung, es würde das Tier freuen, wenn es eine etwas bessere Sicht geniessen könne (Urk. 11 S. 3 f.). Längere Ausführungen machte der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin 2 zum Vorgehen des Tieranwaltes im Rahmen des vorliegenden Untersuchungsverfahrens und kritisierte dabei dessen Handlungsweise, darunter auch die in der Tagespresse abgedruckten Verlautbarungen zum vorliegenden Fall (Urk. 11 S. 4 f.). Schliesslich wurde in der Rekursantwort auf Angaben eines Nachbarn der Hundehalter, St., als möglichen Zeugen hingewiesen, welcher die Hündin F. noch am 1. April 2007, d.h. am Vortage des Vorfalles, als sie von der Rekursgegnerin 2 besucht worden sei, gesehen habe. Damals habe sich das Tier noch normal bewegt, wenngleich altershalber nicht gleich agil wie ein junges Tier (Urk. 11 S. 5 f.). Zusammenfassend wurde festgehalten, die Hündin F. sei artgerecht draussen zu halten gewesen. Zusammen mit dem zweiten Hund habe sie in einer mit 2’000-3'000 m2 überaus grosszügigen Aussenanlage gelebt. Hin und wieder seien

- 10 die Hündinnen spazieren geführt worden. Beide seien täglich mit Futter, Wasser und auch Zuwendung versorgt worden. Bei schlechtem Wetter habe ihnen ein mit Teppichen belegter Unterstand unter der Veranda zur Verfügung gestanden. Einmal jährlich seien sie zum Tierarzt gegangen, der sie geimpft habe. F.s Abmagerung und das Geschwür in ihrer Schnauze sei wegen des dichten Fells nicht aufgefallen. Ein Bandscheibenvorfall, der sich spät am 1. April 2007 oder am 2. April 2007 ereignet haben müsse, habe dazu geführt, dass der Hund am 2. April 2007 Passanten aufgefallen sei. Die herbeigerufene Polizei habe keine äusseren Verletzungen festgestellt. Scheinbar sei aber das ungepflegte Fell des Hundes aufgefallen. Allerdings sei die "üppige und zottelige, verfilzte Behaarung" eben gerade ein Merkmal der Bergamasker-Rasse. Insgesamt könne der Rekursgegnerin 2 kein Vorwurf gemacht werden, weshalb die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt worden sei (Urk. 11 S. 6). d) Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Vernehmlassung zum Rekurs zunächst darauf hin, dass keine Fotodokumentation vorliege, also weder vom Zustand des Hundes (abgemagert, verfilztes Fell) noch von der Myiasis an der Lippe. Gemäss den Untersuchungsergebnissen könne der Rekursgegnerin 2 nicht nachgewiesen werden, dass sie den fraglichen Hund nicht täglich gefüttert und getränkt habe. Ob das Geschwür an der Lippe leicht zu erkennen gewesen wäre und in welch abgemagertem Zustand das Tier tatsächlich gewesen sei und wie gross die Veränderung bzw. die Verschlechterung des Zustandes in welcher Zeitspanne gewesen sei, lasse sich ohne Fotodokumentation nicht beweisen. Ob und in welchem Ausmass der überaus heisse April 2007 zur Verschlechterung des Zustandes des Hundes beigetragen habe, sei ebenfalls nicht erwiesen. Die Rekursgegnerin 2 sei auch keine Veterinärmedizinerin und habe am fraglichen Morgen beim Streicheln des Hundes weniger die Möglichkeit, das erwähnte Geschwür an der Lippe des Hundes zu sehen, als der Polizeibeamte, der dem Hund Wasser eingeflösst habe. Die Tatsache, dass dieser das Geschwür nicht gesehen habe, sei sehr wohl ein Indiz dafür, dass die Rekursgegnerin 2 es nicht gesehen habe; auch habe sie wohl nicht mit so etwas gerechnet. Die Haltung der Bergamasker Hunde im Aussenbereich entspreche einer artgerechten Haltung. Das ohne Voranmeldung ausgerückte Veterinäramt habe feststellen können, dass sich

- 11 der zweite Hund in gutem Allgemeinzustand befunden habe und bezüglich dessen Haltung alles in Ordnung gewesen sei. Die beiden Hunde seien auf einem grossen Gelände mit freiem Auslauf gehalten worden. Sie hätten auch getrennte Fress- und Trinkgefässe gehabt. Beim fraglichen Hund habe es sich immerhin um ein 12-jähriges Tier gehandelt, bei dessen Untersuchung auch ein Bandscheibenvorfall sowie Abnutzungs- und Altersveränderungen in den Wirbelkörpern festgestellt worden seien (Urk. 18). e) Zu letzterer Vernehmlassung nahm der Tieranwalt schliesslich noch insoweit Stellung, als er das Fehlen einer Fotodokumentation zwar als bedauerlich bezeichnete, indes darauf hinwies, es ergebe sich aus dem Verlaufsbericht des Tierspitals eindeutig, dass die Hündin am 2. April 2007 in einem nicht stehfähigen, ungepflegten, leichtgradigen Schockzustand eingeliefert worden sei. Der tierärztliche Bericht stimme mit den Aussagen der die Hündin antreffenden und den Tierrettungsdienst alarmierenden Polizisten überein. Im Zeitpunkt ihres Eintreffens sei F. in einem sichtbar desolaten Zustand gewesen, so dass auch nach mehreren Versuchen unter Einflössen von Wasser kein Aufstehen möglich gewesen sei. Wäre die Hündin von der Rekursgegnerin 2 angemessen gefüttert und getränkt worden, hätte sich ihr Gesundheitszustand kaum in derart tierschutzwidrige Richtung entwickelt. Dass die Rekursgegnerin 2 angesichts dessen, dass ihr ihr Ehemann aus gesundheitlichen Gründen die Tierhaltereigenschaften übertragen habe, die Vernachlässigung der Hündin zumindest mehrheitlich zu verantworten habe, lasse sich bei einer Haltungsdauer von mehr als sieben Monaten unbestrittenermassen bejahen. Ein Tierhalter habe stets um das Wohl seines Tieres besorgt zu sein. Dabei spiele es keine Rolle, ob ein Monat - wie dies im April 2007 der Fall gewesen sei - besonders heiss ausfalle. Die Rekursgegnerin 2 hätte die Hündin hier besonders pflegen und nähren müssen, damit sich ihr Zustand nicht noch verschlechtere. Dass ein Geschwür von der Grösse eines Quadratzentimeters von einem eifrig zu Hilfe eilenden Polizeibeamten nicht sofort bemerkt werden könne, bedeute nicht, dass eine täglich pflichtbewusst ihr Tier nährende und pflegende Halterin dies übersehen haben solle. Sowohl bei der Fütterung als auch bei den von einer

- 12 angemessenen Hundehaltung zu erwartenden Streichelungen des Tieres hätte ein Geschwür aus Fliegenmaden erkannt werden müssen. Sodann lasse auch das Argument, dass den beiden Hunden ein grosses Gelände mit freiem Auslauf zur Verfügung gestanden habe, die Tierhaltung nicht in einem besseren Licht erscheinen. Im Gegenteil liege die Vermutung nahe, dass die Tiere einfach in den Garten hinausgeschickt worden seien, anstatt sich mit ihnen zu befassen bzw. mit ihnen spazieren zu gehen. Auch das Alter des Hundes mit den dazugehörigen Alters- und Abnutzungserscheinungen sowie ein zurückliegender Bandscheibenvorfall könnten nicht ursächlich für eine solche Abmagerung und Verwahrlosung sein, insbesondere weil Hunde in aller Regel noch einiges älter würden (Urk. 22). 2. Gemäss § 30 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zweckes steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Untersuchungsbehörde in einem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird oder nicht (§ 35 StPO). Eine definitive Einstellung erfolgt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatverdacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Sinn dieser Prüfung ist es, den Angeschuldigten vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Dagegen ist seitens der Untersuchungsbehörde dann Anklage zu erheben, wenn bei objektiver Betrachtungsweise begründete und gewichtige Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche Verurteilung des Angeschuldigten verbleiben. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht oder Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der auf die gerichtliche Beweiswürdi-

- 13 gung zugeschnittene Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht. Vielmehr ist nach der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel Anklage zu erheben (vgl. zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 793 ff. sowie Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 12 ff. zu [alt] § 38 StPO; in diesem Sinne auch Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel etc. 2005, § 78 N 3 ff.). Aus dem Umstand, dass eingestellt werden muss, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, folgt aber nicht, dass erst bei derart hoher Wahrscheinlichkeit eingestellt werden darf. Ein solcher Massstab wäre zu streng und würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Verlangt wird lediglich, im Zweifel Anklage zu erheben. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B.588/2007 vom 11. April 2008, Erw. 3.2.3, 6B.56/2008 vom 14. April 2008, Erw. 3.1.3; 6B.915/2008 vom 6. April 2009, Erw. 3.1). 3. Auf den 1. September 2008 traten das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) und die neue Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) in Kraft. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG liegt unter anderem eine Tierquälerei vor, wenn ein Tier vernachlässigt wird. In der entsprechenden Fassung des bis zum Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes geltenden Art. 27 Abs. 1 lit. a [alt] TSchG (in der Fassung des Gesetzes vom 9. März 1978) war gemäss Wortlaut noch erforderlich, dass das Tier "stark vernachlässigt" wurde (vgl. zur Streichung des Wortes "stark": Amtliches Bulletin 2004 S. 602 f.). Da sich das neue Recht - insbesondere was die neue Strafbestimmung von Art. 26 Abs. 1 TSchG anbelangt - für die Rekursgegnerin 2 jedenfalls nicht als das mildere erweist, gelangt bei der Beurteilung des vorliegenden Falles das bisherige Recht zur Anwendung (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 2 Abs. 2 StGB). 4.a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a [alt] TSchG wird mit Gefängnis oder mit Busse (bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Art. 333 Abs. 2 lit. a StGB) bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, stark vernachlässigt

- 14 oder unnötig überanstrengt. Diese Gesetzesbestimmung des alten Rechts verwies hinsichtlich der Tatbestandsvarianten auf die Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 [alt] TSchG, gemäss welcher das Misshandeln, starke Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten ist. Vorliegend steht das starke Vernachlässigen eines Tieres im Vordergrund und wird denn auch vom Tieranwalt im Hinblick auf eine entsprechende Bestrafung der Rekursgegnerin 2 geltend gemacht. Art. 3 Abs. 1 [alt] TSchG (vgl. mit erweitertem Wortlaut Art. 6 Abs. 1 TSchG) bestimmt, dass, wer ein Tier hält oder betreut, dieses angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren muss. Ein Tier wird vernachlässigt, wenn diejenige Person, in deren Obhut es sich befindet, die zu dessen Wohlbefinden erforderlichen Handlungen wie Ernährung und Gewährung von Pflege und Unterkunft unterlässt. Stark ist die Vernachlässigung dann, wenn das Wohlbefinden des Tieres in erheblichem Masse beeinträchtigt ist oder das Tier erheblich leidet (Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern 1986, N 2 zu Art. 22 TSchG, S. 158). Ein Tier ist nicht erst dann stark vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verderben, sondern schon dann, wenn es – wie erwähnt – unter der fehlenden oder ungenügenden Wartung und Pflege erheblich leidet, bzw. wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Täter das Tier unnötig hungern oder im Schmutz verkommen lässt, wenn er es erheblichen Schmerzen und Leiden schutzlos ausgesetzt sein lässt und ihm bei Krankheit oder Verletzungen die nötige Pflege und Heilbehandlung vorenthält (U. Vogel-Etienne, Der bundesstrafrechtliche Tierschutz, Zürich 1980, S. 190; BGE 86 IV 26; vgl. auch Marty L. Hamburger, Tendenzen bei der Beurteilung von Tierschutzstrafsachen, in: Antoine F. Goetschel [Hrsg.], Recht und Tierschutz, Bern 1993, S. 248 ff.). Hinsichtlich der Anforderungen an die Fütterung der Tiere bestimmt Art. 2 Abs. 1 TSchV (in der Fassung der altrechtlichen Verordnung vom 27. Mai 1981; abgedruckt in Goetschel, Kommentar, a.a.O., S. 244 f.), dass die Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen seien. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter dafür sor-

- 15 gen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (vgl. Art. 4 Abs. 1 TSchV vom 23. April 2008). Die Pflege muss gemäss Art. 3 [alt] TSchV haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist (Abs. 1). Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere sowie die Einrichtungen genügend oft überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs. 2). Schliesslich muss der Tierhalter kranke und verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten (Abs. 3; vgl. Art. 5 der neuen TSchV). b) Aufgrund der Akten und den insoweit unumstrittenen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten befand sich die Hündin F. im Zeitpunkt, als sie durch die Polizeibeamten vorgefunden und anschliessend ins Tierspital gebracht wurde, in einem sehr schlechten Gesundheitszustand, was sich zunächst darin zeigte, dass die Hündin sich aufgrund ihrer körperlichen Verfassung und in Ermangelung der Stehfähigkeit gegen den Zaun des Geheges lehnte, und schliesslich auch darin, dass sie am Folgetag nach Rücksprache und im Einverständnis mit der Rekursgegnerin 2 euthanasiert wurde. Unbestrittenermassen war die Hündin tachypnoeisch, d.h. litt sie an einer hochfrequenten Atmung, und sie war auch kachektisch, d.h. litt sie an Auszehrung bzw. an Aushungerung. Ausserdem befand sich im Bereich der linken Unterlippe ein ca. 1 x 1 cm grosses Geschwür (Ulzeration), welches mit Fliegenmaden durchsetzt war (Myiasis). Im Weiteren wurde bei der Hündin eine Diskopathie (Bandscheibenvorfall) im Bereich der Halswirbelsäule (C3-C4 und C6-C7) sowie multiple Spondylosen, d.h. Abnutzungs- und Altersveränderungen an den Wirbelkörpern festgestellt (vgl. Urk. 6/6 S. 1 f.). Hinsichtlich der im Verlaufsbericht des Tierspitals und in der Stellungnahme des Veterinäramtes im Sinne eines Vorwurfs ausserdem getroffenen Feststellung, die Hündin habe sich insofern in einem schlechten bzw. ungepflegten Allgemeinzustand befunden, als sie ein verfilztes Fell aufgewiesen habe, wies die Rekursgegnerin 2 darauf hin, dass Bergamasker Hirtenhunde charakteristischer Weise

- 16 eine üppige, zottelige und verfilzte Behaarung aufwiesen, die eine herkömmliche Fellpflege unnötig mache. Diese unwiderlegte Argumentation kann sich tatsächlich auf die zu den Akten gereichte Beschreibung der für diese Hunderasse typischen Behaarung und der diesbezüglich unnötigen Fellpflege stützen (Urk. 6/11/5). Dass die Hündin ein verfilztes und zotteliges Haarkleid aufwies, kann somit nicht unter dem Gesichtspunkt einer Vernachlässigung ihrer Pflege in die Beurteilung miteinbezogen werden. Gleichwohl bleibt es aber zweifellos dabei, dass das Wohlbefinden des Tieres aufgrund der übrigen aktenkundigen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei und seiner Verbringung in das Tierspital in erheblichem Masse beeinträchtigt war. Von dieser Sachlage geht denn an sich auch die Staatsanwaltschaft aus und die Rekursgegnerin 2 bestreitet dies grundsätzlich nicht. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Rekursgegnerin 2 selbst vertreten indes die Auffassung, dass der Rekursgegnerin 2 in Bezug auf die Ernährung der Hündin F. bzw. das ihr zur Verfügung gestellte Futter und Trinkwasser, ihre Pflege und Unterkunft kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne. c) aa) Der Tatbestand des starken Vernachlässigens eines Tieres im Sinne des Art. 27 Abs. 1 lit. a [alt] TSchG stellt ein (echtes) Unterlassungsdelikt dar (vgl. Goetschel, Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 22 TSchG, S.159). bb) Aus der vorstehend bereits zitierten Bestimmung des Art. 3 [alt] TSchG ergibt sich der für das Unterlassungsdelikt gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a [alt] TSchG in Frage kommende Kreis von Personen, nämlich die Halter oder Betreuer des Tieres, welche aufgrund einer besonderen Rechtsstellung die Verantwortung für das durch angemessene Ernährung, Pflege und Gewährung von Unterkunft zu gewährleistende Wohlbefinden des Tieres tragen. Es ist unumstritten, dass die Rekursgegnerin 2 zu diesem Personenkreis gehört. cc) Der objektive Tatbestand besteht darin, dass der Halter oder Betreuer des Tieres es unterlässt, dem Tier gemäss Art. 3 Abs. 1 [alt] TSchG eine angemessene Ernährung und Pflege zukommen zu lassen sowie ihm die nötige Unterkunft zu bieten. Durch die Nichtvornahme der gebotenen Handlung(en) muss das

- 17 - Wohlbefinden des Tieres über ein gewisses Mindestmass hinaus beeinträchtigt worden sein (vgl. Goetschel, Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 22 TSchG, S.159). Der objektive Tatbestand setzt sich somit aus der Nichtvornahme der gebotenen Handlung (Ernährung, Pflege usw.) und dem Bewirken bestimmter Folgen (beeinträchtigtes Wohlbefinden) durch Unterlassung zusammen. Insoweit handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Wie festgehalten wurde, ist vorliegend davon auszugehen, dass das Wohlbefinden der Hündin in erheblichem Masse beeinträchtigt war. Es bestehen insbesondere aufgrund der ärztlichen Berichte auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser im fraglichen Zeitpunkt bestehende Zustand zumindest in einem bestimmten Umfang durch eine mangelhafte Ernährung bzw. Pflege verursacht wurde. dd) In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Art. 27 Abs. 1 [alt] TSchG, dass das Verhalten des Täters vom Vorsatz getragen wird. Zum einen muss der Täter wissen oder doch zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass die tatbestandsmässige Situation bzw. die seine Pflicht zur Aktivität auslösenden Umstände eingetreten sind und er in der Lage ist, die im Hinblick darauf gebotene Handlung vorzunehmen, d.h. dass er die Tatmacht innehat. Bei Erfolgsdelikten kommt das Wissen darum hinzu, dass im Falle der Unterlassung der gebotenen Handlung der tatbestandsmässige Erfolg eintreten wird oder könnte. Bleibt der Täter in Unkenntnis mindestens eines dieser Momente untätig, so fehlt der erforderliche Vorsatz. Zum andern besteht die voluntative Komponente des Vorsatzes darin, dass sich der Täter im Bewusstsein des Vorliegens der objektiven Tatbestandsmerkmale entschliesst, das geforderte Verhalten nicht zu erbringen (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 8.A., Zürich 2006, S. 296). In diesem Zusammenhang ist - angesichts der von den Verfahrensbeteiligten dargestellten und sich aus den Akten ergebenden Umstände - zum einen von ausschlaggebender Bedeutung, ob und inwiefern davon auszugehen ist, dass die Rekursgegnerin 2 erkannte bzw. erkennen konnte, dass die Hündin stark abgemagert bzw. kachektisch war, weil sie nicht mehr ausreichend Futter zu sich nahm. Diesfalls gereichte ihr zum Vorwurf, dass sie nicht früher, d.h. vor dem

- 18 - Eingreifen der Polizeibeamten, in der einen oder anderen Weise tätig geworden wäre, um das Wohlbefinden des Tieres zu verbessern bzw. dessen Leiden allenfalls zu verkürzen. Zum anderen ist es für die Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ebenfalls von grossem Belang, ob und inwieweit die Rekursgegnerin 2 das im Rahmen der tierärztlichen Untersuchung und Versorgung im Tierspital festgestellte Geschwür an der Unterlippe (Ulzeration mit Myiasis) vorgängig bereits selber bemerkte bzw. bemerken konnte. Bejahendenfalls müsste sie sich wiederum den Vorwurf gefallen lassen, nicht (früher) eingegriffen und das Tier entsprechend gepflegt bzw. ärztlicher Behandlung zugeführt zu haben. Sowohl richtig wie auch unter dem Gesichtspunkt der Sachverhaltsaufklärung bedauerlich ist, dass über den Zustand der Hündin im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei keine Fotodokumentation erstellt worden ist, weshalb die Frage, inwiefern der sich nebst den erwähnten Alterserscheinungen und der Einschränkung des Bewegungsapparates in Form der Abmagerung und des besagten Geschwürs an den Lefzen zeigende Gesundheitszustand für die Rekursgegnerin 2 zu erkennen war, nicht abschliessend beurteilt werden kann. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft auch darauf hin, dass hinsichtlich der zeitlichen Dimension der Veränderung des gesundheitlichen Zustandes der Hündin den Akten keine zuverlässigen Aufschlüsse zu entnehmen sind. Auszugehen ist insbesondere unter Berücksichtigung des tierärztlichen Berichtes jedenfalls aber schon davon, dass sich die Abmagerung und die Entstehung der Myiasis über einen - wenn auch nicht näher umschriebenen - längeren Zeitraum entwickelt haben muss. Auch die Argumentation, wonach das überaus heisse Aprilwetter des Jahres 2007 zusätzlich zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes beigetragen haben könnte, bleibt angesichts dessen, dass sich der Vorfall bereits am Vormittag des 2. April 2007 zutrug, unbeachtlich. Die Aussagen der Rekursgegnerin 2, mit welchen sie die aus ihrer Sicht hinreichende Versorgung der Hündin mit Futter und Wasser schilderte, und ihre Vorbringen, wonach sie die Abmagerung der Hündin wie auch das Geschwür an deren Unterlippe nicht bemerkt habe, erscheinen aufgrund der von ihr zu Protokoll gegebenen Schilderung, die sich - soweit dieser angesichts seiner zeitweiligen

- 19 - Hospitalisation dazu Angaben machen konnte - auch mit den Aussagen ihres Ehemannes in Einklang bringen lässt (Urk. 6/10), durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Ihre Darstellung, wonach sie weder die Abmagerung der Hündin noch das fragliche Geschwür bemerkt habe, können ihr nicht in rechtsgenügender Weise widerlegt werden. Dabei ist in die Beurteilung nebst der - vorstehend wiedergegebenen - glaubhaften Schilderung, aus welchen Gründen die Ernährung und weitere Versorgung der Hündin F. - in gleicher Weise wie diejenige der zweiten Hündin - aus Sicht der Rekursgegnerin 2 an sich hätte gewährleistet sein sollen, durchaus auch die Argumentation miteinzubeziehen, wonach die Abmagerung der Hündin in Anbetracht ihres dichten, langen und zotteligen Fells (vgl. Urk. 12/2) von der Rekursgegnerin 2 nicht bemerkt worden sei. Inwiefern diese auch von der Staatsanwaltschaft als nachvollziehbar bezeichnete Erklärung der Rekursgegnerin 2 nicht zu überzeugen vermöge, wird im Rekursverfahren nicht hinreichend dargetan. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Erkennbarkeit des Geschwürs an den Lefzen von F.. Dass der Polizeibeamte, als er der Hündin Erste Hilfe leistete und ihr Wasser einflösste, das Geschwür nicht bemerkte (vgl. Urk. 6/13-14), bedeutet auf der einen Seite nicht zwingend, dass das Geschwür schwer zu erkennen gewesen war, auf der anderen Seite stellt dies aber zumindest ein gewisses Indiz dafür dar, dass das Geschwür jedenfalls nicht auf Anhieb ins Auge sprang. Es versteht sich allerdings von selbst, dass es keiner tierärztlichen Fachkenntnisse bedarf, bei einem Hund ein Geschwür der beschriebenen Art festzustellen und allenfalls als behandlungsbedürftig einzustufen. Diesbezüglich kann indes wiederum angesichts des besonderen Erscheinungsbildes der Hündin und der im konkreten Fall gehandhabten Haltungsart die Argumentation, das betreffende Geschwür sei nicht bemerkt worden, gleichwohl als nachvollziehbar betrachtet werden. Die Haltung der beiden Bergamasker Hirtenhunde in der ihnen zur Verfügung gestellten räumlich grosszügigen Aussenanlage, die auch über einen gedeckten und mit Teppichen ausgelegten Unterstand verfügte, kann als für die fragliche Hunderasse artgerecht bezeichnet werden. Gemäss unwiderlegter Dar-

- 20 stellung wurden die Hunde hin und wieder auch spazieren geführt (Urk. 6/10 S. 4, Urk. 6/12 S. 2; Urk. 11 S. 6). Diese Haltungsart wurde vom Veterinäramt nicht beanstandet, sondern im Gegenteil als positiv hervorgehoben. Auch ergab eine unangemeldete Kontrolle durch das Amt, dass der zweite Hund bei guter Gesundheit war (Urk. 6/8). Gemäss glaubhafter Schilderung der Rekursgegnerin 2 wurde der Hündin F. wie auch der zweiten Hündin hinreichend Futter und Wasser zur Verfügung gestellt. Unbestrittenermassen wurde die Hündin F. sodann jährlich geschoren, sie wurde zum Tierarzt gebracht und mit den notwendigen Impfungen versehen (vgl. Urk. 6/10 S. 1 f., Urk. 6/11/6-10, Urk. 6/12 S. 2 f.). Bei F. handelte es sich schliesslich um eine bereits 12 Jahre alte Hündin, welche - wie erwähnt - Abnutzungs- und Altersveränderungen an den Wirbelkörpern aufgewiesen und einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte, weshalb sie aus der Sicht der Rekursgegnerin 2 und ihres Ehemannes „nicht mehr genügend Kraft“ hatte bzw. „schlecht lief“ (Urk. 6/10 S. 3, Urk. 6/12 S. 2). Ob F. tatsächlich - wie dies vom Rechtsvertreter der Rekursgegnerin 2 behauptet wurde - am späteren Abend des 1. April 2007 oder am 2. April 2007, d.h. somit unmittelbar vor dem polizeilichen Eingreifen, einen (weiteren) Bandscheibenvorfall erlitten haben soll, der dazu geführt hätte, dass die Hündin aufgrund ihres akut verschlechterten Zustandes Passanten aufgefallen wäre, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Gemäss unwiderlegter Darstellung der Rekursgegnerin 2 besuchte diese die Hündin F. jedenfalls zuletzt noch am Vortag des fraglichen 2. April 2007 und gab in ihrer Befragung an, nichts Ausserordentliches festgestellt zu haben. Der nach aussen hin in Erscheinung tretende akute Zustand (Schock, mangelnde Stehfähigkeit), in dem sich die Hündin am 2. April 2007 befand und der Anlass zum polizeilichen Einschreiten gab, scheint nach dieser Darstellung jedenfalls erst an diesem Tage eingetreten zu sein. Aus all diesen Gründen gelangt man zum Schluss, dass der Rekursgegnerin 2 nicht der Vorwurf gemacht werden kann bzw. dass ihr ein diesen Vorwurf begründendes Verhalten nicht nachgewiesen werden kann, wonach sie im Wissen um den insbesondere hinsichtlich des Ernährungszustandes schlechten Gesundheitszustand der Hündin von diesbezüglich angezeigten Handlungen abgesehen hätte. Da die Wahrscheinlichkeit, dass eine gegen die Rekursgegnerin 2 wegen

- 21 - Tierquälerei im Sinne des Art. 27 Abs. 1 [alt] TSchG erhobene Anklage zu einem Schuldspruch zu führen vermöchte, als erheblich geringer einzustufen ist, als dass ein Freispruch erfolgte, hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung diesbezüglich zu Recht eingestellt. d) Der Rekursgegnerin 2 lässt sich aufgrund der geschilderten Gegebenheiten sodann auch nicht in anklagegenügender Weise vorwerfen, sie habe sich in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit verhalten bzw. die schuldhafte Verletzung einer Sorgfaltspflicht begangen (vgl. Art. 18 Abs. 3 [alt] StGB, Art. 12 Abs. 3 StGB). Ist nicht davon auszugehen, dass die Rekursgegnerin 2 im fraglichen Zeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände hätte erkennen können und müssen, dass ihr Verhalten den bei der Hündin tatsächlich eingetretenen schlechten Gesundheitszustand bzw. deren Vernachlässigung bewirkt habe, so fällt der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens ebenso dahin. Da auch mit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tierquälerei angesichts der Aktenlage nicht mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen war, erfolgte die Einstellung der Untersuchung auch im Hinblick auf den Tatbestand des Art. 27 Abs. 2 [alt] TSchG zu Recht. 5. Dies führt zur Abweisung des Rekurses. III. Die Kosten des Rekursverfahrens fallen ausser Ansatz (§ 203 GVG). Die Rekursgegnerin 2 ist für die Aufwendungen des von ihr beauftragten Rechtsvertreters (unter Ausschluss des Aufwands, der im Zusammenhang mit dem mit Präsidialverfügung vom 18. April 2008 abgewiesenen Rechtsbegehren stand) aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'398.80 (inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer; Fr. 98.80) zu entschädigen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

- 22 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Rekursgegnerin 2 wird für das Rekursverfahren mit Fr. 1'398.80 aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsanwalt für Tierschutz in Strafsachen des Kantons Zürich  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Rücksendung ihrer Akten)  den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin 2 (zweifach, für sich und zuhanden der Rekursgegnerin 2) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär:

lic. iur. H.R. Bühlmann

Anonymisiert am: ………………… von: …………………………. (lic. iur. H.R. Bühlmann)

Demnach beschliesst das Gericht:

UK080014 — Zürich Obergericht Strafkammern 13.10.2009 UK080014 — Swissrulings