Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK050051 A III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H. Mathys, Vorsitzender, Dr. W. Hotz und lic.iur. K. Balmer sowie die juristische Sekretärin lic.iur. I. Vourtsis Beschluss vom 6. Februar 2006 in Sachen R.B Rekurrent vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B. S. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Str. 24, 8400 Winterthur, Rekursgegnerin sowie M.B Geschädigte und Rekursgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B. B
- 2 betreffend Kostenauflage Rekurs gegen das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom 25. Oktober 2004, GG040021 Das Gericht erwägt: I. 1. Mit Urteil vom 25. Oktober 2004 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur R.B. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Hinsichtlich der eingeklagten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB wurde er freigesprochen. Die Kosten des Untersuchungsund Gerichtsverfahrens inkl. Kosten Geschädigtenvertreter im Umfang von Fr. 4'923.15 wurden dem Angeklagten auferlegt (Urk. 3 S. 23-24). Die dagegen erhobene Berufungserklärung vom 15. November 2004 (Urk. 4/26) zog die amtliche Verteidigerin am 14. März 2005 bezüglich des Schuldspruches, der Strafzumessung sowie der Schadenersatzbegehren und der Genugtuung sowie der Gerichtsgebühr zurück (Urk. 2). 2. Mit Beschluss vom 22. März 2005 schrieb darauf die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich das Verfahren als durch Rückzug der Berufung ab und überwies die Sache an die III. Strafkammer zur Behandlung als Rekurs (Urk. 1).
- 3 - 3. Gestützt auf die Präsidialverfügung der III. Strafkammer vom 5. April 2005 stellte die Verteidigerin im Rekursverfahren nachfolgendes Begehren (Urk. 6 S. 7): "Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. Oktober 2004 (...) abzuändern und es seien die Gerichts- und Untersuchungskosten sowie die Kosten für den Geschädigtenvertreter im Umfang von Fr. 1'241.40 dem Rekurrenten aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse". II. 1. Da sich der Rekurs sofort als unstatthaft erweist, sind weder Vorinstanz noch Gegenpartei anzuhören (§ 406 StPO). 2. Die Verteidigerin hat die Berufung bezüglich der Gerichtsgebühr zurückgezogen, "betreffend die übrigen Gerichtskosten, so insbesondere der Entschädigung des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters" wollte sie die Berufung aufrechterhalten (Urk. 2). Im Rekursverfahren hat die Verteidigerin jedoch nur noch die Höhe der Kosten betreffend Verbeiständung der Geschädigten moniert. 3. a) § 188 Abs. 1 StPO lautet wie folgt: "Wird der Angeklagte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses, einschliesslich derjenigen für seine amtliche Verteidigung gemäss § 12 Abs. 2 und für die Verbeiständung des Geschädigten gemäss § 10 Abs. 4 zu tragen. Er hat diesen für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zu entschädigen". Gemäss obgenannter Bestimmung gehören also die Kosten für die amtliche Verteidigung und jene für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu den Verfahrenskosten (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung, N 1 zu § 188 StPO). Der zweite Satz dieser Bestimmung befasst sich u.a. mit der Prozessentschädigung im eigentlichen
- 4 - Sinne. Hat der Geschädigte auf eigene Rechnung einen Rechtsvertreter beigezogen, so sind ihm diese Kosten vom Angeklagten - falls dieser kostenpflichtig ist - unter dem Titel "Entschädigung" zu vergüten. b) Die Festsetzung der Gebühren und deren Anfechtung ist ein Akt der Justizverwaltung. Gegen Kostenansätze der Gerichte kann entsprechend §§ 108 ff. GVG Beschwerde geführt werden (§ 206 GVG). Der Rekurs ist gegeben, wenn es um die Beantwortung der Fragen geht, ob und in welchem Mass eine Partei im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens Kosten zu tragen hat, und ob die Kosten zu erlassen oder abzuschreiben sind. Die Beschwerde im Sinne von § 206 GVG hat dagegen zum Gegenstand, ob überhaupt Gebühren und Kosten und in welcher Höhe sie erhoben werden dürfen. Wo es also um die Auflage und Verteilung der Gerichtskosten (§ 188 StPO) geht, sind die strafprozessualen Rechtsmittel zulässig. Wo es um die Höhe der Gerichtskosten und die Frage der Kostenfreiheit nach § 203 GVG geht, ist nur die Beschwerde nach § 206 GVG zulässig (Hauser/Schweri, Kommentar zum GVG N 2 zu § 206). 4. Vorliegend wird im Rekursverfahren nicht die Auflage der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Geschädigten an den Angeklagten moniert, sondern die Höhe dieser Kosten. Diese Kosten können gestützt auf obige Ausführungen nur im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde angefochten werden (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, FN 123 zu N 1226 S. 47). 5. Auf den Rekurs ist somit nicht einzutreten und die Eingabe des Rekurrenten ist samt Beilagen zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von §§ 108 GVG an die Verwaltungskommission des Obergerichtes zu überweisen. III. Für die Überweisung der Sache an die Verwaltungskommission ist keine Gerichtsgebühr zu erheben, doch sind dem Rekurrenten die dafür entstandenen
- 5 - Schreib- und Zustellungskosten aufzuerlegen. Der Rekursgegnerin M. B. ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie sich zum Verfahren nicht vernehmen lassen musste. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe von R.B. wird mit den beiliegenden Akten zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von §§ 108 ff. GVG an die Verwaltungskommission des Obergerichts überwiesen. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die übrigen Kosten betragen: Fr. 131.-- Schreibgebühren Fr. 57.-- Zustellgebühren 5. Die Kosten des Rekursverfahrens werden R.B. auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung : − ...........................
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic.iur. I. Vourtsis
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