Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 09.04.2005 UK050002

9. April 2005·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·786 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Rechtshilfe-Ersuchen einer nach Art. 24 EUeR zuständigen Behörde

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK050002/U1/ml III. Strafkammer Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichter lic. iur. P. Hodel und lic. iur. P. Marti sowie die juristische Sekretärin lic. iur V. Girsberger Beschluss vom 9. April 2005 in Sachen E. Rekurrentin vertreten durch Rechtsanwalt (…) gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, Gartenhofstr. 17, Postfach, 8036 Zürich, Rekursgegnerin betreffend Rechtshilfe für Lettland Rekurs gegen die Schlussverfügung Nr. 2 der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich vom 30. November 2004, REC (…)

- 2 - Aus den Erwägungen: IV. 1. (...) b) Streitig bleibt (...), ob die ersuchende Behörde auf dem Wege der Rechtshilfe in der Schweiz Massnahmen unter Anwendung prozessualen Zwangs (vgl. Art. 64 IRSG) erwirken kann, weil solche im Zeitpunkt des Rechtshilfe-Ersuchens auch nach lettischem Recht zulässig sind, oder ob dies zu verneinen ist. Das Bundesamt für Justiz hatte auf Anfrage der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich am 13. Februar 2004 darauf hingewiesen, dass eine Erklärung i.S. von Art. 76 lit. c IRSG, wonach der ersuchende Staat seinen Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen eine Bestätigung beizufügen habe, dass diese Zwangsmassnahmen nach seinem Recht zulässig seien, von Vertragsstaaten des EUeR nicht verlangt werden dürfe, da eine solche Bestätigung in der Liste des Art. 14 EUeR nicht genannt werde (act. 5/1.39 und 5/1.40, m. Hinw. auf ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Berne 1999, S. 122 N 164 in fine und n. publ. BGE vom 18. April 1996 E. 2 [act. 5/1.46]). Nach den zitierten Erwägungen des Bundesgerichts hat der ersuchte Staat die Rechtshilfe zu gewähren, wenn die in Art. 24 EUeR bezeichnete Behörde darum ersucht; ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die Rechtshilfe gestützt auf Art. 76 lit. c IRSG erteilt werden kann (vgl. auch BGE 121 II 153). Da die Republik Lettland Mitglied des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) vom 20. April 1959 (SR0.351.1) ist, bestimmt sich die Zuständigkeit der ersuchenden lettischen Behörde nach Staatsvertragsrecht. In der Erklärung zu Art. 24 EUeR bezeichnete die Republik Lettland die Gerichte, das Büro des Staatsanwalts und die Polizei als "Justizbehörden" im Sinne des Übereinkommens, wobei die Rechtshilfe-Ersuchen in

- 3 - Anwendung von Art. 15 Ziff. 6 EUeR "während des Ermittlungsverfahrens (enquête préliminaire) bis zur Anklageerhebung" durch das Innenministerium bzw. "bis zum Vorbringen des Falles vor Gericht" durch das Büro des Generalstaatsanwalts und "während des Gerichtsverfahrens" durch das Justizministerium zu übermitteln sind. (...) f) Im Ergebnis steht fest, dass die Staatsanwaltschaft zur zwangsweisen Anordnung der Herausgabe von Kontounterlagen und Transaktionsbelegen gemäss § 63 Teil 1 Abs. 1 lit. a des lettischen Bankengesetzes bzw. § 109 der lettischen Strafprozessordnung unter der Voraussetzung ermächtigt ist, dass ein "Strafverfahren eröffnet" wurde. Die diesbezüglichen Auskünfte der staatlichen Stellen der Republik Lettland lassen keinen eindeutigen Schluss zu, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, jedoch stimmen die Rechtsauskünfte, welche die Generalstaatsanwaltschaft gegenüber der Bezirksanwaltschaft IV des Kantons Zürich als der nach Art. 24 EUeR zuständigen Behörde in den beiden Schreiben vom 19. März 2004 und 20. Juli 2004 abgegeben hat, überein: (...) Da das "Büro des Generalstaatsanwalts" bzw. das "Bureau du Procureur Général" gemäss dem klaren Wortlaut der Erklärung Lettlands zu Art. 24 EUeR während des Ermittlungsverfahrens bis zum Vorbringen des Falls vor Gericht (pendant la phase d’instruction, avant que l’affaire ne soit présentée devant un tribunal) ermächtigt ist, Rechtshilfe-Ersuchen zu stellen, ist die Rechtshilfe aufgrund dem von ihr selbst kohärent dargestellten Verfahrensstadium zu erteilen. Eine Ausweitung der Kognition des ersuchten Staates auf die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Generalstaatsanwaltschaft aus Sicht der lettischen Strafprozessordnung ist im Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) abzulehnen (vgl. vorne E. IV.1b). Es wird Sache der innerstaatlichen lettischen Justiz sein zu beurteilen, ob in der Strafuntersuchung Beweismittel widerrechtlich erhoben wurden, die deshalb nicht verwertbar sind, oder ob dies nicht der Fall ist. Der Zulässigkeitsnachweis i.S. von Art. 76 lit. c IRSG, der verhindern soll, dass der ersuchende Staat auf dem

- 4 - Rechtshilfeweg Zwangsmassnahmen erhältlich machen kann, welche er auf seinem eigenen Territorium nicht durchsetzen könnte (vgl. BGE 123 II 161 E. 3b), soll von den Staaten, die Mitglieder des Europarats sind und als solche das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) unterzeichnet haben, nicht erbracht werden müssen. Diese Privilegierung gegenüber allen anderen Staaten rechtfertigt sich durch die Zielsetzung des Europarats, die Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen, und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Europäische Menschenrechtskonvention einzuhalten (vgl. VILLIGER, Handbuch der EMRK, 2. A. Zürich 1999, § 1 lit. B). (...) Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2.-5. (...) 6. (Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) wurde von der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 20. Oktober 2005 (1A.145/2005) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)

UK050002 — Zürich Obergericht Strafkammern 09.04.2005 UK050002 — Swissrulings