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Zürich Obergericht Strafkammern 13.03.2004 UK030051

13. März 2004·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·622 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Verteilung der Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens

Volltext

§ 44 StPO, § 64 ZPO. Die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens werden nach zivilprozessualen Regeln verteilt. Um das Mass des Obsiegens und Unterliegens einer Partei bestimmen zu können, ist der Streitwert des Begehrens, hinsichtlich deren eine Partei obsiegt hat, in Relation zum zugesprochenen Betrag zu setzen. "Streitwert" ist die Differenz zwischen dem von der Untersuchungsbehörde zugesprochenen und der vom Einsprecher im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung beantragten Entschädigung (Nettoprinzip). Aus den Erwägungen: II.2.aa) Die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens werden - der herrschenden Lehre und Rechtsprechung folgend - nach zivilprozessualen Regeln verteilt. Laut § 64 ZPO erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. In Prozessen vermögensrechtlicher Natur ist in der Regel darauf abzustellen, in welchem Ausmass der Anspruch des Klägers dem Werte nach geschützt wird (RB 1967 Nr. 23, 1972 Nr. 19). Um das Mass des Obsiegens und Unterliegens einer Partei bestimmen zu können, ist der Streitwert des Begehrens, hinsichtlich deren die Partei obsiegt hat, in Relation zum zugesprochenen Betrag zu setzen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zu zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 64, N. 16). Zu der Frage, wie der Streitwert des Begehrens im Rahmen eines gerichtlichen Beurteilungsverfahrens zu berechnen ist, äussert sich das Gesetz nicht. Auch Lehre und Rechtsprechung haben sich mit dieser Thematik bislang nicht vertieft auseinandergesetzt. Die Gerichte haben diesbezüglich keine einheitliche Praxis. Die einen wenden - wie auch die Vorinstanz - die "Bruttomethode" an, bei welcher auch die von den Untersuchungsbehörden zugesprochene Entschädigung in den Streitwert miteinberechnet wird, die andern verwenden die "Nettomethode", bei welcher lediglich der im Rahmen des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens verlangte "Mehrbetrag" mit dem zugesprochenen Mehrbetrag in Relation gesetzt wird.

- 2 bb) Für die Anwendung der "Bruttomethode" spricht, dass beim Entscheid über das Begehren einer gerichtlichen Beurteilung das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Das bedeutet, dass die Kostenauflage zu Lasten des Gesuchstellers erhöht, bzw. die Entschädigung herabgesetzt und auch die dem Verzeiger gemäss § 42 Abs. 1 StPO letzter Satz bzw. § 43 Abs. 4 Satz 2 StPO aufzuerlegenden Kosten etc. erhöht werden können, selbst wenn der Verzeiger den Rechtsbehelf nach § 44 StPO nicht ergriff (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 14 zu § 44 StPO). Ein Einsprecher läuft also, indem er ein Begehren um gerichtliche Beurteilung stellt, faktisch Gefahr, dass ihm auf Grund seiner Einsprache, der Einzelrichter eine niedrigere Entschädigung zuspricht, als dies die Untersuchungsbehörden getan haben. Somit steht faktisch nochmals die gesamte Entschädigungsforderung im Streit, was für die Anwendung der Bruttomethode sprechen würde. cc) Die Bruttomethode wird indessen der Praxis nicht gerecht, da die Einsprecher im Beurteilungsverfahren vor Gericht praktisch nie schlechter gestellt werden, als in den Einstellungsverfügungen der Untersuchungsbehörden, erhalten sie doch regelmässig keine tiefere, sondern eine mindestens ebenso hohe Entschädigung wie in den angefochtenen Einstellungsverfügungen zugesprochen. Wendet man nun trotzdem die Bruttomethode an, so unterliegt die einsprechende Partei im Endresultat praktisch nie vollständig, denn sie erhält ja in aller Regel wenigstens denselben Betrag zugesprochen wie in der Untersuchung. Die Lösung der Bruttomethode widerspricht damit der ratio legis von § 64 ZPO, welche Bestimmung hier analog anzuwenden ist. Danach unterliegt die einsprechende Partei in dem Masse, wie sie - im Verhältnis zum vorinstanzlichen Entscheid - weniger zusätzlich zugesprochen erhält, als sie verlangt. Massgebend ist daher die Nettomethode.

- 3 dd) Der Rekurrent erhielt von der Untersuchungsbehörde Fr. 8'000.-- Entschädigung zugesprochen. Mit der gerichtlichen Beurteilung verlangte er Fr. 14'978.20 (Urk. 1 S. 2) und erhielt von der Vorinstanz Fr. 9'500.-- zuerkannt. Dieser Entscheid ist hier auf Fr. 11'360.-- zu korrigieren. Der Rekurrent obsiegt damit im Beurteilungsverfahren mit Fr. 3'360.-- oder 48,15 %, bzw. gerundet 50 % des verlangten Mehrbetrages (Fr. 14'978.20 ./. Fr. 8'000.-- = Fr. 6'978.20). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahren sind mithin zur Hälfte dem Rekurrenten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Anonymisiert am 26. März 2004 lic.iur. Hanhart

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