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Zürich Obergericht Strafkammern 22.09.2025 UH250075

22. September 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,625 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Örtliche Zuständigkeit

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH250075-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 22. September 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdeführerin gegen A._____, Beschwerdegegner betreffend örtliche Zuständigkeit Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Februar 2025, GG250028-L

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 11. Februar 2025 gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Anklage wegen Betruges und Urkundenfälschung, eventualiter Übertretung gemäss Art. 23 der Covid-19-Solidarbürschaftsverordnung (Urk. 3/28). Die Vorinstanz legte das Verfahren GG250028- L in der Zuständigkeit der 10. Abteilung, Einzelgericht, an und verfügte am 25. Februar 2025, wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Anklage einzutreten (Urk. 5). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2025 fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich sei für örtlich zuständig zu erklären (Urk. 2). 3. Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Die Vorinstanz äusserte sich mit Eingabe vom 18. März 2025 (Urk. 9). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Hernach replizierte die Beschwerdeführerin am 29. April 2025 (Urk. 13). Die Privatklägerin, die B._____, verzichtete mit Eingabe vom 22. Mai 2025 auf Äusserung zur Beschwerdeschrift (Urk. 16). Mit Verfügung vom 4. August 2025 wurde dem Beschwerdegegner die Möglichkeit zur Äusserung zur Replik der Beschwerdeführerin gewährt (Urk. 18). Er holte diese Sendung nicht ab (vgl. Urk. 19). Nachdem er vom vorliegenden Verfahren Kenntnis hat (vgl. Urk. 10), gilt die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 3). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. 4. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen An-

- 3 kündigung) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten und in teilweise anderer Besetzung als angekündigt gefällt (vgl. Urk. 6 S. 3). II. 1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Delikte an mehreren Orten verübt worden seien. So bezeichne sie in der Anklageschrift sowohl dessen Wohn- und Geschäftssitz an der C._____-strasse … in D._____ als auch die Geschäftsräumlichkeiten der E._____ GmbH an der F._____-strasse … in G._____ als Deliktsorte. Nach Massgabe von Art. 31 Abs. 2 StPO seien in diesem Fall die Behörden des Ortes zu eruieren, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Vorliegend seien die ersten Verfolgungshandlungen von der Beschwerdeführerin im Bezirk H._____ vorgenommen worden. Der örtliche Anknüpfungspunkt ergebe sich aus dem Wohn- und Geschäftssitz des Beschwerdegegners in D._____, einer im Bezirk H._____ liegenden Gemeinde. Ein Anknüpfungspunkt zum Bezirk Zürich sei nicht ersichtlich. Zwar sei der Kreditantrag mutmasslich serienmässig in Zürich ausgestellt worden, unterzeichnet habe der Beschwerdegegner den individualisierten Kreditantrag aber wohl an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz, auf welchen Umstand auch die Anzeigeerstatterin hingewiesen habe. Dies ergebe sich sodann aus dem Hinweis zuunterst im Kreditantrag, wo der Beschwerdegegner aufgefordert worden sei, den Antrag zu unterzeichnen und ihn anschliessend per Post oder elektronisch an die Bank zu senden. Dass der Beschwerdegegner zwecks Unterschriftsabgabe extra nach Zürich gefahren sein solle – und dies am 26. März 2020, mithin einem Zeitpunkt, in welchem sämtliche Unternehmen geschlossen gewesen seien und äusserst restriktive Kontaktbeschränkungen gegolten hätten – könne ausgeschlossen werden. Daraus folge, dass in Zürich gar keine Tathandlungen begangen worden seien und der Beschwerdegegner ausschliesslich von seinem Wohn- und Geschäftsort aus delinquiert habe, weshalb die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben und auf die Anklage nicht einzutreten sei (Urk. 5).

- 4 - 2. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, es sei offensichtlich aktenwidrig, dass kein Anknüpfungspunkt zum Bezirk Zürich bestehen solle. Der Beschwerdegegner habe nämlich in seiner delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024 explizit ausgeführt, dass er für die Unterzeichnung des Kreditantragsformulars persönlich ins Büro der E._____ gegangen sei und dort das Formular unterzeichnet habe. Mithin sei erstellt, dass die Unterzeichnung des Formulars in Zürich erfolgt sei, und damit liege der Tatort der Urkundenfälschung offensichtlich in Zürich. Im Übrigen werde auf dem Kreditantragsformular auch "Zürich" als Ort angegeben. Da das Formular in Zürich unterzeichnet und schliesslich bei der I._____ [Bank] in Zürich als Kreditnehmerin eingereicht worden sei, sei sodann auch davon auszugehen, dass die E._____ das Formular von Zürich aus eingereicht habe, habe doch der Beschwerdegegner angegeben, nur die Unterschrift auf dem Formular geleistet zu haben, aber sonst nicht weiter in die Kreditbeantragung involviert gewesen zu sein. Somit müsse auch für den Tatbestand des Betrugs von einem Handlungsort in der Stadt Zürich ausgegangen werden, sodass die Behauptung der Vorinstanz, es seien keine Tathandlungen im Bezirk Zürich begangen worden, falsch sei. Weiter sei anzumerken, dass sie (die Staatsanwaltschaft) zur Führung von Untersuchungen im ganzen Kanton zuständig sei und dies allein noch keine Zuständigkeit des urteilenden Gerichts zu begründen vermöge, zumal bei Eingang der Strafanzeige noch nicht geklärt gewesen sei, wo genau nun effektiv das Formular unterzeichnet worden sei, was sich erst im Laufe der Untersuchung herausgestellt habe. Eine Änderung der regionalen Zuständigkeit in diesem Zeitpunkt werde jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen durch die rein interne Regelung "berührt/geführt", wonach eine an einer Amtsstelle begonnene Untersuchung auch von dieser Amtsstelle zu Ende geführt werde, innerhalb der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich verhindert, sodass keine Fallabtretung an die Staatsanwaltschaft J._____ vorgenommen worden sei. Der Hinweis auf den Wohn- bzw. Geschäftsort in der Anklageschrift sei lediglich aus Gründen der Vorsicht als Eventualstandpunkt aufgeführt worden, was nichts daran ändere, dass die Unterzeichnung und Einreichung des Antrags offensichtlich in Zürich erfolgt sei, weshalb die Vorinstanz zur Beurteilung des Falles zuständig sei (Urk. 2).

- 5 - 3. Die Vorinstanz ergänzte in ihrer Stellungnahme, die Beschwerdeführerin stütze sich auf die Aussage des Beschwerdegegners, der vier Jahre später bei der Polizei angegeben habe, er habe das Kreditantragsformular in Zürich unterzeichnet. Diese Aussage erweise sich angesichts des Zeitpunkts der Vertragsunterzeichnung bzw. der damals geltenden strikten Kontaktbeschränkungen als höchstwahrscheinlich falsch, umso mehr, als sie auch in Widerspruch zum Wortlaut des Kreditantragsformulars stehe, auf welchem der Beschwerdegegner aufgefordert worden sei, den Vertrag zu unterzeichnen und ihn hernach elektronisch oder per Post an die E._____ zurückzuschicken. Dass der Ausführungsort Zürich gewesen sein solle, erweise sich unter diesen Umständen als willkürliche Annahme, die mit der damaligen Realität nicht in Einklang zu bringen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner das Kreditantragsformular in D._____ unterzeichnet habe, wo er seinen Wohn- und Geschäftssitz gehabt habe und welcher Ort naheliegenderweise als Tatort gegolten habe, weshalb in der Folge auch die Strafuntersuchung im Bezirk H._____ durchgeführt worden sei. So werde denn auch D._____ und nicht etwa Zürich in der Anklageschrift vom 11. Februar 2025 zuerst als Tatort aufgeführt. Unerheblich sei, ob die E._____ das vom Beschwerdegegner unterzeichnete Formular hernach von Zürich aus an die Bank in Zürich geschickt habe, gehe es doch einzig und allein um die Handlungen des Beschwerdegegners, nicht um den Realakt des Weiterschickens. Das Strafverfahren sei von Anfang an ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin geführt worden. Im Bezirk Zürich hätten keine Strafverfolgungs- oder Verfahrenshandlungen stattgefunden. Dies sei klar gewesen, da die betrügerischen Aktivitäten des Beschwerdegegners in Zürich weder begangen noch vollendet worden seien. Anzumerken bleibe, dass die Geschädigte ihren Sitz in K._____ habe und somit ebenfalls keinen Bezug zu Zürich aufweise. Dass die Zuständigkeit in einem anderen Bezirk als H._____ liegen könnte, habe die Beschwerdeführerin während des gesamten Vorverfahrens weder vorgebracht noch sei eine Abtretung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Zürich je in Betracht gezogen worden, obwohl dies bei unklarer örtlicher Zuständigkeit gestützt auf Art. 39 Abs. 2 StPO regelmässig der Fall sei, und zwar erfahrungsgemäss selbst dann, wenn eine Strafuntersuchung schon weit fortgeschritten sei. Die Beschwerdeführerin habe die örtliche Zuständigkeit ihres Bezirks

- 6 konkludent anerkannt, indem sie zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen habe, das Verfahren an die Zürcher Behörden abzutreten. Weshalb sie dann im letzten Moment, d.h. bei Anklageerhebung, plötzlich den Gerichtsstand Zürich ins Spiel gebracht habe, der bis anhin nie ein Thema gewesen sei, lasse sich sachlich nicht begründen und sei nicht nachvollziehbar (Urk. 9). 4. In ihrer Replik verwies die Beschwerdeführerin zur Frage der Abgabe des Verfahrens nach der Einvernahme des Beschwerdegegners konkret auf eine von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigte Vereinbarung unter den regionalen Staatsanwaltschaften, wonach keine innerkantonalen Gerichtsstandsanfragen mehr erfolgen würden, wenn sich im Laufe der Untersuchung herausstellen sollte, dass die örtliche Zuständigkeit bei einer anderen Staatsanwaltschaft liege. Insofern seien die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz falsch bzw. überholt. Massgebend für die Bestimmung der Zuständigkeit sei einzig und allein der Ort der Handlungen des Beschwerdegegners. Wie sich aus dessen Aussagen klar ergebe, liege dieser im Bezirk Zürich. Der Beschwerdegegner habe eine logische und nachvollziehbare Begründung geliefert, weshalb er das Formular in der Stadt Zürich unterschrieben haben wolle, denn es handle sich um den Geschäftssitz von dessen Buchhalter, was weder abwegig noch per se unglaubhaft sei. Somit sei einzig von einem Handlungsort in Zürich auszugehen. Dieser habe sich aber erst nach der Befragung des Beschwerdegegners ergeben und zu einem solchen Zeitpunkt erfolge keine innerkantonale Gerichtsstandsabtretung mehr (Urk. 13). III. 1. 1.1. Das Gericht prüft nach Eingang der Anklageschrift, ob diese und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 und E. 3.4 m.H.; GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020

- 7 - [=Kommentar StPO], Art. 329 StPO N 10). Stellt das erstinstanzliche Gericht in der Folge seine örtliche Unzuständigkeit fest, tritt es in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO auf die Anklage nicht ein (Beschluss der Kammer UH210368- O vom 23. Februar 2022 E. II.1; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023 [Praxiskommentar StPO], Art. 39 StPO N 3; SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 39 StPO N 4). 1.2. Die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden wird durch die Gerichtsstandsregeln nach Art. 31 ff. StPO bestimmt. Diese Bestimmungen gelten sowohl im interkantonalen als auch im innerkantonalen Verhältnis (SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 31 StPO N 1; vgl. sodann BGE 127 IV 135 E. 2 f. und 113 Ia 165 E. 3, mit Bezug auf die früheren strafrechtlichen Bestimmungen). Primärer Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist der Tatort (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person die Straftat an mehreren Orten verübt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen werden (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat die beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2). Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet im Kanton Zürich die Oberstaatsanwaltschaft endgültig (Art. 40 Abs. 1 StPO i.V.m. § 86 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und § 106 f. GOG sowie § 4 Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaften und der Staatsanwaltschaften vom 27. Oktober 2004 [OrgVO], LS 213.21).

- 8 - 1.4. Die Frage des Gerichtsstands soll möglichst früh im Verfahren geklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1; BGE 133 IV 225 E. 7.1; 119 IV 102 E. 4c). Die Staatsanwaltschaft hat die örtliche Zuständigkeit jedoch permanent zu überprüfen, da diese sich insbesondere im Vorverfahren je nach Verfahrensentwicklung ändern kann. Eine Änderung eines nach Art. 38 - 41 StPO festgelegten Gerichtsstandes kann aus wichtigen Gründen und bis zur Anklageerhebung erfolgen (Art. 42 Abs. 3 StPO). Von dieser Regelung sind alle Arten der Festlegung des Gerichtsstandes erfasst, mithin auch der allfällige Verzicht auf ein Gerichtsstandsverfahren und die Einlassung gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO. Das Abweichen von einem konkludent anerkannten Gerichtsstand ist dann möglich, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Entwicklungen eine offensichtlich und erheblich veränderte Ausgangslage schaffen, die ein Zurückkommen auf den Anerkennungsentscheid rechtfertigt und bei einer neuen, gesamthaften Beurteilung klar zu einem anderen Ergebnis führt (ECHLE/KUHN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 42 StPO N 7 und 8). 2. Dem Beschwerdegegner wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der L._____ GmbH (Kreditnehmerin) einen mit der Ortsangabe Zürich und dem Datum 26. März 2020 versehenen Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit unterzeichnet, und zwar an der F._____-strasse … in G._____ in den Räumlichkeiten der E._____. Dieser Kreditantrag sei hernach an die I._____ [Bank] weitergeleitet worden, woraufhin der Kredit antragsgemäss gewährt worden sei. Im Kreditantrag sei ein höherer Umsatzerlös angegeben worden als gemäss Buchhaltung, womit die Kreditnehmerin einen um Fr. 4'816.– höheren Kredit erhältlich gemacht habe, als er ihr in Wirklichkeit (bei Angabe des effektiv erwirtschafteten Umsatzerlöses 2019) zugestanden hätte. Zudem habe der Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditantrages beabsichtigt, die Kreditmittel zumindest teilweise für die Begleichung von privaten und persönlichen, nicht mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben und Rechnungen zu verwenden. Zwischen dem 2. Juni 2020 und dem 22. Juni 2022 habe der Beschwerdegegner sodann über das Firmenkonto bei der I._____ [Bank] diverse nicht geschäftlich begründete Auslagen bezahlt, womit er den erhaltenen Kredit in diesem Umfang zweckentfremdet und

- 9 unrechtmässig verwendet habe. Die Anklage lautet auf Betrug und Urkundenfälschung, eventualiter Übertretung gemäss Art. 23 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Urk. 3/28). 3. 3.1. Der Beschwerdegegner gab anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Mai 2024 an, er habe den Kreditantrag am 26. März 2020 persönlich in den Büroräumlichkeiten der E._____ an der F._____-strasse … in G._____ unterzeichnet. Dieses Unternehmen habe die Buchhaltung für die L._____ GmbH gemacht (vgl. Urk. 3/5 F/A 15, 52). Der betreffende Mitarbeiter der E._____ habe die Kreuze im Formular selber gemacht und dieses sodann im Büro ausgedruckt (Urk. 3/5 F/A 56). Die Vorinstanz stufte diese Darstellung als wenig überzeugend ein und ging im Gegenteil davon aus, dass der Beschwerdegegner den Kreditantrag mutmasslich an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz in D._____ unterzeichnet habe. Dass dieser zwecks Unterzeichnung extra nach Zürich gefahren sein solle, und dies am 26. März 2020, mithin einem Zeitpunkt, in welchem sämtliche Unternehmen geschlossen gewesen seien und äusserst restriktive Kontaktbeschränkungen gegolten hätten, könne ausgeschlossen werden, so die Vorinstanz (Urk. 5 S. 4; Urk. 9). 3.2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass im März 2020, mithin in den Anfangsmonaten der Covid- 19-Pandemie, behördlich verfügte Kontaktbeschränkungen bestanden und insbesondere die behördliche Empfehlung galt, wenn möglich zu Hause zu bleiben. Indes bestehen gestützt auf die Akten keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass die Darstellung des Beschwerdegegners augenscheinlich unzutreffend wäre und es ist auch nicht ersichtlich, welchen Grund er gehabt haben sollte, mit Bezug auf den Ort der Unterzeichnung des Kreditantrages bewusst falsche Angaben zu machen. Jedenfalls erscheint seine Darstellung, wonach er den Kreditantrag in den Räumlichkeiten der E._____ in Zürich unterzeichnet habe, wo der betreffende Mitarbeiter das Formular ausgedruckt und ihm zur Unterschrift vorgelegt habe, nachvollziehbar und keineswegs unglaubhaft. Anhand welcher Beweismittel sich diese Schilderung widerlegen liesse, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang weist

- 10 die Beschwerdeführerin sodann zu Recht darauf hin, dass sich erst im Verlauf des Verfahrens, mithin anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdegegners vom 8. Mai 2024, bezüglich Betrug und Urkundenfälschung eindeutige Hinweise auf eine effektive Tatbegehung in Zürich ergaben. Zu Beginn der Strafuntersuchung musste die Staatsanwaltschaft mangels genügend klarer gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner den Kreditantrag allenfalls an seinem Wohn- und Geschäftssitz in D._____ unterzeichnet hatte, zumal die Privatklägerin ihre Strafanzeige an die Beschwerdeführerin gerichtet hatte. 3.3. Sodann erschliesst sich nicht, was die Vorinstanz aus ihrem Verweis auf den Passus im Kreditantragsformular, wonach der Beschwerdegegner den Vertrag unterzeichnen und hernach elektronisch oder per Post an die im Kreditantragsformular erwähnte Bank zurückschicken solle, ableiten will. Dieser Passus gehörte zum einen offensichtlich zum Standardtext des Formulars und lässt zum anderen von vornherein keine Aussage darüber zu, wer – sei es der Beschwerdegegner oder aber die E._____ – den Antrag schliesslich an die I._____ [Bank] übermittelte und insbesondere, wo der Vertrag unterzeichnet wurde. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner – wie er plausibel schilderte – das Kreditantragsformular in den Geschäftsräumlichkeiten des Treuhänders ausdrucken liess, dort die Unterschrift auf dem Kreditantragsformular leistete und die E._____ dieses hernach an die I._____ [Bank] übermittelte. Die Würdigung durch die Vorinstanz, wonach die Darstellung des Beschwerdegegners angesichts der damaligen pandemiebedingten Gegebenheiten nicht zu überzeugen vermöge und viel naheliegender erscheine, dass er den Kreditantrag in D._____ unterzeichnet habe, erschöpft sich in reinen Mutmassungen, zumal im Kreditantragsformular wie erwähnt als Ausstellungsort ebenfalls Zürich angegeben ist (vgl. Urk. 3/4/1). Nichts zur Sache tut sodann der Umstand, dass in der Anklageschrift zwei Tatorte aufgeführt sind und dabei zuerst D._____ und erst an zweiter Stelle Zürich genannt wird, wie die Vorinstanz geltend machte. Dass der Hinweis in der Anklageschrift auf den Geschäftsbzw. Wohnort des Beschuldigten als Handlungsort lediglich im Sinne eines Eventualstandpunkts zu verstehen ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, würde sich mit der Eventualanklage auf Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung decken, kann letztlich aber offen bleiben. Wenn dem so wäre, richtet sich

- 11 die örtliche Zuständigkeit in erster Linie nach dem Hauptanklagepunkt. Wenn dem nicht so wäre, vermag jedenfalls ein nebst dem korrekten Handlungsort zusätzlich bezeichneter unzutreffender Begehungsort nichts an der effektiven örtlichen Zuständigkeit für die Beurteilung der Delikte zu ändern. 4. 4.1. Da nach dem Gesagten seit der Einvernahme des Beschwerdegegners klar davon auszugehen ist, dass die Unterzeichnung (und auch die anschliessende Einreichung) des Kreditantrages tatsächlich in Zürich erfolgte, liegt der Tatort der zur Anzeige gebrachten und in der Hauptsache angeklagten Delikte Betrug und Urkundenfälschung im Bezirk Zürich. Unter diesen Umständen ist ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO für ein Zurückkommen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu bejahen. 4.2. Soweit die Vorinstanz mit ihrem Hinweis, in Zürich seien betrügerische Handlungen weder begangen noch vollendet worden, bezüglich des Betrugs allenfalls aufgrund der in der Anklage genannten, mutmasslich teilweise ausserhalb des Bezirks Zürich zu verortenden Verwendungshandlungen nach wie vor ausserbezirkliche betrügerische Handlungsorte annehmen wollte, könnte ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Betrug ist mit der Schädigung vollendet und mit Erlangen der Bereicherung, vorliegend dem Erhalt des Kreditbetrags, beendet (TRECHSEL/CRA- MERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 146 StGB N 27 m.w.H., u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4). Diese Handlungen fanden, wie gezeigt, im Bezirk Zürich statt. 4.3. In dieser Konstellation ist grundsätzlich wiederum nach Art. 39 StPO vorzugehen (vgl. dazu Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 14. Mai 2025, WOSTA, Ziff. 5.2. und 5.1.3.). Nachvollziehbar verweist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jedoch auf eine von der Oberstaatsanwaltschaft Zürich genehmigte interne Vereinbarung unter den Regionalen Staatsanwaltschaften (Beschlüsse vom 14. März 2018, 13. März 2019 und 8. September 2021). Demgemäss soll aus verfahrensökonomischen Überlegungen die zunächst bei einer Staatsanwaltschaft geführte Untersuchung nach dem Grundsatz

- 12 - "berührt-geführt" bei dieser verbleiben, wobei die befasste Staatsanwaltschaft dann allenfalls bei einem regionenfremden Gericht Anklage zu erheben hat. Dieses Vorgehen ist insofern nicht zu beanstanden, als damit offenbar nicht grundsätzlich in die bundesrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen, namentlich Art. 31 StPO, eingegriffen werden sollte, ist doch in der Folge die Anklage allenfalls bei einem regionenfremden Gericht zu erheben. Da Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sodann auch in einem andern Amtskreis als ihrem angestammten eingesetzt werden können und diesfalls für diesen Amtskreis handeln (§ 9 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA) vom 27. Oktober 2004; LS 213.21), ist die Beschwerdeführerin auch berechtigt, vorliegend für jene Staatsanwaltschaft zu amten, die in Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 31 Abs. 1 StPO örtlich zuständig wäre, und für diese am Handlungsort des Betrugs bzw. der Urkundenfälschung Anklage zu erheben. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich insbesondere vorliegend, wo die Untersuchung im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdegegners vom 8. Mai 2024 im Wesentlichen bereits abgeschlossen war. Ausstehend war damals einzig noch die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme des Beschwerdegegners, welche am 28. Januar 2025 stattfand (Urk. 3/11). Als nicht relevant erweist sich demnach der Hinweis der Vorinstanz, dass keine innerkantonale Abtretung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Zürich erfolgt sei. 5. Zusammengefasst ist das Bezirksgericht Zürich für die Beurteilung der Anklage gegen den Beschwerdegegner örtlich zuständig, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Beschwerdegegner ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung auszurichten, ebenso der Privatklägerin, welche auf Äusserung verzichtete. Es wird beschlossen:

- 13 - 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht vom 25. Februar 2025 (GG250028-L) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad … unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 3; gegen Empfangsbestätigung)  Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und die Privatklägerin (per Gerichtsurkunde)  das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, ad GG250028-L (gegen Empfangsbestätigung). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 14 - Zürich, 22. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. E. Welte

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