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Zürich Obergericht Strafkammern 04.04.2024 UH240059

4. April 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,230 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Kautionierung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH240059-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und Dr. iur. P. Klaus, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw F. Meyer Beschluss vom 4. April 2024 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegnerin betreffend Kautionierung Beschwerde gegen die Kautionierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. Februar 2024, B-5/2024/10002019

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 8. Januar 2024 stellte die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen B._____ wegen Verleumdung und übler Nachrede (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 setzte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen an, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'600.– zu leisten. Dabei wies sie gleichzeitig darauf hin, dass im Unterlassungsfalle der Strafantrag als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht anhand genommen werde (Urk. 3 = Urk. 8/2/1). In zwei weiteren Anzeigen der Beschwerdeführerin ging die Staatsanwaltschaft gleich vor; die hierzu parallelen Beschwerdeverfahren werden bei der III. Strafkammer unter den Verfahrensnummern UH240058-O sowie UH240060-O geführt. Gegen die Kautionierungsverfügung vom 12. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin jedenfalls am 17. Februar 2024 (Datum Poststempel) bei der Kammer Beschwerde, wobei sie folgende Anträge stellte (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Beschwerdeführerin von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien. 2. Eventualiter sei die Leistung eines Kostenvorschusses angemessen zu reduzieren. 3. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates." 2. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 nahm die Kammer der Beschwerdeführerin die mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 3) angesetzte Frist zur Leistung der Prozesskaution einstweilen ab und forderte im Weiteren die Staatsanwaltschaft zur Einreichung der Akten auf (Urk. 5), welche in der Folge fristgerecht (Urk. 6 f.) eingingen (Urk. 8/1–3). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Infolge Abwesenheit eines Richters ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als den Parteien ursprünglich angekündigt (vgl. Urk. 5).

- 3 - II. 1. Gegen die Kautionierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2024 (Urk. 3) ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 303a i. V. m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Am 1. Januar 2024 sind diverse Änderungen der Strafprozessordnung in Kraft getreten (AS 2023 468 S. 16) – u. a. wurde auch ein neuer Art. 303a StPO eingeführt: "Art. 303a Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten 1 Bei Ehrverletzungsdelikten kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende Person auffordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten. 2 Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen." Die Staatsanwaltschaft stützte die vorliegend in Frage stehende Kautionierungsverfügung auf diese rechtliche Grundlage (Urk. 3 S. 1 f.). Vorliegend berücksichtigte die Staatsanwaltschaft bei der Kautionierung in der Höhe von Fr. 1'600.– die Bedeutung des Falls und die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin (Urk. 3 S. 1). Die Beschwerdeführerin begründet ihre dagegen erhobene Beschwerde massgeblich damit, dass Art. 303a StPO (nur) eingeführt worden sei, um von denjenigen einen Vorschuss verlangen zu können, denen es im Ehrverletzungskontext primär mehr um persönliche Vergeltung als um die Tatsache einer Rechtsgutverletzung gehe. Sie – die Beschwerdeführerin – wolle sich aber vorliegend einzig gegen das missbräuchliche Vorgehen des Beanzeigten zur Wehr setzen. Von einem persönlichen Vergeltungswunsch könne keine Rede. Es stehe vielmehr ihre berufliche Existenz im Zentrum (Urk. 2 S. 3 f.). 3. 3.1. Die Kammer hat vorliegend einen Ermessensentscheid der Staatsanwaltschaft zu überprüfen. Die Bestimmung von Art. 303a StPO ist nämlich als Kann- Vorschrift konzipiert, welche den Vorschuss – dies bemerkt die Beschwerdeführe-

- 4 rin zutreffend (Urk. 2 S. 3 f.) – nicht als zwingende Pflicht vorschreibt, sondern ins Ermessen der Staatsanwaltschaft stellt (Art. 303a Abs. 1 StPO; RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 303a StPO; vgl. ganz ähnlich BGE 140 III 159 E. 4.2 [zu Art. 98 ZPO]). Darauf weist auch der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung der StPO hin, wenn er erwähnt, dass die Bestimmung keine Pflicht zur Einforderung einer Sicherheit statuiere. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft sowohl bei der Frage, ob eine Sicherheit verlangt werde, als auch bei der Festsetzung der Höhe ein Ermessen (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697, S. 6757 [nachfolgend: Botschaft revStPO]). Dabei habe sie u. a. – und wie vorliegend getan (vgl. E. 2) – die Bedeutung der Sache und die finanzielle Situation der antragstellenden Person zu berücksichtigen (Botschaft revStPO S. 6757). 3.2. Durch das ihr mit Art. 303a Abs. 1 StPO eingeräumte (Entscheidungs-)Ermessen erhält die Staatsanwaltschaft für den Kautionierungsentscheid einen Spielraum im Einzelfall. Sie ist dabei in ihrer Entscheidung jedoch nicht völlig frei. Der Ermessensentscheid ist kein Vorgang im rechtsfreien Raum – vielmehr hat die zuständige Behörde (hier: die Staatsanwaltschaft) das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben (BGE 140 III 159 E. 4.2; 138 I 305 E. 1.4.3; 137 V 71 E. 5.2 = Pra 100 [2011] Nr. 91 und BGE 129 I 232 E. 3.3, alle je m. w. H., sowie – ganz ähnlich – BGE 147 IV 127 E. 2.3.1). Dabei ist sie u. a. an allgemeine Rechtsprinzipien gebunden, d. h. sie muss etwa die einschlägigen Verfahrensbestimmungen, das Willkürverbot (BGE 138 I 305 E. 1.4.3) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (BGE 137 V 71 E. 5.2 = Pra 100 [2011] Nr. 91) beachten und hat in ihrem Ermessensentscheid auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung Rechnung zu tragen (BGE 129 I 232 E. 3.3; vgl. zum Ganzen einlässlich HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz 409 m. w. H.). 3.3. Soweit es die Überprüfungsbefugnis der Kammer angeht, so verfügt sie in Ermessensfragen über volle Kognition. Sie kann entsprechend sowohl eigentliche Rechtsverletzungen, d. h. Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch des Er-

- 5 messens (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO; sog. qualifizierte Ermessensfehler) als auch die (Un)Angemessenheit eines Entscheids (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO) überprüfen (BGE 137 V 71 E. 5.1 f. = Pra 100 [2011] Nr. 91). Hinsichtlich der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien (vgl. E. 3.2) im konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen (BGE 137 V 71 E. 5.1 f. = Pra 100 [2011] Nr. 91 sowie BGE 126 V 75 E. 6). Dabei ist jedoch allgemein anerkannt, dass auch eine Rechtsmittelbehörde wie die hiesige Beschwerdekammer, der grundsätzlich volle Kognition zusteht, einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren hat und ihr Ermessen nicht ohne triftigen Grund an deren Stelle setzen darf (BGE 137 V 71 E. 5.2 = Pra 100 [2011] Nr. 91; BGE 130 II 449 E. 4.1; 126 V 75 E. 6 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.2, alle je m. w. H.; siehe ferner zur sog. Ohne-Not-Praxis einlässlich HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz 442 ff.). Eingedenk dieser Vorbemerkungen präsentiert sich die Sachlage wie folgt: 4. 4.1. Es ist vorliegend weder ersichtlich noch ergeben sich Hinweise dafür, (i) dass die Staatsanwaltschaft mit der Kautionierung das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hätte – sich mithin von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen – noch, (ii) dass sie das Ermessen derart unangemessen ausgeübt hätte, dass sich ein Eingreifen erlauben würde (vgl. E. 3.3) und erforderlich wäre. Zunächst entspricht das Vorgehen den aktuellen Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft (vgl. Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren [WOSTA] vom 1. Januar 2024, S. 223; die neue Praxis fand denn bereits auch schon mediale Beachtung [NZZ vom 21. Februar 2024 S. 8]). Die Beschwerdeführerin sieht in ihrem Kernargument nun durch die bundesrätliche Botschaft ein Zusatzkriterium begründet (hier: überwiegender Vergeltungswunsch), welches eine Kautionierung bei ihr verbiete (vgl. E. 2; Urk. 2 S. 3). Die Botschaft hält hierzu fest (Botschaft revStPO S. 6757): "Der Bundesrat schlägt vor, für Ehrverletzungsdelikte die Möglichkeit einzuführen, von der antragstellenden Person eine Sicherheitsleistung für Kosten und Entschädigung zu

- 6 verlangen. Dies aus der Überlegung, dass bei solchen Delikten der Antrieb für eine Anzeige oftmals eher im Wunsch nach persönlicher Vergeltung liegt als in der Tatsache einer Rechtsgutverletzung. Stehen solche Motive für eine Anzeige im Vordergrund, so rechtfertigt es sich, von der antragstellenden Person einen Vorschuss zu verlangen, bevor der Strafverfolgungsapparat in Gang gesetzt wird." 4.2. Richtig ist nach diesem Votum, dass Art. 303a StPO u. a. auch vor dem Hintergrund einer Entwicklung (hier: zweckentfremdeter Gebrauch des Strafantragsrechts) zu sehen ist, dem mit der neuen Bestimmung vorgebeugt bzw. begegnet werden soll. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erlaubt das jedoch nicht, unbesehen ein Zusatzkriterium in Art. 303a Abs. 1 StPO hineinzuinterpretieren, wonach eine Kautionierung nur und einzig dann möglich sein soll, wenn die Anzeige eher im Wunsch nach persönlicher Vergeltung denn im Wunsch nach strafrechtlicher Verfolgung des Angezeigten liegt. Wenn dem tatsächlich so wäre, wäre der Artikel selbst um eine entsprechende Formulierung ergänzt worden, handelt es sich doch dabei um ein wesentliches Merkmal, das sich nicht einfach über Hintergrundinformationen an einer Textstelle in der bundesrätlichen Botschaft begründen lässt. Die Tatsache, dass der Wortlaut von Art. 303a StPO neutral gefasst ist, spricht gerade für einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers gegen ein solches Zusatzkriterium. Dies mit Recht, da sich das diffuse innere Tatsachenkriterium eines überwiegenden persönlichen Vergeltungswunschs nicht praktikabel überprüfen lässt (im Ergebnis gl.M. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 9 sowie N 13 zu Art. 303a StPO). 4.3. Dasselbe gilt, wollte man in der obzitierten Textstelle die ratio hinter Art. 303a StPO sehen. Richtig ist, dass die entscheidende Behörde bei Ermessensentscheiden auch den Sinn und Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen hat (vgl. E. 3.2 a. E.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei zwar – und wie bereits erwähnt – um ein wichtiges, nicht jedoch um das alleinentscheidende Kriterium, dem die Qualität einer faktischen gesetzlichen Anwendungsvoraussetzung zukommt. Dafür, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Ermessensentscheid den Leitgedanken hinter Art. 303a StPO nicht mitberücksichtigt hätte, bestehen vorliegend aber keine Anzeichen und ist der Ermes-

- 7 sensentscheid im Rahmen der der Kammer in Ermessensfragen zustehenden Kognition (vgl. E. 3.3) auch nicht zu beanstanden. 4.4. Ergänzend anzufügen bleibt, dass Art. 303a StPO denn auch nichts grundsätzlich Aussergewöhnliches normiert. Die Vorschussregel bedeutet eine Annäherung an das in manchen Kantonen früher bekannte Privatstrafklageverfahren (DROESE, Revision der StPO – einige Neuerungen aus Geschädigtensicht, recht 2024 S. 29-49, S. 30; Botschaft revStPO S. 6757). Auch der Kanton Zürich kannte bei Ehrverletzungen ein entsprechendes sog. prinzipales Strafklageverfahren (vgl. §§ 286 ff. aStPO ZH), in welchem die (mutmasslich) verletzte Person die Strafverfolgung selbst und insbesondere auf eigenes Kostenrisiko hin übernehmen musste (SCHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 3. Lieferung 1999, N 2 zu Vorbem. §§ 286 ff.; ZR 51 [1952] Nr. 41). Wohl kannte die Zürcher StPO keine allgemeine Prozesskaution – die jeweils beweisführende Partei hatte in der Untersuchung und in der Hauptverhandlung jeweils nur die Kosten des Beweisverfahrens zu "vertrösten" (§ 291 aStPO ZH; vgl. bereits ZR 51 [1952] Nr. 41). Nach § 293 aStPO ZH waren die Kosten und Entschädigungen des Privatstrafklageverfahrens unter den Parteien jedoch in jedem Fall nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (DO- NATSCH, a. a. O., N 1 ff. zu § 293). Dahingegen ermöglicht die schweizerische StPO nunmehr zwar eine allgemeine Prozesskaution beim Privatkläger betreffend Ehrverletzungsdelikte (Art. 303a Abs. 1 StPO), während ihm bei der definitiven Verlegung der Kosten für das entsprechende Untersuchungsverfahren sowie das allfällige erstinstanzliche gerichtliche Verfahren – wenn auch im Gegensatz zu § 293 aStPO ZH nur noch "bloss", so aber doch – Kosten und Entschädigungen für mutwillige oder grob fahrlässige Prozessführung überbunden werden können (Art. 427 Abs. 2 sowie Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. ferner Art. 417 und Art. 420 StPO). Dem unterliegenden Strafantragsteller können zudem in einem Rechtsmittelverfahren die Kosten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er kann zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten verpflichtet werden (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Auch vor diesem Hintergrund hält der Ermessensentscheid der Staatsanwaltschaft stand.

- 8 - 5. Nach dem Gesagten ergibt sich damit, dass die Staatsanwaltschaft mit der Kautionierung weder Recht verletzte (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) noch unangemessen handelte (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). Das bezieht sich auch auf die veranlagte Höhe von Fr. 1'600.– (Urk. 3 S. 2). Der Betrag erscheint zwar nicht mehr als bloss unerheblich. Er ist jedoch nicht prohibitiv hoch angesetzt und daher unter der Kognition der Kammer (vgl. E. 3.3) nicht zu beanstanden. Der Ermessensentscheid der Staatsanwaltschaft hat Bestand. Die Beschwerde ist abzuweisen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung der Prozesskaution neu anzusetzen haben wird. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 600.– festzusetzen (§17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter Rücksendung der beigezogenen Akten ad Geschäfts-Nr. B-5/2024/10002024 (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung)

- 9 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 4. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw F. Meyer

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