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Zürich Obergericht Strafkammern 16.09.2025 UH230365

16. September 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,818 Wörter·~1h 4min·2

Zusammenfassung

Verwahrung (Nachverfahren)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH230365-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schmid Beschluss vom 16. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin sowie Justizvollzug und Wiedereingliederung, Verfahrensbeteiligter betreffend Verwahrung (Nachverfahren) Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 25. April 2023, DA220001-C

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. November 2016 wegen versuchten Mordes, versuchten Raubes, mehrfacher Vergewaltigung sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (sowie mit einer Busse von Fr. 500.–) bestraft. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet, zu deren Gunsten der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde (Urk. 11.7.79 S. 97 f.). Die seitens der Privatklägerschaft und des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil angemeldete Berufung vom November 2016 wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, mit Beschluss vom 18. April 2017 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben bzw. wurde darauf nicht eingetreten (Urk. 11.7.86). 1.2. Der Verurteilung lag (hinsichtlich der für die Frage der Verwahrung relevanten Anlasstaten) zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug im Vollzugszentrum Bachtel entwichen war, begab er sich am 23. August 2014 zum Hotel B._____ in C._____ um in die dortigen Büroräumlichkeiten zu gelangen und Geld zu behändigen, wobei er ein Taschenmesser (Klingenlänge ca. 7 cm) mit sich führte. Beim Eingang traf er auf den Nachtportier D._____, welchen er zwei Mal in den Oberkörper stach. Mindestens ein Stich traf den rechten Oberarm des Opfers und durchtrennte dessen Armschlagader vollständig, was zur akuten Gefahr des Verblutungstodes, einer vollständigen Durchtrennung des Mittelarmnerves, einer 30%-igen Durchtrennung des Oberarmmuskels und einer 50%-igen Durchtrennung des Armbeugemuskels geführt hatte. Der Beschwerdeführer fand in der Folge im Hotelinneren kein Bargeld oder sonstige Wertsachen vor, woraufhin er das Hotel fluchtartig wieder verliess (Anklagepunkt A: versuchter Mord und versuchter Raub). Am 27. August 2014 übernachtete der Beschwerdeführer hernach bei der Privatklägerin E._____, der Freundin eines Kollegen. Dabei vollzog er gegen deren ausdrücklichen Willen und trotz Gegenwehr ohne Kondom zwei Mal den Geschlechtsverkehr mit dieser und nötigte sie zu Oralverkehr sowie unter Schmerzen anderweitig sexuell. Zudem ver-

- 3 setzte er ihr auch mehrfach und wuchtig Ohrfeigen und Faustschläge ins Gesicht (Anklagepunkt B: mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung; Urk. 11.7.39+79). 2.1. Am 13. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer der vorzeitige Antritt der stationären Massnahme bewilligt, woraufhin das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: Vollzugsbehörde) diesen mit Verfügung vom 19. Januar 2016 aufgrund seiner besonderen Gefährlichkeit in das geschlossene Setting der JVA Pöschwies einwies und den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst der Vollzugsbehörde (nachfolgend: PPD) mit der Durchführung der stationären Massnahme beauftragte. Am 25. Januar 2016 trat der Beschwerdeführer in die JVA Pöschwies ein (Urk. 11.3.10 ff.). Am 26. Mai 2016 wurde er von der Eintrittsgruppe in den Normalvollzug und hernach auf die Sicherheitsabteilung 2 verlegt. Aufgrund der gravierenden und deliktrelevanten Suchtmittelproblematik, wobei es dem Beschwerdeführer nicht gelang eine dreimonatige Suchtmittelabstinenz nachzuweisen, konnte zunächst keine Aufnahme im stationären Setting der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (nachfolgend: FPA) erfolgen (Urk. 11.3.26). Ab dem 23. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer an der Suchtbehandlungsgruppe teil (Urk. 11.3.31). Am 6. März 2017 trat er schliesslich in die FPA ein. Da der Beschwerdeführer weiterhin Cannabis konsumierte, verfügte der PPD per 21. Juli 2017 ein sechsmonatiges Timeout und versetzte ihn in die Übergangsgruppe (Urk. 11.3.36+42 S. 8 f.). In der Folge kam es während des Timeouts weiterhin zu auf THC geprüfte positive Urinproben, weshalb das Timeout nach ca. neun Monaten abgeschlossen und der Beschwerdeführer in den Normalvollzug versetzt wurde bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Wiederaufnahme in die FPA (Urk. 11.3.51+Urk. 59). Nachdem alle möglichen Settingvarianten in der JVA Pöschwies erprobt waren, wurde der Beschwerdeführer zur Weiterführung der stationären Massnahme zwecks Etablierung von Therapiemotivation, Drogenabstinenz und Perspektivenentwicklung per 31. Oktober 2018 in die JVA Solothurn eingewiesen (Urk. 11.3.60+66+73). Da auch in der JVA Solothurn keine Fortschritte erzielt werden konnten, der Beschwerdeführer sich nicht ansatzweise auf das Massnahmesetting eingelassen habe, bzw. aufgrund der auch dort anhaltenden Drogenproblematik (Urk. 11.3.87), dem Fälschungsversuch von Urinproben

- 4 - (Urk. 11.3.95), sowie dessen hochmanipulativen bzw. "höchstpsychopathischen" Verhaltens und Konflikten mit Mitinsassen, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der JVA Solothurn vom 14. August 2019 in die Interventionsstufe (Spezialprogramm mit verschobenen Aufschlusszeiten zwecks Einschränkung des Kontakts mit anderen Insassen) zurückversetzt. Die JVA Solothurn kam in der Folge zum Schluss, dass der dortige Aufenthalt als gescheitert zu beurteilen und der Abbruch der Massnahme sowie eine Verwahrung zu empfehlen sei (Urk. 11.3.95+100+ 102 f.). Am 27. November 2019 wurde der Beschwerdeführer in die JVA Pöschwies in die Übergangsgruppe zurückversetzt (Urk. 11.3.108+109+115+123). 2.2. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. F._____ (Urk. 11.3.156) hob die Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 26. August 2020 die stationäre Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB infolge Aussichtslosigkeit aufgrund Unbehandelbarkeit des Beschwerdeführers auf und beantragte dem Bezirksgericht Bülach nach Eintritt der Rechtskraft die Prüfung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB (Urk. 11.163). Den gegen die Aufhebung der stationären Massnahme vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. November 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 11.3.192). Auf Beschwerde des Beschwerdeführers hiergegen bestätigte das Einzelgericht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Mai 2021 die Aufhebung der stationären Massnahme mangels Erfolgsaussichten (Urk. 11.3.216). Mit Urteil vom 18. August 2021 wies das Bundesgericht die Sache zur kollegialgerichtlichen Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 11.3.225). Mit Urteil vom 16. Dezember 2021 des Kollegialgerichtes des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich wies dieses die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, da die Direktion der Justiz und des Inneren nicht auf den Rekurs hätte eintreten dürfen; dies zumal der Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde keine präjudizielle Wirkung für den Entscheid des Strafgerichtes habe, weshalb dem Beschwerdeführer bereits kein schutzwürdiges Interesse an einem Rekurs zugekommen wäre. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, womit die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 26. August 2020 betreffend Aufhebung der mit Urteil vom 1. November 2016 angeordneten stationären

- 5 therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ebenfalls rechtskräftig geworden ist (Urk. 11.3.244+254). 3.1. Nach Einholung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens beim Gutachter Dr. F._____ vom 10. November 2022 (Urk. 11.32) und durchgeführter Hauptverhandlung (Urk. 11 Prot. S. 10 ff.) ordnete das Bezirksgericht Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) schliesslich mit Beschluss vom 25. April 2023 gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung an (Urk. 11.83 = Urk. 3.2 = Urk. 6). Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz Sicherheitshaft bis zum Antritt der Reststrafe des Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. November 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe an, längstens aber bis zum 30. November 2023 (Urk. 11.84). 3.2. Gegen den Beschluss betreffend Anordnung der Verwahrung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2023 durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2): Vorfragen: 1. Es sei dem Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. 2. Es sei die Vollzugsbehörde mittels prozessleitender Verfügung umgehend von der Teilnahme am Beschwerdeverfahren auszuschliessen. 3. Es sei ein mündliches Verfahren durchzuführen. 4. Es sei Dr. F._____ als Sachverständiger zu befragen. 5. Es sei ein Zweitgutachten bei Dr. G._____ in Auftrag zu geben. 6. Es seien die aktuellen Verlaufsberichte zur bP einzuholen. Hauptbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 25.04.2023 des Bezirksgerichts Bülach (DA220001-C/U1) vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines fairen Verfahrens und einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Kassation). 2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung sei zufolge Obsiegens als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben. 3. Es sei dem Verteidiger durch die Staatskasse ein Honorar gemäss Kostennote auszurichten.

- 6 - 4. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 25.04.2023 des Bezirksgerichts Bülach (DA220001-C/U1) vollumfänglich aufzuheben und stattdessen seien nachfolgende Anordnung zu treffen: Es sei der Antrag vom 26. August 2020 der Vollzugsbehörde auf Verwahrung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und es sei die stationäre Massnahme um fünf Jahre zu verlängern. Eventualiter sei die Reststrafe zu vollziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gem. Ziff. 2-4 hiervor. 3.3. Hierauf wurden mit Aktengesuchen vom 8. und 10. November 2023 an die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft die Akten des Nachverfahrens inkl. Vollzugsakten und die Beizugsakten DG160061-C eingeholt (Urk. 7 ff. und Urk. 11). Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2023 wurde festgestellt, dass die im Verfahren vor Vorinstanz gewährte amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Zudem wurde erwogen, dass über die Frage des beantragten Ausschlusses der Vollzugsbehörde vom hiesigen Verfahren abschliessend zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde sowie die Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes beantragt (Urk. 12). In der Folge verlängerte die I. Strafkammer des hiesigen Obergerichtes mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 die Sicherheitshaft bis zum Endentscheid des bei der hiesigen Kammer hängigen Beschwerdeverfahrens (Urk. 17). Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2024 wurde der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft die Beschwerdeschrift zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 20). Die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft liessen sich am 12. bzw. 19. Februar 2024 zur Beschwerde ablehnend vernehmen (Urk. 22 und Urk. 25). Mit Vertretungsanzeige vom 27. Februar 2024 orientierte Rechtsanwalt X2._____ über die Übernahme des Mandats des Beschwerdeführers und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 27). Hierauf erhielt Rechtsanwalt X2._____ Akteneinsicht und wurde mit Schreiben vom 19. März 2024 darüber orientiert, dass ohne gegenteiligen Bericht davon ausgegangen werde, dass er sich einstweilen neben dem amtlichen Verteidiger X1._____ als erbetener Verteidiger am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteilige (Urk. 30). Auf telefonische Rückfrage hin erklärte Rechtsanwalt X2._____

- 7 am 25. März 2025 sodann, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer kein aktives Vertretungsverhältnis (mehr) bestehe (Prot. S. 7). 3.4. Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2025 wurde ein aktueller Führungsbericht inkl. Insassen-Stammblatt betreffend den Beschwerdeführer vom 26. Februar 2025 (Urk. 36 f.) den Parteien übermittelt und der Termin der öffentlichen Verhandlung bekanntgegeben. Ferner wurde darin festgehalten, dass der Vollzugsbehörde hinreichende Verfahrensrechte zu gewähren sind und diese als Verfahrensbeteiligte in das Nachverfahren miteinzubeziehen, im Rubrum aufzunehmen sowie zur mündlichen Verhandlung vorzuladen ist. Des Weiteren wurde Dr. F._____ mit der mündlichen Gutachtensergänzung beauftragt, wobei er anlässlich der mündlichen Verhandlung als sachverständiger Zeuge zu befragen sei. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass einstweilen von der Einholung des beantragten Zweitgutachtens abzusehen ist (Urk. 38). Gleichentags wurden die Parteien und die sachverständige Person Dr. F._____ zur mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2025 vorgeladen (Urk. 39/1-4 und Urk. 42). Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 ersuchte der amtliche Verteidiger um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (Urk. 51), welchem Gesuch mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 nicht entsprochen wurde (Urk. 54). Mit persönlicher Eingabe vom 30. Mai 2025 ersuchte sodann auch der Beschwerdeführer persönlich um Aufhebung des amtlichen Mandates von Rechtsanwalt X1._____ und Einsetzung von Rechtsanwalt X3._____ als seinen amtlichen Verteidiger (Urk. 56). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2025 ebenfalls abschlägig beurteilt (Urk. 58). Am 19. Juni 2025 fand schliesslich die mündliche Verhandlung statt (Prot. S. 15 ff.). Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der mündlichen Verhandlung, es sei die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen respektive der Antrag auf Verwahrung abzuweisen (Prot. S. 61). Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen die Abweisung der Beschwerde sowie die Anordnung der Verwahrung (Prot. S. 68). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit Vorladung zur mündlichen Verhandlung vom 4. September 2025 wurden die Parteien zur mündlichen Entscheideröffnung vom 16. September 2025 vorgeladen (Urk. 62 und Prot. S. 74).

- 8 - 3.5. Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingaben und Vorbringen der Parteien und die weiteren Akten eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer Urteil 6B_46/2018 vom 14.02.2018 E. 4 mit Hinweisen). II. Formelles 1. Eintretensvoraussetzungen 1.1. Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksgerichts, mit welchem es die Verwahrung des Beschwerdeführers angeordnet hat. Der Beschluss erging in einem Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO. Es handelt sich um einen selbständigen nachträglichen Entscheid. Dagegen war bis zum 31. Dezember 2023 die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und § 49 GOG; vgl. dazu BGE 141 IV 396 E. 4.7). Seit dem 1. Januar 2024 sind solche selbständigen nachträglichen Entscheide mit Berufung anzufechten (Art. 365 Abs. 3 StPO). Da der vorliegend zu beurteilende Entscheid jedoch vor dieser Revision ergangen ist und auch die Beschwerdeschrift vor der Revision einging, erachtet sich die hiesige Beschwerdekammer nach wie vor als zuständig (vgl. Urk. 20 S. 2). 1.2. Der mündlich eröffnete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 schriftlich begründet mitgeteilt (Urk. 11.84). Die Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist mit der Abgabe der Beschwerde am 3. November 2023 (Urk. 5) eingehalten, da sie mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen beginnt. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mündliche Verhandlung Die Beschwerdeinstanz beschliesst nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition. Angesichts der einschneidenden Tragweite der von der Vorinstanz angeordneten Verwahrung fand – wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 2 S. 2 und S. 8) – in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine öffentliche Be-

- 9 schwerdeverhandlung statt (vgl. BGE 143 IV 151 E. 2.4, 141 IV 396 E. 4.4; BGer Urteile 6B_85/2016 vom 30.08.2016 E. 2.2-2.4; 6B_799/2017 vom 20.12.2017 E. 2). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO. 3. Verfahrensbeteiligung der Vollzugsbehörde 3.1.1. Der Beschwerdeführer monierte den Umstand, dass die Vollzugsbehörde im vorinstanzlichen Verfahren Anträge gestellt sowie ein Plädoyer gehalten hat. Für eine Beteiligung der Vollzugsbehörde am Verfahren habe es keine gesetzliche Grundlage gegeben. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 14 Abs. 3 StJVG ZH [LS 331] komme ausdrücklich nur der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft Parteistellung zu in Verfahren betreffend selbständige nachträgliche Entscheide gemäss Art. 363-365 StPO. Bei der Vollzugsbehörde handle es sich sodann auch nicht um eine weitere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 StPO. Gemäss Art. 364 Abs. 4 StPO stehe der Vollzugsbehörde einzig ein Anhörungsrecht zu, wobei sie zwar Stellung zum Plädoyer der Verteidigung nehmen könne, jedoch nicht plädieren dürfe. Indem der Beschwerdeführer sich im vorinstanzlichen Verfahren nebst der Staatsanwaltschaft gegen eine zweite staatliche Behörde habe verteidigen müssen, womit eine Verdoppelung staatlicher Interessen verbunden gewesen sei, sei der Grundsatz der Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden. Die Vollzugsbehörde habe auch Zugang zu Informationen über die verurteilte Person, über welche die anderen Parteien nicht verfügen würden. Zudem habe die Vollzugsbehörde Pseudo-Expertenstellung (Urk. 2 S. 3 ff.). 3.1.2. Die Vorinstanz erwog betreffend die Parteien im Nachverfahren zusammengefasst, dass der Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 364 Abs. 1 StPO das Recht und die Pflicht auf Antragsstellung zukomme. Parteistellung werde ihr indes weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht zugestanden. Vielmehr sei die Vollzugsbehörde als weitere Verfahrensbeteiligte in das Verfahren miteinzubeziehen. Weiter gebe das Gericht gemäss expliziter gesetzlicher Regelung nach Art. 364 Abs. 4 StPO den betroffenen Behörden die Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen. Dadurch werde der Vollzugsbehörde ein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne einer Vernehmlassung eingeräumt und gebiete auch der Untersuchungsgrundsatz die Einholung einer

- 10 - Stellungnahme. Mithin sei die Untersuchungsbehörde zur Teilnahme an der vorinstanzlichen Verhandlung, zur Begründung ihrer Anträge sowie zur Stellungnahme zu den Anträgen der Parteien berechtigt gewesen (Urk. 3.2 S. 9 f.). 3.2. Nach Art. 62c Abs. 4 StGB stellt die Vollzugsbehörde nach rechtskräftiger Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, einen Antrag beim Gericht auf Verwahrung, sofern ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Sie leitet dabei das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein und reicht dem Gericht hierzu die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahren gilt nicht das Anklage-, aber das Untersuchungs- und Legalitätsprinzip (PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, 4. Aufl. 2023, Art. 364 N 6). Das Gericht gibt den betroffenen Personen und Behörden die Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 4 StPO). Eine solche Einholung einer Vernehmlassung bei jeglichen Behörden, die sachdienliche Angaben machen können, erlaubt oder gebietet schon der hier geltende Untersuchungsgrundsatz. Darüber, in welchem Verfahrensstadium dieses Recht auf Stellungnahme zu gewähren ist, äussert sich das Gesetz nicht. Das Gericht kann eine Verhandlung anordnen (Art. 365 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Kantone haben zu regeln, wer im Gerichtsverfahren auftritt (BSK StPO- HEER/BERNARD/STUDER, 3. Aufl. 2023, Art. 364 N 1, N 5 und N 15). Eine Parteistellung kommt der Vollzugsbehörde im Kanton Zürich zwar gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 14 Abs. 3 StJVG ZH (noch) nicht zu; dies bspw. im Unterschied zu den Vollzugsbehörden im Kanton Bern oder Kanton Basel-Stadt (vgl. BGer Urteile 6B_676/2019 vom 21.08.2019 E. 2.2 und E. 2.3.1; 6B_98/2019 vom 28.01.2019 E. 2.3). Gemäss §154 Vernehmlassungsentwurf-GOG vom 16.12.2024 sollen auch im Kanton Zürich der Vollzugsbehörde inskünftig volle Parteirechte und damit die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsmittels gewährt werden. Derzeit ist die Vollzugsbehörde im Kanton Zürich bspw. aber noch nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (vgl. Vorentwurf mit erläuterndem Bericht zur GOG-Änderung vom 16.12.2024 S. 3 f. und S. 7). Da das Nachverfahren in aller Regel durch einen Antrag der Vollzugsbehörde eingeleitet wird, diese mithin Antragstellerin ist, ist aber diese Behörde auch ohne Parteistellung in das Nachverfahren vor erster Instanz

- 11 miteinzubeziehen. Die blosse Aufführung im Rubrum begründet dabei noch keine Parteistellung (BGer Urteil 6B_676/2019 vom 21.08.2019 E. 2.3.4). Ob die Vollzugsbehörde formell als Partei oder (was der Wortlaut von § 14 Abs. 3 StJVG indirekt nahelegt) nur als Verfahrensbeteiligte miteinbezogen wird, erscheint auch nicht entscheidend, zumal der Vollzugsbehörde so oder anders hinreichende Verfahrensrechte zugestanden werden (vgl. auch Art. 104 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 StPO). 3.3. Ob im Rahmen der im Kanton Zürich entsprechenden, hinreichend zu gewährenden Verfahrensrechte sowie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes auch die vorliegend beanstandete Teilnahme der Vollzugsbehörde an der mündlichen Verhandlung als weitere Verfahrensbeteiligte inkl. Vortragen eines Plädoyers zur mündlichen Begründung des Antrags der Vollzugsbehörde und Erstattung einer Replik (vgl. Urk. 11 Prot. S. 12, S. 52 ff. und S. 67 ff.; Urk. 11.60) zulässig war, kann offen bleiben. Aufgrund der damit verbundenen Verdoppelung der staatlichen Interessen erfolgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers so oder anders explizit kein Verstoss gegen den sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergebenden Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK; BGer Urteil 6B_779/2022 vom 29.11.2022 E. 5.2 und E. 5.3). Der Grundsatz der Waffengleichheit, wie er sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt, verlangt zwar ein «juste équilibre entre les parties». Dies bedeutet, dass jede Partei eine angemessene Möglichkeit erhalten muss, ihre Sache unter Bedingungen vorzutragen, die sie gegenüber ihrer Gegenpartei oder ihren Gegenparteien nicht eindeutig benachteiligen. Allerdings bedeutet allein die Tatsache, dass ein ähnlicher Standpunkt von mehreren "Parteien" vertreten wird, nach der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwangsläufig, dass die Gegenpartei dadurch erheblich benachteiligt und damit eine Verletzung der Waffengleichheit vorliegen würde (BGer Urteil 6B_779/2022 vom 29.11.2022 E. 5.3). Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzutun, welcher eindeutige konkrete Nachteil ihm aus dem Umstand erwachsen wäre, dass an der vorinstanzlichen Verhandlung sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vollzugsbehörde teilgenommen haben. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers bleiben abstrakt. Sofern der

- 12 - Beschwerdeführer diesbezüglich die Vorrangstellung der Vollzugsbehörde betreffend ihr zur Verfügung stehende Informationen aus dem Vollzugsalltag im Sinne der Ausnutzung von Sonderwissen zur Schwächung seiner Stellung im Prozess und den dadurch erwirkten Einfluss auf die Entscheidfindung der Vorinstanz rügt (Urk. 2 S. 6 f.), so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes geradezu dazu gehalten war, diese Informationen auf irgendeine Weise zu erheben. Inwiefern die Vorinstanz der Vollzugsbehörde dabei Expertenstellung zuerkannt haben soll (Urk. 2 S. 6), ist aus dem angefochtenen Beschluss nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers. Vielmehr hat sich die Vorinstanz bei der Würdigung massgeblich auf die Einschätzung des Gutachters abgestützt, wobei der Therapieverlauf, über welchen die Vollzugsbehörde wichtige Angaben machen konnte und musste, selbstredend zu berücksichtigen war (vgl. Urk. 6 S. 39 f.). Die Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist daher unbegründet. 3.4. Aus denselben Überlegungen (vgl. vorne Erw. II. 3.2 f.) wurde die Vollzugsbehörde mit Präsidialverfügung vom 26. März 2025 denn auch als Verfahrensbeteiligte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im Rubrum aufgenommen sowie zur mündlichen Verhandlung vorgeladen (Urk. 38), wobei sie jedoch auf eine Teilnahme verzichtete (vgl. Prot. S. 15). 3.5. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift im Übrigen das Eintreten der Vorinstanz auf den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer Verwahrung moniert (Urk. 2 S. 9 f.), so ist zwar richtig, dass die Anforderungen an Form und Begründung eines Rechtsmittels gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO sinngemäss für diesen schriftlichen Antrag gelten (BSK StPO-HEER/BERNARD/STU- DER, a.a.O., Art. 364 N 3). Inwiefern diese Vorgaben mit dem als "Verfügung/Antrag" betitelten Dokument der Vollzugsbehörde, worin sie festhält, "dem Gericht ist folglich […] die Anordnung der Verwahrung zu beantragen" (Urk. 3.3 S. 8 E. 3.4), nicht erfüllt sein sollen, vermag der amtliche Verteidiger nicht darzulegen und ist solches auch nicht ersichtlich. Dass die Vollzugsbehörde dem Gericht lediglich beantragt habe, eine Verwahrung zu "prüfen", ist mit Blick auf die oben zitierte Textstelle im Antrag der Vollzugsbehörde einerseits nicht richtig. Zudem verlangt der

- 13 amtliche Verteidiger mit seinem Argument, auf einen so formulierten Antrag hätte nicht eingetreten werden sollen, die Anwendung überspitzten Formalismus durch die Vorinstanz. Dem kann nicht gefolgt werden. So verstösst es gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn ein Gericht auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht eintritt, obwohl sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was die beschwerdeführende Partei verlangt (BGer Urteil 1B_529/2020 vom 09.12.2020 E. 2.4). Die entsprechende Rechtsprechung ist aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 385 Abs. 1 StPO auch auf den Antrag der Vollzugsbehörde gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO übertragbar. III. Materielle Beurteilung 1. Vorbemerkungen 1.1. Allgemeines 1.1.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse (lit. b). Eine solche stationäre therapeutische Massnahme wird insbesondere aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB; vgl. Art. 56 Abs. 6 StGB). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Dabei handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d. h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse (BGer Urteil 7B_878/2023 vom 29.02.2024 E. 2). Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aus-

- 14 sichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden; stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund (BGE 148 IV I E. 3.3.2). 1.1.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ordnet das Gericht gegenüber dem Täter, der eine der in dieser Bestimmung umschriebenen Katalogtaten (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung oder Gefährdung des Lebens) oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, die Verwahrung an, wenn aufgrund einer anhaltenden oder lang andauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB sind nebst dem Vorliegen einer dort aufgeführten Anlasstat eine hohe Rückfallgefahr, wobei eine qualifizierte Gefährlichkeit und eine Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des psychisch gestörten Täters erforderlich ist. Die Verwahrung kann mithin nur angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, d.h. wenn zum Urteilszeitpunkt eine langfristige Nichttherapierbarkeit ausgewiesen ist, denn die Verwahrung ist angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen subsidiär und ultima ratio. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGer Urteile 6B_796/2019 vom 16.10.2019 E. 3.2.4 m. H.; 7B_878/2023 vom 29.02.2024 E. 2; BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 m. H.; BGE 148 IV 398 E. 4.6). 1.1.3. Anstelle einer Verwahrung oder des Strafvollzugs kann das Gericht bei Aufhebung einer Massnahme auch eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters im Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 62c Abs. 3 StGB). Entgegen dem Wortlaut kommt dabei auch die Anordnung einer gleichartigen Massnahme in Frage; dies möglicherweise mit Abweichungen (BSK StGB- HEER, 4. Aufl. 2019, Art. 62c N 38; Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/PAUEN BO-

- 15 - RER, 4. Aufl. 2021, Art. 62c N 8 mit weiteren Hinweisen; BGE 123 IV 100 E. 3b [zum alten Recht]; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl. 2020, § 8 N 59; LEHNER, Nachträgliche Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen, in: LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, 2015, N 141 f.; vgl. Urk. 3.11.244 S. 10). 1.2. Sachverständige Begutachtung und Zweitgutachten 1.2.1. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). In Fachfragen darf es davon nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGer Urteil 6B_1093/2021 vom 17.03.2022 E. 2.3). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die sachverständige Begutachtung äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO). Dabei kann von sachverständigen Personen aber nicht die verbindliche und sichere Prognose über den konkreten Verlauf einer Therapie oder gar über einen konkreten künftigen Behandlungserfolg abverlangt werden. Vielmehr geht es um die Frage der grundsätzlichen Behandelbarkeit einer betroffenen Person. Zu berücksichtigen gilt zudem, dass sich auch bei Vorliegen klarer Prognosen von Sachverständigen die Frage nach der Behandelbarkeit eines Ersttäters oft erst nach einem entsprechenden Versuch mit adäquaten Mitteln beantworten lässt. Zur Annahme von Behandlungsunfähigkeit ist aufgrund des hoch komplexen Störungsbildes bei dissozialen Persönlichkeitsstörungen, wobei Behandlungsprognosen abstrakt nur äusserst schwer in zuverlässiger Weise zu formulieren sind, faktisch ein gescheiterter und auch sachgemässer Behandlungsversuch vorausgesetzt (BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 64 N 103 und 106 ff.). 1.2.2. Der Beschwerdeführer liess einerseits die Befragung des Sachverständigen Dr. F._____ beantragen. Zudem liess er ein Zweitgutachten beim im ursprünglichen

- 16 sachgerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständigen Dr. med. G._____ beantragen (Urk. 2. S. 2 Vorfragen RB Ziff. 3 und 4). Der aktuelle Gutachter Dr. F._____ habe widersprüchliche Ausführungen gemacht, wozu er erneut zu befragen sei. Dieser sehe den Grund für das Scheitern der Massnahme einzig beim Beschwerdeführer, welcher Schluss sich angesichts des kurzen Beobachtungszeitraums und dessen eigenen Feststellung, wonach die Massnahme zu früh abgebrochen worden sei, als willkürlich erweise (Urk. 2 S. 2 und S. 8). 1.2.3. Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten insbesondere auf Antrag einer Partei ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (Art. 189 StPO). Ein Gutachten stellt bspw. dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Dies trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Die Verfahrensleitung kann den Antrag einer Partei auf ein Zweitgutachten unter den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung aber auch abweisen (BGer Urteil 6B_100/2017 vom 09.03.2017 E. 3.6). 1.2.4. Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2025 wurde festgehalten, dass auf die Einholung eines Zweitgutachtens einstweilen verzichtet werde und Dr. F._____ als sachverständiger Zeuge an der mündlichen Verhandlung zu befragen sei (Urk. 38 S. 3 ff.). Nach Befragung von Dr. F._____ anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2025, wobei dieser einlässliche, präzisierende Ausführungen zur Effektivität und Zeitdauer der bisher gewährleisteten stationären Massnahme machte (Prot. S. 37 ff.), hielt der amtliche Verteidiger nicht mehr ausdrücklich an seinem Antrag auf ein Zweitgutachten fest, sondern zeigte sich mit den präzisierenden Erläuterungen des Gutachters Dr. F._____ hierzu weitgehend einverstanden

- 17 - (Prot. S. 61 ff.). Entsprechend rechtfertigt es sich, von einer (noch) weitergehenden Begutachtung durch Einholung eines Zweitgutachtens definitiv abzusehen. 1.3. Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug 1.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) sowie Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (SR 0.101.07; Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden). Zwischen der ursprünglichen Verurteilung und dem Freiheitsentzug habe ein Kausalzusammenhang zu bestehen, ansonsten Art. 65 Abs. 2 StGB analog anwendbar sei (welcher für die Anordnung der Verwahrung das Revisionsverfahren vorsieht bzw. das Vorliegen revisionsrelevanter Noven verlangt). Vorliegend sei kein solcher Kausalzusammenhang mehr gegeben. Entsprechend hätte die Verwahrung nur angeordnet werden können, sofern neue Fakten aufgetaucht wären, die im Zeitpunkt des Sachurteils nicht bekannt gewesen seien, jedoch bereits existiert hätten. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der fünfjährigen stationären Massnahme lediglich während zehn Monaten in einer geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen sei, würde mangels Vollzugs des Sachurteils dieses mit der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung de facto revidiert, wofür der erforderliche Revisionsgrund aber nicht gegeben sei (Urk. 2 S. 22 f.). 1.3.2. Gemäss herrschender Rechtsprechung bleibt in der vorliegenden Konstellation entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers der Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der Verwahrung bestehen. So impliziert bereits die Anordnung einer Massnahme spätere Anpassungen im Verlaufe des Vollzugs. Der Sicherungsgedanke, welcher bei der Verwahrung im Vordergrund steht, spielt auch schon bei der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme eine Rolle. Die Behandlung und damit die Besserung des Täters stehen im Dienste der Gefahrenabwehr und stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel – die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten – erreicht werden soll. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Massnahme gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck

- 18 nicht weiterverfolgt werden und es tritt stattdessen im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund. Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruht folglich auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug im Rahmen der Verwahrung ist gegeben. Der Kausalzusammenhang wird dabei auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt. Daher liegt keine Verletzung von Art. 5 EMRK in einer solchen Konstellation vor. Ferner wurde eine Verletzung von Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom EGMR für den Fall der nachträglichen Anordnung einer therapeutischen Massnahme klar verneint (Urteil des EGMR Kadusic gegen die Schweiz vom 09.01.2018, Nr. 43977/13, §§ 61 ff. und 77 ff.). Diese Rechtsprechung ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für den vorliegenden Fall zu übernehmen. Vorliegendenfalls sind daher auch Art. 7 EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht verletzt (BGE 145 IV 167 E. 1.8 mit Hinweisen). 1.3.3. Zusammenfassend erfordern die völkerrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Massnahmeumwandlung vorliegend nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Es kommt das Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts i.S.v. Art. 363 ff. StPO zur Anwendung (womit die ohnehin nicht bestrittene Zuständigkeit der Vorinstanz und der hiesigen Beschwerdeinstanz gegeben ist). Da mithin Art. 65 Abs. 2 StGB nicht anwendbar ist, bildet auch das Vorliegen revisionsrelevanter Noven keine Voraussetzung zur Verwahrung des Beschwerdeführers. Im Übrigen gehen die Rügen des Beschwerdeführers betreffend den seiner Auffassung nach viel zu früh erfolgten Massnahmenabbruch in diesem Kontext fehl (vgl. dazu unten Erw. Ziff. III. 4), zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die seines Erachtens nicht zufriedenstellenden Vollzugsbemühungen die Anwendung von Art. 65 Abs. 2 StGB bedingen würden.

- 19 - 2. Begründung Vorinstanz und Übersicht Parteistandpunkte 2.1. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB gegeben seien. So sei bereits im Urteil vom 1. November 2016 von einem Grenzfall zwischen einer stationären Massnahme und einer Verwahrung ausgegangen worden, da bereits damals gewisse Unsicherheiten betreffend die Therapiewilligkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten. Da aber damals noch keine Prognose über den Behandlungsverlauf und die Massnahmenkooperation möglich gewesen sei, habe man nicht zum Vornherein auf die Aussichtslosigkeit der Massnahme geschlossen. Unter Berücksichtigung des jungen Alters des Beschwerdeführers, dessen Zustimmung zur stationären Massnahme, sowie der notorischen Schwierigkeiten bei der Behandlung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sei von einer Verwahrung als ultima ratio abgesehen worden. Der Beschwerdeführer sei indes darauf hingewiesen worden, dass es sich hierbei um seine allerletzte Chance handle. Aus gutachterlicher Sicht sei nunmehr von einer chronifizierten Unbehandelbarkeit auszugehen, wobei auch durch blossen Zeitablauf keine Verbesserung der – sich seit Antritt der stationären Massnahme noch verschlechterten – Legalprognose erwartet werden könne. Daher seien einzig noch sichernde Massnahmen zu empfehlen. Unter Berücksichtigung dieser gutachterlichen Erkenntnisse, des bisherigen Massnahmenverlaufs sowie der Täterbiographie schloss die Vorinstanz darauf, dass keine erneute stationäre Massnahme anzuordnen sei. Eine günstige Legalprognose nach Verbüssung der verbleibenden Reststrafe liege auch nicht vor bzw. habe der Gutachter das Rückfallrisiko nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe als weiterhin sehr hoch eingeschätzt. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers habe den Grad erreicht, welcher im Falle der Unbehandelbarkeit eine Verwahrung rechtfertige. Da sich die Verwahrung mit Blick auf die Schwere der Anlasstaten, die bereits zuvor langjährige Delinquenz des Beschwerdeführers und das daraus resultierende gewichtige und auch überwiegende Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit als verhältnismässig erweise sowie auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien, sei nun nachträglich die Verwahrung anzuordnen (Urk. 3/2 S. 3 f., S. 30 ff., S. 36 ff.).

- 20 - 2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Rahmen der Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass Täter, bei welchen längerfristige Heilungschancen bestehen, von denen aber kurz- oder mittelfristig im Vollzug oder ausserhalb der Anstalt eine erhebliche Gefahr ausgehe, nicht verwahrt werden könnten. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Vollzuges der Massnahme angesichts der bei einer dissozialen Persönlichkeitsstörung notwendigen langfristigen Behandlung keine ausreichende Chance geboten worden, sich in ein Setting zu integrieren. So habe er in der JVA Pöschwies nur vier Monate auf der Therapieabteilung FPA und in der JVA Solothurn nur sechseinhalb Monate auf einer geeigneten Einrichtung verbringen dürfen. Selbst der Gutachter habe bestätigt, dass die Therapie in der JVA Solothurn verfrüht abgebrochen worden sei. Seit dem Abbruch der Massnahme und der Anordnung von Sicherheitshaft am 8. November 2019 habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr in einem therapeutischen Setting befunden. Im Mai 2020 seien die Therapien nach nur vier Sitzungen wieder abgebrochen worden. Der Schluss auf die Aussichtslosigkeit der Massnahme nach dieser kurzen Zeit erweise sich als willkürlich, da der Beschwerdeführer bei der ersten namhaften Schwierigkeit als untherapierbar bezeichnet worden sei und ihm mehr Zeit zur Verbesserung seines Suchtproblems hätte gewährt werden müssen. Weshalb die gesamte Therapie von seiner Abstinenz von Cannabis abhängig gemacht worden sei, erweise sich ohnehin als nicht nachvollziehbar. Zudem könne nicht verlangt werden, dass sich das Rückfallrisiko bereits innerhalb von fünf Jahren relevant senken lasse. Der Beschwerdeführer habe entgegen dem Gutachten seine Behandlungsmotivation mehrfach nachgewiesen. Jedoch kämen die ihm noch zur Verfügung stehenden Therapieangebote im Normalvollzug einer ambulanten Massnahme gleich und seien zur Behandlung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht genügend intensiv und daher ungeeignet. Vorliegendenfalls sei eine Änderung des Settings mit Wechsel der therapeutischen Methodik, und vermehrtem Fokus auf die dissoziale Störung ohne konsequenten Ausschluss von Suchttherapien in Erwägung zu ziehen. Für die öffentliche Sicherheit bestehe kein Unterschied zwischen einer stationären Massnahme und einer Verwahrung, weshalb dem Beschwerdeführer auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten nochmals eine stationäre

- 21 - Massnahme anzubieten sei, damit er beweisen könne, dass ein Umdenken stattgefunden habe (Urk. 2 S. 9 ff.). Anlässlich der mündlichen Verhandlung liess der Beschwerdeführer nach den präzisierenden Ausführungen des Gutachters zusammengefasst betonen, dass die Verwahrung auch nach dessen sachverständigen Einschätzung keine zwingende Konsequenz darstelle. In der Praxis erweise sich eine Verwahrung als Todesurteil auf Raten, zumal – trotz der theoretischen Möglichkeit hierzu – in der Vollzugsrealität fast keine Freilassungen oder Rückversetzungen in den stationären Massnahmenvollzug erfolgen würden. Therapie würde auch keine mehr angeboten. Zudem habe der Beschwerdeführer mit seiner neuen Arbeit in der Bäckerei eine stabilisierende Ressource gefunden und den Cannabis-Konsum in letzter Zeit immerhin zu reduzieren vermocht. Auch sei es weniger häufig zu Disziplinierungen gekommen. Des Weiteren sei er zu diversen, selbstkritischen Einschätzungen gelangt und habe erkannt, dass er selbst am Abbruch der Massnahme Schuld trage. Die Erwartungshaltung des PPD an ihn, den Beschwerdeführer, seien indes zu hoch und würden seiner Persönlichkeitsstörung keine Rechnung tragen, wobei jeweils verfrüht und zu lange Therapiepausen eingelegt worden seien. Die fehlende Therapiemotivation sei krankheitsbedingt und müsse durch Therapie erarbeitet werden (Prot. S. 61 ff. und S. 68 ff.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die zahlreichen Disziplinierungen des Beschwerdeführers würden auf dessen mangelnden Therapiewillen schliessen lassen. Bezeichnenderweise habe er sich auch der Exploration im Hinblick auf die mündliche Verhandlung verweigert. Im Übrigen zeige er eine fehlgeleitete Anspruchshaltung. Insgesamt hätte es am Beschwerdeführer gelegen, sich mehr zu engagieren (Prot. S. 67 f.; Urk. 25 S. 2). 3. Ausgangslage 3.1. Psychiatrische Begutachtung 2015

- 22 - Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. G._____ vom 11. November 2015 ist dem Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen zu attestieren (lCD-10: F61.0), die als Ausdruck einer schwergradig defizitären Persönlichkeitsentwicklung zu verstehen sei. Weiter wurde dem Beschwerdeführer die Diagnose eines auf Alkohol, Cannabis und Kokain bezogenen Abhängigkeitssyndroms (ICD 10: F19.2) gestellt. Die Anlasstaten stünden jeweils im Zusammenhang mit der Tendenz, die Erfüllung eines (momentanen) Wunsches unter dem Einsatz von Nötigung, Drohung oder Gewalt durchzusetzen. Es sei von einer erhöhten Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Gewaltdelikten, einer deutlich über 25% liegenden Rückfallwahrscheinlichkeit betreffend Raub sowie einer prognostischen Belastung im Hinblick auf gewalttätige Sexualstraftaten auszugehen. Insgesamt bestehe eine hohe Belastung der Legalprognose. Über protektive Faktoren im Hinblick auf das Risiko künftiger Gewalthandlungen wie Bewältigungsstrategien, Selbstkontrolle, stabile Arbeitssituation, festes Einkommen, tragfähige Lebensziele, positive Einstellung gegenüber Autoritäten, prosoziales Netzwerk, stabile Intimbeziehung oder strukturierte Freizeitaktivitäten habe der Beschwerdeführer bis anhin nur ganz ungenügend verfügt. In Bezug auf seine bisherige Kriminalitätsentwicklung sei auf den Delinquenzbeginn in der Kindheit sowie die Raubtaten im Jugendalter und die Messerattacke auf einen Mitzögling im Jahr 2006 zu verweisen. Zur Therapiefähigkeit und möglichen Therapieansätzen hielt der Vorgutachter Dr. G._____ Folgendes fest: Die festgestellte Persönlichkeitsstörung führe u.a. zu einem Verkennen sachbedingter Schwierigkeiten, was eine Unterschätzung der an den Beschwerdeführer gestellten Anforderungen bewirken würde. Aufgrund einer Störung der Antizipierungsfunktionen gelinge es ihm nicht, die kognitive Einsicht in eine Beziehung zum eigenen Selbst zu setzen und so zu integrieren, dass sie handlungsbestimmend würden. Aufgrund defizitärer Steuerungs- und integrativer Funktionen weise der Beschwerdeführer mangelhafte Ausdauer und mangelhafte Zielstrebigkeit auf. Er vermöge zwar deliktrelevante Verhaltensbereitschaften kognitiv zu erfassen und auch deliktspräventive Strategien zu entwickeln, jedoch mangle es ihm an den Persönlichkeitskräften, diese kognitiven Einsichten in eine einstellungsund verhaltensbestimmende Beziehung zum eigenen Selbst zu setzen. Im Hinblick

- 23 auf eine mögliche Therapie sei zu berücksichtigen, dass die Abhängigkeitserkrankung nicht getrennt von der gleichzeitig bestehenden Persönlichkeitsstörung betrachtet oder behandelt werden könne. Hinsichtlich Körperverletzungsdelikten hätte eine konsequente Alkohol- und Kokainabstinenz eine grosse deliktpräventive Bedeutung. Bei der Therapie hätten kognitiv-behaviorale Verfahren Vorrang. Einer medikamentösen Behandlung komme keine wesentliche Bedeutung für die Senkung des Rückfallrisikos zu. Eine hohe Belastung durch Merkmale der "psychopathy" führe zudem dazu, die ohnehin schwierige und unsichere Behandlung zusätzlich zu belasten. Dies bedeute aber nicht, dass eine solche Behandlung gar nicht durchgeführt werden könne, sondern verlange nur, dass der Strukturierung des Behandlungsplans, dem Festhalten an ihm und seiner nicht in Frage zu stellenden Verbindlichkeit besondere Bedeutung zukomme. Geeignete Behandlungsangebote würden sich weniger in forensisch-psychiatrischen Fachkliniken finden lassen, sondern im Rahmen von Therapieprogrammen in hochspezialisierten (geschlossenen) forensisch-psychiatrischen Massnahmevollzugsabteilungen einzelner Justizvollzugsabteilungen. Massnahmevollzugsanstalten seien weder von der baulich/technischen Einrichtung, dem Personalangebot noch im Hinblick auf die sehr langfristige Dauer der Behandlung geeignet (Urk. 11.3.4 S. 101 ff.). Zur geeigneten Massnahme äusserte sich der Vorgutachter Dr. G._____ folgendermassen: Die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme, bezüglicher welcher bereits im Gutachten 2007 grösste Vorbehalte bestanden, sei mit den verübten Anlasstaten klar gescheitert. Die dabei zwar erzielten Fortschritte seien nicht ausreichend gewesen, dass der Beschwerdeführer ein deliktfreies Leben in Selbstverantwortung hätte führen können. Nunmehr sei eine – sehr langfristige – stationäre Massnahme anzudenken. Dabei sei der Beschwerdeführer in ein Behandlungssetting mit einer Kombination von Einzeltherapie und spezifischen gruppentherapeutischen Angeboten mit hoher Behandlungsintensität und -frequenz einzubinden. Hierbei habe eine Fokussierung auf kriminogene Faktoren zu erfolgen, wobei Regeln und Vorgaben unbedingt einzuhalten seien. Es sei selbstverständlich, dass eine solche Behandlung von langer Dauer, hoher Intensität und Frequenz und mit sehr klarer Strukturierung ein hohes Mass an Professionalität bei den therapeutischen Mitarbeitern und ein hohes Mass an Erfahrung und Sicherheit im Umgang

- 24 mit solchen Patienten beim Vollzugspersonal verlange (Urk. 11.3.4 S. 138 ff.). Das Scheitern einer solchen stationären Massnahme würde in Zukunft sodann mit einer fehlenden weiteren Erwartung einhergehen, ob überhaupt eine sinnvolle Behandlungsmassnahme durchgeführt werden könnte (Urk. 11.7.51 S. 7 f.). 3.2. Vollzugsverlauf 3.2.1. Im Jahr 2016 befand sich der Beschwerdeführer nach seinem Eintritt in die JVA Pöschwies am 25. Januar 2016 wie erwähnt (vgl. oben Erw. Ziff. I. 2.1) zunächst noch nicht auf der FPA, sondern in der Eintrittsgruppe, der Übergangsgruppe, dem Normalvollzug und der Sicherheitsabteilung. Dabei fanden seit dem 20. Juni 2016 bis zu seinem Eintritt in die FPA am 6. März 2017 insgesamt 56 einstündige, wöchentliche Therapiesitzungen (therapeutische Vorabklärung und therapeutische lnitialphase) mit dem … Therapeuten der FPA, Herrn lic. phil. H._____ (Ref.) statt (Urk. 11.3.42 S. 8 f.). Ab dem 23. Februar 2017 fanden sodann wöchentliche Sitzungen à 90 Minuten in der (halboffenen) Suchtbehandlungsgruppe statt, mit dem Ziel der Psychoedukation zu Abhängigkeitserkrankungen und Stärkung der Motivation zur Abstinenz. Der Beschwerdeführer sei stets pünktlich erschienen, habe sich interessiert und sozial kompetent, authentisch und offen gezeigt. Es habe sich ein Kreislauf von kurzen Abstinenzphasen, gefolgt von Rückfällen und erneutem Konsum, einhergehend mit einer zunehmenden Frustration des Beschwerdeführers über seine eigene Unfähigkeit, die Abstinenz längerfristig aufrecht zu erhalten, installiert (Urk. 11.3.42 S. 9 ff.). 3.2.2. Am 6. März 2017 ist der Beschwerdeführer gemäss dem Behandlungsbericht des PPD vom 5. Dezember 2017 in die FPA eingetreten. Die Behandlung auf der FPA sei in einem komplexen und intensiven, milieutherapeutischen Setting erfolgt. Das Setting auf der FPA bestehe aus regelmässiger Bezugspersonenarbeit, der obligatorischen Teilnahme an Massnahmevisiten, wöchentlichen Stationsversammlungen, gemeinsam strukturierten Freizeitangeboten, sowie allenfalls einer Einbindung in ein kunsttherapeutisches Angebot. Der Beschwerdeführer habe sich problemlos in den milieutherapeutischen Alltag der FPA integriert und sich formal zuverlässig, absprachefähig und verbindlich gezeigt. Abgesehen von seiner Suchtmittelproblematik habe er in seinem Verhalten kaum Auffälligkeiten oder Schwie-

- 25 rigkeiten gezeigt. Er habe die vereinbarten Termine zuverlässig und pünktlich wahrgenommen sowie sich adäquat und angemessen gegenüber dem Einzeltherapeuten verhalten. Zu Beginn der einzeltherapeutischen Arbeit sei der Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung sowie die Erarbeitung der psychotherapeutischen Zielformulierung im Fokus gestanden. Es habe den Anschein gemacht, dass er sich in der Therapie sehr stark mit seiner Situation, der Deliktsvorlaufzeit, den Anlassdelikten, seiner von ausgeprägter Delinquenz geprägten Biografie und Sozialisation auseinandersetzte. Es sei ihm aber aufgrund innerer Konflikte kaum möglich gewesen seine Behandlungsbedürftigkeit einzugestehen. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, dass er im Rahmen der ambulanten Massnahme gedacht habe, er komme mit seiner Masche durch, d.h., dass er sich genau soweit anstrengte, angepasst verhielt und zur Mitarbeit bereit war, wie es notwendig war und ihm zum Vorteil gereichte, da er ja eine Zeitstrafe zu verbüssen hatte. Er habe auch im Rahmen der stationären Massnahme aber nur eine geringe intrinsische Motivation für eine Massnahme im stationären Setting der FPA gezeigt und bezüglich seiner Cannabisabhängigkeit gelogen. In der Gruppentherapie sei seine begrenzte Aufmerksamkeitsspanne aufgefallen, wobei er aber zu allen Terminen pünktlich erschienen sei. Auch hinsichtlich seiner Introspektionsbereitschaft bestehe noch deutliches Entwicklungspotential. Er habe aber Zusammenhänge zwischen für ihn belastenden Situationen und seinem Konsumverhalten beschrieben. Es habe sich gezeigt, dass seine innerpsychischen Ressourcen im Umgang mit dem Suchtdruck beschränkt seien. In der Milieutherapie habe er sich ebenfalls absprachefähig und formal zuverlässig, wenn auch zurückhaltend verhalten. Er habe sich aber auf für ihn persönliche, deliktrelevante Themen einlassen können. Sozialarbeiterische Unterstützung habe er nur in geringem Ausmass eingeholt. Primär habe er sich für Gespräche betreffend seine potentielle berufliche Ausbildung interessiert, seine Anfragen aber im Falle, dass diese nicht schnellstmöglich behandelt worden seien, wieder zurückgezogen. Anfänglich habe er die Grenzen der Regeln der FPA getestet. Auf Anweisungen des Personals habe er sich aber einsichtig gezeigt und konform verhalten. Mangels Cannabisabstinenz erfolgte am 27. Juli 2017 das Timeout und der Beschwerdeführer wurde von der FPA in die Übergangsgruppe verlegt zwecks Etablierung einer mittelfristigen Abstinenz sowie zur weiteren Klärung der

- 26 - Motivation und Indikation. Die Cannabis-Abhängigkeit sei tief in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verankert und verhindere den Beginn einer erfolgreichen deliktorientierten und deliktpräventiven Arbeit innerhalb des stationären Settings der FPA. Der Beschwerdeführer verfüge über keine innerpsychischen Ressourcen, um seinem Suchtverhalten etwas entgegenzusetzen. Mit zunehmender Dauer der therapeutischen Arbeit sei es ihm aber gelungen, eine von mehr Authentizität, Offenheit und Ehrlichkeit geprägte Auseinandersetzung mit seiner Suchtproblematik anzugehen. Erst nach längerfristiger Abstinenz sei eine Wiederaufnahme in der FPA möglich (Urk. 11.3.42 S. 8 ff. und Urk. 11.3.45 S. 4 ff.). Hinsichtlich der Diagnostik sei entgegen dem Gutachten von Dr. G._____ nicht von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F61.0) und einem auf Alkohol und Kokain bezogenen Abhängigkeitssyndrom (lCD-10: F19.2), sondern von einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung (lCD-10: F60.2), einer Cannabisabhängigkeit (lCD-10: F12.24) sowie von schädlichem Gebrauch von Alkohol und Kokain (lCD-10: F10.1 und F14.1) auszugehen. Emotional-instabile Anteile seien nicht vorhanden, sondern die Impulsivität sei dissozialer Natur. Zum Tatzeitpunkt der Vergewaltigung sei von einer akuten Kokainintoxikation auszugehen; betreffend den Tatzeitpunkt des Raub- und Mordversuchs habe indes keine akute Alkoholintoxikation bestanden. Es seien die folgenden Risikoeigenschaften des Beschwerdeführers betreffend den Deliktsmechanismus eruiert worden: Dissoziale Persönlichkeit, kaltblütige und manipulative Persönlichkeit, Affinität für tötungsnahe Handlungen, chronifizierte Gewaltbereitschaft, risikorelevante Drogenproblematik und sexuelle Dominanz als Präferenz. Das Handlungsskript des Beschwerdeführers erweise sich mit Blick auf dessen Vergangenheit als wohlbekannt und wiederholt. Er wende rücksichtslos präventiv stärkste Gewalt gegen seine Opfer an, um seine aktuellen Bedürfnisse (z.B. kein Geld für Zigaretten) unmittelbar zu befriedigen, bei allenfalls zusätzlicher Enthemmung durch gleichzeitigen Substanzkonsum. Insgesamt sei (noch immer) von einem sehr hohen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte und einem deutlichen bis sehr hohen Rückfallrisiko für Sexualdelikte an Erwachsenen auszugehen. In der Gesamtwürdigung seien aber Fortschritte in der risikorelevanten Beeinflussbarkeit festgestellt worden

- 27 - (Urk. 11.3.45 S. 6). Die stationäre Massnahme sei weiterhin notwendig und zweckmässig (Urk. 11.3.42 S. 6 ff.). 3.2.3. Im Jahr 2018 sei es gemäss den therapeutischen Stellungnahmen des PPD vom 4. April 2018 und 1. Oktober 2018 jedoch zu Rückschritten gekommen. Am 30. Mai 2018 sei der Beschwerdeführer aus der Suchtbehandlungsgruppe genommen worden, da das Ziel der Abstinenz trotz regelmässiger Teilnahme über 43 Sitzungen nicht habe erreicht werden können. Nach Beendigung des Timeouts am 4. April 2018 sei der Beschwerdeführer in den Normalvollzug verlegt worden, wobei er weiterhin in unregelmässigen Abständen zu therapeutischen Gesprächen aufgeboten worden sei. Dabei habe sich der Beschwerdeführer betreffend die geforderte THC-Abstinenz indifferent und unbeeindruckt gezeigt. Auch eine authentische Motivation zur Therapie habe nicht mehr erreicht werden können. Er habe sich in Gesprächen inhaltlich stark oberflächlich gezeigt und sich nicht mehr ernsthaft mit den für ihn relevanten Themen auseinandergesetzt. Fortschritte in der risikorelevanten Beeinflussbarkeit des Rückfallrisikos hätten nicht mehr festgestellt werden können. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei Konsumverzicht unter einem nicht zu bewältigenden Suchtdruck leide oder ob der fortdauernde THC-Konsum eine von ihm bewusst gewählte Lebenshaltung vor dem Hintergrund eines stark auf Dissozialität beruhenden Selbstbilds darstelle. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner letzten Behandlung durch den PPD im Rahmen der ambulanten Massnahme, der innert kürzester Zeit nach der Entlassung erfolgten Wiederaufnahme des Drogenkonsums und der dann fast gleichzeitig scheiternden Legalbewährung ohne Widerstand hiergegen sei klar, dass eine erfolgsversprechende Therapie erst dann beginnen könne, wenn der Beschwerdeführer die Verantwortung für seine Zukunft übernommen habe. Dazu gehöre auch der Verzicht auf den Konsum von Drogen. Eine Wiederaufnahme in die FPA und damit die Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB sei nicht mehr möglich, weshalb ein Settingwechsel empfohlen wurde (Urk. 11.3.51+59+73+84). 3.2.4. Hierauf erfolgte am 30. Oktober 2018 der Übertritt des Beschwerdeführers in die JVA Solothurn (vgl. Erw. Ziff. I. 2.1), wo er regulär ins milieutherapeutische Set-

- 28 ting eingebunden war (Urk. 11.3.184 S. 2). Er befand sich zunächst in der Eintrittswohngruppe 'Beobachtung und Triage', wobei er am 1. Februar 2019 in die reguläre Wohngruppe übertreten konnte. Dort habe er sich während einer gewissen Zeit den Bedingungen und Vorgaben im Massnahmenvollzug anpassen können (Urk. 11.3.184 S. 2). Ab Januar 2019 erfolgte eine regelmässige Therapieteilnahme. Die Teilnahme an der Sexualstraftätergruppentherapie habe er indes abgelehnt. Insgesamt haben bis August 2019 einmal wöchentlich insgesamt 24 psychotherapeutische Einzelsitzungen mit kognitiv-verhaltenstherapeutischem und deliktorientiertem Schwerpunkt stattgefunden. Eine tragfähige, vertrauensvolle therapeutische Beziehung habe aber nicht aufgebaut werden können. Es sei zudem fraglich, ob die seitens des Beschwerdeführers betonte Behandlungsmotivation intrinsisch sei. Aufgrund der dissozialen Identität sei kein innerer Wunsch zu einer echten Wesensänderung erkennbar. Auch ein Leidensdruck, Reue, Scham oder Schuld seien nicht spürbar. Therapiekooperation- und Motivation sowie Absprachefähigkeit seien von Beginn weg brüchig gewesen. Auch die nun behandelnde Therapeutin betonte, dass eine Behandlung ohne vorherige oder zumindest parallele Abstinenz von Suchtmitteln unter dem Aspekt der Verbesserung der Legalprognose kaum Sinn mache, weshalb in der JVA Solothurn ebenfalls als Hauptziel die Abstinenz und Auseinandersetzung mit der Drogenproblematik gesetzt wurde. Indes war auch dieser Aufenthalt von anhaltendem Cannabiskonsum geprägt. Die Legalprognose blieb weiterhin unverändert deutlich belastet, die stationäre Massnahme wurde aber noch am 19. März 2019 angesichts als gegeben beurteilter Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers als zweckmässig beurteilt. Nach Aufdecken anhaltender Manipulationsversuche betreffend die Urinproben im August 2019 und Beobachtungen, wonach der Beschwerdeführer Mitinsassen einschüchtere, bedrohe und zu seinen Gunsten als Helfer zur Manipulation einsetze, wurde er aus dem Gemeinschaftsbetrieb ausgeschlossen und in die Interventionsstufe zurückversetzt zwecks Stabilisierung des Allgemeinzustandes der Insassen. Sein destruktives Verhalten wurde als schwere Störung sowie Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Anstalt und Personen betrachtet. Die therapeutischen Gespräche wurden sistiert. Am 21. Oktober 2019 wurde festgehalten, dass sich der neunmonatige Behandlungsversuch als wenig erfolgreich präsentiert habe. Aufgrund aus-

- 29 geprägter Dissozialität, mangelhaften Fähigkeiten zufolge hoch ausgeprägter Psychopathie, Festhalten an kriminogenen Einstellungen, fehlenden Ressourcen und minimalen Perspektiven habe sich der Beschwerdeführer nicht auf die Behandlung einlassen können. Auch habe er sich nicht ansatzweise auf das Massnahmensetting eingelassen. Aufgrund der ausgesprochen starken Psychopathieausprägung stünden nun sichernde Massnahmen im Vordergrund, wobei der Beschwerdeführer einzig durch überdauernden, extern veranlassten Schutz, Sicherung und Struktur stabilisiert werden könne (Urk. 11.3.83+84+79+95+103). Demgemäss beantragte die JVA Solothurn die Versetzung des Beschwerdeführers in den Normalvollzug einer anderen Anstalt bei Aufhebung der stationären Massnahme und Anordnung einer Verwahrung (Urk. 11.3.102). 3.2.5. Mit Verfügung vom 9. November 2019 stellte die Vollzugsbehörde hernach die derzeitige Undurchführbarkeit der Massnahme fest und versetzte den Beschwerdeführer bis zur Klärung seiner Massnahmefähigkeit bzw. -willigkeit in Sicherheitshaft (Urk. 11.3.105). Hierauf trat der Beschwerdeführer am 27. November 2019 erneut in die JVA Pöschwies ein, wo er sich in der Übergangsgruppe und im Normalvollzug befand. Dort wurde er wiederum regelmässig positiv auf THC getestet. Es fanden zwischen dem 15. Januar 2020 und dem 26. Februar 2020 vier Therapiesitzungen statt. Indes meldete der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2019 und 16. Februar 2020 schriftlich, dass er vor Eingang des am 27. Dezember 2019 in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens keine Therapie mehr wünsche (Urk. 11.3.149). Auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2020 fanden zwischen dem 3. Juni 2020 und dem 1. Juli 2020 sodann nochmals vier therapeutische Sitzungen statt (Urk. 11.3.164 S. 10). Dabei habe sich der Beschwerdeführer aber nur oberflächlich motiviert gezeigt. Deliktsbezogene Gesprächsthemen habe er rasch verlassen, wobei sein Verständnis zum Deliktsmechanismus rudimentär und externalisierend geblieben sei. Hausaufgaben betreffend die Risikoeigenschaften Dissozialität und die kaltblütig manipulative Persönlichkeit habe er nicht oder nur minimalistisch erledigt. Der Beschwerdeführer habe sich emotional unbeteiligt, ratlos und kühl gezeigt. Sein Zugang zu innerpsychischen Prozessen sei fraglich. Eine Eigenkonzeptualisierung erlernter Behandlungsinhalte vorheriger Therapien habe der Beschwerdeführer nicht formulieren können (Urk. 11.3.164 S. 16). ln An-

- 30 betracht der deutlich belasteten Legalprognose, fraglichen Behandlungsfähigkeit, mangelnden Problemeinsicht, des anhaltenden Substanzkonsums, der Störungsschwere, der unzureichenden Behandlungs- und Veränderungsbereitschaft und der ungünstigen Behandlungsverläufe wurde sodann auch seitens der JVA Pöschwies die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB unter den derzeitigen Bedingungen nicht als zweckmässig und zielführend erachtet (Urk. 11.3.160; Urk. 11.3.164 S. 17). Am 14. Juli 2020 erklärte der PPD schriftlich, die Behandlung wegen mangelnder Zweckmässigkeit beenden zu wollen (Urk. 11.3.159 S. 2; Urk. 11.3.184 S. 2). Schliesslich hob die Vollzugsbehörde die stationäre Massnahme nach Eingang des Gutachtens von Dr. F._____ mit Verfügung vom 26. August 2020 auf. Aufgrund geringer Beeinflussbarkeit bzw. einer nicht bestehenden Behandlungsmotivation sei realistischer Weise nicht mit einem Behandlungserfolg in einem anderen Setting bzw. in einer anderen Massnahmeninstitution zu rechnen. Eine eigentliche deliktspräventive Therapie habe trotz diversen Versuchen in verschiedenen Institutionen mangels Therapiewilligkeit nicht durchgeführt werden können. Die Rückfallgefahr für erneute schwere Gewaltdelikte erweise sich als unverändert deutlich bis hoch. Die Rückfallgefahr betreffend sexuelle Gewalt an Erwachsenen erweise sich als moderat bis deutlich. Eine wesentliche Minderung der Rückfallgefahr durch die stationäre Massnahme sei mangels Behandelbarkeit des Beschwerdeführers nicht mehr zu erwarten (Urk. 11.3.163). 3.2.6. Im weiteren Verlauf der (zufolge der eingelegten Rechtsmittel noch nicht aufgehobenen) stationären Massnahme habe sich der Beschwerdeführer an einer Therapiesitzung vom 2. Dezember 2020 nicht einmal hinsetzen wollen, woraufhin die Therapeutin ihn darauf hinwies, dass er sich noch immer im stationären Massnahmenvollzug befinde. Als weiteres Vorgehen wurden weitere Therapieangebote im Januar 2021 in Aussicht gestellt und festgehalten, dass dem Beschwerdeführer bewusst ist, wie er Therapiegespräche einfordern kann, wenn er diese in Anspruch nehmen möchte (Urk. 11.3.195 f.). Anlässlich eines Besuchsversuchs einer Sozialarbeiterin der FPA soll der Beschwerdeführer gemäss E-Mail vom 18. Dezember 2020 mitgeteilt haben, dass er keinen Gesprächsbedarf habe (Urk. 11.3.200). Vom 17. März 2021 bis zum 28. Juli 2021 konnten dem Beschwerdeführer fünf Therapiesitzungen angeboten werden. Aufgrund zweier Einweisungen in die Sicherheits-

- 31 abteilung (wo keine psychotherapeutische Betreuung möglich ist) nach sieben Disziplinierungen konnte jedoch keine vertiefte Behandlung stattfinden. Die dargestellte, von Unterbrüchen gekennzeichnete Behandlungssituation sei gemäss therapeutischer Stellungnahme des PPD vom 1. Oktober 2021 unter anderem ein Ausdruck der stark ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung (lCD-10: F60.2) und der anhaltenden Abhängigkeit von Cannabinoiden (lCD-10: F12.24). Die therapeutische Beeinflussbarkeit und Behandelbarkeit des Beschwerdeführers sei weiterhin deutlich in Frage zu stellen. Die von ihm geschilderte Therapiewilligkeit sei als strategisch zu beurteilen. Der Massnahmeverlauf müsse als prekär bzw. als gescheitert beurteilt werden, wobei im gegenwärtigen Setting keine legalprognostischen Fortschritte erzielt werden könnten (Urk. 11.3.230). Nachdem die Rechtsmittelverfahren gegen die Aufhebung der stationären Massnahme abgeschlossen waren, lehnte der PPD aufgrund der Aussichtslosigkeit der Massnahme ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2022 um die Aufnahme freiwilliger Therapie ab (Urk. 11.57 S. 4). 3.2.7. Gemäss Führungsbericht der JVA Pöschwies vom 26. Februar 2025 (Urk. 36) habe sich der Beschwerdeführer hernach vom 2. Juni 2022 bis zum 14. März 2024 im Normalvollzug 3, vom 14. März 2024 bis zum 28. Oktober 2024 in der Übergangsgruppe und vom 28. Oktober 2024 bis heute im Normalvollzug 1 befunden. Während seiner Zeit im Normalvollzug 3 habe er sich zusammengefasst gut integriert, gegenüber den Betreuern höflich und anständig verhalten sowie sich verbindlich, zuverlässig und vertragsfähig gezeigt. Er habe im Rahmen der Vollzugsmöglichkeiten angemessene soziale und alltagspraktische Fertigkeiten erweitert, um im Falle einer Entlassung straffrei zu leben oder das Leben im Vollzug sinnvoll zu gestalten. Er habe am Angebot Bildung im Strafvollzug teilgenommen. Jedoch habe er auch weiterhin Disziplinierungen aufgrund von Drogen erhalten, weshalb am 14. März 2024 die Rückversetzung in die Übergangsgruppe erfolgt sei. Dort habe er sich auch gut integriert und gegenüber dem Personal anständig und korrekt verhalten. Jedoch habe er sich häufig an den Grenzen des Erlaubten bewegt und des Öftern ermahnt werden müssen. Gegenüber den Werkmeistern habe er sich sehr anständig verhalten, vieles mit Humor genommen und die Grenzen eingehalten. Die Fehltage bei der Arbeit seien auffällig häufig gewesen, jedoch

- 32 habe er qualitativ gute Arbeit geleistet. Ferner habe er hin und wieder die Visite bei der Psychiaterin besucht. Zuletzt habe er die Einnahme seiner Medikamente verweigert. Zurück im Normalvollzug 1 habe er mit negativen Entscheidungen einen guten Umgang gezeigt, sei vertragsfähig gewesen und habe sich an die vorgegebenen Tageszeiten und Abläufe gehalten. Seit dem 28. Oktober 2024 sei er in der Bäckerei tätig, wobei er sich durch Präzision, hohe Arbeitsgeschwindigkeit und Einhaltung der vorgegebenen Richtlinien auszeichne. Auffällig sei indes, dass er sich beinahe wöchentlich ohne Arztzeugnis krank gemeldet habe. Insgesamt sind für den Berichtszeitraum vom 19. April 2023 bis zum 26. Februar 2025 20 Disziplinierungen verzeichnet; davon acht wegen Konsum und Besitz von Drogen bzw. Vereitelung von Konsumkontrollen. Die letzte Disziplinierung im Zusammenhang mit Drogen erfolgte am 10. September 2024. Die letzte Disziplinierung wegen Betragen/Verhalten erfolgte am 7. November 2024 (vgl. dazu Urk. 37). In Bezug auf die Therapiewilligkeit liessen sich (gemäss Führungsbericht) seit der letzten Berichterstattung keine wesentlichen Veränderungen erkennen. 3.3. Begutachtungen im Nachverfahren 3.3.1. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. F._____ vom 29. Mai 2020 (Urk. 11.3.156) erweist sich unter Berücksichtigung der Störungsschwere, der deutlich belasteten Legalprognose, der anhaltend unzureichenden Behandlungs- und Veränderungsbereitschaft und der ungünstigen Behandlungsverläufe eine Fortsetzung der stationären Massnahme unter den derzeitigen Bedingungen nicht erfolgsversprechend und könne daher nicht empfohlen werden (Urk. 11.3.156 S. 76; vgl. Urk. 11.32 S. 15). Eine klare Empfehlung zur Weiterführung der stationären Massnahme könne unter den derzeitigen Bedingungen nicht gegeben werden, solange die Massnahmewilligkeit unverändert unzureichend bleibe. Im Falle der Weiterführung der – grundsätzlich zweckmässigen – stationären Massnahme müsste er in den ersten beiden Jahren eine deutliche und anhaltende Verbesserung von Massnahmemotivation und beständiger therapeutischer inhaltlicher Mitarbeit zeigen, wobei selbst bei einem günstigen Verlauf mit einer sehr langfristigen und intensiven Behandlung zu rechnen sei. Neue Behandlungsansätze könnten nicht empfohlen werden, zumal die bereits in Frage kommenden ausgeschöpft seien (vgl.

- 33 - Urk. 11.3.156 S. 77). Alternativ würden nur sichernde Massnahmen verbleiben. Sollte die Verwahrung angeordnet werden, habe der Beschwerdeführer aber auch die Möglichkeit, sich einer freiwilligen Therapie zu unterziehen und so seine Behandlungsmotivation zu beweisen. Ob dem Beschwerdeführer nochmals die Chance gegeben werde, sich im Rahmen einer stationären Massnahme zu beweisen, bleibe ein normativer Entscheid (Urk. 11.3.156 S. 77 f. und 83). Gemäss Ergänzungsgutachten vom 10. Januar 2022 hat sich die Erfahrung, dass der Beschwerdeführer unbehandelbar sei, sodann noch weiter chronifiziert (Urk. 11.32 S. 15). Es seien in den letzten Jahren keine prognoserelevanten Fortschritte zu erkennen (Urk. 11 Prot. S. 44 f.). Der Beschwerdeführer habe insgesamt nicht einmal den Mindestansprüchen an eine Behandlung genügen können, um einen Therapieansatz zu etablieren und die Grundlagen für eine stationäre Massnahme zu erarbeiten. Es sei keine hinreichende Wahrscheinlichkeit vorliegend, wonach eine neu anzuordnende stationäre Massnahme mit der Aussicht verbunden wäre, die Rückfallgefahr für Straftaten nach Art. 64 StGB innert fünf Jahren relevant zu senken. Selbst bei Aufkommen einer Behandlungsbereitschaft sei nicht mit einer relevanten Besserung der Legalprognose innert fünf Jahren zu rechnen, sondern bestenfalls mit dem Aufbau einer Therapiekontinuität und dem Erarbeiten eines wirksamen Arbeitsbündnisses. Die Aussicht auf eine solche Entwicklung sei aber getrübt. Selbst bei günstigem Verlauf wäre mit der Verlängerung der Massnahme zu rechnen (Urk. 11.32 S. 15 f.). Hingegen sei zu berücksichtigen, dass die im Gesetz vorgesehene Zeitdauer von fünf Jahren, in welcher das Rückfallrisiko deutlich gesenkt werden können müsse, recht sportlich bemessen sei und es bei den meisten eine Verlängerung benötige (Urk. 11 Prot. S. 29). Zu den Hintergründen seiner Empfehlungen legte der Gutachter Dr. F._____ im vorin-stanzlichen Verfahren zusammengefasst dar (Urk. 11.3.156, Urk. 11.32 und Urk. 11 Prot. S. 27 ff.), dem Beschwerdeführer seien eine ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Psychopathie (ICD-10: F60.2), eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.24) und ein schädlicher Gebrauch von Kokain und Alkohol (ICD10: F10.1/14.1) zu attestieren. Im Einklang mit den therapeutischen Einschätzungen der Vollzugsbehörde seien entgegen dem Vorgutachter Dr. G._____ keine

- 34 eigenständigen emotional instabilen Züge zu diagnostizieren, sondern entspringe die Impulsivität der Dissozialität. Die psychopathischen Merkmale seien im Vergleich zur ambulanten Massnahme aufgrund der Rückfälligkeit retrospektiv als höher einzustufen. Es bestehe eine hoch ausgeprägte Chronifizierung der Problematik (Urk. 11.3.156 S. 79). Der bisherige Massnahmeverlauf erweise sich als ernüchternd. Sämtliche prognoserelevanten Aspekte hätten nicht ausreichend behandelt werden können und es habe auch keine ausreichende Internalisierung deliktspräventiven Wissens stattgefunden, das sich auf der Handlungsebene zeigen würde. Der Beschwerdeführer habe sich der Behandlung zwar formal gestellt, sei inhaltlich indes – wie bereits im Rahmen der ambulanten Massnahme – oberflächlich geblieben und habe sich strategisch, manipulativ, ausweichend, unehrlich und uneinsichtig verhalten (Urk. 11.3.156 S. 81). Sowohl bei der ambulanten als auch bei der stationären Massnahme sei keine intrinsische Behandlungsbereitschaft auszumachen gewesen, sondern es handle sich bei allfälligen Therapiebemühungen lediglich um eine strategische Positionierung (Urk. 11.32 S. 13). Die Absichtserklärungen des Beschwerdeführers würden auf der Handlungsebene keine Entsprechung finden. Hauptproblem sei die Massnahmenwilligkeit und nicht die Massnahmenfähigkeit. Der Beschwerdeführer verfüge an sich über ausreichend intellektuelle Ressourcen und auch günstige Sozialkompetenzen, womit zumindest die Chance bestünde, eine Besserung der Legalprognose zu erarbeiten. Ob eine Besserung der Motivation möglich sei, sei skeptisch zu bewerten, wobei mit dem Vorgutachter aufgrund der Störungsschwere auf eine langjährige intensive Therapie zu verweisen sei. Aufgrund der anhaltenden Motivationsdefizite sei auch die Rückfallgefahr nochmals akzentuierter belastet und erweise sich hinsichtlich erneuter schwerer Gewaltdelikte (inkl. Tötungsversuche) als deutlich bis hoch und bezüglich sexueller Gewalt an Erwachsenen zumindest als moderat-deutlich. Das zentral belastete Potential für Rückfälligkeit sei schwere Gewalt mit Waffen, insbesondere unter Messereinsatz. Die Suchtproblematik verstärke diese Gewaltbereitschaft für Delikttypen mit Gewalteinsatz, doch der grundsätzliche motivationale Antrieb sei persönlichkeitsimmanent zu verorten. Die Überforderung des Beschwerdeführers in Freiheit zeige sich intramural anhand der Disziplinierungen und dem Substanzkonsum (vgl. Urk. 11.32 S. 14; Urk. 11.3.156 S. 72 ff. und 81 ff.). Der anhaltende Cannabiskon-

- 35 sum sei u.a. als Symptom seiner dissozialen Haltung verstanden worden. Durch den Cannabiskonsum werde mitunter auch verhindert, dass Therapieinhalte gespeichert werden. Zudem werde der Beschwerdeführer dadurch gleichgültig und demotiviert. Entsprechend sei anhaltende Abstinenz angesichts der Störungsschwere eine unabdingbare Voraussetzung (Urk. 11.3.156 S. 72 ff.). Im Rahmen der vorinstanzlichen Verhandlung führte der Gutachter Dr. F._____ aus, eine Reduktion des Cannabis-Konsums sowie ein Trend von weniger Disziplinierungen wären als Zeichen von Therapiemotivation zu fordern, wenngleich hierbei auch Rückfälle zu erwarten seien. Beim Beschwerdeführer sei der Konsum aber stets gleichbleibend und gehe es in die falsche Richtung (Urk. 11 Prot. S. 37). Generell sei eine stationäre Massnahme betreffend den Behandlungsansatz die richtige Behandlungsvariante, um den prognoserelevanten Diagnosen der Persönlichkeitsstörung und der Sucht wirksam begegnen zu können, auch wenn dies aufgrund der Ausprägung und der Psychopathie einer eher langfristigen und intensiven Wirkdauer bedürfe. Mit einer ambulanten Einzeltherapie eine Stunde pro Woche sei es nicht getan (Urk. 11 Prot. S. 39). Vielmehr bedürfe es eines milieutherapeutischen Settings mit ausgebildeten Sozialpädagogen und Therapeuten, wobei sowohl Einzel- als auch Gruppentherapien stattzufinden hätten und auch im Alltag ein konstruktives Therapiesetting zu gewährleisten sei (Urk. 11 Prot. S. 40). Es würden aber auch stationäre Massnahmen im Normalvollzug und nicht auf der FPA durchgeführt (Urk. 11 Prot. S. 43). Das Behandlungssetting wie in der JVA Pöschwies habe sich grundsätzlich als optimal erwiesen, um die Problematik des Beschwerdeführers zu behandeln. Dabei drängten sich auch keine Änderungen im Behandlungsdesign oder in den Rahmenbedingungen auf. Bei einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Freiheitsstrafe wäre erneute Delinquenz im Sinne der Anlasstaten wahrscheinlich. Dem Auftreten von Risikosituationen könne auch mit Weisungen oder Auflagen nicht begegnet werden. So sei der Beschwerdeführer auch nach der letzten Entlassung ambulant im Rahmen der betreuten Wohnform und der Psychotherapie nicht führbar gewesen. Eine bedingte Entlassung mit Auflagen sei indiskutabel. Andere geeignete Massnahmevarianten bestünden nicht, weshalb nunmehr sichernde Massnahmen zu diskutieren seien (Urk. 11.3.156 S. 68 ff. und S. 79 ff.). Wie lange man trotz fehlender Behandlungs-

- 36 aussichten weiterhin Chancen bzw. Varianten anbieten wolle und damit letztlich die Frage der Unumgänglichkeit einer Verwahrung, sei letztlich aber eine juristische Frage (Urk. 11.32 S. 16). Als "Vorteil" des Verwahrungsstatus falle zudem in Betracht, dass damit auch andere hochgesicherte lnstitutionen als die JVA Pöschwies und die JVA Solothurn in Frage kommen würden, womit auch andere Therapeuten bzw. Therapeutenteams im Rahmen eines einzeltherapeutischen Kontakts zum Zuge kämen, bei welchen der Beschwerdeführer erneut Behandelbarkeit signalisieren und beweisen könnte (Urk. 11.32 S. 16). 3.3.2. Anlässlich der obergerichtlichen Beschwerdeverhandlung vom 19. Juni 2025 erklärte der Gutachter Dr. F._____ zusammengefasst, im Grundsatz bei seinen bisher gestellten Diagnosen und Prognosen zu bleiben. Er führte indes präzisierend aus, dass die Vorinstanz ihn hinsichtlich der Frage der Unumgänglichkeit der Verwahrung falsch zitiert habe. Die Behandelbarkeit sei zwar fraglich und die Prognose belastet, aber er habe die Verwahrung damals nicht als unausweichlich eingeschätzt. Bisher sei für eine stationäre Massnahme nur eine schwache Interventionskraft ausgeübt worden hinsichtlich der Motivationsarbeit, wobei sich der Beschwerdeführer zeitlich weitgehend nur in einem einer ambulanten Massnahme entsprechenden Setting hinsichtlich der Enge der Führung befunden habe. Eine stationäre Massnahme müsse engmaschig und die Therapien häufig erfolgen, wobei sie wesentlich vom sozio-milieutherapeutischen Aspekt geprägt sei. Im Rahmen einer stationären Massnahme müsse man vehementer dran sein. Therapeutenseitig sei im Falle von frechem Verhalten des Beschwerdeführers auch mehr Geduld und Durchhaltevermögen angezeigt. Es sei ein chronisches Problem, dass man die Therapiebemühungen unterbreche, wenn der Betroffene nicht wolle. Im Falle des Beschwerdeführers solle jedoch nicht zu vorschnell eine Pause eingelegt werden, sondern es benötige intensive Intervention. Dennoch könne man sich aber auch nicht auf den Standpunkt stellen, wenn die Therapeuten hartnäckiger geblieben wären, hätte es schon geklappt. Auch der Beschwerdeführer müsste sich inhaltlich auf die Therapie einlassen und sich im Gespräch hinsichtlich der relevanten Themen führen lassen. Er müsse das Zugpferd sein. Dabei sei indes zu beachten, dass die mangelnde Therapiewilligkeit Teil der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers bilde; sie sei deswegen aber nicht unbehandelbar. Auch bei der

- 37 - Unterstützung der Cannabis-Abstinenz könne institutionsseitig mehr gemacht werden. Aus fachlicher Sicht müsse sporadischer Cannabis-Konsum denn auch nicht sogleich einen Therapieabbruch zur Folge haben, so lange man nicht auch bekifft zur Therapie erscheine. Diese strenge Politik des PPD in der JVA Pöschwies sei aber auch nachvollziehbar, da man nicht immer erkennen könne, ob jemand unter Drogeneinfluss stehe. Der Beschwerdeführer könnte zudem mit einer Drogenabstinenz selbst Zeichen setzen hinsichtlich seiner Therapiemotivation. Zwar könne die Massnahme unter Beibehaltung des Konsums nicht erfolgreich abgeschlossen werden, indes sei aber auch denkbar, in einem ersten Schritt lediglich die Reduktion des Konsums und nicht eine vollständige Abstinenz zu verlangen. Innerhalb von fünf Jahren sei beim Beschwerdeführer – wie bei den meisten Personen im stationären Massnahmenvollzug – noch keine derartige Verbesserung der Rückfallprognose zu erwarten, dass er bspw. in ein Wohnheim überführt werden könnte. Eine geeignete Institution habe in casu eine hohe Sicherheit zu bieten (Prot. S. 38 ff.). 4. Rechtliches und Folgerungen 4.1. Vorbemerkungen Deutlich aus den Akten ersichtlich und vom amtlichen Verteidiger nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden psychischen Störung von erheblicher Schwere leidet, welche in kausalem Zusammenhang zu den – im Rahmen des Nachverfahrens ebenfalls grundsätzlich nicht bestrittenen – Anlasstaten steht. Desgleichen wird seitens der Verteidigung auch die hohe Rückfallgefahr bezüglich mit den Anlasstaten vergleichbarer weiterer Delikte nicht ausdrücklich bestritten. Entsprechend kann hinsichtlich dieser Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 StGB (vgl. oben Ziff. III. 1.1.2) um unnötige Wiederholungen zu vermeiden und im Einklang mit der Aktenlage auf die diesbezüglichen, zutreffenden vorinstanzlichen Vorbringen und Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO analog; Urk. 3.2 S. 41 ff.; Urk. 2 S. 10 ff.). Im Wesentlichen strittig ist vielmehr die hernach zu behandelnde Frage, ob der Beschwerdeführer als langfristig nicht therapierbar einzuschätzen ist. 4.2. Erfordernis der (langfristigen) Untherapierbarkeit

- 38 - 4.2.1. Ein Täter ist nur zu verwahren, wenn die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Damit eine stationäre Massnahme als erfolgsversprechend bezeichnet werden kann, muss im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, durch die Massnahme lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern. Bei der dabei erforderlichen deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung zusammenhängender Straftaten (im extramuralen Setting), handelt es sich um eine Verringerung, die tatsächlich "zu erwarten ist", und nicht um eine theoretische, bloss supponierte. Dass schon innerhalb einer Behandlungsdauer von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der eine Bewährung des Betroffenen in Freiheit und mithin eine bedingte Entlassung rechtfertigt, wird nach der Rechtsprechung zwar nicht vorausgesetzt. Indes muss im Hinblick auf die zeitliche Nähe des Erfolgs "grundsätzlich" im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, es lasse sich durch eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren – und damit nicht erst allenfalls in ferner, unbestimmter Zukunft – die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten eben deutlich verringern (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer Urteile 6B_1343/2017 vom 09.04.2018 E. 1, E. 2.4 und E. 2.5.2 f.; 6B_296/2021 vom 23.06.2021 E. 1.4.1; Beschluss der hiesigen Kammer UH170073-O vom 06.09.2017 E. 4.2 [nicht publiziert]). Die Behandlungsprognose hängt nicht zuletzt auch von der Verfügbarkeit eines sinnvollen Behandlungssettings ab. Bei der Beurteilung des Behandlungserfolgs sind aber in erster Linie Gründe in der Person des Betroffenen relevant. Auch Straftäter, bei denen erst längerfristig ein Behandlungserfolg zu erreichen ist, müssen als therapierbar gelten. Die allgemeine Therapiemöglichkeit, d.h. die Frage, ob es für die vorliegende Störung überhaupt eine wirksame Therapie gibt, ist bei dissozialen Persönlichkeitsstörungen fraglich (BSK StGB-HEER/HABERMEYER, a.a.O., Art. 64 N 93 ff.). Die Behandelbarkeit von Psychopathie – welche dem Beschwerdeführer sowohl von den Therapeuten als auch den Gutachtern attestiert wird (vgl. vorne Ziff. III. 3) – als besonders schwere Ausprägung der antisozialen Persönlichkeitsstörung ist umstritten. Die Psychopathie zeichnet sich durch einen manipulativen interpersonellen Stil und Defizite im Erleben von Emotionen sowie durch einen

- 39 von Verantwortungslosigkeit geprägten Lebensstil und eine starke Neigung zu impulsivem, antisozialem und teilweise delinquentem Verhalten aus. Entsprechende Patienten stellen hohe Anforderungen an die mit ihnen befassten Behandlerinnen und Behandler aufgrund mangelnder Symptomeinsicht in Kombination mit Substanzmissbrauch und oftmals mangelnder Therapiemotivation zufolge nicht vorhandenen Leidensdrucks. Die problematische therapeutische Beziehung kann sodann sowohl den Behandlungsverlauf als auch die Beeinflussung des Rückfallrisikos negativ beeinflussen. Zu Beginn einer Behandlung sollte der Fokus auf die Gewährleistung einer hinreichenden Therapiemotivation und die Gestaltung der durch Kontrolle gekennzeichneten therapeutischen Beziehung gelegt werden. Auch gruppentherapeutischen Aspekten sollte genügend Raum gegeben werden, zumal sich diese bewährt haben (KRÜPPEL/HOLLERBACH/YOON/MOKROS, Behandlung von Persönlichkeitsstörungen und Psychopathie, in: ENDERS/SUHLING [Hrsg.], Behandlung im Strafvollzug, 2023, S. 377 ff.). Unbehandelbarkeit kann sodann abschliessend erst angenommen werden, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Dabei sind auch die tatsächlichen Therapiemöglichkeiten für die betroffene Person in die Überlegungen miteinzubeziehen. Es sind die Voraussetzungen in der Person der betroffenen Person und die Methode der Behandlung sowie die vorhandenen Institutionen miteinander in Bezug zu setzen, wobei diese Faktoren in einem wechselseitigen Verhältnis stehen. Ein solcher Faktor ist die Motivation der betroffenen Person. Wie erwähnt, ist in einem ersten Schritt die Behandlungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, wozu auch die Herstellung einer therapeutischen Beziehung gehört. Gelingt die Herstellung einer Motivation indes über Jahre hinweg nicht, kann durchaus von einer fehlenden Therapierbarkeit gesprochen werden. Unbeachtlich bleibt dabei eine bloss strategisch motivierte Kooperationsbereitschaft. Klare Kriterien für eine Behandlungsprognose gibt es nicht. Zuverlässige Aussagen lassen sich erst nach einem Behandlungsversuch machen (BSK StGB-HEER/HABERMEYER, a.a.O., Art. 64 N 98 ff.). Die Unbehandelbarkeit einer betroffenen Person lässt sich – wie erwähnt (vgl. vorne und Ziff. III. 1.2.1) – mit rechtsgenügender Sicherheit erst annehmen, wenn ernst zu nehmende Behandlungsversuche bereits gescheitert sind. Auch nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis ist ein gescheiterter sachgemässer Behandlungsversuch faktisch Voraussetzung für die Annahme von Unbehan-

- 40 delbarkeit. Für eine entsprechende Bewertung müsste denn auch garantiert sein, dass eine in allen Teilen adäquate Therapie auch tatsächlich durchgeführt wurde. Vor dem Hintergrund der prekären Ressourcen im Massnahmenvollzug ist das Scheitern eines Behandlungsversuchs aber wiederum relativ (BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 64 N 106 ff. mit Hinweisen). 4.2.2. In casu ist aufgrund der einhelligen Erkenntnisse des Gutachters Dr. F._____ im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 11.3.156 S. 76 und S. 82; Urk. 11.32 S. 16) und der den Beschwerdeführer behandelnden Therapeuten (vgl. dazu deren präzisen, detaillierten sowie nachvollziehbaren Berichte: Urk. 11.3.143 S. 4; Urk. 11.3.159 S. 2; Urk. 11.3.164 S. 13) erstellt, dass im Rahmen der bisher durchgeführten stationären Massnahme keinerlei Senkung der Legalprognose gelungen ist. Hauptproblem war gemäss dem Gutachter Dr. F._____ die fehlende Behandlungsmotivation des Beschwerdeführers, zumal er grundsätzlich massnahmenfähig wäre (vgl. vorne Ziff. III. 3.3.1). Indes ist zu berücksichtigen, dass in der ersten Zeit des Beschwerdeführers auf der FPA immerhin eine gewisse einzel-, gruppen- und milieutherapeutische Arbeit hat stattfinden können, wobei der Ausschluss des Beschwerdeführers von der FPA nicht aufgrund seines Verhaltens in den Therapiestunden, welches als vertragsfähig und formal angepasst beschrieben wurde, sondern aufgrund des Nichterreichens der geforderten Abstinenz erfolgte. Es wurden auf der FPA – wie weiter oben bereits erwähnt – zunächst gar Fortschritte in der risikorelevanten Beeinflussbarkeit festgestellt (vgl. vorne Ziff. III. 3.2.2). Erst im weiteren Verlauf nach dem Ausschluss von der FPA, als der Beschwerdeführer keine engmaschige Massnahme mehr erfuhr, wurden Rückschritte beschrieben (vgl. vorne Ziff. III. 3.2.3). In der JVA Solothurn konnte sodann überhaupt keine tragfähige therapeutische Beziehung als erste Voraussetzung realisiert werden, wobei sich der Beschwerdeführer (eingestandenermassen) auch nicht auf die Behandlung eingelassen hat (Urk. 11.3.103 S. 3 und S. 6; vgl. vorne Ziff. III. 3.2.4). Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Therapiesitzungen in der JVA Solothurn an, aus der Therapie in der JVA Pöschwies kaum etwas mitgenommen zu haben, da er sich da nicht wirklich reingegeben habe (Urk. 11.3.103 S. 5). Gemäss Behandlungsbericht der FPA vom 5. Dezember 2017 habe es sich aufgrund des tief in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers verankerten

- 41 - Widerstandes, sich seine Behandlungsbedürftigkeit einzugestehen, – trotz dessen formaler Anpassungsfähigkeit – als höchst anspruchsvoll erwiesen, mit diesem einen deliktorientierten therapeutischen Fokus zu festigen. Zudem habe sich gezeigt, dass die Cannabis-Abhängigkeit die vorherrschende Problematik darstelle, welche als erstes einer Behandlung bedürfe. Auffallend seien auch die nahezu gänzlich fehlenden, oder – falls vorhanden – sehr vagen und kurzfristig wechselnden Perspektiven, Vorstellungen oder Wünsche die er an sich selbst bzw. für sein zukünftiges Leben habe (Urk. 11.3.42 S. 10 und S. 17; vgl. vorne Ziff. III. 3.2.2). Der Beschwerdeführer führte hierzu im Beschwerdeverfahren anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2025 aus, es sei ihm inzwischen klar, dass er selbst schuld am Massnahmenabbruch sei. Er sei nicht bereit gewesen für eine Therapie, habe sich quergestellt und sich nur mit denjenigen Problemen auseinandergesetzt, die er im Gefängnis gehabt habe (Prot. S. 26 f.). Weiter gab er zu Protokoll, er würde nun gerne einen richtigen Versuch mit einer stationären Massnahme starten. Er habe zum ersten Mal im Leben Freude an einer Arbeit (derjenigen in der Bäckerei), wobei er gerne Bäcker werden und in Zukunft ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit führen möchte. Er habe aufgrund der Arbeit in der Bäckerei auch seinen Cannabis-Konsum in den letzten zwei bis drei Monaten reduzieren können und rauche nur noch am Wochenende Cannabis, da er ansonsten den Tagesablauf nicht bewältigen könne. Er habe zuvor einfach nicht mit dem Kiffen aufhören wollen, obwohl er schon könnte. Zudem habe das Kiffen ihm geholfen, mit seiner schwierigen Situation im Gefängnis und dem Umstand, dass er als Vergewaltiger betrachtet werde und ihm die Verwahrung drohe, umzugehen (Prot. S. 26 ff., S. 17 f. und S. 21). Dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeit in der Bäckerei eine ihn stabilisierende Ressource gefunden hat, welche ihm eine neue Perspektive eröffnet hat, erscheint aufgrund seiner diesbezüglich aufrichtig wirkenden, detaillierten und lebensnahen Schilderungen anlässlich der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren als glaubhaft. Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit dem Führungsbericht der JVA Pöschwies vom 25. Februar 2025, wonach der Beschwerdeführer seine Arbeit sehr gut verrichte und er seit Aufnahme seiner Tätigkeit in der Bäckerei per 28. Oktober 2024 nur noch einmal kurz darauf am 7. November 2024 diszipliniert

- 42 werden musste wegen Rauchens einer Zigarette mit anderen Insassen auf der Toilette in der Bäckerei (Urk. 36 S. 4 und Urk. 37 S. 3). Auch der Gutachter Dr. F._____ bestätigte, dass die Tätigkeit in der Bäckerei zum positiven Selbstbild des Beschwerdeführers beitrage und für ihn stützend sei (Prot. S. 40). Die Etablierung eines positiven Selbstbildes und den Glauben an Veränderbarkeit und Gelingen eines rückfallfreien Lebens schätzte der Gutachter Dr. F._____ bereits in seinem Gutachten vom 29. Mai 2020 als erforderlich ein, um der perspektivenlosen Lebensausrichtung (Verbleiben im Gefängnis als gangbare Alternative) zu begegnen und Veränderungsmotivation zu erwirken (Urk. 11.3.156 S. 77). Dieser Prozess scheint beim Beschwerdeführer durch die Aufnahme der Tätigkeit in der Bäckerei in Gang gekommen zu sein (vgl. Prot. S. 62). Damit scheint als neu eingetretene Entwicklung eine wesentliche Hürde bei der Etablierung von Therapiemotivation im Ansatz als möglicherweise überwindbar. Vor dem Hintergrund, dass die Herstellung eines Therapiebündnisses innert der wenigen Monate auf der FPA nicht aussichtslos erschien sowie aufgrund der neuen Perspektivenentwicklung sollte dem Beschwerdeführer noch nicht definitiv abgesprochen werden, dass aufgrund der neu gefundenen sinnstiftenden Arbeit in der Bäckerei und dem sich konkretisierten Wunsch auf ein Leben in Freiheit auch neue Therapiemotivation etablierbar sein könnte bzw. s

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