Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH170423-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 11. Januar 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin
sowie
1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, Verfahrensbeteiligte
betreffend Ausschluss der Gerichtsberichterstattenden Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Dezember 2017, DG170033
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Erwägungen: I. 1. Am Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) ist ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, Sohn von Bundesrat G._____, hängig. Am 29. November 2017 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter anderem den Antrag stellen, es seien die Öffentlichkeit und mit ihr auch die Gerichtsberichterstattenden von der Hauptverhandlung auszuschliessen (Urk. 3/1). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 schloss die Vorinstanz die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StPO aus; akkreditierten Gerichtsberichterstattern gestattete sie den Zutritt zur Verhandlung. Dabei ordnete sie an, dass den Gerichtsberichterstattern die Anklageschrift zu Beginn der Verhandlung ausgehändigt wird (Urk. 4). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 Beschwerde erheben. Dabei liess er den Antrag stellen, es seien in Aufhebung von Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses die Medien von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung auszuschliessen und die Verhandlung im Sitzungskalender nicht zu veröffentlichen; nach Abschluss des Verfahrens sei der Presse eine Mitteilung vom Gericht zukommen zu lassen, welche keine konkreten Straftatbestände und kein Strafmass, sondern nur die Verfahrens- und die Strafart benenne; eventualiter sei auch das Strafmass bekanntzugeben, subeventualiter sei den zugelassenen Gerichtsberichterstattern die Anklageschrift nicht auszuhändigen und vorzuschreiben, dass über Sachverhalte und Tatbestände nicht mehr berichtet werden dürfe, als bereits bekannt sei (Urk. 2). 2. Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO).
- 3 - II. 1. Die Vorinstanz schloss in ihrem Entscheid die allgemeine Öffentlichkeit vom Prozess aus. Dies ist indessen nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Diese richtet sich nur gegen die Zulassung der Presse zur Hauptverhandlung. Es ist im folgenden daher lediglich zu prüfen, ob besondere Gründe vorliegen, welche auch den Ausschluss der Gerichtsberichterstattenden gebieten. 2. a) Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, dass eine öffentliche Berichterstattung im vorliegenden Fall zwangsläufig eine identifizierende Berichterstattung sei und ausser Frage stehe, dass eine solche die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder massiv beeinträchtige. Sie kam aber nach vorgenommener Interessenabwägung zum Schluss, dass ein Ausschluss der Gerichtsberichterstatter weder verhältnismässig noch zielführend sei (Urk. 4 S. 7 ff.). b) Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst aus, es sei kein Grund auszumachen, der eine solch massive Persönlichkeitsverletzung legitimiere. Der allgemeine Grundsatz der Anonymisierung dürfe nicht geopfert werden. Durch einen Ausschluss der Medien sei der Grundsatz der Justizöffentlichkeit mangels Relevanz des Straffalls nicht beeinträchtigt; die Informations- bzw. Medienfreiheit sei nur am Rande betroffen, gehe es bei einer Berichterstattung über seinen Straffall doch primär um die Stillung der öffentlichen Sensationslust. Die bisher in der Presse erschienenen Berichte seien als persönlichkeitsverletzend zu bezeichnen; bei weiteren Bekanntgaben und Berichten nähme diese Persönlichkeitsverletzung weiter zu, zumal fraglich sei, ob die Medien - wie dies die Vorinstanz hoffe - gewillt seien, freiwillig Zurückhaltung zu üben (Urk. 2). 3. Gemäss Art. 69 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung publikums- und medienöffentlich. Das Öffentlichkeitsprinzip im Sinne der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme einer staatlichen Tätigkeit gilt als
- 4 rechtsstaatliches Prinzip und wesentliches Element der Demokratie. Dabei geht es um den Anspruch des Individuums auf einen fairen Prozess durch Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns (BGer 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.3 m.w.H.; BSK StPO-Saxer/Thurnheer, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 69 N 11 ff.). Letzteres liegt aber ebenso im Interesse der Öffentlichkeit (BSK, a.a.O., N 13) Ungeachtet der erheblichen demokratischen, rechtstaatlichen und grundrechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips gibt es jedoch auch gegenteilige Interessen. Dabei ist namentlich an den Persönlichkeitsschutz und dort insbesondere an den Schutz der Privat- und Intimsphäre, aber auch an Geschäftsgeheimnisse von Verfahrensbeteiligten oder Dritten zu denken. In Frage kommen auch staatliche Interessen wie z.B. der Schutz der öffentlichen Ordnung (BSK StPO-Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 69 N 25). Deshalb kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit unter anderem dann vorsehen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten. Diese Bestimmung ermöglicht es in besonderem Mass, die Verbindung zwischen Rechtspflege und Öffentlichkeit wenigstens mittelbar aufrechtzuerhalten und den verschiedenen im Spiel liegenden Interessen Rechnung zu tragen (Brüschweiler in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 70 N 8). Beim Entscheid über den Öffentlichkeitsausschluss ist zu beachten, dass Publikums- und Medienöffentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel, der Ausschluss der Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme ist. Es sind die Interessen, zu deren Schutz der Ausschluss erfolgen soll, und die Interessen der Öffentlichkeit sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein. Die Güter- und Interessenabwägung erfolgt teilweise nach Beteiligungskategorie und Deliktsart
- 5 differenziert. Zwar geniesst auch ein Beschuldigter den Schutz seiner Persönlichkeit. Dennoch ist gegenüber dem Öffentlichkeitsausschluss im Interesse des Beschuldigten Zurückhaltung angebracht. Grundsätzlich muss die beschuldigte Person die mit einer öffentlichen Verhandlung möglicherweise verbundenen psychische Belastungen und Konsequenzen erdulden. Er kann nicht allein deswegen den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen (vgl. zum Ganzen BSK StPO- Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 69 N 19 und Art. 70 N 2 und N 8 f.; BGE 119 Ia 99 E. 4.b). 4. a) Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat (Urk. 4 S. 9) erweist sich angesichts dieser Abwägungskriterien ein Ausschluss oder eine - subeventualiter beantragte (Urk. 2 S. 2) - Einschränkung der Medienöffentlichkeit und -freiheit nicht als gerechtfertigt. Gerade wenn ein erwachsenes Kind einer hohen Magistratsperson angeklagt und die Publikumsöffentlichkeit zu dessen Schutz bereits ausgeschlossen ist, besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass das Öffentlichkeitsprinzip durch die Präsenz der Medien wenigstens mittelbar aufrechterhalten und damit die Kontrolle über das korrekte Funktionieren der Justiz gewährleistet und jeder Anschein von Kabinettsjustiz vermieden wird. Dass es sich - was die Schwere der Straftaten betrifft - um einen eher unbedeutenden Fall handeln dürfte und ein Geständnis vorliegt (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 11), vermag daran nichts zu ändern. Die dem Öffentlichkeitsgrundsatz zukommende Kontrollfunktion ist nicht auf schwere Straffälle beschränkt, sondern soll durchaus auch in kleineren Fällen zum Tragen kommen (BGE 119 Ia 99 E. 4 c. aa). Angesichts dieser Umstände sind dem Beschwerdeführer die durch die Medienöffentlichkeit möglicherweise zusätzlich entstehenden Belastungen zuzumuten. Es geht dem Beschwerdeführer letztlich einzig darum, zu verhindern, dass die ihm vorgeworfenen Delikte und die zu erwartende Verurteilung bzw. das Strafmass bekannt werden. Ein solcher subjektiver Wunsch ist zwar verständlich, legitimiert jedoch keine Ausnahme des Medienöffentlichkeitsgebots. Die Möglichkeit, dass Delikte und Sanktionen publik werden, gehört vielmehr zum Strafprozess und allein der Status als Verwandter einer prominenten Person verleiht diesbezüglich keine Sonderrechte oder Anspruch auf eine Sonderbehandlung. Vielmehr besteht hier ein ho-
- 6 hes Interesse der Öffentlichkeit an einer Kontrolle von Durchführung und Ausgang des Verfahrens. Dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommen wird, liegt allein im eingestandenen Fehlverhalten des Beschwerdeführers. b) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - wie schon die Vorinstanz feststellte (Urk. 4 S. 9) - ein Ausschluss der Medienöffentlichkeit die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers nicht zu schützen vermöchte; ein Ausschluss wäre damit auch mangels Geeignetheit nicht verhältnismässig. Nachdem die Öffentlichkeit durch die Medien bereits Kenntnis vom Verfahren und der bevorstehenden Hauptverhandlung hat (Urk. 3/3; Urk. 3/4; Urk. 3/8-10; Urk. 3/12; Urk. 3/15- 18), böte ein Ausschluss der Medienöffentlichkeit keinen effektiven Schutz der Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Vielmehr entstünde dadurch Raum für Spekulationen, was die Sache mutmasslich "interessanter" und "brisanter" machen würde. Eine sachgerechte und transparente Berichterstattung hingegen beugt Gerüchten vor, mindert die Gefahr einer Verschärfung und Perpetuierung des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers und gibt ausserdem weniger Anlass zu potentiell gehässigen Kommentaren und Leserbriefen. In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich die Bemerkung, dass in den Kommentaren zu den bisher erschienenen Zeitungsartikeln durchaus auch Stimmen zu vernehmen sind, die die Berichterstattung der Medien zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers kritisieren (Urk. 3/16 S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 2; vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 10). Indessen ist es nicht Aufgabe der Kammer, sich zur Qualität und zum Informationsgehalt der bisher in diesem Zusammenhang erschienenen Zeitungsartikeln und Kommentaren zu äussern. Dass die Medienschaffenden bei der Frage der Identifizierung (vgl. dazu Richtlinien 7.2. und 7.4. zur "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten in Urk. 3/6) dem Recht der Öffentlichkeit auf Information gegenüber dem Schutz der Privatsphäre des Beschwerdeführers den Vorrang gaben, ist - entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers - prima facie vertretbar. Ob dadurch - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 2 S. 12) - eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB vorliegt, ist weder in einem Zivilverfahren festgestellt worden, noch ist diese Frage von der Kammer zu beantworten. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt und zur
- 7 - Kritik des Beschwerdeführers an der bisherigen Medienkampagne (Urk. 2 S. 6 ff.) erübrigen sich damit. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den akkreditierten Gerichtsberichterstattern zu Recht den uneingeschränkten und auflagefreien Zutritt zur Verhandlung gestattete. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.-- festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher Dr. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Hinwil, ad DG170033 (gegen Empfangsschein) − B._____, c/o H._____ [Printmedium] (per Einschreiben) − C._____, c/o I._____ [Printmedium] (per Einschreiben) − D._____, c/o J._____ [Printmedium (per Einschreiben) − E._____, K._____ [Nachrichtenagentur] (per Einschreiben) − F._____, c/o L._____ [Printmedium] (per Einschreiben)
- 8 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 11. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 11. Januar 2018 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Fürsprecher Dr. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) das Bezirksgericht Hinwil, ad DG170033 (gegen Empfangsschein) B._____, c/o H._____ [Printmedium] (per Einschreiben) C._____, c/o I._____ [Printmedium] (per Einschreiben) D._____, c/o J._____ [Printmedium (per Einschreiben) E._____, K._____ [Nachrichtenagentur] (per Einschreiben) F._____, c/o L._____ [Printmedium] (per Einschreiben) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...