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Zürich Obergericht Strafkammern 08.01.2018 UH170365

8. Januar 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,655 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Abweisung Wiederaufnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH170365-O/U/PFE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 8. Januar 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, Dr. med., 2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Abweisung Wiederaufnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. November 2017, B-1/2016/10042132

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 16. Dezember 2016 meldete sich die Beratungsstelle C._____ telefonisch bei der Kantonspolizei Zürich und teilte mit, sie habe Kenntnis von einem sexuellen Übergriff auf ein vierjähriges Mädchen, D._____, erhalten. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Mutter von D._____, habe in der Folge erklärt, ihre Tochter habe der Grossmutter unter anderem erzählt, sie kitzle den Penis ihres Vaters, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1; Urk. 13/1/1). Auf Antrag der Kantonspolizei Zürich (Urk. 13/6/2) bestellte die KESB Bezirk Meilen für D._____ superprovisorisch eine Beistandschaft gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB zur Vertretung im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 13/6/3). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern ein (Urk. 13/9/5). Am 6. September 2017 liess die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gemäss Art. 323 StPO beantragen (Urk. 13/10/6). Mit Verfügung vom 7. November 2017 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab (Urk. 5). 2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. November 2017 aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B._____, geboren tt. Dezember 1970, wohnhaft ... [Adresse], wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 323 StPO wieder aufzunehmen. 3. Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3. Innert der mit Verfügung vom 23. November 2017 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 3'500.– (Urk. 6, 11). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit-

- 3 tels Vollmacht als Vertreter des Beschwerdegegners 1 und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 8). II. 1.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; lediglich eine Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7). 1.2. Die Beschwerde ist der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht bezieht sich grundsätzlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen wie z.B. die Legitimation, auch wenn die Beschwerdeinstanz diese von Amtes wegen zu prüfen hat. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach möglichen Beschwerdegründen und somit nach den Beschwerdeinteressen einer betroffenen Personen zu suchen (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 175 N 391; ZR 113 [2014] Nr. 12 E. 1.3). Dies gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. 1.3. Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person auch dann einzuräumen, wenn sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, so z.B. wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1308 Fn 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August

- 4 - 2012 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft weist die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit hin, dass sich diese als Privatklägerin konstituieren kann, wenn sie von sich aus keine Erklärung abgegeben hat (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt die geschädigte Person, welche durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Machen Angehörige eines Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte wie dem Opfer zu (Art. 117 Abs. 3 StPO). Es muss sich dabei um eigene Zivilansprüche der Angehörigen handeln (vgl. Art. 122 Abs. 2 StPO). 2. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift ausführen, sie sei bis zur Einstellung der Strafuntersuchung nicht Partei gewesen. Für D._____ sei eine Prozessbeistandschaft angeordnet worden. Diese sei mit Entscheid der KESB Meilen vom 17. August 2017 infolge Erledigung des erteilten Auftrags aufgehoben und die Beiständin aus ihrem Mandat entlassen worden (Urk. 2 S. 5). Da keine Beistandschaft mehr bestehe, stehe die Beschwerdeführerin als Inhaberin der elterlichen Sorge und der elterlichen Obhut in der Pflicht und in der Verantwortung, die Interessen des Kindes in diesem Verfahren wahrzunehmen (Urk. 2 S. 6). 3. Da es im vorliegenden Verfahren um den Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern geht, ist D._____ Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO. Somit könnte die Beschwerdeführerin als ihre Mutter grundsätzlich die gleichen Rechte wahrnehmen wie ihre Tochter, sofern sie Zivilansprüche geltend macht. Wie sie selbst ausführt und aus den Akten ersichtlich ist, war sie bis zur Einstellung des Strafverfahrens nicht Partei, mithin hat sie sich im Vorverfahren nicht als Privatklägerin konstituiert. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO darauf hingewiesen worden wäre, dass sie sich als Privatklägerin konstituieren kann und es liegen auch keine Hinweise vor, dass die im Vorverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin von der Bestimmung Kenntnis

- 5 gehabt hat (vgl. hierzu Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 118 N 14.). Allerdings erwähnt die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort, dass sie als Privatklägerin am Verfahren teilnehmen und eigene Zivilansprüche geltend machen möchte. Sie legt nicht dar, inwiefern sie durch die behauptete Straftat unmittelbar persönlich beeinträchtigt worden ist. Aus ihren Ausführungen folgt vielmehr, dass sie die Interessen des Kindes wahren möchte. Daraus ergibt sich jedoch keine Legitimation für die Beschwerdeführerin persönlich. Dass sie die Beschwerde im Namen ihrer Tochter erheben wollte, ist zudem nicht ersichtlich, wird sie in der Beschwerdeschrift doch von ihrer rechtskundigen Vertreterin ausdrücklich als Beschwerdeführerin aufgeführt. Damit kann hier offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin in Anbetracht der offensichtlich gegensätzlichen Interessenlage der Kindseltern überhaupt für die einseitige Vertretung des Kindes im vorliegenden Konflikt kompetent wäre, zumal nachdem dessen Beistand die Einstellung des Strafverfahrens akzeptiert hatte. 4. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden. Folglich erübrigt es sich, dem Beschwerdegegner 1 im Beschwerdeverfahren Akteneinsicht zu gewähren. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsanspüche des Staates – der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

- 6 - 2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 8. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 8. Januar 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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