Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH170277-O/U/HEI>BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 8. Dezember 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner
betreffend Überweisung Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. August 2017, A-1/2017/10025719
- 2 - Erwägungen: 1. A._____ und B._____ sind je Eigentümer einer Doppeleinfamilienhaushälfte an der C._____-Strasse 1/2 in ... Zürich. Die beiden benachbarten Grundstücke verfügen über Gartenanteile, die durch einen Holzzaun voneinander abgegrenzt werden (vgl. Urk. 16/5 S. 1 [Foto oben]). 2.1 Am 29. Juni 2017 erstattete A._____ bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ wegen Sachbeschädigung. Er wirft ihm vor, er habe die auf seinem Grundstück stehende Buche durch ein Gartenbauunternehmen absägen lassen (Urk. 16/1 S. 2). Die Anzeige beruht auf folgendem, zumindest in den Grundzügen unbestrittenen Sachverhalt: Die beiden Nachbarn hatten vereinbart, den alten Holzzaun durch einen neuen Metallzaun zu ersetzen. Im gegenseitigen Einvernehmen beauftragte B._____ die D._____ AG mit der Durchführung der Arbeiten. Die Firma begann am Mittwochnachmittag, 28. Juni 2017, mit der Demontage des Holzzauns. Im Zuge der Arbeiten stellte sich die Frage, was mit der auf dem Grundstück von A._____ (im Bereich der Grenze, ca. 20 cm vom Holzzaun entfernt) stehenden Buche geschehen soll (Urk. 16/3 S. 3 [Ziff. 22], Urk. 16/5 S. 1 [Foto unten]). B._____ wies die Arbeiter an, den Baum abzusägen, wobei er davon absah, vorgängig die (ausdrückliche) Zustimmung von A._____ einzuholen. Die Ehefrau von A._____ konnte das Vorhaben beobachten. Sie schritt ein und verbot den Arbeitern, weiterzuarbeiten. Zurück blieb ein ca. 60 cm hoher Buchenstamm bzw. Baumstrunk (Urk. 16/2 S. 2 [Ziff. 7 f.], Urk. 16/3 S. 1 [Ziff. 4], vgl. Fotoaufnahmen im Anhang des Polizeirapports [Urk. 16/5 S. 2-3]). 2.2 Im Zuge der Strafanzeige befragte die Stadtpolizei Zürich A._____ am 29. Juni 2017 als polizeiliche Auskunftsperson zur Sache (Urk. 16/3). Am 13. Juli 2017 befragte sie E._____, von der D._____ AG, ebenfalls als polizeiliche Auskunftsperson (Urk. 16/4). B._____ wurde am 4. August 2017 als beschuldigte Person befragt (Urk. 16/2), und am 7. August 2017 rapportierte die Stadtpolizei Zürich
- 3 zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend Sachbeschädigung (Urk. 16/1 und 16/5 S. 1-3 [Fotodokumentation]). 3. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2) überwies mit Verfügung vom 15. August 2017 die Akten in Anwendung von § 90 GOG an das Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung (Urk. 16/9= Urk. 3). Sie befand, da es sich beim finanziellen Schaden des "gefällten Baumstammes" um ein geringfügiges Vermögensdelikt handle, liege kein in ihrer Kompetenz zu verfolgendes Delikt vor. Die Akten seien daher an die zuständige Übertretungsstrafbehörde zu überweisen. 4.1 Gegen die Überweisungsverfügung legte A._____ (vorliegend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. September 2017 Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verfolgung der Sache durch die Beschwerdegegnerin 2, indem er das Vorliegen eines geringfügigen Vermögensdeliktes (Übertretung) bestreitet (a.a.O.). Am 4. Oktober 2017 (Valutadatum) leistete der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 5-7), und mit Eingabe vom 7. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer mehrere Offerten betreffend Baumersatz zu den Akten (Urk. 11 f.). Die Beschwerdegegnerin 2 reichte mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 eine Beschwerdeantwort ein, mit dem (sinngemässen) Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 8 f.). Mit Eingabe vom 12. November 2017 replizierte der Beschwerdeführer, sinngemäss unter Aufrechthaltung der Beschwerdeanträge (Urk. 20 und 21/1-14 [Beilagen]). 4.2 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachstehend – soweit für die Entscheidfindung notwendig – näher einzugehen. 5.1 Bei der Überweisungsverfügung handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO). 5.2 a) Die Beschwerde führende Partei bedarf weiter eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids im Sinne von
- 4 - Art. 382 Abs. 1 StPO; sie muss mit anderen Worten unmittelbar in den eigenen Rechten betroffen bzw. beschwert sein (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 252). b) Allein die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG noch keinen Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4 = Pra 96 [2007] Nr. 143 E. 4). Entsprechend werden durch die Überweisung des Untersuchungsverfahrens an die Übertretungsstrafbehörde keine rechtlich geschützten, sondern allein faktische oder tatsächliche Interessen (wie Verlängerung der Verfahrens, Erhöhung der Kosten) einer beschuldigten Person tangiert. Die hiesige Kammer tritt daher auf Beschwerden, die von der beschuldigten Person gegen eine Überweisung der Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft an die Übertretungsstrafbehörde erhoben wird, regelmässig mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht ein (zuletzt etwa: UH170167, Beschluss vom 11. September 2017, E. 3.4). Hinzu kommt, dass mit der Überweisung im Grunde genommen sogar eine "Besserstellung" der beschuldigten Person erfolgt, da (zumindest einstweilen) "bloss" eine Verurteilung wegen eines Übertretungstatbestandes droht (anstatt eines Vergehens oder gar Verbrechens). c) Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beschwerde führenden Partei nicht um die beschuldigte Person, sondern um einen Geschädigten bzw. voraussichtlichen Privatkläger. Dieser ist mit der Überweisung der Akten an die Übertretungsstrafbehörde nicht einverstanden. Zur Begründung führt er an, dass das Geringfügigkeitsprivileg im Sinne von Art. 172ter StGB nicht greife, weil sich die Kosten für den Ersatz eines vergleichbaren Baumes auf mindestens Fr. 1'000.– (inkl. Entsorgungs- und Pflanzungsarbeit) belaufen würden. Auch hier stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer an der Aufhebung der Überweisungsverfügung ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Der Beschwerdeführer kann seinen Standpunkt betreffend Geringfügigkeit des Schadens auch gegenüber der Übertretungsstrafbehörde vorbringen. Letztere ist an die Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Sie kann namentlich die Sache gestützt auf Art. 357 Abs. 4 StPO wieder an die Staatsanwaltschaft zurücküber-
- 5 weisen, wenn sie ihrerseits zur Auffassung gelangt, es liege ein Vergehen (oder Verbrechen) vor (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar GOG, 2. Auflage, Zürich u.a. 2017, N 3 zu § 90 GOG). Weiter könnte der Beschwerdeführer einen allfälligen Strafbefehl der Übertretungsstrafbehörde mittels Einsprache anfechten und seinen gegenteiligen Standpunkt im gerichtlichen Verfahren nochmals vorbringen. Die damit einhergehende (allfällige) Verlängerung des Verfahrens und/oder Erhöhung der Kosten bilden keine Nachteile rechtlicher Natur, sondern tangieren (bloss) faktische oder tatsächliche Interessen. Dies spricht für eine Verneinung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Die vorerwähnten Kommentatoren vertreten dagegen die Auffassung, dass bei einer Überweisung der Sache an die zuständige Übertretungsstrafbehörde "auf jeden Fall die Rechte des Geschädigten bzw. Privatklägers gewahrt bleiben" müssten. Entsprechende Entscheide der Staatsanwaltschaft seien daher "in jedem Fall" dem Geschädigten bzw. Privatkläger zuzustellen, worauf er (mit Beschwerde) geltend machen könne, die Staatsanwaltschaft gehe zu Unrecht vom Vorliegen einer blossen Übertretung aus (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 2 zu § 90 GOG). Eine nähere (ausdrückliche) Begründung dieser Auffassung findet sich im Kommentar nicht. Festgehalten werden kann aber, dass der Geschädigte bzw. Privatkläger, der sich (zumindest) als Strafkläger konstituiert hat, zum Schuldpunkt (einschliesslich rechtliche Qualifikation des inkriminierten Sachverhaltes) plädieren darf. Er hat mit anderen Worten grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn es um die Frage der zutreffenden rechtlichen Qualifikation des inkriminierten Sachverhaltes geht. Diese Frage wird mit einer Überweisungsverfügung der vorliegenden Art immerhin einstweilen in dem Sinne entschieden, dass eine Herabstufung des Deliktstypus von Vergehen auf Übertretung erfolgte. Dies spricht – neben prozessökonomischen Überlegungen – für eine Bejahung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Daran ändert auch nichts, dass der Überweisungsentscheid auf einer einstweiligen Aktenlage beruht und für die Übertretungsstrafbehörde keine bindende Wirkung hat.
- 6 - 5.3 Die mit der Beschwerdelegitimation einhergehende Eintretensfrage braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden und kann letztlich offen bleiben, da der Beschwerde in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden ist. 6.1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Dabei handelt es sich um einen privilegierten Tatbestand, der Vergehen (z.B. Sachbeschädigung) bei Geringfügigkeit zur Übertretung herabstuft (WEIS- SENBERGER, BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 4 zu Art. 172ter StGB). Der geringe Wert/Schaden ist ein objektives Tatbestandsmerkmal. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf Fr. 300.– festgesetzt. In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz des Täters von Anfang an auf den geringen Wert/Schaden richten; Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, BSK Strafrecht II, a.a.O., N 29 und 35 ff. zu Art. 172ter StGB, N 108 zu Art. 144 StGB). 6.2 a) Zeigt sich in einer Strafuntersuchung, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet wurde, dass lediglich eine Übertretung vorliegt, so kann das Verfahren entweder durch die Staatsanwaltschaft selber erledigt oder durch diese der zuständigen Übertretungsstrafbehörde überwiesen werden (§ 90 GOG). Die Überweisung an die Übertretungsstrafbehörde ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn für die Beurteilung des verbleibenden Übertretungstatbestandes die besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen der Übertretungsstrafbehörde notwendig sind oder es noch Zeugeneinvernahmen und/oder weiterer aufwändiger Untersuchungshandlungen bedarf (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 1 zu § 90 GOG, m.H. auf WOSTA, Ziff. 14.2).
- 7 b) Die Staatsanwaltschaft muss also vor einer Überweisung an die Übertretungsstrafbehörde keine eigentliche Untersuchung vollständig durchgeführt bzw. abgeschlossen haben. Es genügt, wenn sie z.B. gestützt auf die getätigten polizeilichen Ermittlungen ausreichende Anhaltspunkte erkennt, die einen Entscheid im Sinne von § 90 GVG als angezeigt erscheinen lassen. 6.3 Unbestritten ist, dass die fragliche Buche bereits zuvor vom Beschwerdeführer zurückgestutzt bzw. gekappt wurde. Bei den Akten liegt eine Fotoaufnahme des Baumes, die der Beschwerdegegner 1 im März 2017 gemacht hatte und in die von der Stadtpolizei Zürich gemachte Fotodokumentation integriert wurde. Darauf ist lediglich noch ein ca. 2.0 m hoher Baumstamm zu sehen, der am oberen Ende wenige kleine Triebe macht. Dabei ist zu betonen, dass nicht bloss die oberen Hauptäste der Krone zurückgeschnitten, sondern der Stamm selber und demzufolge die Baumkrone gesamthaft mit einem horizontalen Schnitt gekappt wurde (vgl. Fotoaufnahmen im Anhang des Polizeirapports [Urk. 16/5 S. 1 [Foto oben]; s.a. Urk. 16/1 S. 3, Urk. 16/3 S. 3 [Ziff. 22], Urk. 16/2 S. 3 [Ziff. 12]). Die Beschwerdegegnerin 2 spricht in der Überweisungsverfügung daher zu Recht nur von einem "Buchenstamm", ebenso der rapportierende Polizeibeamte. Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass eine in dieser Art und Weise gekappte Buche wertmässig nicht gleichgesetzt werden kann mit einer natürlich gewachsenen oder in einer Baumschule gezüchteten Buche. Die gleichen Überlegungen stellte auch der ermittelnde bzw. rapportierende Polizeibeamte an. Nachdem er bei einer Baumschule in Erfahrung bringen konnte, dass eine vergleichbare (intakte) Buche einen Wert von ca. Fr. 500.– habe, stellte er zutreffend fest, dass der Wert einer gekappten Buche nicht definiert werden könne und vermerkte ihn im Rapport ("symbolisch") mit ca. Fr. 1.– (Urk. 16/1 S. 2-3). Im Übrigen vermochte auch der Beschwerdeführer den Wert des Baumes anlässlich der polizeilichen Befragung nicht abzuschätzen (Urk. 16/3 S. 3 [Ziff. 24]). Kommt hinzu, dass es gemäss Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau in Deutschland bei Kappungen nicht um Baumpflege geht. Kappungen der vorliegenden Art werden (sogar) als baumzerstörende Maßnahmen umschrieben, da das bestehende und notwendige Versorgungssytem zwischen https://de.wikipedia.org/wiki/Forschungsgesellschaft_Landschaftsentwicklung_Landschaftsbau https://de.wikipedia.org/wiki/Forschungsgesellschaft_Landschaftsentwicklung_Landschaftsbau https://de.wikipedia.org/wiki/Baumpflege
- 8 - Wurzel und Krone aus dem Gleichgewicht gebracht wird und dadurch regelmässige Folgeschäden entstehen (https://de.wikipedia.org/wiki/Kappung; https://de. wikipdia.org/wiki/Forschungsgesellschaft_Landschaftsentwicklung_Landschaftsbau). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann jedenfalls nicht "von einem Baum in voller Blüte" die Rede sein (Urk. 20 S. 2 oben), auch wenn die Buche in der Folge noch fähig war, grössere Triebe zu machen, wie auf dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Foto vom 21. Mai 2017 ersichtlich ist (Urk. 21/1). Die ins Recht gelegten Offerten für einen Ersatz eines vollständig intakten Baumes sind daher von vornherein nicht geeignet (vgl. Urk. 12), um die (vorläufige) Einschätzung der Beschwerdegegnerin 2 umzustossen. Insgesamt betrachtet ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin 2 in der Überweisungsverfügung (und der Stellungnahme vom 15. August 2017) sinngemäss nicht von einer erheblichen Wertverminderung der Buche ausgeht und den objektiven Schaden jedenfalls noch als geringfügig im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB einstuft bzw. unterhalb der Grenze von Fr. 300.– ansiedelt. Ferner liegen schon aufgrund der optischen Erscheinung des Baumes vor der (inkriminierten) Fällaktion keine Anhaltspunkte vor, dass der (allfällige) Vorsatz oder Eventualvorsatz des Beschwerdegegners 1 auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, er also – wenn überhaupt – einen erheblichen, Fr. 300.– übersteigenden Schaden anrichten wollte oder in Kauf nahm. Am Schluss der polizeilichen Befragung führte der Beschwerdegegner 1 in bezeichnender Weise nachvollziehbar an: "… Im Grunde war es nur noch ein Stamm." (Urk. 16/2 S. 3 [Ziff. 12]). 7. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 Abs. 1 GebV OG). 8.2 Der Beschwerdegegner 1 hat sich vorliegend nicht geäussert und auch keine Anträge gestellt. Infolgedessen ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
- 9 -
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, 12, 20 und 21/1-14, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, 12, 20 und 21/1-14, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 10 -
Zürich, 8. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 8. Dezember 2017 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, 12, 20 und 21/1-14, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, 12, 20 und 21/1-14, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...