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Zürich Obergericht Strafkammern 11.09.2017 UH170167

11. September 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,332 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Überweisung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH170167-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf

Beschluss vom 11. September 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Überweisung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. April 2017, B- 2/2017/10003507

- 2 - Erwägungen: 1.1 B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) erstattete am 6. Dezember 2016 auf dem Posten C._____ der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige bzw. stellte Strafantrag gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen Drohung, Körperverletzung, Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Urk. 1 der Untersuchungsakten [UA]; UA Urk. 4). Sie machte geltend, zwei Tage zuvor sei sie mit ihrem Hund in D._____ spazieren gewesen und dabei auf den Beschwerdeführer getroffen, welcher ebenfalls in Begleitung eines Hundes gewesen sei; als ihr Hund nach dem Hund des Beschwerdeführers geschnappt habe, habe dieser mit dem Fuss gegen die Beschwerdegegnerin 1 und ihren Hund getreten; der Beschwerdeführer habe auch gedroht, ihren Hund umzubringen, indem er gesagt habe "du Sauchrüppel, ich bring dich um"; durch den Vorfall sei sie in Aufregung geraten, habe Angst gehabt und sei danach "im Schock" nach Hause gegangen (UA Urk. 1 S. 2; UA Urk. 3 S. 2 ff.). 1.2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin 2) entschied mit Verfügung vom 20. April 2017, dass eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung nicht an Hand genommen werde und dass die Akten zur Weiteren Veranlassung (Prüfung von Übertretungen) dem Statthalteramt E._____ überwiesen werden. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (UA Urk. 14/10 bzw. Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin 1 erhob innert zehn Tagen nach Zustellung dieser Verfügung Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Verfahren UE170126). Über jene Beschwerde wird in einem separaten Beschluss entschieden. 1.3 Die Verfügung vom 20. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2017 zugestellt (UA Urk. 11). Er reichte der Beschwerdegegnerin 2 ein dort am 8. Mai 2017 eingegangenes Schreiben ein (Urk. 2), welches der hiesigen Kammer übermittelt wurde (Urk. 3). In diesem Schreiben nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die genannte Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung und beantragt, die Übertretungen betreffend Tierschutzgesetz und Tätlichkeiten seien durch die Beschwerdegegnerin 2 zu beurteilen und die Beschwerdegegnerin 1 sei

- 3 zufolge ihrer Anzeigeerstattung zur Kostenübernahme zu verpflichten (Urk. 2 S. 1). Das Schreiben richtet sich somit einerseits gegen die Überweisung der Akten an die Übertretungsstrafbehörde betreffend Prüfung von Übertretungen. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung war gegen die Überweisung Einsprache bei der Beschwerdegegnerin 2 möglich, und in der Einsprache war insbesondere darzulegen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu führen und es nicht an die Übertretungsstrafbehörde zu überweisen hat (Urk. 6 S. 5 Disp.-Ziff. 7). Gemäss der gleichen Disp.-Ziff. konnte gegen die Nichtanhandnahme der Untersuchung (inklusive Nebenfolgen) Beschwerde bei der hiesigen Kammer erhoben werden. Da der Beschwerdeführer mit dem Argument, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Anzeige erhoben, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen seien (Urk. 2 S. 3 Ziff. 8), auch die in der Verfügung vom 20. April 2017 geregelte Kostenübernahme auf die Staatskasse (mithin die Nebenfolge) anficht, ist sein Schreiben insgesamt als Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. auch unten Erw. 2). Von der Anordnung eines Schriftenwechsels wurde abgesehen. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm nur eine Beschwerdefrist von zehn Tagen angesetzt worden sei, obwohl eine Frist von 30 Tagen "normal sei" (Urk. 2 Ziff. 9 S. 3). Der Einwand ist unberechtigt. Die Beschwerdefrist beträgt von Gesetzes wegen zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1 Der Beschwerdeführer legt in weiten Teilen seiner Beschwerde den Sachverhalt dar, wie er sich aus seiner Sicht zugetragen hat. Anschliessend macht er zusammengefasst im Wesentlichen geltend, wenn die Beschwerdegegnerin 2 glaube, Anzeichen von Übertretungen erkennen zu müssen, sollte sie diese behaupteten Verfehlungen auch selber beurteilen. Es sei aus prozessökonomischen Gründen unsinnig, das Verfahren zu unterteilen, weil sich auch noch eine andere staatliche Instanz in die Sache einlesen müsse. Vielmehr sei es vernünftig und belaste die Parteien nicht zusätzlich, wenn die Beschwerdegegnerin 2 alle Anschuldigungen beurteile und das ganze Verfahren abschliesse (Urk. 2, insb. Ziff. 6 S. 3).

- 4 - 3.2 Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden (Art. 16 f. StPO). Bund und Kantone können die Verfolgung und Bearbeitung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen (Art. 17 Abs. 1 StPO). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht (§ 89 GOG). Die Staatsanwaltschaft kann die Akten einer Strafuntersuchung, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet wurde, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überweisen, wenn nur eine Übertretung vorliegt (§ 90 GOG). 3.3 Die Beschwerdegegnerin 2 hat in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb die zur Diskussion stehenden Übertretungen aufgrund der normalen gesetzlichen Regelung getrennt beurteilt werden können, mithin einer separaten Erledigung zugänglich sind (Urk. 5 S. 4). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen nicht auseinander. 3.4 Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4). Entsprechend werden durch die Überweisung (von Teilen) des Vorverfahrens an die zuständige Übertretungsstrafbehörde keine rechtlich geschützten, sondern allein faktische Interessen des Beschwerdeführers tangiert (ständige Praxis der hiesigen Kammer; zuletzt etwa: UE140067, Beschluss vom 17. Juni 2014, Erw. II.3.2.1; UH140392, Beschluss vom 22. April 2015, Erw. II.4.1; UH160227, Verfügung vom 14. Oktober 2016, Erw. 5.2). Daher ist der Beschwerdeführer mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), gegen die Überweisung von Teilen des Vorverfahrens an die Übertretungsstrafbehörde Beschwerde zu erheben. 4. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten der angefochtenen Verfügung seien der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Eine Partei kann einen Entscheid nur soweit anfechten, als sie persönlich dadurch beschwert ist (§ 382 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelbefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus (BGE 140 IV 74 Erw. 1.3.1). Der Beschwerdeführer ist nicht beschwert dadurch, dass die Kosten nicht der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt, sondern auf die Staatskasse genommen wurden. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_171%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-74%3Ade&number_of_ranks=0#page74 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_171%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-74%3Ade&number_of_ranks=0#page74

- 5 - 5. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 6. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 700.– festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 Abs. 1 GebV OG). 7. Der Beschwerdegegnerin 1, welche sich im vorliegenden Verfahren nicht äusserte und damit keine Anträge stellte, ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge-

- 6 rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 11. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. T. Graf

Beschluss vom 11. September 2017 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde  die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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