Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150177-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 25. August 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend vorübergehender Verhandlungsausschluss Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juni 2015, C-3/2014/121102893
- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ und B._____ stellten am 6. Mai 2014 Strafantrag gegen C._____, D._____, E._____ und F._____ wegen ehrverletzender Äusserungen. Am 3. September 2014 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, kein Strafverfahren einzuleiten (Urk. 6, HD 4). Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess eine von A._____ und B._____ erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung am 25. Februar 2015 gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 6, HD 6/5). Am 5. Juni 2015 ersuchte A._____ um Teilnahme an den delegierten polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (Urk. 3) entschied die Staatsanwaltschaft, A._____ und ihren Rechtsbeistand vorübergehend von den delegierten Einvernahmen auszuschliessen, bis A._____ als Auskunftsperson staatsanwaltlich einvernommen worden sei bzw. ausgeschlossen werden könne, dass sie als solche einzuvernehmen sei. 2. Am 11. Juni 2015 erhob A._____ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend den vorübergehenden Verhandlungsausschluss Beschwerde (Urk. 2) mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter die Möglichkeit zur Teilnahme an sämtlichen Einvernahmen der Beschuldigten einzuräumen (Antrag 1). Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventualiter die Anweisung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Einvernahmen durchzuführen (Antrag 2). Die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens seien unabhängig vom Verfahrensausgang im Endentscheid der Staatskasse zu belasten (Antrag 3). Schliesslich sei davon abzusehen, der Beschwerdeführerin für das
- 3 - Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss aufzuerlegen. Eventualiter sei ein solcher aus dem Kostenvorschussdepot des Verfahrens UE140254 zu beziehen (Antrag 4). 3. Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und verzichtete auf Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin (Urk. 10). II. 1. Anfechtungsobjekt ist eine verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die strafprozessuale Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Als Privatklägerin hat die Beschwerdeführerin Parteistellung im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und ist legitimiert, gegen einen Entscheid, der ihre strafprozessualen Teilnahmerechte betrifft, Beschwerde zu erheben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch die übrigen Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete den vorübergehenden Ausschluss der Beschwerdeführerin von den Einvernahmen der beschuldigten Personen wie folgt: Derzeit seien die delegierten polizeilichen Erstbefragungen der Beschuldigten ausstehend. Für den Fall, dass die Beschuldigten divergierend aussagten, müsse die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson staatsanwaltlich einvernommen werden. Ihre Teilnahme an den Einvernahmen der Beschuldigten könne Einfluss auf die Aussagen der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson bzw. auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen haben. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin sowie auch ihr Rechtsbeistand gestützt auf Art. 146 Abs. 4 StPO vorübergehend von den delegierten Einvernahmen der Beschuldigten auszuschliessen, bis die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson staatsanwaltlich einvernommen worden sei bzw. aus-
- 4 geschlossen werden könne, dass sie als Auskunftsperson einzuvernehmen sei (Urk. 3). 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, sie habe am 23. März 2015 eine 32 Seiten lange Ergänzung zur Strafanzeige eingereicht und sei am 14. April 2015 von der Kantonspolizei als Auskunftsperson ausführlich zum gesamten Sachverhalt einvernommen worden (Urk. 2 N. 6-7 und N. 15). Dabei habe es sich um eine delegierte Einvernahme im Sinn von Art. 312 Abs. 2 StPO gehandelt (Urk. 2 N. 7 und N. 15). Als Verfahrenspartei habe sie gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht auf Teilnahme an den Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft bzw. den delegierten Beweiserhebungen der Polizei. Dieses Recht könne unter den Voraussetzungen von Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO zwar eingeschränkt werden. Der Ausschlussgrund einer allfälligen Interessenkollision (Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO) liege aber nicht vor. Da sie bereits einlässlich befragt worden sei, komme auch der Ausschlussgrund einer nochmaligen Befragung als Auskunftsperson (Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO) nicht zum Tragen (Urk. 2 N. 14). Die Voraussetzungen zum Ausschluss nach Art. 149 StPO wegen einer Gefahr für Leib und Leben oder eines andern schweren Nachteils für eine verfahrensbeteiligte Person aufgrund der Teilnahme der Beschwerdeführerin an den Beweiserhebungen seien ebenfalls nicht gegeben (Urk. 2 N. 13). Ebenso wenig bestünden Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Verhalten oder auf eine Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen oder von Geheimhaltungsinteressen, die eine Einschränkung des Teilnahmerechts gestützt auf Art. 108 Abs. 1 und 2 StPO zuliessen (Urk. 2 N. 13). Der Ausschluss der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters verletze daher Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 147 Abs. 1 StPO. 3. 3.1 Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Parteien bei Beweisabnahmen im Strafverfahren ist in Art. 147 f. StPO geregelt. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernomme-
- 5 nen Personen Fragen zu stellen. Diese Bestimmung statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweisabnahmen. Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Parteien bei Beweisabnahmen fliesst aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es wird auch durch die verfassungs- und konventionsrechtlichen Ansprüche auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II; speziell für die beschuldigte Person: Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. e UNO-Pakt II) gewährleistet. Bei den Verfahrensgrundrechten handelt es sich um Minimalgarantien (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3; 135 I 279 E. 2.2 f.; 134 I 159 E. 2.1.1; 131 I 91 E. 3.1; GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 7). Dem verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Teilnahme- und Mitwirkungsrecht ist bereits Genüge getan, wenn die Parteien im Laufe des Verfahrens wenigstens einmal Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen erhalten (BGE 133 I 33 E. 3.1; 132 I 127 E. 2). Im darüber hinaus gehenden Umfang ergibt sich das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht aus der Eidgenössischen Strafprozessordnung (vgl. ausführlich zur Komplexität der Beziehung von Verfahrensgrundrechten und eidgenössischen Prozessordnungen STEINMANN, a.a.O., Art. 29 N. 7 und N. 10 ff.). 3.2 Das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein, setzt Parteistellung voraus (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Wer im Strafverfahren Parteistellung hat, ergibt sich aus Art. 104 Abs. 1 StPO. Parteien sind die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren auch die Staatsanwaltschaft. Sowohl die beschuldigte Person als auch die Privatklägerschaft können das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht bei Beweiserhebungen somit für sich beanspruchen. Weitere Voraussetzung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts ist die Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft (WOLFGANG WOH- LERS, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.
- 6 - Aufl. 2014, Art. 147 N. 2; STEFAN CHRISTEN, Zum Anwesenheitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht, in: Zeitschrift für Strafrecht 129/2011, S. 468). Im polizeilichen Ermittlungsverfahren richtet sich die Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 StPO (vgl. Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei sog. delegierten Einvernahmen, welche die Polizei (vor oder nach Eröffnung der Strafuntersuchung; vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.4.3) im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Parteien diejenigen Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO). Bei diesen Einvernahmen können die Parteien das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO demnach beanspruchen (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). 3.3 Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht kann nur unter den bundesgesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Diese ergeben sich aus Art. 108, 146 Abs. 4 und 149 Abs. 2 lit. b StPO (s. auch Art. 101 StPO; E. II/3.4.3 nachfolgend). Beweise, die unter Verletzung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Davon zu unterscheiden sind die Modalitäten der strafprozessualen Einvernahme (Art. 142-146 StPO), insbesondere der Grundsatz der getrennten Einvernahme der einzuvernehmenden Personen (Art. 146 Abs. 1 StPO; vorbehalten sind Konfrontationseinvernahmen, Art. 146 Abs. 2 StPO). Die in Art. 146 Abs. 1 StPO verankerte Verfahrensregel der getrennten Einvernahme bildet keine selbständige gesetzliche Ausnahme zu den spezifischen Parteirechten nach Art. 147 Abs. 1 StPO (BGE 139 IV 25 E. 4.1; GUNHILD GODENZI, in: Zürcher Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 146 N. 3; OLIVIER THORMANN, in: Commentaire romand du Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 146 N. 2; anderer Ansicht DANIEL HÄRING, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 146 N. 2a, wonach Art. 146 Abs. 1 StPO "allenfalls in Kombination mit anderen Be-
- 7 stimmungen der StPO" gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Parteirechte sein kann). 3.4 3.4.1 Nach Art. 146 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn eine Interessenkollision besteht (lit. a) oder diese Person im Verfahren noch als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist (lit. b). Der Ausschluss aufgrund eventueller Einvernahmen hat vor allem im Stadium der gerichtlichen Hauptverhandlung Bedeutung, bei welcher später einzuvernehmende Personen im Publikum anwesend sind (GODENZI, a.a.O., Art. 146 N. 28; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 146 N. 15). Die Vorschrift lässt aber auch den Ausschluss von Personen im Vorverfahren zu (GODENZI, a.a.O., Art. 146 N. 21). Auf die "beschuldigte Person" ist der Ausschlussgrund von Art. 146 Abs. 4 StPO nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht anwendbar (GODENZI, a.a.O., Art. 146 N. 26; THORMANN, a.a.O., Art. 146 N. 16). Wird hingegen ein Privatkläger oder eine Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Art. 178 lit. a StPO), kann er oder sie gestützt auf Art. 146 Abs. 4 StPO vorübergehend von der Verhandlung ausgeschlossen werden (GODENZI, a.a.O., Art. 146 N. 27; CHRISTEN, a.a.O., S. 469). 3.4.2 Art. 146 Abs. 4 StPO ist eine "kann"-Bestimmung. Die Verfahrensleitung "kann" eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn sie die in Art. 146 Abs. 4 lit. a oder lit. b StPO aufgeführten Voraussetzungen als erfüllt betrachtet. Das Gesetz räumt der Verfahrensleitung bei diesem Entscheid ein gewisses Ermessen ein. Die Behörde ist bei der Anwendung von Art. 146 Abs. 4 StPO aber an das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 BV) gebunden. Die Einschränkung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts der Privatklägerschaft (Art. 147 Abs. 1 StPO) muss verhältnismässig sein (THORMANN, a.a.O., Art.
- 8 - 147 N. 3; CHRISTEN, a.a.O., S. 469; YVAN JEANNERET/ANDRÉ KUHN, Précis de procédure pénale, 2013, N. 4032). Dies gebietet der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Bundesrechts (vgl. BGE 140 V 449 E. 4.2; 139 I 330 E. 3; 138 II 440 E. 13; 138 V 17 E. 4.2; 136 II 149 E. 3). 3.4.3 In einem obiter dictum zur Frage der Einschränkung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts der beschuldigten Person bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten (BGE 139 IV 25) erwog das Bundesgericht, dass bei der Auslegung von Art. 147 Abs. 1 StPO der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend das Akteneinsichtsrecht Rechnung getragen werden soll (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Nach Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien (unter Vorbehalt von Art. 108 StPO) spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Bei der Auslegung der Strafprozessordnung soll Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen angestrebt werden. Ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO, wo der Gesetzgeber in einer ersten Phase der Voruntersuchung das Interesse an einer unverfälschten Wahrheitsfindung höher gewichtet als das Recht der Parteien auf Akteneinsicht, soll im Einzelfall geprüft werden, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Solche sachlichen Gründe liegen laut Bundesgericht insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Dies trifft zu, wenn die Befragung der Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche die (noch nicht einvernommene) beschuldigte Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Dagegen ist (unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, vgl. Art. 108 StPO) eine Beschränkung der Parteirechte im Sinn von Art. 101 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1
- 9 - StPO nicht gerechtfertigt, wenn die beschuldigte Person bereits einschlägig einvernommen worden ist (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.2). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" ist zur Einschränkung der Parteirechte jedenfalls nicht ausreichend (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1, mit Hinweis auf die Botschaft vom 21.12.05 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1164; bestätigt in BGer, Urteil 1B_404/2012 vom 4.12.12 E. 2.3; in diesem Sinne auch NIKLAUS OBERHOL- ZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 375 ff.; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 147 N. 7b; dagegen kritisch zur analogen Anwendung von Art. 101 StPO: WOHLERS, a.a.O., Art. 147 N. 3b; DERS., Das Anwesenheits- und Fragerecht der Verfahrensparteien bei Einvernahmen im Vorverfahren, in: forumpoenale 3/2013 S. 162 ff., wonach das Gesetz unter Vorbehalt von Missbrauchsfällen keine Handhabe biete, Mitbeschuldigte von der Teilnahme an Einvernahmen auszuschliessen; gegenteilig, aber ebenfalls kritisch zur bundesgerichtlichen Praxis SCHMID, a.a.O., Art. 147 N. 5, und DERS., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 823 FN 107, laut dessen das Bundesgericht verkenne, dass der historische Gesetzgeber die bisherige EMRK-Praxis, wonach eine einmalige Konfrontation im Laufe des Verfahrens dem Teilnahmerecht genüge, habe beibehalten wollen; vgl. zum Problemkreis lege ferenda ULRICH WEDER, Wahrheitssuche und Teilnahmerechte, Gastkommentar, NZZ vom 17.7.15). 3.4.4 Diese Rechtsprechung zur Relativierung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts der beschuldigten Person ist bei der Auslegung von Art. 146 Abs. 4 StPO betreffend den vorübergehenden Verfahrensausschluss der Privatklägerschaft zu berücksichtigen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bestreben nach einer am Verhältnismässigkeitsprinzip orientierten, möglichst kohärenten Auslegung der Strafprozessordnung (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 und E. 5.5.4.1). Zum andern fliesst dies aus dem Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).
- 10 - Der Ausschluss der Privatklägerschaft von der Einvernahme der beschuldigten Person kommt nur in Frage, wenn sachliche Gründe dafür sprechen. Welche Gründe als sachlich zu betrachten sind, ergibt sich aus dem Gesetz: Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft vorübergehend ausschliessen, wenn eine Interessenkollision besteht (Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO) oder eine Einvernahme der Privatklägerschaft als Auskunftsperson bevorsteht (Art. 146 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit Art. 178 lit. a StPO). Das grundsätzlich bestehende Teilnahmerecht der Privatklägerschaft (Art. 147 Abs. 1 StPO) darf aber nicht schon dann eingeschränkt werden, wenn eine abstrakte Gefahr kollidierender Interessen oder eine abstrakte Verdunkelungsgefahr besteht, sondern nur bei Hinweisen auf eine konkrete Gefahr. Die Beschränkung des Teilnahmerechts aufgrund einer abstrakten Gefährdung des Verfahrensinteresses wäre im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unverhältnismässig zu betrachten (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 und E. 5.5.7). Eine konkrete Verdunkelungsgefahr ist - gleich wie bei der beschuldigten Person - grundsätzlich zu bejahen, wenn die zu befragende Privatklägerschaft mit dem untersuchten Sachverhalt noch nicht konfrontiert worden ist. Dagegen lässt sich nach der Erstbefragung der Privatklägerschaft die Beschränkung des Rechts auf Teilnahme an den Einvernahmen der beschuldigten Person, von Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen (vgl. Art. 108 StPO), nicht rechtfertigen (im Ergebnis gleich: OGer ZH, Beschluss UH110244 vom 10. Mai 2012 E. V/2.2; GODENZI, a.a.O., Art. 146 N. 27; THOMAS SPRENGER, Teilnahmerechte der Parteien im Strafverfahren - wird die Ausnahme zum Grundsatz ?, in: forumpoenale 3/2013 S. 172; ferner PE- TER PELLEGRINI, Leitung von Verfahren mit einer grossen Anzahl von geschädigten Personen, in: forumpoenale 1/2014, S. 38; anderer Auffassung aber offenbar HÄRING, a.a.O., Art. 146 N. 23). In diesen Fällen muss der Entscheid, allenfalls auf eine Teilnahme an den Einvernahmen anderer Personen zu verzichten, um den Beweiswert der eigenen Aussagen nicht zu beeinträchtigen, der Privatklägerschaft selbst überlassen werden (OGer ZH, Beschluss UH110244, a.a.O., E. V/2.2). Vorbehalten bleibt wie gesagt die
- 11 - Einschränkung der Verfahrensrechte der Privatklägerschaft bei einem begründeten Verdacht eines Rechtsmissbrauchs (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO). Ein gegenteiliger Standpunkt würde zu unhaltbaren Konstellationen führen. Es würde bedeuten, dass eine bereits einvernommene beschuldigte Person bei der Einvernahme der Mitbeschuldigten anwesend sein dürfte (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.2), während die - ebenfalls einschlägig befragte - Privatklägerschaft aufgrund einer rein theoretisch bestehenden Gefahr in Bezug auf die unverfälschte Wahrheitsfindung ausgeschlossen werden könnte. Ein solches Ergebnis wäre nicht nur unverhältnismässig, sondern liesse sich auch mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten nicht vereinbaren. 3.5 Gegenüber Rechtsbeiständen sind Einschränkungen des Gehörsanspruchs nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO). Bei einem Verfahrensausschluss der Privatklägerschaft bleibt die Möglichkeit zur Teilnahme für den Anwalt deshalb grundsätzlich bestehen. Allein im Umstand, dass dem Anwalt das Stellen von Ergänzungsfragen in der Konfrontationseinvernahme erleichtert würde, wenn er an den vorangehenden Einvernahmen der beschuldigten Person anwesend sein könnte, liegt kein Grund, um ihn vom Verfahren auszuschliessen (ZR 112/2013 Nr. 73 E. 3). Zu beachten ist aber, dass der Verteidiger bei einem Ausschluss seiner Mandantschaft wegen Verdachts auf Rechtsmissbrauch eine entsprechende Kollusion nicht fördern darf. Soweit den Rechtsbeistand nicht persönlich ein konkreter Rechtsmissbrauchsverdacht (im Sinn von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a StPO) trifft, kann die Staatsanwaltschaft in begründeten Fällen prüfen, ob der an Einvernahmen teilnehmenden Verteidigung gegenüber ihrer Klientschaft eine zeitlich eng befristete förmliche Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen ist (BGE 139 IV 25 E. 5.5.9; vgl. auch PELLEGRINI, a.a.O., S. 37, der den Ausschluss des Privatklägervertreters vor der Erstbefragung der Privatklägerschaft als zulässig erachtet).
- 12 - 4. 4.1 Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert und ist deshalb Verfahrenspartei. Laut angefochtener Verfügung (Urk. 3) stehen derzeit die delegierten Einvernahmen der beschuldigten Personen bevor (vgl. auch Urk. 6, act. 7/2 und act. 7/3). Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich das Recht, an diesen Einvernahmen teilzunehmen (vgl. E. II/3.2 hiervor). Die Staatsanwaltschaft begründete den Verfahrensausschluss der Beschwerdeführerin mit Kollusionsgefahr (Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO). Ihrer Auffassung nach bestehe bei einer Teilnahme an den Einvernahmen der beschuldigten Personen die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in einer späteren Befragung als Auskunftsperson unter dem Einfluss der Aussagen der beschuldigten Personen stehe und selbst nicht mehr unbeeinflusst aussagen werde. Indessen reichte die Beschwerdeführerin eine detaillierte Ergänzung zur Strafanzeige samt Beilagen ins Recht (Urk. 6, act. 8 und 9). In einer von der Polizei durchgeführten Einvernahme wurde sie als Auskunftsperson zum untersuchten Sachverhalt bereits einlässlich befragt. Dabei handelte es sich um eine delegierte Einvernahme (vgl. Urk. 7, act. 7/3), obschon der in Anwendung von Art. 312 StPO ergangene Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft unklar formuliert ist (vgl. Urk. 6, act. 7/1 Ziff. 3 Satz 2). Die Beschwerdeführerin gab auf die ihr gestellten Fragen präzise Antworten. Neben Kollusionsgefahr nannte die Staatsanwaltschaft keine weiteren Gründe zur Rechtfertigung des Verfahrensausschlusses. Insbesondere machte sie nicht geltend, es bestehe ein Verdacht auf Missbrauch der Verfahrensrechte durch die Beschwerdeführerin. Der vorübergehende Ausschluss der bereits ausführlich einvernommenen Beschwerdeführerin stützt sich somit allein auf die - rein theoretische - Gefahr ihrer Beeinflussung durch die Aussagen der beschuldigten Personen. Unter diesen Umständen ist der Ausschluss der Beschwerdeführerin von den Einvernahmen der beschuldigten Personen als unverhältnismässig zu betrachten. Aufgrund einer bloss abstrakten Gefähr-
- 13 dung des Interesses an der unverfälschten Wahrheitsfindung dürfen Parteirechte wie gesagt nicht eingeschränkt werden (vgl. E. II/3.4.2-3.4.4). Es kann hier offen bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Beschwerdeführerin nicht delegiert, sondern im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens befragt worden wäre (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.3 und E. 5.5.4). 4.2 Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin setzte durch sein eigenes Verhalten keinen Grund, um vom Verfahren vorübergehend ausgeschlossen zu werden. Die Staatsanwaltschaft begründete seinen Ausschluss ebenfalls mit der rein theoretisch bestehenden Gefahr der Beeinflussung der Beschwerdeführerin durch die Aussagen der beschuldigten Personen, wenn diese den Einvernahmen beiwohne. Da die Beschwerdeführerin selbst aber zu den besagten Einvernahmen zuzulassen ist (vgl. E. II/4.1 hiervor), besteht kein Grund, ihren Rechtsbeistand davon auszuschliessen resp. ihm eine befristete Geheimhaltungspflicht gegenüber seiner Klientin (vgl. E. II/3.5 hiervor) aufzuerlegen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der vorübergehende Verfahrensausschluss der Beschwerdeführerin als auch derjenige ihres Rechtsbeistandes unverhältnismässig sind. Die angefochtene Verfügung verletzt Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 146 Abs. 4 lit. b und Art. 147 Abs. 1 StPO. 5. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsbeistand die Möglichkeit der Teilnahme an den delegierten Einvernahmen der beschuldigten Personen einzuräumen. Ausgangsgemäss werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin ist zulasten der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.-- zuzusprechen. Das Rechtsbegehren 2 (Erteilung der aufschiebenden Beschwerdewirkung) und das Rechtsbegehren 4 (Verzicht auf Kautionierung) sind hinfällig.
- 14 - Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juni 2015 (Verfahrens-Nr. C- 3/2014/121102893) aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsbeistand die Möglichkeit der Teilnahme an den delegierten Einvernahmen der beschuldigten Personen einzuräumen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Staatskasse für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'000.-- zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6 und Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 15 - Zürich, 25. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 25. August 2015 Erwägungen: I. 1. A._____ und B._____ stellten am 6. Mai 2014 Strafantrag gegen C._____, D._____, E._____ und F._____ wegen ehrverletzender Äusserungen. Am 3. September 2014 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, kein Strafverfahren einzuleiten (Urk. 6, HD ... 2. Am 11. Juni 2015 erhob A._____ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend den vorübergehenden Verhandlungsausschluss Beschwerde (Urk. 2) mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin und ... 3. Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und verzichtete auf Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin (Urk. 10). II. 1. Anfechtungsobjekt ist eine verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die strafprozessuale Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Als Privatklägerin hat die Beschwerdeführerin Parteistellung im Strafverfahren (Art.... 2. 3. 4. 5. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsbeistand die Möglichkeit der Teilnahme an den d... Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juni 2015 (Verfahrens-Nr. C-3/2014/121102893) aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsbeistan... 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Staatskasse für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'000.-- zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6 und Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...