Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150022-O/U/BUT
Verfügung vom 5. Februar 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Dietikon, Beschwerdegegner
betreffend Einsprache Beschwerde gegen die Verfügung des Statthaltersamts des Bezirks Dietikon vom 8. Januar 2015, ST.2014.3649
- 2 - Erwägungen: I. Das Statthalteramt Bezirk Dietikon (nachfolgend: Statthalteramt) bestrafte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 14. Juli 2014 gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 250.– und auferlegte ihm die Gebühren in der Höhe von Fr. 250.– (Urk. 10/4). Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2014 Einsprache erheben (Urk. 10/5). Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 stellte das Statthalteramt fest, dass der Strafbefehl vom 14. Juli 2014 rechtskräftig sei (Urk. 8). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2015 Beschwerde erheben (Urk. 3/1 = Urk. 5). Er liess diese Eingabe am 22. Januar 2015 mit gewöhnlichem E-Mail einreichen (Urk. 2; Urk. 3/1). Im Anhang liess er insbesondere einen Fax-Kommunikationsbericht vom 22. Januar 2015 mit einer Fehlermeldung einreichen (Urk. 3/2). Das E-Mail ging am Abend des 22. Januar 2015 beim Obergericht und am 23. Januar 2015 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 2). Mit E-Mail vom 23. Januar 2015 wies die hiesige Kammer den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Anforderungen an die Fristwahrung hin (Urk. 4). II. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte die angefochtene Verfügung gemäss Sendungsverfolgung der Post am 12. Januar 2015 in Empfang genommen (Urk. 12). Diese Zustellung löste die 10-tägige Frist zur Erhebung und Begründung einer Beschwerde aus. Die Beschwerde des Beschwerdeführers hätte somit spätestens am Donnerstag, 22. Januar 2015, bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. Art. 90 StPO; Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, Basler Kommentar StPO, Ba-
- 3 sel 2014, Art. 91 N 21 m.w.H., BGer., Urteil vom 11. April 2008, 4A_83/2008 E. 2; BGer., Urteil vom 30. Juli 2013, 6B_276/2013 E.1.5). Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde erst am 23. Januar 2015, d.h. erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, der deutschen Post übergeben (Urk. 7), weshalb sie auch nicht mehr rechtzeitig von der deutschen an die schweizerische Post übergeben werden konnte. Die Eingabe erfolgte somit nicht rechtzeitig. Schriftliche Eingaben sind zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Die Unterschrift muss eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden. Eine photokopierte oder faksimilierte Unterschrift genügt nach der Rechtsprechung den Formerfordernissen nicht (BGer., Urteil vom 27. September 2013, 1B_304/2013 E. 2.2; BGer., Urteil vom 28. Oktober 2013, 6B_902/2013 E.3.2). Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 2 StPO). Eine Zustellung per Fax ist nicht der elektronischen Zustellung gleichgesetzt (BGer., Urteil vom 6. Dezember 2012, 1F_31/2012, E.2 zu Art. 48 Abs. 2 BGG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen (Rechtsschriften), die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht (BGer., Urteil vom 16. November 2011 , 1B_537/2011 E.3 m.w.H.; BGer., Urteil vom 6. Dezember 2012, 1F_31/2012, E.2; BGer., Urteil vom 30. Juli 2013, 6B_276/2013, E.1.5; BGer., Urteil vom 16. Dezember 2014, 1B_383/2014, E.2). Bei Übermittlung mittels Fax liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebender Mangel vor (Hafner/Fischer, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 110 N 11 m.w.H.; BGE 121 II 252 E.4 = Pra. [1996] Nr. 147 S. 503 und 505; zuletzt auch 6B_967/2014, Urteil vom 24. November 2014). Auch Eingaben per gewöhnlichem E-Mail sind nicht fristwahrend (Riedo, a.a.O., Art. 91 N 14 m.w.H.; BGer., Urteil vom 17. Mai 2013, 1B_160/2013 E. 2.1; BGer., Urteil vom 27. September 2013, 1B_304/2013, E.2.4). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers elektronisch an das hiesige Gericht übermittelte Eingabe ist nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur im Sinne der erwähnten Bestimmung versehen (Urk. 2). Das E-Mail entspricht daher nicht den Formerfordernissen für eine gültige Beschwerde und ist nicht fristwahrend. Gleiches gilt nach dem Gesagten auch für die - jedenfalls versuchte - Faxeingabe
- 4 - (Urk. 3/2) des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Auch die elektronischen Eingaben am 22. Januar 2015 vermochten daher die Beschwerdefrist auch nicht zu wahren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingabe nicht rechtzeitig erfolgte. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.– und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, unter Beilage von Urk. 7 sowie Urk. 12 in Kopie (mit Rückschein) − das Statthalteramt Bezirk Dietikon (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Dietikon, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- 5 - 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 5. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Wetli
Verfügung vom 5. Februar 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.– und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, unter Beilage von Urk. 7 sowie Urk. 12 in Kopie (mit Rückschein) das Statthalteramt Bezirk Dietikon (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Statthalteramt Bezirk Dietikon, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...