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Zürich Obergericht Strafkammern 03.03.2015 UH150001

3. März 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,268 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Ausschluss der Öffentlichkeit

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH150001-O/U/BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 3. März 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Dezember 2014, GG140241-L

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen versuchter Schändung, Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung etc. (Urk. 12). Am 22. September 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Zürich (nachfolgend: Einzelgericht; Urk. 12/12). 2. Mit Eingabe vom 21. November 2014 beantragte die Geschädigte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht – zusammengefasst – den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung, eventualiter seien die Gerichtsberichterstatter zuzulassen, unter wirksamen Auflagen betreffend Anonymität der Beschwerdeführerin. Im Weiteren beantragte sie, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie an der Verhandlung teilnehmen werde und eine direkte Gegenüberstellung von ihr mit dem Beschwerdegegner 1 zu vermeiden und entsprechend die Übertragung der Hauptverhandlung in ein anderes Zimmer vorzusehen sei. Schliesslich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 12/17 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 hiess das Einzelgericht die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit insofern gut, als dass eine Teilnahme unter der Auflage gestattet werde, keine Informationen zu veröffentlichen, die eine Identifizierung der Beschwerdeführerin erlauben würde (Ziff. 1). Ferner wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Ziff. 3). Im Übrigen wurden die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen (Ziff. 1 und 2; Urk. 6). 3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2 f.):

- 3 - "1. Ziff. 1 der Verfügung vom 19. Dezember 2014 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Publikumsöffentlichkeit wird von der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung ausgeschlossen und den Gerichtsberichterstattern werden unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) und Entzug der Akkreditierung folgende Auflagen betreffend [die] Anonymität des Opfers auferlegt: - Die Gerichtsberichterstatter haben bei der Berichterstattung deliktsbezogen zu berichten und alles zu vermeiden, was eine Identifizierung der Geschädigten erlauben würde (insbesondere sind Namensnennungen, Kürzel, die auf den Namen schliessen lassen, Nennung von individualisierenden Umständen wie die konkrete Familiensituation, die Anzahl Kinder etc. zu unterlassen). - Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter haben zu Beginn der Verhandlung die verbindliche Zusicherung abzugeben, dass sich das Medium, für welches sie arbeiten, an die Auflagen halten wird, unter Androhung, dass bei fehlender Zusicherung der betreffende Medienschaffende der Gerichtsverhandlung nicht beiwohnen darf. 2. Der Privatklägerin sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Hauptvertreterin sei in Anbetracht ihrer Arbeitsunfähigkeit die Substitutionsbefugnis einzuräumen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie Herrn lic.iur. X2._____ bis auf Weiteres die Substitutionsvollmacht erteilt hat. 3. Dem Unterzeichnenden seien die vollständigen Gerichtsakten, insbesondere die Stellungnahme von Herrn RA Y._____ (act. 24) zuzustellen und es sei ihm eine frühestens ab Montag, den 5. Januar[,] laufende Frist von 15 Tagen zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde anzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu Lasten der Beschwerdegegner resp. der Staatskasse." 4. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 wurde der Staatsanwaltschaft, dem Einzelgericht sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 19. Januar 2015 vernehmen und hielt fest, aus ihrer Sicht stehe einer Gutheissung der Anträge der Geschädigtenvertretung nichts entgegen (Urk. 9). Das Ein-

- 4 zelgericht sowie der Beschwerdegegner 1 verzichteten auf Vernehmlassung (Urk. 11, 14). 5. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung des Einzelgerichts sowie die Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführerin näher einzugehen. II. 1.1. Angefochten ist vorliegend eine Verfügung des Einzelgerichts nach Erhebung der Anklage. 1.2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Entscheide sind nur unter der Voraussetzung anfechtbar, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bundesgerichtsurteil 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur sein. Dies setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Es genügt die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen dagegen nicht aus (Bundesgerichtsurteil 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2 m.w.H.). 1.3. Der Beschwerdeführerin droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung bezüglich der Delikte, welche dem Beschwerdegegner 1 zu ihren Nachteil vorgeworfen werden, nicht ausgeschlossen wird. Durch ein allfälliges Bekanntwerden intimer Details im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen sowie der früheren Beziehung mit dem Beschwerdegegner 1 in der Hauptverhandlung droht ihr eine Persönlichkeitsverletzung. Daran ändert nichts, wenn den anwesenden Personen – wie das Einzelgericht im angefochtenen Entscheid verfügt hat (Urk. 6 S. 8) – die

- 5 - Auflage erteilt wird, keine Informationen zu veröffentlichen, die eine Identifizierung der Beschwerdeführerin erlauben würden, vermöchte dies doch eine spätere Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin durch irgendwelche Anwesende nicht zu verhindern. Ferner liesse sich der Nachteil auch nicht durch einen späteren günstigeren Entscheid beseitigen. 1.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinerlei Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin, es seien ihr die vollständigen Gerichtsakten, insbesondere die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1, zuzustellen und es sei eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen (Urk. 2 S. 3), ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Als gesetzliche Frist kann sie weder unterbrochen noch verlängert werden (Art. 89 StPO). Eine Wiederherstellung ist nach Art. 94 StPO möglich (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich-Basel-Genf 2014, Art. 396 N 4). Ferner ist nach Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist anzusetzen, wenn eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht entspricht. Da die Beschwerde bereits gestützt auf die vorliegenden Akten bzw. die vorliegende Beschwerdebegründung im Grundsatz gutzuheissen ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann offen gelassen werden, ob die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung bzw. Nachfristansetzung gegeben wären. Eine solche erübrigt sich unter den gegebenen Umständen. 3. Bezüglich der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden ist (Urk. 6). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin inzwischen in bessere finanzielle Verhältnisse gekommen ist (vgl. Urk. 12/18). Somit ist kein Grund ersichtlich, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu widerrufen (vgl. Art. 136 Abs. 1 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO). Die Bestellung der unentgeltlichen

- 6 - Rechtsbeistandschaft bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelten somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. 4. Im Weiteren ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin angesichts ihrer belegten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3), wie beantragt (Urk. 2 S. 2 und 11), die Bewilligung zu erteilen, sich für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ substitutionsweise vertreten zu lassen. III. 1.1. Gemäss Art. 69 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO vorsehen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Partei, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten. 1.2. Die Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den Einzelnen bedeutend ist, sondern ebenso als Voraussetzung der Bevölkerung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint (Bundesgerichtsentscheid 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.3 m.w.H.). Das Öffentlichkeitsprinzip im Sinne der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme einer staatlichen Tätigkeit gilt als rechtsstaatliches Prinzip und wesentliches Element der Demokratie. Dabei geht es um den Schutz des Individuums auf einen fairen Prozess, Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns. Träger des Anspruchs auf Öffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist die beschuldigte Person. Dritte können aus den genannten Bestimmungen keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulas-

- 7 sung ableiten. Indessen können sie sich auf die Informationsfreiheit berufen (BSK StPO-Saxer/Thurnheer, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 69 N 11 ff.). Ungeachtet der erheblichen demokratischen, rechtstaatlichen und grundrechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips gibt es jedoch auch gegenteilige Interessen. Dabei ist namentlich an den Persönlichkeitsschutz und dort insbesondere an den Schutz der Privat- und Intimsphäre, aber auch an Geschäftsgeheimnisse von Verfahrensbeteiligten oder Dritten zu denken. In Frage kommen auch staatliche Interessen wie z.B. der Schutz der öffentlichen Ordnung (BSK StPO-Saxer/ Thurnheer, a.a.O., Art. 69 N 25). 1.3. Eine in Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO hervorgehobene Bedeutung hat der Schutz des Opfers. In den inzwischen nicht mehr in Kraft stehenden Art. 34-44 OHG waren der besondere Schutz und die besonderen Rechte von Opfern in Strafverfahren geregelt gewesen. Nach Art. 34 Abs. 1 i.f. OHG hatten die Behörden die Rechte eines Opfers in allen Abschnitten eines Strafverfahrens zu wahren. Nach Abs. 3 der Bestimmung konnte das Gericht die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliessen, wenn überwiegende Interessen des Opfers dies erforderlich machten. Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität konnte ein Opfer gestützt auf Art. 35 lit. e i.f. OHG den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Verhandlungen verlangen. Art. 70 StPO kann im Bezug auf Opfer im Lichte der inzwischen aufgehobenen Bestimmungen des OHG interpretiert werden (BSK StPO-Saxer/ Thurnheer, a.a.O., Art. 70 N 7). Allerdings ist auch bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität eine Interessenabwägung vorzunehmen. Damit wird dem Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes Rechnung getragen, wonach sich die Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung nicht nur zulasten oder zugunsten einer Partei oder anderer Verfahrensbeteiligter auswirkt, sondern ihr auch eine Kontrollfunktion gegenüber der Rechtspflege zukommt (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, a.a.O., Art. 70 N 4). Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss verhältnismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich. Im Weiteren muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlichkeit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen (Bundesgerichtsentscheid 6B_350/2012 vom

- 8 - 28. Februar 2013 E. 1.5). Zudem darf der Ausschluss in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht weiter gehen, als es das Interesse, welches damit verfolgt wird, erfordert. Auch soll die Öffentlichkeit nicht von der gesamten Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn mit einem vorübergehenden Ausschluss dem verfolgten Interesse Genüge getan werden kann (BSK StPO- Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 N 13 f.). 1.4. Ferner kann der Zutritt zu Verhandlungen mit bestimmten Auflagen verbunden werden. Solche sind sowohl gegenüber Medienvertretern als auch gegenüber weiteren Personen möglich, wobei bei Medienvertretern die Medien- und Meinungsfreiheit zu beachten sind. Auflagen müssen generell einen materiellen Bezug zu den im konkreten Fall einen Öffentlichkeitsausschluss legitimierenden Interessen aufweisen und geeignet sein, diese Interessen zu wahren. Die Auflagen müssen inhaltlich präzise sein, also nicht generell und zu allgemein (BSK StPO- Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 N 19 f.). Wenn sich ein Gerichtsberichterstatter der Auflage nicht unterzieht, erfüllt er die entsprechende Voraussetzung für den Zutritt nach Art. 70 Abs. 3 StPO nicht, womit es bei seinem Ausschluss bleibt (BGE 137 I 209 E. 4.7). 2. Vorweg ist festzuhalten, dass es vorliegend lediglich um die Frage geht, ob die Öffentlichkeit bezüglich der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Delikte auszuschliessen ist, bezieht sich ihr Antrag doch lediglich auf diese Delikte (vgl. Urk. 2 S. 5). 3. Das Einzelgericht führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Dem Beschwerdegegner 1 würden in der Anklage insgesamt neun strafbare Handlungen vorgeworfen. Lediglich der Tatvorwurf der versuchten Schändung tangiere die Intimsphäre und sexuelle Integrität der Beschwerdeführerin, wobei sie als geschädigte Person und als Opfer gelte. Diesbezüglich werde dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfen, er habe sich gegen den Willen der Beschwerdeführerin, seiner Ex-Partnerin, zu ihr ins Bett gelegt, ihre Unterhosen heruntergezogen, um sexuelle Handlungen vorzunehmen, was jedoch nicht gelungen sei, weil die Beschwerdeführerin aufgewacht und weggerückt sei. Der Sachverhalt tangiere zwar die Intimsphäre der Beschwerdeführerin. In al-

- 9 len bisherigen Befragungen seien jedoch keine Details zu sexuellen Handlungen oder zum Intimbereich der Beschwerdeführerin zur Sprache gekommen und es sei davon auszugehen, dass solche auch an der Hauptverhandlung nicht weitergehender als bisher zur Sprache kommen würden. Unter diesen Umständen lägen keine überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerin am Ausschluss der Öffentlichkeit vor und ein solcher würde sich als unverhältnismässig erweisen. Aufgrund des Umstandes, dass eine versuchte sexuelle Handlung gegen die Beschwerdeführerin zu behandeln sein werde, und in Nachachtung von Art. 74 Abs. 3 und Art. 152 Abs. 2 StPO rechtfertige es sich insgesamt, die Teilnahme an der Verhandlung mit dem ausdrücklichen Hinweis bzw. der Auflage zu verbinden, dass ausserhalb der Verhandlung keine Informationen, insbesondere auch nicht im Internet oder in einem anderen Medium, bekannt gegeben werden dürften, welche die Identifizierung der Beschwerdeführerin ermöglichten (Urk. 6 S. 4 f.). 4. Die Beschwerdeführerin führt hierzu zusammengefasst Folgendes aus: Die Strafuntersuchung bezüglich der gegen sie verübten Delikte sei getrennt von den übrigen Delikten geführt worden. Die Aufteilung der Gerichtsverhandlung in zwei Teile (einen Teil betreffend Delikte gegen sie und einen Teil betreffend der übrigen Delikte) würde keine Schwierigkeiten bieten, umso mehr, als die Untersuchung bereits entsprechend geführt worden sei, und die Trennung der Akten damit keine Schwierigkeiten bieten würde. Art. 6 Abs. 1 EMRK halte denn auch die Möglichkeit des Öffentlichkeitsausschlusses für einen Teil der Verhandlung ausdrücklich fest (Urk. 2 S. 5). Im Weiteren macht sie geltend, Art. 70 StPO schütze nicht nur die sexuelle Intimsphäre, sondern alle "schutzwürdigen Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers", so die von der BV und der EMRK geschützte Privat- und Intimsphäre, vertrauliche Familienangelegenheiten, aber auch weitere schutzwürdige Interessen. Die Voraussetzungen für einen Öffentlichkeitsausschluss seien zudem weniger streng bei einem Ausschluss im Interesse des Opfers. Auch wenn sie und der Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt der Tat kein Paar mehr gewesen seien, handle es sich vorliegend doch um Familienangelegenheiten. Der Be-

- 10 schwerdegegner 1 sei der Vater des jüngsten Kindes der Beschwerdeführerin, die Eltern-Beziehung verbinde die Parteien auch nach der Trennung (Urk. 2 S. 6 f.). Der Beschwerdegegner 1 habe im Laufe der Untersuchung "wilde Geschichten" über sie erzählt. Auch wenn die Geschichten in keiner Weise zutreffen würden, verletzten sie ihre Privat- und Intimsphäre und seien geeignet, ihre Persönlichkeit, ihren Ruf und ihre Ehre zu schädigen. Nehme die Publikumsöffentlichkeit an der Verhandlung teil, bestehe keine Kontrolle über die Verbreitung solcher Geschichten. Der Beschwerdegegner 1 habe – nach einer ersten Erzählphase – die Aussage verweigert, aber bereits angekündigt, vor Gericht aussagen zu wollen. Damit könne es durchaus zu einer ausführlichen Befragung des Beschwerdegegners 1 kommen. Eine wirksame Geschädigtenvertretung sei zudem nicht möglich, wenn ihre Vertreterin bei Ergänzungsfragen vor das Dilemma gestellt werde, öffentliche Persönlichkeitsverletzungen von ihr in Kauf zu nehmen oder aber auf potentiell wichtige Fragen zu verzichten (Urk. 2 S. 7). Sodann werde in der angefochtenen Verfügung dem Grundsatz der Öffentlichkeit ein zu hoher Stellenwert eingeräumt (Urk. 2 S. 8). Das Interesse der Öffentlichkeit an der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung betreffend die Delikte gegen sie (die Beschwerdeführerin) sei klein. Auch der Beschwerdegegner 1 könne kein erhebliches rechtlich geschütztes Interesse an der Öffentlichkeit der Verhandlung geltend machen und mache kein solches geltend. Das schutzwürdige Interesse ihrerseits am Ausschluss der Öffentlichkeit sei hingegen sehr gross. Der vom Einzelgericht als "Opferschutz" vorgesehene "Hinweis" an das Publikum, ausserhalb der Verhandlung keine Informationen, insbesondere nicht im Internet oder einem anderen Medium, zu verbreiten, genüge nicht. Einerseits würden die Opfer- und Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin auch ohne Verbreitung in den Medien bereits gegenüber dem anwesenden Publikum verletzt. Anderseits bestehe gegenüber dem "gewöhnlichen" Publikum keine Möglichkeit, verbindliche Auflagen zu statuieren (Urk. 2 S. 9). Schliesslich gehe auch die gegenüber den Medienvertretern vorgesehene Auflage viel zu wenig weit. Mit der Zulassung der Öffentlichkeit verletze das Gericht daher Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 74 Abs. 3

- 11 - StPO, Art. 152 Abs. 1 StPO, Art. 10 BV und Art. 8 EMRK sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Urk. 2 S. 10). 5. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, sie stelle sich den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht in den Weg. Es sei grundsätzlich korrekt, dass es sich bei den Delikten zum Nachteil der Beschwerdeführerin um innerfamiliäre Vorfälle handle, welche die Öffentlichkeit kaum interessieren würden. Hierzu nur akkreditierte Gerichtsberichterstatter mit gewissen Auflagen zuzulassen, sei legitim (Urk. 9 S. 1). Auch biete eine getrennte Verhandlung der beiden Anklagekomplexe keinerlei Schwierigkeiten, so dass beim zweiten Teil die Öffentlichkeit durchaus zugelassen werden könne (Urk. 9 S. 2). 6. Dem Beschwerdegegner 1 werden in der Anklageschrift vom 22. September 2014 – zusammengefasst – folgende Taten zum Nachteil der Beschwerdeführerin vorgeworfen: Er habe am 9. März 2013, um ca. 2.30 Uhr, mit Hilfe des am 24. Februar 2013 unrechtmässig an sich genommenen Wohnungsschlüssels (geringfügige unrechtmässige Aneignung), die Wohnung der Beschwerdeführerin betreten (Hausfriedensbruch) und sich zu ihr ins Bett gelegt, während sie geschlafen habe. Daraufhin habe er ihr mit beiden Händen die Unterhose heruntergezogen, in der Absicht, an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. Bevor der Beschwerdegegner 1 jedoch sexuelle Handlungen an ihr habe vornehmen können, sei die Beschwerdeführerin aufgewacht (versuchte Schändung). In der Folge sei es zwischen den beiden zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin mit der rechten Hand gegen deren linke Gesichtshälfte geschlagen habe (Tätlichkeiten). Anschliessend habe der Beschwerdegegner 1 das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin an sich genommen und damit die Wohnung verlassen, in der Absicht, ihr das Mobiltelefon erst wieder zurückzugeben, wenn sie ihm im Gegenzug seine noch in der Wohnung befindlichen Kleider retourniere (geringfügige Sachentziehung; Urk. 12/12 S. 3 ff.). 7. Lediglich einer der Anklagevorwürfe zum Nachteil der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die sexuelle Integrität derselben, nämlich die versuchte Schändung. Die übrigen Vorwürfe sind jedoch eng mit diesem Vorwurf verbunden. Die

- 12 - Staatsanwaltschaft hat keine Einwände erhoben gegen die Anträge der Beschwerdeführerin auf Ausschluss der Öffentlichkeit und Zulassung von akkreditierten Gerichtsberichterstattern mit gewissen Auflagen (Urk. 9 S. 1). Auch der Beschwerdegegner 1 hatte im vorinstanzlichen Verfahren nichts gegen den von der Beschwerdeführerin beantragten Ausschluss der Öffentlichkeit einzuwenden. Er brachte lediglich vor, dass die Beschwerdeführerin bei der Begründung ihres Antrages übertreibe (Urk. 12/24 S. 1). Im vorliegenden Verfahren liess er sich nicht vernehmen. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Rahmen einer gescheiterten Beziehung stattgefunden haben. Die beiden sind nach wie vor familiär miteinander verbunden, da sie ein gemeinsames Kind haben (vgl. statt vieler Urk. 2 S. 6 f.). Die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Beschwerdeführerin haben sich somit im privaten Bereich abgespielt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie von einem höheren öffentlichen Interesse sein sollten. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse der Beschwerdeführerin am Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung höher zu gewichten als dasjenige der Öffentlichkeit an der Anwesenheit. Wie gesagt haben auch weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdegegner 1 irgendwelche Interessen an der Teilnahme der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit erscheint notwendig und geeignet, die Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren. Auch steht er in einem angemessenen Verhältnis zu den Interessen an einer öffentlichen Verhandlung. Ferner steht einem teilweisen bzw. vorübergehenden Ausschluss der Öffentlichkeit nichts im Weg, können die Anklagevorwürfe zum Nachteil der Beschwerdeführerin von den übrigen Vorwürfen in der Hauptverhandlung doch getrennt behandelt werden, da diese in keinem Zusammenhang zueinander stehen. Nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter ausgeführt ist hingegen ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin am Ausschluss der Öffentlichkeit von der Urteilsverkündung. Selbst wenn die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen wurde, hat das Gericht das Urteil in einer öffent-

- 13 lichen Verhandlung zu eröffnen oder die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens zu orientieren (Art. 70 Abs. 4 StPO). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verlesung des Dispositivs oder der kurzen Begründung des Urteils durch die Verfahrensleitung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 StPO gefährdet sein sollten. 8. Die Beschwerdeführerin hat sodann beantragt, Gerichtsberichterstattern sei der Zugang zur Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung zu gestatten. Jedoch seien diesen unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB und Entzug der Akkreditierung gewisse Auflagen betreffend die Anonymität des Opfers zu machen (Urk. 2 S. 2). Die verwaltungsrechtliche Sanktionierung des Fehlverhaltens von akkreditierten Gerichtsberichterstattern obliegt gemäss der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (LS 211.15) dem Obergericht. Aufgrund obiger Ausführungen erscheinen die beantragten detaillierten Auflagen - mit der entsprechenden Präzisierung - an die akkreditierten Gerichtsberichterstatter nicht unverhältnismässig. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und bezüglich des Ausschlusses der Öffentlichkeit von der Verhandlung wie beantragt zu ersetzen ist. Zu präzisieren ist, dass die Öffentlichkeit lediglich hinsichtlich der Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin auszuschliessen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge-

- 14 richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellten Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird die Bewilligung erteilt, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ substitutionsweise vertreten zu lassen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Verfügung vom 19. Dezember 2014 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Die Publikumsöffentlichkeit wird von der Gerichtsverhandlung betreffend die Delikte zum Nachteil von A._____ ausgeschlossen und den Gerichtsbericht-

- 15 erstattern werden unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) sowie der Meldung an das Obergericht gemäss § 12 Abs. 1 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte folgende Auflagen betreffend die Anonymität des Opfers auferlegt: - Die Gerichtsberichterstatter haben bei der Berichterstattung deliktsbezogen zu berichten und alles zu vermeiden, was eine Identifizierung der Geschädigten erlauben würde (insbesondere sind Namensnennungen, Kürzel, die auf den Namen schliessen lassen, Nennung von individualisierenden Umständen wie die konkrete Familiensituation, die Anzahl Kinder etc. zu unterlassen). - Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter haben zu Beginn der Verhandlung die verbindliche Zusicherung abzugeben, dass sich das Medium, für welches sie arbeiten, an die Auflagen halten wird, unter Androhung, dass bei fehlender Zusicherung der betreffende Medienschaffende der Gerichtsverhandlung nicht beiwohnen darf." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und der Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) − das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)

- 16 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 3. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 3. März 2015 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Verfügung vom 19. Dezember 2014 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Die Publikumsöffentlichkeit wird von der Gerichtsverhandlung betreffend die Delikte zum Nachteil von A._____ ausgeschlossen und den Gerichtsberichterstattern werden unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügun... - Die Gerichtsberichterstatter haben bei der Berichterstattung deliktsbezogen zu berichten und alles zu vermeiden, was eine Identifizierung der Geschädigten erlauben würde (insbesondere sind Namensnennungen, Kürzel, die auf den Namen schliessen lassen... - Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter haben zu Beginn der Verhandlung die verbindliche Zusicherung abzugeben, dass sich das Medium, für welches sie arbeiten, an die Auflagen halten wird, unter Androhung, dass bei fehlender Zusicherung der betr... Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und der Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)  das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

UH150001 — Zürich Obergericht Strafkammern 03.03.2015 UH150001 — Swissrulings