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Zürich Obergericht Strafkammern 16.03.2015 UH140397

16. März 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,635 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Entschädigung und Genugtuung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH140397-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 16. März 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung und Genugtuung Beschwerde gegen Dispositiv Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. November 2014, A- 1/2013/191100182

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führte in einem Nebendossier eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Er habe am 21. März 2012 als Vertreter der Sozialbehörde der Stadt B._____ C._____ besucht. Er sollte dem Verdacht nachgehen, wonach sie Dritteinkünfte verheimliche. Bei diesem Besuch begleiteten zwei Polizisten A._____. Vor den Polizisten habe A._____ C._____ zum Verdacht befragt. Dabei sei eine Nachbarin von C._____ als Dolmetscherin beigezogen worden. Am 24. November 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein (Urk. 5). Die Kosten des Strafverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. A._____ wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt, ihm sei für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 21'288.70 und eine Genugtuung von Fr. 10'000.--- auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 8). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 15). 3. Zufolge Ferienabwesenheit eines Richters ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393

- 3 - Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). In der Einstellungsverfügung wird dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung für das Strafverfahren verweigert. Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung und Genugtuung für das Strafverfahren. Er ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zu den Kosten zu äussern (Urk. 2 Rz. 5). 2.2 Damit rügt der Beschwerdeführer an sich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 318 Abs. 1 StPO, ohne jedoch den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO nachzukommen. Im gleichen Abschnitt der erwähnten Ausführung resümiert er, gerügt werde "demnach die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts" (Urk. 2 Rz. 5). Mit der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör würde der Beschwerdeführer keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend machen (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), sondern eine Rechtsverletzung (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer beantragt primär die Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung für das Strafverfahren. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft, ohne den Eventualantrag jedoch weiter zu begründen (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Vernehmlassung zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geäussert (Urk. 8 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer hat in der Replik keine Ausführungen dazu gemacht (Urk. 11). Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer rüge keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine solche Rüge bliebe erfolglos. Die Beschwerdeinstanz könnte den allfälligen Mangel im Beschwerde beheben, da sie über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO) und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sein Anliegen vortragen konnte. 3. In der Einstellungsverfügung erwägt die Staatsanwaltschaft (Urk. 5 S. 2 f.), dem Beschwerdeführer seien in der Strafuntersuchung keine erheblichen Umtrie-

- 4 be erwachsen. Ihm seien keine Verletzungen in den persönlichen Verhältnisse widerfahren. Die Strafuntersuchung sei ein Nebendossier zu einem anderen Hauptdossier gewesen. Der Vorwurf des Hauptdossiers habe im Vordergrund gestanden. In der Replik macht die Staatsanwaltschaft geltend (Urk. 8 S. 3 f.), der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Strafverfahrens verursacht. Er habe am 22. März 2012 eine Aktennotiz verfasst, wonach er ohne Absprache mit der Sozialbehörde Polizisten über seinen Auftrag zur Befragung der Sozialhilfeempfängerin informiert habe. Erst die Strafuntersuchung habe ergeben, dass die Aktennotiz einen falschen Inhalt gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft sei der Auffassung, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand der fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 2 StGB) erfüllt. Die Aktennotiz gehöre zur Aktenführung der Fürsorgebehörde gemäss § 32 SHV. Die Staatsanwaltschaft hätte dem Beschwerdeführer daher die Kosten des Strafverfahrens auferlegen können, davon aber keinen Gebrauch gemacht. Die Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung sei zu verweigern, weil der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 4. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und b) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn: a) die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat oder c) die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO).

- 5 - Einer nicht verurteilten beschuldigten Person können die Kosten auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (Urteil 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren keine Kosten auferlegt und die Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung verweigert. Zwar präjudiziert der Kostenentscheid an sich die Entschädigungsfrage. Die Beschwerdeinstanz ist aber an die Begründung in der Einstellungsverfügung nicht gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Sie kann (bei gegebenen Voraussetzungen) gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Zusprechung einer Entschädigung verweigern. Die Kostenfolge der Einstellungsverfügung ist demgegenüber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Über sie kann die Beschwerdeinstanz vorliegend nicht befinden. 5.2 C._____ erstattete am 9. Juli 2012 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Urk. 9/20001). Sie machte geltend, der Beschwerdeführer habe sie in der Funktion als Mitglied der Sozialbehörde der Stadt B._____ zu Hause besucht. Zwei Polizisten hätten ihn begleitet. Über den Hausbesuch habe er eine Aktennotiz vom 22. März 2012 verfasst. In der Aktennotiz habe der Beschwerdeführer erklärt, wie es zu diesem Einsatz der Polizei gekommen sei. Die Preisgabe der Informationen über C._____ gegenüber den Polizisten sei eine Verletzung des Amtsgeheimnisses.

- 6 - 5.3 Die Strafanzeige stützte sich ausdrücklich auf die Notiz vom 22. März 2012 des Beschwerdeführers. Darin führte der Beschwerdeführer aus (Urk. 9/20010): "Um 18.25 Uhr treffe ich in Begleitung von zwei Stadtpolizisten (D._____ und E._____) bei C._____ ein (Die Stadtpolizei bot sich von sich aus an, dies nachdem ich selber in eine Kontrolle geraten war mit dem Fahrzeug, ich nahm diese Hilfe in Anspruch und entschuldige mich, dass dies nicht mit der Behörde abgesprochen war, ferner muss ich dazu bemerken, dass es zwar abschreckte, ich aber auch ohne Hilfe zu den nötigen Informationen gekommen wäre. F._____ und ich klärten heute in der Früh dieses Versehen)." Der Beschwerdeführer war als Mitglied der Sozialbehörde B._____ beauftragt worden, bei C._____ einen Hausbesuch zu machen und zu kontrollieren, ob jemand im Haushalt anwesend sei, der der Sozialbehörde nicht bekannt sei (Urk. 9/20009). Der Beschwerdeführer befragte C._____ bei ihr zu Hause (Urk. 9/30004). Damit nahm der Beschwerdeführer eine Befragung einer hilfesuchenden Person vor (vgl. § 27 SHV). Die Befragung erfolgte mündlich. In Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich eine Protokollierungspflicht im Sinne einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 51 zu § 7 VRG). Der Inhalt der Notiz des Beschwerdeführers vom 22. März 2012 ist bezüglich der Begleitung durch die Polizisten missverständlich. Es entstand der Eindruck, der Beschwerdeführer habe spontan jene zwei Polizisten zur Befragung mitgenommen, welche ihn kurz vor dem Besuch kontrolliert hatten. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe aufgrund der nicht korrekten Wiedergabe des Sachverhalts, wie es zur Begleitung durch die Polizei gekommen war, eine Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) begangen. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich (bisher) nicht (rechtskräftig) verurteilt worden. Es gilt die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV). Die Verweigerung der Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung kann sich daher nicht auf den Vorwurf stützen, der Beschwerdeführer habe sich beim Abfassen der Notiz vom 22. März 2012 strafbar gemacht. Die Staatsanwalt-

- 7 schaft nennt keine andere geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, gegen welche der Beschwerdeführer klar verstossen haben soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung kann sich nicht auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO stützen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), er habe für das Strafverfahren Aufwendungen gehabt, welche nicht geringfügig seien. Seine früherer Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. iur. G._____) habe bei der Staatsanwaltschaft mehrere Male um Akteneinsicht ersucht, aber keine Auskunft und keine Antwort erhalten. Nachdem der Beschwerdeführer den Verteidiger gewechselt habe, habe der neue Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. iur. X._____) bei der Justizdirektion eine Beschwerde eingereicht und aufgezeigt, dass der Schutz nach § 148 GOG (Ermächtigung zur Strafverfolgung) durch die Staatsanwaltschaft missachtet werde. Am 10. Mai 2013 habe das Obergericht festgehalten, dass eine Ermächtigung notwendig sei. Die Medienstelle der Oberstaatsanwaltschaft habe insgesamt fünf Medienmitteilungen publiziert. Die Medienstelle und der damals zuständige Staatsanwalt Dr. iur. U. K._____ hätten den Beschwerdeführer mehrere Male vorverurteilt. Die Zeitungsberichterstattungen seien rufschädigend gewesen. Am tt. November 2014 sei eine rufschädigende Publikation in einer Zeitung erschienen (Zeitung H._____). Dagegen habe sich der Beschwerdeführer mit einer Medienanwältin wehren müssen, worauf die Publikation am tt. November 2014 korrigiert worden sei. 6.2 Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (Urteil 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Die Staatsanwaltschaft führte zwei Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Ein Hauptdossier und ein Nebendossier. Vorliegend geht es um das Nebendossier. Gegenstand des Nebendossiers war einzig der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, im Amt ein Delikt begangen zu

- 8 haben. Er steht als Politiker in der Öffentlichkeit. Der Vorwurf war für ihn daher von einer gewissen Bedeutung. Unter Würdigung der gesamten Umstände konnte er sich daher veranlasst sehen, einen Anwalt für die Strafuntersuchung beizuziehen. Der Beizug eines Anwalts erscheint angemessen. 6.3 In den Honorarnoten von Rechtsanwalt G._____ wird nicht differenziert, bezüglich welcher Vorwürfe er welche Aufwendungen hatte (vgl. Urk. 3/4). Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass er Aufwendungen betreffend Haupt- und Nebendossier vermische (Urk. 8 S. 3). In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Zweiteilung des Strafverfahrens seien richtig (Urk. 11 Rz. 3). Ob er damit die von der Staatsanwaltschaft angesprochene Vermischung der Aufwendungen oder etwas anderes meint, ist aus der Replik nicht ersichtlich. Die Honorarnoten von Rechtsanwalt G._____ weisen Beträge von Fr. 646.90 für Aufwendungen vom 24. August 2012 bis 26. Oktober 2012 sowie Fr. 3'632.05 für Aufwendungen vom 26. Oktober 2012 bis 3. Dezember 2012 auf (Urk. 3/4). In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt G._____ habe mehrere Male schriftlich bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht ersucht (Urk. 2 Rz. 10). In den Honorarnoten findet sich keine Position, wonach Rechtsanwalt G._____ eine schriftliche Eingabe betreffend Akteneinsicht im Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verfasst haben soll (vgl. Urk. 3/4). Es ist lediglich eine Position über ein Telefonat vom 22. Oktober 2012 mit der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht vorhanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Honorarnoten von Rechtsanwalt G._____ sind unzutreffend und nicht nachvollziehbar. Weitere Erklärungen hat der Beschwerdeführer zu den Honorarnoten von Rechtsanwalt G._____ nicht abgegeben. Es ist daher nicht ohne Weiteres auf die Honorarnote von Rechtsanwalt G._____ abzustellen, da nicht klar ist, welche Aufwendungen er für das Nebendossier hatte. 6.4 Im Kanton Zürich ist die Entschädigung für einen Wahlverteidiger nach der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren

- 9 - (AnwGebV) festzusetzen. Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Rechtsanwalt G._____ hat offenbar nach einem ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten genommen, Abklärungen getätigt, Besprechungen mit dem Beschwerdeführer abgehalten und ihn zur Einvernahme vom 28. November 2012 begleitet (vgl. Urk. 3/4 sowie Urk. 9/030001). Die Akten bzw. Strafanzeige, welche damals vorhanden war, weist einen geringen Umfang ohne komplexen Sachverhalt auf. Abzuklären war einzig der Vorwurf betreffend Amtsgeheimnisverletzung. Dabei handelte es sich nicht um einen in juristischer und sachverhaltsmässiger Hinsicht komplexen Vorwurf. Die Einvernahme vom 28. November 2012 dauerte von 8.15 Uhr bis 9.05 Uhr. An der Einvernahme kam auch das Hauptdossier zur Sprache (vgl. Urk. 9/30001 ff.). Unter Würdigung der gesamten Umstände scheint ein Aufwand von insgesamt 7 Stunden angemessen. Für sog. Standardfälle war bis Ende 2014 im Kanton Zürich ein Stundenansatz von Fr. 200.-- üblich (vgl. ZR 111/2012 Nr. 16 S. 33 ff.; vgl. nunmehr ab 1. Januar 2015 § 3 AnwGebV, wonach der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.-- für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretung gilt). Da der vorliegende Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht komplex war, die Verantwortung für den Anwalt jedoch erhöht war, weil das Verfahren für den Beschwerdeführer von gewisser Bedeutung war, ist der Stundenansatz auf Fr. 250.-- festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 AnwGebV). Die Auslagen sind gemäss der Honorarnote auf Fr. 11.-- festzusetzen. Insgesamt scheint daher eine Entschädigung von Fr. 1'761.-- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) als angemessene Entschädigung für den Zeitraum vom 24. August 2012 bis 3. Dezember 2012. 6.5 Die Honorarnote mit den Aufwendungen von Rechtsanwalt X._____ weist einen Betrag von insgesamt Fr. 16'203.80 auf (Urk. 3/2). Dabei werden nicht nur Aufwendungen von Rechtsanwalt X._____, sondern auch von Rechtsanwalt I._____ aufgeführt. Es ist dem Beschwerdeführer nicht verboten, sich durch mehrere Anwälte verteidigen oder beraten zu lassen (vgl. Art. 127 Abs. 2 StPO). Inwiefern dies vorliegend für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte notwendig gewesen sein soll, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der

- 10 - Beschwerdeführer macht nicht geltend, Rechtsanwalt X._____ sei nicht in der Lage gewesen, die Interessen des Beschwerdeführers ausreichend zu wahren. Soweit sich die Aufwendungen von Rechtsanwalt X._____ mit jenen von Rechtsanwalt I._____ decken, sind sie höchstens ein Mal zu entschädigen. 6.6 In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf Aufwendungen für das Ermächtigungsverfahren (Urk. 2 Rz. 11 ff.). Das Ermächtigungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren und richtet sich im Kanton Zürich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; vgl. Urteil 1C_97/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.3). Das Verwaltungsverfahren ist ein vom Strafverfahren getrenntes Verfahren (Urteile 1C_118/2013 vom 7. Juni 2013 E. 1.1; 1C_908/2013 vom 5. März 2014 E. 1.1; 1C_325/2014 12. Dezember 2014 E. 1.1). Gemäss § 17 VRG werden im (erstinstanzlichen) Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Da das Verwaltungsverfahren separat vom Strafverfahren geführt wird, kann eine dort nicht zusprechbare Entschädigung nicht im Strafverfahren gefordert werden. Die entsprechenden Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Auch die Aufwendungen für eine Beschwerde ans Bundesgericht im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens sind nicht zu berücksichtigen. Das Bundesgericht ist auf die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihm keine Entschädigung zugesprochen (vgl. Urteil 1C_585/2013 vom 17. September 2013, Urk. 9/060048). Der Beschwerdeführer unterlag vor Bundesgericht. Insofern kann auch von einer nutzlosen Aufwendungen ausgegangen werden. Bloss weil das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hernach eingestellt wurde, wird der Ermächtigungsentscheid nicht falsch. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer für seine erfolglosen Bemühungen im Ermächtigungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen wäre. 6.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Medienstelle der Oberstaatsanwaltschaft habe fünf Medienmitteilungen publiziert. Dazu reichte der Beschwerdeführer diverse Medienmitteilungen der Oberstaatsanwaltschaft ein (Urk. 2 Rz. 14 und Urk. 3/6). In den Medienmitteilungen vom tt. Januar 2012 und vom tt. Oktober 2013 geht es nicht um das Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Auch im Aus-

- 11 zug aus dem Jahresbericht 2012 der "Strafverfolgung Erwachsene" des Kantons Zürich geht es nicht um das Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. In der Medienmitteilung vom tt. Oktober 2013 ging es um die Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Allerdings steht im Fokus der Mitteilung die Anzeige des Beschwerdeführers gegen den damals zuständigen Staatsanwalt. Welchen anwaltlichen Aufwand die Medienmitteilung verursacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Gemäss der Honorarnote von Rechtsanwalt X._____ und Rechtsanwalt I._____ wurden von September 2013 bis Ende Mai 2014 keine Aufwendungen getätigt (vgl. Urk. 3/2). Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde daher mit dem Hinweis auf die erwähnten Medienmitteilungen anstrebt, ist nicht nachvollziehbar. Sie haben offenbar keinen zu entschädigenden Aufwand generiert. 6.8 6.8.1 In der Honorarnote von Rechtsanwalt X._____ sind nach dem Gesagten die folgenden Positionen zu streichen: 12.03.2013 (Aktennotiz betr. Ermächtigung), 30.03.2013 (Stellungnahme an das OG ZH [betr. Ermächtigungsverfahren; vgl. Urk. 9/060004], 03.06.2013 (Entwurf Beschwerde ans Bundesgericht), 06.06.2013 (Recherchen betr. Genehmigung einer Strafuntersuchung), 19.08.2013 (Studium Beschwerdeantwort RAin J._____) und 27.08.2013 (Schreiben an das Bundesgericht). 6.8.2 Nach dem Gesagten (weil mit den Aufwendungen von Rechtsanwalt X._____ deckungsgleich und teilweise das Ermächtigungsverfahren betreffend) sind bezüglich der Aufwendungen von Rechtsanwalt I._____ folgende Positionen zu streichen: 30.11.2012 (Abklärungen Ausstandsbegehren, Studium Sachverhalt anhand von E-Mails), 12.12.2012 (Recherche, Aktennotiz), 20.12.2012 (Recherche betr. Aktennotiz), 12.03.2013 (Aktennotiz betr. Ermächtigung), 27.08.2013 (Schreiben ans Bundesgericht), 26.05.2014 (Akteneinsichtsgesuch an die STA), 26.06.2014 (Aktenstudium und div. Abklärungen) und 09.09.2014 (Abklärungen betr. Akten). 6.8.3 Bei den Aufwendungen von Rechtsanwalt I._____ erscheinen zwei Positionen, welche sich auf die Sozialbehörde B._____ beziehen (Positionen vom 27.10.2014, Entwurf Brief an Sozialbehörde B._____ inkl. Abklärungen; Abklärun-

- 12 gen und Zusammenstellung der Akten für die Sozialbehörde B._____). Inwiefern diese beiden Positionen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte notwendig oder relevant gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Der Anwalt hatte gemäss Position vom 7.10.2014 ein Schreiben über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung studiert. Inwiefern danach noch Abklärungen zur Verteidigung notwendig oder angemessen gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die beiden Positionen sind zu streichen. 6.8.4 In der Honorarnote von Rechtsanwalt X._____ fällt auf, dass er am 20.12.2012 vier Stunden für das Aktenstudium aufwendete. Am 25.06.2014 wendete er dafür drei Stunden und am 26.06.2014 vier Stunden auf. Zudem hat er am 26.06.2014 1,42 Stunden für das Aktenstudium und div. Abklärungen aufgewendet. Mit Blick auf den Umfang der Akten (vgl. Urk. 9) ist nicht nachvollziehbar, weshalb mehr als fünf Stunden Aktenstudium notwendig gewesen sein sollen. Die vorerwähnten Positionen (20.12.2012, 25.06.2014 und 26.05.2014) sind daher auf fünf Stunden zu kürzen. 6.8.5 Weiter wird in der Honorarnote von Rechtsanwalt X._____ in der Position vom 20.12.2012 (Abkl. div. Rechtsfragen, Eingabe an STA II, OK Kl.) ein Aufwand von 4,25 Stunden geltend gemacht. Diese Eingabe liegt nicht in den Untersuchungsakten, welche der Beschwerdeinstanz vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die Abklärung der Rechtsfragen sowie die Eingabe entweder nichts mit dem Strafverfahren zu tun hatten oder die Beschwerde bei der Justizdirektion betrafen, welche in Rz. 11 der Beschwerde (Urk. 2) angesprochen wird. Im einen wie im anderen Fall, ist der Aufwand nicht zu entschädigen. Verfahrensfremde Aufwendungen sind nicht zu entschädigen. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ermächtigungsverfahren sind - wie erwähnt - im separaten Verwaltungsverfahren nicht zu entschädigen (§ 17 Abs. 1 VRG). Die Position vom 20.12.2012 ist zu streichen. 6.8.6 Die anrechenbaren Positionen der Honorarnoten von Rechtsanwalt X._____ und Rechtsanwalt I._____ ergeben Aufwendungen von insgesamt 14,58 Stunden für den Zeitraum vom 30. November 2012 bis 30. Oktober 2014. Es stellten sich weder komplexe Rechts- noch kompexe Tatfragen. Der Aufwand scheint

- 13 mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer angemessen. Angemessen ist auch hier ein Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde (vgl. dazu auch vorne Erw. II.6.4 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 AnwGebV). Der in der Honorarnote von Rechtsanwalt X._____ genannte Ansatz von Fr. 350.-- ist für die anrechenbaren Positionen zu kürzen. Für die anrechenbaren Positionen in der Honorarnote von Rechtsanwalt I._____ ist der dort aufgeführte Ansatz von Fr. 200.-pro Stunde einzusetzen. Insgesamt ist demnach die Entschädigung auf Fr. 3'529.- -, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, festzusetzen (= 2.32 x Fr. 200.-- + 12.26 x Fr. 250.--). 6.9 Der Beschwerdeführer macht Aufwendungen von Fr. 805.95 für eine Medienanwältin geltend, welche er aufgrund eines Zeitungsartikels habe einsetzen müssen (vgl. Urk. 2 Rz. 15 sowie Urk. 3/3). Im Zeitungsartikel des H._____ vom tt. November 2014 wird neben der "Affäre …" die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen einen Staatsanwalt erwähnt. Sodann wird behauptet, der Beschwerdeführer solle in einem Strafbefehl wegen Beihilfe zu Verletzung des Bank- und Amtsgeheimnisses verurteilt werden (Urk. 3/7). Der Beschwerdeführer liess diese Behauptung offenbar mit Hilfe der Medienanwältin richtigstellen (Urk. 3/8). Inwiefern die Strafbehörden diese Aufwendungen adäquat kausal verursacht haben sollen, ist nicht ersichtlich. Wenn die Behörden Medienmitteilungen erlassen und die Medien diese alsdann unzutreffend wiedergeben, liegt dies nicht in der Verantwortung der Behörden. Es fehlt insofern an einem adäquat kausalen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Behörden und einem angeblichen Schaden. Der Beschwerdeführer hat sich mit der Medienanwältin zur Korrektur des Zeitungsartikels nicht an die Behörde, sondern an die Zeitung gewandt. Insofern ging er selbst davon aus, dass die Behörde für den Zeitungsartikel nicht verantwortlich ist. Da es am erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt, ist insofern keine Entschädigung zuzusprechen. 6.10 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Fr. 5'290.-- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) für das Strafverfahren zu entschädigen.

- 14 - 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- für das Strafverfahren (Urk. 2 S. 2 sowie Rz. 17 ff.). Er macht geltend, er habe einen privaten, unternehmerischen und politischen Imageschaden erlitten. Das Jahr 2015 sei Superwahljahr, da die Kantonsratswahlen und die Nationalratswahlen stattfänden. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei schleppend geführt worden. Demgegenüber sei das Verfahren gegen Staatsanwalt K._____ mit zuvorkommender Beschleunigung geführt worden. Der Beschwerdeführer sei in den Befragungen massiv unter Druck gesetzt worden. Der Staatsanwalt habe in aggressiver Weise versucht, ihm etwas anzuhängen. Die Staatsanwaltschaft habe mit dem Öffentlichkeitsdruck gespielt, als sie ihm das Akzept eines Strafbefehls zum Nebendossier habe aufnötigen wollen. Staatsanwalt K._____ sei in der Einstellungsverfügung der Strafuntersuchung gegen ihn eine Genugtuung von Fr. 500.-- ausgerichtet worden. Im Fall von L._____ sei eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- samt Zins zugesprochen worden. Durch das Strafverfahren und die diversen Medienmitteilungen und Vorverurteilungen seitens der Staatsanwaltschaft seien die Wahlchancen des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden. Er habe aufgrund der ungerechtfertigten Vorwürfe aus der ...-Kommission zurücktreten müssen. In der Gemeinde habe sich seine Position als Mitglied der kommunalen Behörde unnötig schwierig gestaltet. Eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- erscheine deshalb angemessen. 7.2 Bei Verfahrenseinstellung besteht ein Genugtuungsanspruch für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Materiellrechtlich beurteilt sich ein Anspruch nach Art. 49 OR sowie Art. 28a ZGB. Die Genugtuung ist nach richterlichem Ermessen festzulegen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu (Urteil 6B_534/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht

- 15 worden ist. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Urteil 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 3.2). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3). 7.3 Inwiefern bei der Frage, ob der Beschwerdeführer eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse erlitten haben soll, das Verfahren gegen Staatsanwalt K._____ massgebend sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die - angeblich - zu Unrecht erfolgte Bevorzugung des Staatsanwalts würde auch gegebenenfalls keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers begründen. Dass der Beschwerdeführer in den zwei Einvernahmen vom 28. November 2012 und vom 2. September 2014 "massiv unter Druck" gestanden habe, ergibt sich nicht aus den Einvernahmeprotokollen (vgl. Urk. 9/030001 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in den beiden Einvernahmen eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers stattgefunden haben sollen. Der Beschwerdeführer legt dies auch nicht näher dar. Woraus sich ergeben soll, dass die Staatsanwaltschaft "in aggressiver Weise versucht" versucht haben soll, dem Beschwerdeführer etwas "anzuhängen", ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Den Akten ist kein aggressives Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu entnehmen (vgl. Urk. 9). Allein das Führen einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer begründet keinen Genugtuungsanspruch.

- 16 - Inwiefern das angebliche "Spiel mit dem Öffentlichkeitsdruck" durch die Staatsanwaltschaft einen Anspruch auf Genugtuung begründen soll, ist nicht nachvollziehbar. In dieser angeblichen Druckausübung ist keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erkennen. Zumal der Erlass des Strafbefehls tatsächlich zur Folge haben kann, dass keine öffentliche Gerichtsverhandlung mit etwaiger Prangerwirkung stattfindet. Was der Beschwerdeführer geltend machen will, wenn er anführt, in den Verfahren gegen Staatsanwalt K._____ und L._____ seien Genugtuungen zugesprochen worden, ist nicht nachvollziehbar. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob und in welcher Höhe eine Genugtuung zuzusprechen ist. Der Beschwerdeführer erläutert mit keinem Wort, inwiefern die von ihm genannten Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren derart vergleichbar sein sollen, dass gleichgelagerte Einzelfälle vorliegen könnten. Der Beschwerdeführer begründet auch nicht weiter, worin sein angeblich unternehmerischer Imageschaden bestehen soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer anführt, im Jahr 2015 seien politische Wahlen in Kanton und Bund, an welchen er teilnehmen wolle, ist ein Imageschaden als adäquat kausale Folge der Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht erwiesen. So ist derzeit nicht absehbar, ob das Ansehen des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit und damit seine Wahlchancen aufgrund der Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gelitten haben. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, um seine Behauptung zu belegen. Aufgrund der Medienpräsenz könnte der Beschwerdeführer auch an Popularität gewonnen haben. Inwiefern der Beschwerdeführer in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden sein soll, wenn er geltend macht, seine Position als Mitglied in der kommunalen Gemeinde habe sich unnötig schwierig gestaltet, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund des gegen ihn geführten Verfahrens betreffend das Hauptdossier in den Medien stand. Dass ein allfälliger Imageschaden auf das Verfahren des hier relevanten Nebendossiers zurückzuführen sein soll, ist bei nüchterner Betrachtung

- 17 nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht zu dieser Unterscheidung keine substantiierten Angaben. Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, das Verfahren gegen ihn sei schleppend geführt worden (Urk. 2 Rz. 18). Andererseits macht er geltend, C._____ sei durch Rechtsanwältin J._____ vertreten worden, welche mehrere Eingaben getätigt habe, weshalb sich das Verfahren in die Länge gezogen habe (Urk. 11 Rz. 11). Die Strafanzeige datiert vom Juli 2012 (Urk. 9/020001). Die Einstellungsverfügung datiert vom 24. November 2014 (Urk. 5). Die Strafuntersuchung dauerte demnach etwas mehr zwei Jahre. Es ist keine Verfahrensverzögerung zu erkennen, welche eine Genugtuung zur Folge haben könnte. Zumal offenbar Eingaben der Anzeigeerstatterin das Verfahren in die Länge gezogen haben sollen. Zudem erstattete der Beschwerdeführer gegen den früher zuständigen Staatsanwalt offenbar eine Strafanzeige, was das Verfahren weiter in die Länge gezogen haben dürfte. Der Beschwerdeführer legt nicht weiter dar, inwiefern ihm durch die angeblich schleppende Verfahrensführung eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse widerfahren sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aufgrund der ungerechtfertigten Vorwürfe aus der ..-Kommission zurücktreten müssen (Urk. 2 Rz. 23). Der Hausbesuch des Beschwerdeführers bei C._____ fand im März 2012 statt. Die Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses erfolgte im Juli 2012. Gemäss dem Protokoll des Zürcher Kantonsrates der … . Sitzung, Montag, tt.mm.2012, erklärte der Ratspräsident …, es sei ein Rücktrittsschreiben des Beschwerdeführers eingegangen. Dieser trete per sofort aus der …-Kommission zurück (S. 2370). Auf der Seite … des Protokolls ist das Rücktrittsschreiben wiedergegeben. Der Beschwerdeführer trat aus der …-Kommission zurück, bevor er C._____ einen Besuch abstattete. Die Behauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, er habe aufgrund der Vorwürfe gegen ihn aus der …-Kommission zurücktreten müssen, ist mutwillig. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass der Fernsehauftritt von Staatsanwalt K._____ vom tt. Januar 2012 unnötig gewesen sei (Urk. 11 Rz. 2). Wie erwähnt,

- 18 erfolgte der Hausbesuch des Beschwerdeführers, der zur Strafanzeige führte, im März 2012. Inwiefern der Fernsehauftritt des Staatsanwalts etwas mit allfälligen Entschädigungs- oder Genugtuungsforderungen im vorliegenden Verfahren zu tun haben könnte, ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen könnten. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. 8. 8.1 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung im Umfang der Gutheissung aufzuheben bzw. neu zu fassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Er hat im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 21'288.70 sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- beantragt. Der Streitwert beträgt Fr. 31'288.70. Die ordentliche Gerichtsgebühr nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 und § 4 GebV OG beträgt zwischen Fr. 2'026.50 und Fr. 3'039.75. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'750.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Umfang von Fr. 5'713.20 (= Fr. 5'290.-- + 8% Mehrwertsteuer) bzw. im Verhältnis zum Streitwert im Umfang von knapp 1/5. Er hat deshalb 4/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens bzw. Fr. 2'200.-- zu tragen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren, soweit er obsiegt (Art. 436 Abs. 2 StPO). Er hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen. Dieser hat die Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates beantragt, ohne jedoch einen Betrag zu beziffern

- 19 - (vgl. Urk. 2 und Urk. 11). Die Entschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) festzusetzen. Bei einem Streitwert von Fr. 31'288.70 beträgt die ordentliche Gebühr nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 4 AnwGebV zwischen Fr. 3'427.85 und Fr. 1'085.35. Unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des notwendigen Zeitaufwands und der Verantwortung des Anwalts, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend eine Entschädigung und Genugtuung geringer ist als im Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft, ist die Gebühr auf Fr. 2'500.-festzusetzen (das entspricht in etwa 10 Arbeitsstunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu 4/5 unterliegt, ist ihm 1/5 der Gebühr als Entschädigung zuzusprechen. Die Entschädigung ist daher auf Fr. 500.-- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 24. November 2014 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Verfahrens-Nr. A-1/2013/191100182) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3. Die beschuldigte Person wird für das Strafverfahren mit Fr. 5'713.20 aus der Staatskasse entschädigt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'750.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer im Umfang von 4/5 (= Fr. 2'200.--) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 540.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 20 - 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-1/2013/191100182, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-1/2013/191100182, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 16. März 2015 Erwägungen: I. II. 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 24. November 2014 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Verfahrens-Nr. A-1/2013/191100182) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3. Die b... 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'750.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer im Umfang von 4/5 (= Fr. 2'200.--) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 540.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-1/2013/191100182, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-1/2013/191100182, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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