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Zürich Obergericht Strafkammern 02.10.2014 UH140243

2. Oktober 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,413 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Akteneinsicht

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH140243-O/U/PRI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 2. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Akteneinsicht

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen den am 17. April 2014 verhafteten und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 19. April 2014 in Untersuchungshaft versetzten (Urk. 10/16/13) A._____ (fortan Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Der Beschwerdeführer wird amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____. 2. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ an die Staatsanwaltschaft mit dem Bemerken, er sei von der Familie des Beschwerdeführers angefragt worden, "zumindest eine Zweitmeinung" abzugeben (Urk. 3/2 a). Am 18. Juli 2014 reichte Rechtsanwalt X2._____ bei der Staatsanwaltschaft eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht ein, welche insbesondere die Bevollmächtigung zur "Vertretung in Strafsachen" zum Inhalt hat (Urk. 3/3 bzw. Urk. 3/1). Nach einem von der Staatsanwaltschaft bewilligten Gefängnisbesuch (Urk. 3/4) ersuchte Rechtsanwalt X2._____ die Staatsanwaltschaft um vollständige Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung (Urk. 3/5). Die Staatsanwaltschaft teilte Rechtsanwalt X2._____ tags darauf mit, die Akteneinsicht werde nur restriktiv gewährt, weil es sich um einen Haftfall handle. Man sei bereit , ihm die Polizeirapporte zur Verfügung zu stellen. Für die Staatsanwaltschaft sei nicht ersichtlich, weshalb er für den Entscheid, ob er das Mandat übernehme oder nicht, vollständige Akteneinsicht benötige. Falls er jedoch das Mandat übernehme, erhalte er selbstverständlich uneingeschränkte Akteneinsicht (Urk. 3/6). Nachdem Rechtsanwalt X2._____ mit Schreiben vom 31. Juli 2014 am Begehren um vollständige Einsicht in die Akten festhielt (Urk. 3/7), teilte ihm die Staatsanwaltschaft am 4. August 2014 mit, sie halte an ihrer Auffassung gemäss Schreiben vom 31. Juli 2014 fest (Urk. 3/8). 3. Mit Eingabe vom 7. August 2014 lässt der Beschwerdeführer Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):

- 3 - "1. Dem Unterzeichnenden [gemeint RA X2._____] sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. 2. Die Sache sei dringlich zu behandeln. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik am Beschwerdeantrag fest (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hält in der Duplik daran fest, dass RA X2._____ die vollumfängliche Akteneinsicht solange zu verweigern sei, bis er erklärt habe, dass er die Verteidigung des Beschwerdeführers übernehme (Urk. 16).

II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Auf die Vorbringen der Parteien zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. a) Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 127 StPO garantieren das Recht des Beschuldigten, sich im Strafprozess durch einen Anwalt eigener Wahl verteidigen zu lassen. Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist nicht unbeschränkt. Abs. 2 von Art. 127 StPO sieht etwa Schranken für den Fall der Mehrfachvertretung vor, Abs. 5 behält die Verteidigung der beschuldigten Person grundsätzlich Anwälten vor. Einem bisher amtlich verteidigten Beschuldigten steht es sodann grundsätzlich frei, eine private Verteidigung zu beauftragen (und diese dafür zu entschädigen). In der Regel wird damit zwar das Erfordernis der amtlichen Verteidigung entfallen (Urteil 6B_294/2008 vom 1. September 2008 E. 8.5 mit Hinweisen). Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Die gleichzeitige Verteidigung durch einen amtlichen und einen Wahlverteidiger ist nicht ausgeschlossen. Beispiele für eine erbetene Verteidigung neben einer amtlichen Verteidigung sind im Entscheid des Bundesgerichts vom 28.6.2012, 1B_289/2012, E. 2.3.2 m.H.,

- 4 aufgeführt. Der vorliegende Fall ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen. Es erscheint ohne Weiteres als zulässig, dass eine amtlich verteidigte beschuldigte Person einen erbetenen (zweiten) Rechtsbeistand bestellt, und dessen Aufgabe einstweilen auf die Abgabe einer Zweitmeinung beschränkt. Der Beschwerdeführer hat durch die Unterzeichnung der Vollmacht an Rechtsanwalt X2._____ am 9. Juli 2014 diesen mit seiner formellen Verbeiständung beauftragt (Urk. 3/1). Die zentrale Funktion einer jeden Verteidigung – sei sie frei gewählt oder amtlich bestellt – besteht darin, die Rechte und Interessen der beschuldigten Person im Strafverfahren zu wahren. Die Verteidigung hat mithin nach gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage diejenigen Entscheide zu treffen, die entsprechend dem Verfahrensstand erforderlich sind, um (letztlich) auf ein möglichst günstiges Urteil hinzuwirken (T. Graf, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Diss. Zürich 2000, S. 49 ff.). Damit Rechtsanwalt X2._____ die ihm obliegenden Aufgaben bestmöglich erfüllen kann, d.h. den Entscheid zu treffen, ob er auch die materielle Verteidigung des Beschwerdeführers übernehmen soll, ist er in diesem praktisch abgeschlossenen Strafverfahren (ausstehend ist noch ein Gutachten; vgl. Urk. 10/16/35 S. 3 Ziff. 4) auf vollständige Akteneinsicht angewiesen. Die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft wird weder näher begründet (Urk. 8 S. 2 und Urk. 16 S. 2), noch ist sie nachvollziehbar. b) Weder das Gesetz noch die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA) schreiben sodann vor, dass sich der für eine beschuldigte Person korrekt bestellte Rechtsbeistand gegenüber der Untersuchungsbehörde zu Einzelheiten über Inhalt und Umfang seiner Mandatierung zu äussern hat. Dass im konkreten Fall Rechtsanwalt X2._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft von sich aus offen gelegt hat, er habe auf Wunsch der Mutter der beschuldigten Person "zumindest" eine Zweitmeinung abzugeben, erscheint zweckmässig und vermag seine ihm zustehenden Rechte nicht einzuschränken. Zweckmässig ist es deshalb, weil damit die Staatsanwaltschaft weiss, dass sie das Mandat des amtlichen Verteidigers 'zumindest' einstweilen nicht zu widerrufen hat (Art. 134 Abs. 1 StPO) und so für den Fall, dass der erbetene Rechtsbeistand das Mandat zur formellen Verteidigung nach dem Studium der Akten niederlegt, unnötige Umtriebe und Kosten vermieden werden können.

- 5 c) Was den Anspruch des Rechtsbeistandes auf vollständige Akteneinsicht betrifft, gilt es vorweg darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft nicht geltend macht, es lägen Gründe im Sinne von Art. 108 StPO vor, die eine Einschränkung des Einsichtsrechts erforderten. Der am Schluss der Duplik angebrachte Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass nämlich in einem Haftfall das Akteneinsichtsrecht restriktiv zu handhaben sei, um der Verdunkelungsgefahr entgegenzuwirken, blieb gänzlich unsubstanziiert (Urk. 16 S. 2, a.E.). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich durch die Gewährung der vollen Akteneinsicht an Rechtsanwalt X2._____ eine Kollusionsgefahr (welche die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 11. Juli 2014 nicht einmal sinngemäss geltend gemacht hatte; Urk. 10/16/35) konkretisieren könnte. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO die Weisung zu erteilen, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.

III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und es ist dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'400.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Strafverfahren des Beschwerdeführers vollständige Akteneinsicht zu gewähren. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

- 6 - 3. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird mit. Fr. 1'512.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ad C-1/2014/270, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 2. Oktober 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 2. Oktober 2014 Erwägungen: I. 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Strafverfahren des Beschwerdeführers vollständige Akteneinsicht zu gewähren. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird mit. Fr. 1'512.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ad C-1/2014/270, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...