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Zürich Obergericht Strafkammern 11.11.2014 UH140239

11. November 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,222 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

vorzeitige Verwertung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH140239-O/U/KIE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 11. November 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend vorzeitige Verwertung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Juli 2014, B-4/2012/805

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen A._____ seit Februar 2013 eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung, Hehlerei, Wucher etc. (HD und 7 ND). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Sommer/Herbst 2011 dem Geschädigten B._____ zwei Darlehen im Betrag von je CHF 60'000.-- zu einem Monatszins von 10% der Darlehenssumme gewährt zu haben, obschon er gewusst habe, dass sich B._____ in einer finanziellen Notlage befunden habe. Der Beschuldigte habe in der Folge bis Januar 2013, teilweise unter Einsatz von Todesdrohungen, Schuldzinsen von insgesamt CHF 165'000.-- einkassiert. Des Weiteren wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, im Zeitraum von Oktober 2011 bis Januar 2012 von C._____ drei Leasingfahrzeuge der Marken BMW 320i, BMW X5 und Smart sowie einen zur Probefahrt überlassenen Personenwagen der Marke BMW 730LD im Wert von insgesamt über CHF 300'000.-- entgegengenommen bzw. gekauft zu haben, obschon er gewusst oder in Kauf genommen habe, dass diese vier Personenwagen zuvor von C._____ deliktisch erhältlich gemacht worden seien. In der Folge beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 3/2) aus dem Besitz des Beschuldigten folgende zwei Fahrzeuge: − Personenwagen BMW X6 xDrive35d, Fahrgestell-Nr …, Stamm-Nr. … − Personenwagen Mercedes-Benz CL 500, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr … Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 (Urk. 3/1 und Urk. 5) ordnete die Staatsanwaltschaft die vorzeitige Verwertung und die Beschlagnahme des Verwertungserlöses an.

- 3 - 2. A._____ erhob mit Eingabe vom 4. August 2014 (Urk. 2) bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2014 sei aufzuheben, und es sei namentlich von der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Mit Verfügung vom 5. August 2014 (Urk. 6) erteilte der Präsident der III. Strafkammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 4. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 11. August 2014 (Urk. 9) auf Stellungnahme verzichtet. II. 1. 1.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Nach Rechtsprechung und Lehre zu dieser Bestimmung muss die beschwerdeerhebende Partei, um zur Beschwerdeführung befugt zu sein, selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschlüsse UE130139 vom 6. Februar 2014 E. 4; UE130155 vom 6. August 2013 E. 3.1; UH130035 vom 26. April 2013 E. 1.2; VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 7; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N. 2). Die beschwerdeerhebende Partei ist daher nicht befugt, Drittinteressen geltend zu machen (Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschlüsse UH130035 vom 26. April 2013 E. II/1.5; UH120253 vom 18. Februar 2013 E. II/1.3).

- 4 - Die Beschwerde ist der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht bezieht sich grundsätzlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen (vgl. PAT- RICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2009, S. 175 N. 391), auch wenn die Beschwerdeinstanz diese von Amtes wegen zu prüfen hat. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz nach möglichen Beschwerdegründen und damit nach den Beschwerdeinteressen der betroffenen Personen zu suchen (Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschluss UH130226 vom 12. September 2013 E. II/1.3, publ. in ZR 113/2014). Dies gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschluss UH130035 vom 26. April 2013 E. II/1.2). 1.2 Nach Art. 3 Abs. 2 StPO beachten die Strafbehörden u.a. den Grundsatz von Treu und Glauben (lit. a) und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (lit. b). Der Vertrauensgrundsatz und das Rechtsmissbrauchsverbot gelten zwar in erster Linie für die Strafbehörden. Sie richten sich aber als immanente Bestandteile der gesamten Rechtsordnung auch an die Parteien und anderen Beteiligten eines Strafverfahrens (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 91, mit zahlreichen Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 579). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben leitet die Rechtsprechung die Pflicht der Privaten her, rechtzeitig zu reagieren, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass ein sie berührender behördlicher Entscheid vorliegt (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 2.6.2). 1.3 Im vorliegenden Fall liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 4. August 2014 (Urk. 2) ausführen, die sachenrechtliche Zuordnung der beschlagnahmten Fahrzeuge sei umstritten. Er habe dazu widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er in der Einvernahme vom 29. Juli 2014 bestritten, dass die Fahrzeuge sein Eigentum seien (Urk. 2 S. 3 N. 6). Wenn

- 5 die Eigentumsverhältnisse an einer Sache unklar seien, bedürfe es eines Beweisverfahrens, um die Rechtslage zu beurteilen (Urk. 2 S. 4 N. 10). In einer weiteren Eingabe vom 31. Oktober 2014 (Urk. 11) liess der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers der Beschwerdekammer eine Bestätigung eines kosovarischen Notars zukommen. Daraus soll angeblich hervorgehen, dass ein gewisser D._____ eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, wonach er der Eigentümer des beschlagnahmten Mercedes-Benz CL 500 sei und die Herausgabe des besagten Fahrzeugs verlange (Urk. 11 S. 2). Des Weiteren wies der Verteidiger darauf hin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, E._____, das Eigentumsrecht am beschlagnahmten BMW X6 für sich in Anspruch nehme und ebenfalls die Herausgabe des Fahrzeugs verlange (Urk. 11 S. 2). Der Eingabe des Verteidigers ging am 29. Oktober 2014 eine telefonische Mitteilung von E._____ an die zuständige Gerichtsschreiberin voraus, wonach ihr dasjenige Fahrzeug gehöre, das 2010 erworben worden sei (Protokollnotiz, Urk. 1 S. 3). 1.4 In seinen Eingaben (Urk. 2 und Urk. 11) legte der Beschwerdeführer nicht dar, woraus sich seine Beschwerdelegitimation ergibt. Dazu wäre er praxisgemäss aber verpflichtet gewesen (vgl. E. II/1.1 hiervor). Im Gegenteil liess der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. Oktober 2014 (Urk. 11) unmissverständlich vorbringen, dass die beschlagnahmten Fahrzeuge seiner Ehefrau bzw. D._____ gehören, weshalb die Verwertung nicht in Frage komme. Damit macht der Beschwerdeführer aber nicht eigene Interessen im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO, sondern Drittinteressen, d.h. Interessen seiner Frau und von D._____, geltend. Dazu ist er im Rahmen der StPO-Beschwerde nicht befugt (vgl. E. II/1.1 hiervor). Auf seine Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 1.5 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers nahm den Standpunkt ein, dass E._____ und D._____ je eines der beiden beschlagnahmten Fahrzeu-

- 6 ge gehöre, weshalb deren Verwertung unzulässig sei. Der Anwalt legte indessen keine Vollmachten dieser Drittpersonen ins Recht. Er ist daher nicht befugt, die Interessen von E._____ und D._____ im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Eine entsprechende Beschwerde wäre zudem klar verspätet. Ob das Vorbringen der Wahrheit entspricht und ob es nicht bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft hätte vorgebracht werden müssen, da diese Drittpersonen um die Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge seit Anbeginn wussten (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 3/1 S. 2 in fine), kann daher offen gelassen werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeverfahren um ein schriftliches Verfahren handelt (Art. 396 Abs. 1 StPO) und telefonische Mitteilungen seitens E._____ an die zuständige Gerichtsschreiberin diesem Formerfordernis nicht entsprechen. 1.6 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschlagnahmeverfügung vom 14. April 2014 sei unzureichend begründet (vgl. Urk. 2 Rz. 21), da die zehntägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der Beschlagnahmeverfügung (Art. 396 Abs. 1 StPO), welche ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Verfügung zu laufen beginnt, abgelaufen ist. 1.7 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz nicht rechtsgenügend ausgeführt habe, aus welchen Gründen sie die vorzeitige Verwertung angeordnet habe (Urk. 2 Rz. 21) und ob die Voraussetzungen dazu im Einzelnen erfüllt seien (Urk. 2 Rz. 18 ff.). Zudem beschränke sich die Staatsanwaltschaft auf die pauschale Behauptung, die beschlagnahmten Fahrzeuge unterlägen einer schnellen

- 7 - Wertverminderung und deren Unterhaltskosten seien kostspielig. Diese pauschale Behauptung genüge der Begründungspflicht nicht. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 136 I 229 E. 5.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die Behörde dabei aber auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 2.3 Die angefochtene Verfügung ist in einzelnen Punkten sehr kurz begründet, reicht aber noch aus, um der Begründungspflicht zu genügen. Die Staatsanwaltschaft führte aus, warum davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der beschlagnahmten Fahrzeuge sei und auf welche Vorschriften sich die Beschlagnahme und anschliessende Verwertung stütze (vgl. Urk. 3/1 S. 3). Weiter legte sie dar, dass das Strafverfahren voraussichtlich noch länger dauern werde, Personenwagen in der Regel einer schnellen Wertverminderung unterlägen und die Aufbewahrungskosten für die beschlagnahmten Personenwagen erheblich seien (Urk. 3/1 S. 3). Jedoch unterliess sie es, den Schätzwert der Fahrzeuge und die mutmasslichen Kosten für deren Unterhalt und Lagerung anzugeben, welche Angaben zur Einschätzung, ob zwischen dem Wert der Fahrzeuge und den mutmasslich anfallenden Kosten ein Missverhältnis besteht (vgl. nachfolgend E. II/3.2 und 4.2), an sich erforderlich sind. Dem Beschwerdeführer war es allerdings unbenommen, diesbezüglich seinen eigenen Standpunkt im Detail darzulegen und seine Ausführungen gegebenenfalls zu belegen. Da die Höhe der anfallenden Kosten im vorliegenden Fall aber abschätzbar ist (vgl. nachfolgend E. II/4.3), würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur

- 8 - Nachholung der Begründung einen unnötigen prozessualen Leerlauf darstellen. Davon müsste im Falle des Eintretens auf die Beschwerde abgesehen werden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf eine noch nicht publizierte, ihm als Druckfahne zur Verfügung stehende Lehrmeinung der Ansicht, eine vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte sei nur im Rahmen einer Einziehungs- oder Restitutionsbeschlagnahme, nicht aber bei einer reinen Kostendeckungsbeschlagnahme zulässig. Der Staat sei nicht verpflichtet, eine Beschlagnahme zur Kostendeckung anzuordnen und dadurch eine "Verwertungssituation" entstehen zu lassen, weshalb er sich nicht darauf berufen könne, Schaden von sich abzuwenden. Die Verwertung stelle ein reines Sicherungsinstrument ohne Bezug zur Straftat dar und diene einzig finanziellen Interessen. Dies lasse eine vorzeitige Verwertung nicht als gerechtfertigt erscheinen (Urk. 2 Ziff. 12). 3.2 Sowohl in der Beschlagnahmeverfügung vom 14. April 2014 (Urk. 3/2) als auch in der angefochtenen Verwertungsverfügung (Urk. 3/1) verwies die Staatsanwaltschaft auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO (Kostendeckungsbeschlagnahme) und auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO (Einziehungsbeschlagnahme). Aus der Beschlagnahmeverfügung ergibt sich aber unzweideutig, dass die Beschlagnahme zur Kostendeckung im Vordergrund steht. Nach Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die im Rahmen einer Strafuntersuchung beschlagnahmt werden, sofort verwertet werden, wenn sie einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Möglichkeit der Verwertung einzig an diese Voraussetzungen geknüpft; der Beschlagnahmegrund hat darauf keinen Einfluss. Der Gesetzesentwurf (Art. 265 Abs. 5 E-StPO, BBl 2006 1468 f.) lautete gleich wie Art. 266 Abs. 5 StPO. In der bundesrätlichen Botschaft finden sich keine Hinweise darauf, dass die vorzeitige Verwertung im Rahmen einer Kostendeckungsbeschlagnahme nicht oder unter

- 9 anderen Bedingungen als bei den anderen Beschlagnahmearten zulässig wäre (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1246). In den Räten wurde dem Antrag der vorberatenden Kommissionen, den Entwurf des Bundesrates (Art. 265 E-StPO) anzunehmen, diskussionslos Folge geleistet (vgl. Ständerat [Erstrat] AB 2006 S 1034; Nationalrat [Zweitrat] AB 2007 N 990). In der Lehre wird der Standpunkt vertreten, dass eine vorzeitige Verwertung bei der reinen Beweismittelbeschlagnahme ausser Betracht fällt, da Beweismittel dem Berechtigten stets zurückzugeben sind, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Eine vorzeitige Verwertung wäre mit der Rückgabepflicht der Beweismittel nicht vereinbar (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 321; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2011, Art. 266 N. 30). Bedeutsam ist die Möglichkeit der vorzeitigen Verwertung hingegen bei der Einziehungs- und Restitutionsbeschlagnahme (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 N. 29). Sie dient einerseits dem Interesse des Berechtigten, der dadurch vor einem Vermögensschaden bewahrt wird, und andererseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (BGE 130 I 360 E. 14.2). In diesen Fällen wird in Lehre und Rechtsprechung bei gegebenen Voraussetzungen, d.h. bei drohendem Wertverlust oder kostspieligem Unterhalt, sogar von einer Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zur vorzeitigen Verwertung ausgegangen, obschon Art. 266 Abs. 5 StPO als "kann"-Bestimmung formuliert ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BB.2013.189 vom 4. Juni 2014 E.3.2; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 N. 32). Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme dient die vorzeitige Verwertung dem Erhalt des Deckungssubstrats. Dies geht einher mit dem Gesetzeszweck von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO, wonach Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt werden können, wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Die vorzeitige Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten mit schnellem Wertverlust oder kostspieligem Unterhalt soll da-

- 10 für sorgen, dass die Kostendeckungsbeschlagnahme in diesen Fällen nicht sinn- und zwecklos wird. Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung der systematischen, verfassungskonformen Auslegung von Art. 266 Abs. 5 StPO die vorzeitige Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen aber nur mit Zurückhaltung anzuordnen, da es sich dabei um einen irreversiblen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) handelt und bis zum Abschluss des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) gilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 266 N. 9; YVAN JEANNERET/ANDRÉ KUHN, Précis de procédure pénale, 2013, N. 14085). So ist unter Umständen ein allfälliges Affektionsinteresse des Eigentümers zu beachten, wenn er bereit ist, den Wertverlust oder die Unterhaltskosten des beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts selbst zu tragen und dafür Sicherheiten zu leisten. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch zu prüfen, ob andere, mildere Massnahmen in Frage kommen, um das angestrebte Ziel zu erreichen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 321). 3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die vorzeitige Verwertung seiner Fahrzeuge im Rahmen der Kostendeckungsbeschlagnahme somit vorbehältlich der weiteren Voraussetzungen (vgl. dazu E. II/4 nachfolgend) zulässig. Weder beruft sich der Beschwerdeführer auf ein besonderes Affektionsinteresse, das die Interessen an der vorzeitigen Verwertung allfällig überwiegen könnte, noch bekundet er Bereitschaft, die Unterhaltskosten für die Fahrzeuge zu tragen, was die vorzeitige Verwertung als unverhältnismässig erscheinen liesse. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob die in Art. 266 Abs. 5 StPO genannten Bedingungen der vorzeitigen Verwertung, d.h. eine schnelle Wertverminderung oder ein kostspieliger Unterhalt, erfüllt sind.

- 11 - 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen zur vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge seien nicht erfüllt, da erstens keine schnelle Wertverminderung der Fahrzeuge anzunehmen und zweitens die Kostspieligkeit von Unterhalt und Lagerung der Fahrzeuge nicht ausgewiesen sei. 4.2 Eine schnelle Wertverminderung kann zum einen in der Beschaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände, zum anderen in der fehlenden Möglichkeit einer geeigneten Lagerung liegen. Von einem kostspieligen Unterhalt ist auszugehen, wenn die Gegenstände erhebliche Aufwendungen für ihren wertmässigen Erhalt erfordern oder hohe Lagerungskosten verursachen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 N. 31). Dabei müssen die Kosten für die Lagerung zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes unter Berücksichtigung der mutmasslichen Verfahrensdauer in Relation gesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1; HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 266 N. 9). Erforderlich ist ein Missverhältnis zwischen Wert und Unterhalt (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 266 N. 8). 4.3 Vorliegend steht die Verwertung zweier Personenwagen der gehobenen Mittelklasse zur Diskussion (Mercedes CL 500, Jahrgang 2008, Kaufpreis im Oktober 2013 Fr. 55'000.--, Kilometerstand derzeit 96'685; BMW X6, Jahrgang 2010, Kaufpreis im April 2010 Fr. 85'000.--, Kilometerstand derzeit 22'996 [vgl. HD 7/2]). Es ist gerichtsnotorisch, dass Fahrzeuge im Laufe der Zeit einer Entwertung unterliegen. So gehen beispielsweise die Steuerbehörden von einer Wertverminderung von 40 % des (Rest-)Werts pro Jahr aus (vgl. die kantonalzürcherische Wegleitung zur Steuererklärung 2013, N. 30.4). Der Wertverlust der Fahrzeuge nimmt mit zunehmender Standdauer exponentiell zu. Wenn die Fahrzeuge während der Dauer des Strafverfahrens nicht bewegt werden, ist ausserdem anzunehmen, dass auch erhebliche Aufwendungen zu tätigen wären, um die Fahrzeuge wieder in einen ver-

- 12 kehrsfähigen Zustand zu bringen. Zudem werden für eine weitere, fachgerechte Aufbewahrung Kosten in massgeblicher Höhe anfallen. Es ist gerichtsnotorisch, dass ein gedeckter Standplatz für ein Auto rund Fr. 250.-pro Monat kostet. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafuntersuchung voraussichtlich noch länger dauern wird (Urk. 3/1 S. 3), zog der Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Unter diesen Umständen wäre auch im Falle des Eintretens auf die Beschwerde eine weitere Aufbewahrung und somit auch eine noch längere Standdauer der fraglichen Fahrzeuge angesichts der fortschreitenden Wertverminderung und der zu erwartenden Aufwendungen für deren Aufbewahrung nicht zu verantworten (vgl. ebenso Beschluss des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, UH130104 vom 25. Juni 2013 E. II/6.2; ferner Beschluss des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, SN.2011.27 vom 4. Oktober 2011). 5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Die Zusprechung von Parteientschädigungen fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);

- 13 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad B-4/2012/805, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) sowie unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und Urk. 12/1-4 (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 11. November 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 11. November 2014 Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen A._____ seit Februar 2013 eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung, Hehlerei, Wucher etc. (HD und 7 ND). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Sommer/Herbst 2011 dem Geschädigten... In der Folge beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 3/2) aus dem Besitz des Beschuldigten folgende zwei Fahrzeuge:  Personenwagen BMW X6 xDrive35d, Fahrgestell-Nr …, Stamm-Nr. …  Personenwagen Mercedes-Benz CL 500, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr … 2. A._____ erhob mit Eingabe vom 4. August 2014 (Urk. 2) bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2014 sei aufzuheben, und es sei namentlich von der vorze... 3. Mit Verfügung vom 5. August 2014 (Urk. 6) erteilte der Präsident der III. Strafkammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 4. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 11. August 2014 (Urk. 9) auf Stellungnahme verzichtet. II. 1. 1.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Nach Rechtsprechung und Lehre zu dieser Bestimmung muss die beschwerdeerhebende... Die Beschwerde ist der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht bezieht sich grundsätzlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss... 1.2 Nach Art. 3 Abs. 2 StPO beachten die Strafbehörden u.a. den Grundsatz von Treu und Glauben (lit. a) und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (lit. b). Der Vertrauensgrundsatz und das Rechtsmissbrauchsverbot gelten zwar in erster Linie für die Strafbeh... Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben leitet die Rechtsprechung die Pflicht der Privaten her, rechtzeitig zu reagieren, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass ein sie berührender behördlicher Entscheid vorliegt (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteil des Bundes... 1.3 Im vorliegenden Fall liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 4. August 2014 (Urk. 2) ausführen, die sachenrechtliche Zuordnung der beschlagnahmten Fahrzeuge sei umstritten. Er habe dazu widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe... In einer weiteren Eingabe vom 31. Oktober 2014 (Urk. 11) liess der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers der Beschwerdekammer eine Bestätigung eines kosovarischen Notars zukommen. Daraus soll angeblich hervorgehen, dass ein gewisser D._____ eine... Der Eingabe des Verteidigers ging am 29. Oktober 2014 eine telefonische Mitteilung von E._____ an die zuständige Gerichtsschreiberin voraus, wonach ihr dasjenige Fahrzeug gehöre, das 2010 erworben worden sei (Protokollnotiz, Urk. 1 S. 3). 1.4 In seinen Eingaben (Urk. 2 und Urk. 11) legte der Beschwerdeführer nicht dar, woraus sich seine Beschwerdelegitimation ergibt. Dazu wäre er praxisgemäss aber verpflichtet gewesen (vgl. E. II/1.1 hiervor). Im Gegenteil liess der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. Oktober 2014 (Urk. 11) unmissverständlich vorbringen, dass die beschlagnahmten Fahrzeuge seiner Ehefrau bzw. D._____ gehören, weshalb die Verwertung nicht in Frage komme. Damit macht d... 1.5 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers nahm den Standpunkt ein, dass E._____ und D._____ je eines der beiden beschlagnahmten Fahrzeuge gehöre, weshalb deren Verwertung unzulässig sei. Der Anwalt legte indessen keine Vollmachten dieser Drit... Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeverfahren um ein schriftliches Verfahren handelt (Art. 396 Abs. 1 StPO) und telefonische Mitteilungen seitens E._____ an die zuständige Gerichtsschreiberin diesem Formerfo... 2. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz nicht rechtsgenügend ausgeführt habe, aus welchen Gründen sie die vorzeitige Verwertung angeordnet habe (Urk. 2 Rz. 21) und ob die Voraussetzun... 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 136 I 229 E. 5.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die Behörde dabe... 2.3 Die angefochtene Verfügung ist in einzelnen Punkten sehr kurz begründet, reicht aber noch aus, um der Begründungspflicht zu genügen. Die Staatsanwaltschaft führte aus, warum davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der beschlagna... 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf eine noch nicht publizierte, ihm als Druckfahne zur Verfügung stehende Lehrmeinung der Ansicht, eine vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte sei nur im Rahmen einer Einziehungs- oder Restitutionsb... 3.2 Sowohl in der Beschlagnahmeverfügung vom 14. April 2014 (Urk. 3/2) als auch in der angefochtenen Verwertungsverfügung (Urk. 3/1) verwies die Staatsanwaltschaft auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO (Kostendeckungsbeschlagnahme) und auf Art. 263 Abs. 1 l... Nach Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die im Rahmen einer Strafuntersuchung beschlagnahmt werden, sofort verwertet werden, wenn sie einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern. Nach dem Gesetzeswo... In der Lehre wird der Standpunkt vertreten, dass eine vorzeitige Verwertung bei der reinen Beweismittelbeschlagnahme ausser Betracht fällt, da Beweismittel dem Berechtigten stets zurückzugeben sind, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Eine vorzeiti... Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung der systematischen, verfassungskonformen Auslegung von Art. 266 Abs. 5 StPO die vorzeitige Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen aber nur mit Zurückhaltung anzuordnen, da es sich dabei um... 3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die vorzeitige Verwertung seiner Fahrzeuge im Rahmen der Kostendeckungsbeschlagnahme somit - vorbehältlich der weiteren Voraussetzungen (vgl. dazu E. II/4 nachfolgend) - zulässig. Weder beruft sich de... 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen zur vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge seien nicht erfüllt, da erstens keine schnelle Wertverminderung der Fahrzeuge anzunehmen und zweitens die Kostspieligkeit... 4.2 Eine schnelle Wertverminderung kann zum einen in der Beschaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände, zum anderen in der fehlenden Möglichkeit einer geeigneten Lagerung liegen. Von einem kostspieligen Unterhalt ist auszugehen, wenn die Gegenstände ... 4.3 Vorliegend steht die Verwertung zweier Personenwagen der gehobenen Mittelklasse zur Diskussion (Mercedes CL 500, Jahrgang 2008, Kaufpreis im Oktober 2013 Fr. 55'000.--, Kilometerstand derzeit 96'685; BMW X6, Jahrgang 2010, Kaufpreis im April 2010 ... 5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in ... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad B-4/2012/805, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) sowie unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und Urk. 12/1-4 (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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