Art. 90a SVG. Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend ein Fahrzeug. Nach Art. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürfen nur Fahrzeuge beschlagnahmt werden, welche zur Begehung von groben Verkehrsregelverletzungen verwendet wurden.
(Aus den Erwägungen:) "2.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn: a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Mit Art. 90a SVG wollte der Gesetzgeber die an sich nach Art. 69 StGB schon bisher mögliche und in verschiedenen Kantonen auch praktizierte Einziehung von Fahrzeugen auf Bundesebene einheitlich regeln (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; BBl 2010 8484; vgl. zum zeitlichen Anwendungsbereich der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Bestimmung Urteil 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2 und E. 3.5). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben sein. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden. Danach hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in
der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 mit Hinweisen; Urteil 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4). Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung (Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG) hat der Beschlagnahmerichter noch nicht abschliessend zu beurteilen. Dies bleibt vielmehr dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten (Urteil 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4). 2.3 Nach dem Wortlaut von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG ist die Einziehung eines Motorfahrzeugs nur möglich, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Der Wortlaut setzt voraus, dass gerade mit demjenigen Fahrzeug, welches Objekt der Einziehung ist, eine Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Ebenso ist der italienische Wortlaut des Gesetzes zu verstehen ("… con tale veicolo…"). Der französische Gesetzeswortlaut weicht vom deutschund italienischsprachigen Gesetzeswortlaut insofern ab, als er nicht voraussetzt, dass mit dem einzuziehenden Fahrzeug eine Verkehrsregelverletzung begangen wurde. 2.4 Gemäss der (deutschsprachigen) Botschaft des Bundesrates stellt die Einziehung eines Motorfahrzeugs einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar. Ein solcher Eingriff müsse dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügen. Die Einziehung des Motorfahrzeugs sei daher nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Letzteres hange stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Die vorgeschlagene Möglichkeit für die Gerichte, Motorfahrzeuge einzuziehen, trage den verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung. Es solle nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einziehung des verwendeten Motorfahrzeugs führen. Von der Möglichkeit der Einziehung dürfe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden und sie geeignet sei, den Täter oder die Täterin dadurch von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Das urteilende Gericht müsse darüber eine Prognose abgeben (BBl 2010 8484 f.). In der französischsprachigen
Botschaft (FF 2010 7740 f.) wird ebenfalls erwähnt, dass nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einziehung des verwendeten Fahrzeugs führe (FF 2010 7740: "véhicule utilisé"). Den Botschaften ist nicht zu entnehmen, weshalb der Wortlaut in der französisch- und deutschsprachigen Fassung von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG unterschiedlich ist. Vielmehr ist in beiden Botschaften vom "verwendeten" Fahrzeug die Rede. Das lässt darauf schliessen, dass der deutschsprachige Wortlaut von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG den Willen des Gesetzgebers exakter zum Ausdruck bringt, als die französische Fassung. 2.5 In der Literatur wird davon ausgegangen, dass aufgrund des nunmehrigen Wortlauts von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG Fahrzeuge, die sich im Haushalt des Täters befinden und deren Nichtgebrauch durch die Hausgenossen nicht gewährleistet werden kann, neu nicht mehr eingezogen werden können (Jürg Krumm, Die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen, in: AJP 2013 S. 375 ff., insb. S. 384). Der Einziehungsgegenstand müsse das vom Täter für die Verkehrsregelverletzung tatsächlich benutzte Fahrzeug sein. Motorfahrzeuge, welche dem Täter zwar zur Verfügung stünden, jedoch in keinem Zusammenhang mit der Straftat stünden, seien weder gemäss Art. 90a SVG noch gemäss Art. 69 StGB einzuziehen (Christoph Müller/Olivier Riske, Einziehung von Fahrzeugen gemäss Artikel 90a SVG: verfassungsrechtlich heikel – privatrechtlich problematisch, in: recht 6/2013 S. 249 ff., insb. S. 255). 2.6 Nach der bisherigen Rechtsprechung war die Einziehung von Fahrzeugen zu Sicherungszwecken zulässig. Dies auch dann, wenn der Betroffene mit dem Verwertungserlös erneut Fahrzeuge beschaffen könnte (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4.5.2). Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht bisher zur vorliegenden Thematik nicht ausdrücklich geäussert. Es hat auf seine frühere Rechtsprechung verwiesen, wonach zu prüfen sei, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten künftig die Verkehrssicherheit gefährde bzw. ob die Beschlagnahme geeignet sei, ihn vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (Urteil 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4). Weiter führte das Bundesgericht aus, eine Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme könne auch bei
Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen (Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d StPO) grundsätzlich zulässig sein, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Lenker verfügbar sei und die Beschlagnahme geeignet erscheine, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu erschweren (Urteil 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.5). Das Bundesgericht hat in dieser Erwägung auf die Botschaft Bezug genommen. Dabei ist es in einem hier massgebenden Punkt vom Wortlaut der Botschaft abgewichen. Gemäss der Botschaft ist eine Einziehung bei Drittpersonen möglich, "wenn das Fahrzeug" für den Täter weiterhin verfügbar ist (BBl 2010 8485). Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid diesen Abschnitt der Botschaft dahingehend ergänzt, dass es sich um das "verwendete" Fahrzeug handeln müsse. Aus dem Entscheid des Bundesgericht lässt sich damit zumindest der Hinweis entnehmen, dass es dem deutsch- und italienischsprachigen Wortlaut von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG zu folgen scheint. Das dürfte der Absicht des Gesetzgebers entsprechen. Nach den Ausführungen in der Botschaft soll Art. 90a Abs. 1 SVG den verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung tragen. Die Einziehung von Motorfahrzeugen sei der Ausnahmefall und müsse namentlich verhältnismässig sein (BBl 2010 8484 f.). Das spricht gegen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs im Sinne des französischsprachigen Gesetzestextes. 2.7 Die Auslegung ergibt, dass nach Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG nur Fahrzeuge eingezogen bzw. beschlagnahmt werden dürfen, welche zur Begehung von groben Verkehrsregelverletzungen verwendet wurden."
Obergericht III. Strafkammer Beschluss vom 4. September 2014, UH140207 (Mitgeteilt von Dr. S. Christen)