Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140169-O/U, damit vereinigt UH140195
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., die Oberrichterin lic. iur. A. Meier und der Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 31. Juli 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____
gegen
Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Beschwerdegegnerin
betreffend Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung etc. Beschwerde gegen die Verfügungen der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 2. Juni 2014 und 19. Juni 2014, U.Nr. 2011/1347
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt (Beschwerdegegnerin) führte seit September 2011 eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen Raufhandel und weiterer Delikte. Im Verlauf der Strafuntersuchung ordnete die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer diverse stationäre und ambulante Schutzmassnahmen an (vgl. Urk. 17/22/1-8, Urk. 3/2 [detaillierter Überblick über die einzelnen Stationen des Massnahmenverlaufs]). Am 18. Juni 2013 konnte der Beschwerdeführer im B._____ (kurz: B._____) vorgestellt werden. Dort wurde er grundsätzlich aufgenommen und auf eine Warteliste gesetzt mit Ausblick auf eine 12-monatige Wartezeit (Urk. 17/22/6/1 S. 14). Nach einer Straftat am 23. August 2013 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2013 gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 JStG (vorsorglich geschlossene Unterbringung) ins Gefängnis C._____ platziert. Dies insbesondere im Hinblick auf eine ergänzende Begutachtung und den Beginn einer Therapie (Urk. 17/22/7/1). Nachdem die Abklärungen hinsichtlich der ergänzenden Begutachtung abgeschlossen und auch erste Therapiegespräche begonnen werden konnten, wurde der Versuch unternommen, den Beschwerdeführer in eine offene Unterbringung, konkret in der D._____ in ..., zu platzieren. Die D._____ hatte nach einer zweiwöchigen Probezeit die Aufnahme des Beschwerdeführers jedoch abgelehnt, nachdem er am 17. November 2013 "auf Kurve" gegangen war (Urk. 17/22/7/15). Am 2. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer nach einem erneuten Delikt verhaftet. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 ordnete die Beschwerdegegnerin vorsorglich eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG an. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zur Sicherung der vorsorglichen Unterbringung und zur Klärung des weiteren Massnahmenverlaufs wieder ins Gefängnis C._____ eingewiesen (Urk. 8/2=Urk. 17/22/7/16).
- 3 - Die Beschwerdegegnerin stimmte auf Antrag des Beschwerdeführers mangels Alternativen einem Aufenthalt in der Z._____ [Staat] zu und beurlaubte den Beschwerdeführer bis zu dessen Rückkehr aus der vorsorglichen Unterbringung (Urk. 17/22/7/20). Ab dem 20. Dezember 2013 hielt sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter in der Z._____ auf. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 13. Februar 2014 war ein Eintritt ins B._____ immer noch nicht möglich (vgl. Urk. 17/22/6/2). 2.1 Am 12. Februar 2014 erhob die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer Anklage (Urk. 17/37). 2.2 Das Jugendgericht Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. Mai 2014 (Urk. 3/4) schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. b WG und Art. 1 WV sowie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 6 WV sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Im Strafpunkt ordnete das Jugendgericht Zürich eine Unterbringung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG verbunden mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG an. Weiter wurde der Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 1. September 2011 ausgefällten (bedingten) Strafe von 60 Tagen Freiheitsentzug (unter Anrechnung von 14 Tagen bereits erstandener Polizei- und Untersuchungshaft sowie 14 Tagen bereits erbrachter persönlicher Leistung) widerrufen. Unter Einbezug des Widerrufs bestrafte das Jugendgericht Zürich den Beschwerdeführer mit 11 Monaten Freiheitsentzug als Gesamtstrafe (unter Anrechnung von 56 Tagen bereits erstandener Polizei- und Untersuchungshaft und 14 Tage bereits erbrachter persönlicher
- 4 - Leistung) sowie mit einer Busse von Fr. 100.– für die Übertretungen. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde zugunsten der Unterbringung aufgeschoben (Urk. 3/4). 2.3 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich meldeten die (damalige) amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers sowie der Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 mit Eingaben vom 15. Mai 2014 bzw. 21. Mai 2014 die Berufung an (Urk. 3/5 bzw. Urk. 17/66). Die Begründung des jugendgerichtlichen Urteils steht noch aus. 3.1 Am 23. Mai 2014 informierte der Leiter der geschlossenen Eintrittsabteilung des B._____ die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer per 2. Juni 2014 aufgenommen werde. Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer persönlich am 26. Mai 2014 über den bevorstehenden Eintritt ins B._____ (vgl. Urk. 4 S. 2). 3.2 Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 ordnete die Beschwerdegegnerin die Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG an und wies den Beschwerdeführer per 2. Juni 2014 in das B._____ ein (Urk. 4). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin das Folgende an: In den folgenden Wochen (nach seiner Rückkehr aus der Z._____ in die Schweiz im Februar 2014) sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich eine Tagesstruktur zu verschaffen. Wohl sei es zu gelegentlichen Einsätzen als Sicherheitsmitarbeiter gekommen. Auch habe er zwei Ausbildungskurse à zwei Tagen mit Blick auf eine mögliche Anstellung in diesem Bereich absolviert. Der Beschwerdeführer habe aber weiterhin ein antriebsloses Verhalten gezeigt. Abgesehen von einzelnen Einsätzen als Sicherheitsmitarbeiter habe er es im Übrigen vorgezogen, ohne Tagesstruktur zu leben und zu "hängen". 4. Der Beschwerdeführer leistete der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2014 betreffend Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung keine Folge und tauchte unter. Die Beschwerdegegnerin schrieb den Beschwerdeführer daher zur Verhaftung aus (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 3 oben).
- 5 - 5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers legte bei der hiesigen Kammer mit Eingabe vom 16. Juni 2014 rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2014 betreffend Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung ein mit dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2). Dabei wies er darauf hin, dass er gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung bei der Beschwerdegegnerin um Entlassung des Beschwerdeführers aus der vorsorglich angeordneten Unterbringung und um Revokation der Ausschreibung ersucht habe, und daher den Antrag stelle, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid der Beschwerdegegnerin über dieses Gesuch zu sistieren (a.a.O., S. 2 und 7). Da das obergerichtliche Beschwerdeverfahren im Falle eines gutheissenden Entscheids der Beschwerdegegnerin voraussichtlich gegenstandslos würde, verfügte der Präsident der hiesigen Kammer am 17. Juni 2014, dass das Beschwerdeverfahren bis zum (rechtskräftigen) Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend das Gesuch um Entlassung aus der vorsorglich angeordneten Unterbringung sistiert werde (Urk. 6). 5.2 Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 gelangte die Beschwerdegegnerin hierauf (unaufgefordert) an die hiesige Kammer und stellte den Antrag, die Präsidialverfügung vom 17. Juni 2014 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und das Sistierungsgesuch sei abzuweisen. Weiter sei die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2014 betreffend Einweisung des Beschwerdeführers in das B._____ im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung abzuweisen (Urk. 7). 5.3 Gleichzeitig, d.h. mit Verfügung vom 19. Juni 2014, wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2014 um Entlassung aus der vorsorglichen Unterbringung und um Revokation der Ausschreibung ab (Urk. 8/1=Urk. 13/3). Zur Begründung führte sie das Folgende an:
- 6 - Das Jugendgericht Zürich habe basierend auf einem entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 eine Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet und das bei vollumfänglicher Kenntnis der aktuellen persönlichen Situation des Beschwerdeführers. Eine Aufhebung dieser Anordnung durch die Beschwerdegegnerin käme einer Missachtung des gerichtlichen Willens gleich. Daran ändere auch nichts, dass gegen das Urteil des Jugendgerichts Zürich die Berufung angemeldet worden sei. Es sei allenfalls zu gegebener Zeit Sache der Berufungsinstanz, diese Anordnung zu prüfen. Da sich seit der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht Zürich keine Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben hätten, habe die Beschwerdegegnerin auch keine Veranlassung, den zuvor ergangenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, umso mehr nicht, als dieser vor einem Monat gerichtlich bestätigt worden sei. Das Revokationsersuchen werde abgewiesen, weil der Beschwerdeführer am 2. Juni 2014 nicht in das B._____ eingetreten und untergetaucht sei. 5.4 Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2014 betreffend beantragte Entlassung aus der vorsorglichen Unterbringung und Revokation der Ausschreibung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2014 wiederum Beschwerde bei der hiesigen Kammer einlegen (Urk. 13/2). Darin stellt er den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der vorsorglichen Unterbringung zu entlassen (a.a.O., S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2014 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 13/6). Die Beschwerdegegnerin liess sich hierauf mit Eingabe vom 7. Juli 2014 (Poststempel: 8. Juli 2014) vernehmen und stellte den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 13/8 und 13/10). 6. Da sich in beiden Beschwerdeverfahren UH140169 und UH140195 der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin als Parteien gegenüberstehen und sie in materieller Hinsicht im Verfahren UH140195 auf ihren im (früheren) Verfahren UH140169 vertretenen Standpunkt verwiesen haben (vgl. Geschäfts- Nr. UH140195 [Urk. 2 S. 3 und Urk. 8 S. 3]), hob der Präsident der hiesigen
- 7 - Kammer die Sistierung mit Verfügung vom 9. Juli 2014 auf und vereinigte die beiden Verfahren UH140169 und UH140195 (Urk. 10). Das vereinigte Verfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. UH140169 weitergeführt, das Verfahren UH140195 wurde als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben (Urk. 12 und 13/12) und die Akten des Geschäfts-Nr. UH140195 wurden als Urk. 13 in das Verfahren UH140169 aufgenommen. Gleichzeitig wurden der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers die beiden Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2014 (Urk. 7) und 7. Juli 2014 (Urk. 13/8 bzw. 13/10) zur Stellungnahme (Replik) übermittelt (a.a.O.). Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 nahm der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Anträge und Ausführungen ergänzend Stellung (Urk. 14). Diese Eingabe wurde wiederum mit Verfügung vom 17. Juli 2014 der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Äusserung (Duplik) übermittelt (Urk. 16). Am 21. Juli 2014 gingen die vom Jugendgericht Zürich beigezogenen Akten ein (Urk. 17). Gleichentags reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (Urk. 18). Mit Brief vom 22. Juli 2014 wurde diese Eingabe dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers in Kopie zugestellt, verbunden mit der Erklärung, es werde davon ausgegangen, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend hätten äussern können. Falls diese Auffassung nicht geteilt werden sollte, könnten allfällige Bemerkungen während einer Frist von 3 Arbeitstagen eingereicht werden (Urk. 19). Seitens der amtlichen Verteidigung ging keine weitere Stellungnahme ein. Mit Faxschreiben vom 23. Juli 2014 reichte die Beschwerdegegnerin in Ergänzung der Untersuchungsakten die beiden Einstellungsverfügungen vom 31. Januar 2014 sowie das Gesuch des amtlichen Verteidigers vom 16. Juni 2014 betreffend Entlassung aus der vorsorglichen Unterbringung zu den Akten (Urk. 20/1-4; Prot. S. 7). 7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Wegen Abwesenheit des Präsidenten ist die den Parteien angekündigte Zusammensetzung des Gerichts angepasst worden.
- 8 - II. 1. Vorab stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die beiden angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2014 (Urk. 4) bzw. 19. Juni 2014 (Urk. 13/3). 2. Gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO richten sich im Jugendstrafverfahren die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe nach Art. 393 StPO. Gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft ist die Beschwerde somit grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO). Die Beschwerde ist überdies (u.a.) zulässig gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen (Art. 39 Abs. 2 lit. a JStPO). 3. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend zum einen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft über die "Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung" (vgl. Urk. 4 [Titel der Verfügung]). Gemäss Disp.-Ziff. 1 dieser Verfügung wird der Beschwerdeführer "in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG" in das B._____ eingewiesen. Mithin geht es um eine Vollzugsmassnahme (Einweisung in das B._____) im Rahmen einer bereits vorsorglich angeordneten Unterbringung. Die vorsorgliche Unterbringung wurde vorliegend ja bereits zu einem früheren Zeitpunkt (10. Dezember 2013 [Urk. 8/2]) angeordnet und die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer vorübergehend (bis zu seiner Rückkehr aus der Z._____) von der vorsorglichen Unterbringung lediglich beurlaubt (vorstehend E. I.1). Die Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2014 ist somit gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO zu bejahen (vgl. analoge Konstellation in Geschäfts-Nr. UH140163, Beschluss vom 3. Juli 2014, E. II.1). 4. Zum anderen handelt es sich um eine Verfügung der Jugendanwaltschaft betreffend Entlassung aus der vorsorglichen Unterbringung und Revokation der Ausschreibung (Urk. 13/3 [Disp.-Ziff. 1 und 2]). Gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. a JStPO ist die Beschwerde - wie einleitend erwähnt - zulässig gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen. Folglich muss die Beschwerde (im Sinne der
- 9 - Contrarius-actus-Therorie [vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Actus_contrarius]) auch zulässig sein, wenn die vorsorgliche Schutzmassnahme nicht (originär) angeordnet worden ist, sondern die Jugendanwaltschaft über ein Entlassungs- und/oder ein Aufhebungsgesuch hinsichtlich der von ihr zuvor angeordneten vorsorglichen Schutzmassnahme entschieden hat (vgl. Praxis der hiesigen Kammer: Geschäfts- Nr. UH120116, Beschluss vom 23. April 2012, E. I.2 und II.1). Soweit es in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014 um die Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus der vorsorglichen Unterbringung geht (Disp.-Ziff. 1), ergibt sich die Beschwerdefähigkeit somit aus Art. 39 Abs. 2 lit. a JStPO. Im Übrigen, d.h. soweit es in der angefochten Verfügung um die Abweisung des Gesuchs um Revokation der Ausschreibung geht (Disp.-Ziff. 2), ergibt sich die Zulässigkeit der Beschwerde aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO. 5. Beide angefochtenen Verfügungen vom 2. Juni 2014 und 19. Juni 2014 sind nach dem Gesagten beschwerdefähig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde gegen die beiden angefochtenen Verfügungen ist somit einzutreten. III. 1. Weiter ist (von Amtes wegen) zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für den Erlass der jeweiligen Verfügungen vom 2. Juni 2014 (Urk. 4) bzw. 19. Juni 2014 (Urk. 13/3) überhaupt noch zuständig war, nachdem der Fall zuvor mit der Anklageerhebung am 14. Februar 2014 beim Jugendgericht Zürich anhängig gemacht worden war (vgl. auch Urk. 13/2 S. 5). 2. Bei der (vorsorglichen) Unterbringung ordnet die Jugendanwaltschaft an, in welcher Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung der Vollzug durchgeführt wird (Art. 17 Abs. 1 JStG, Art. 42 Abs. 1 JStPO; GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, BSK JStG, 3. Auflage, Basel 2013, N 2 zu Art. 17 JStG). Im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG kann der Jugendliche kurzfristig (oder vorübergehend) auch in eine geschlossene Unterbringung versetzt werden (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 15 JStG, insb. N 12). Für den Voll-
- 10 zug einer im Vorverfahren bereits angeordneten vorsorglichen Unterbringung bleibt die Jugendanwaltschaft auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit beim Jugendgericht zuständig (vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 JStG und Art. 42 Abs. 1 JStPO; vgl. analoge Konstellation in Geschäfts-Nr. UH140163, a.a.O., E. II.2, insb. 2.3). Soweit die Beschwerdegegnerin die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in die geschlossene Eintrittsabteilung des B._____ als Versetzung im Rahmen der bereits angeordneten vorsorglichen Unterbringung betrachtet und den angefochtenen Entscheid auf Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG und Art. 29 Abs. 1 JStPO abstützt, hat sie im Rahmen ihrer Kompetenzen zum Vollzug der bestehenden vorsorglichen Unterbringung gehandelt (vgl. analoge Konstellation in Geschäfts-Nr. UH140163, a.a.O., E. II.2, insb. 2.3). Die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2014 ging somit von der zuständigen Behörde aus. 3.1 Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdegegnerin nach der Anklageerhebung noch befugt war, über das Gesuch um Entlassung aus der vorsorglichen Unterbringung zu befinden. 3.2 a) Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO statuiert grundsätzlich die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft zur Anordnung der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach Art. 5 i.V.m. Art. 12-15 JStG. Folglich ist sie im Sinne der Contrarius-actus- Therorie auch grundsätzlich zuständig, wenn es um die Entlassung aus einer von ihr vorgängig angeordneten vorsorglichen Unterbringung geht. Allerdings ist nach Art. 26 Abs. 3 JStPO das Gericht (d.h. die Verfahrensleitung des Jugendgerichts oder der Berufungsinstanz) für die Anordnung (und folglich auch für die Aufhebung) von Zwangsmassnahmen zuständig, wenn der Straffall bei diesem hängig ist (RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, N 2072, s.a. N 1970). b) Die JStPO unterscheidet sprachlich zwischen Zwangsmassnahmen einerseits und den vorsorglichen Schutzmassnahmen und der Beobachtung andererseits (vgl. etwa: Titel zu 5. Kapitel der JStPO). Die Gesetzessystematik und der Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 JStPO, der ausdrücklich nur die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen erwähnt, sprechen somit eher gegen eine Zuständigkeit der Verfahrensleitung des Jugendgerichts für die Anordnung (und Aufhe-
- 11 bung) der vorsorglichen Schutzmassnahme nach der Anklageerhebung (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. a und lit. c JStPO; vgl. auch analoge Formulierung in Art. 34 Abs. 5 JStPO). Gemäss Art. 5 JStG kann während der Untersuchung die zuständige Behörde vorsorgliche Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen, wobei die Zuständigkeit hierfür i.d.R. bei der Untersuchungsbehörde liegt (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N 1 zu Art. 5 JStG; SCHRÖDER, Freiheitsentzug im Jugendstrafverfahren, LBR Band 52, Zürich 2011, S. 26). Mit anderen Worten liegt ein gewisser Widerspruch zu Art. 26 Abs. 3 JStPO vor, da nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Untersuchungsbehörde nicht nur während der Untersuchung, sondern auch nach der Anklageerhebung während des gerichtlichen Verfahrens für die Anordnung (und Aufhebung) der vorsorglichen Schutzmassnahme zuständig wäre. Dagegen statuiert wiederum Art. 40 Abs. 1 lit. b JStPO mit der Berufungsinstanz eine gerichtliche Zuständigkeit, wenn es um den Entscheid geht, ob eine vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme auszusetzen sei. So gesehen erscheint die Gesetzessystematik der JStPO in dieser Hinsicht nicht als kohärent und damit einhergehend eine wortgetreue Auslegung von Art. 26 Abs. 3 JStPO nicht als zielführend. In diesem Sinne ist RIEDO - abweichend vom Gesetzeswortlaut - der Auffassung, dass die vorsorgliche Unterbringung als (prozessuale) Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 26 Abs. 3 JStPO zu qualifizieren sei und nicht als (materiellrechtliche) Sanktion, da im Zeitpunkt der Anordnung gar noch nicht feststehe, ob der Jugendliche überhaupt eine Straftat begangen habe (a.a.O., N 884, 2062 und 2068). Auch könne es kaum angehen - so RIEDO -, dass der Jugendanwaltschaft auch noch während des (gerichtlichen) Hauptverfahrens die Befugnis zustehe, vorsorgliche Schutzmassnahme anzuordnen, da sie in dieser Phase nach Art. 18 lit. d JStPO Parteistellung habe (a.a.O., N 2074; s.a. Urk. 3/3 und 3/4, gleicher Meinung: SCHNELL, Ausgewählte Aspekte zu den Rechtsmitteln im Anwendungsbereich der JStPO, in SWR Band/Nr. 12 S. 267; BÄNZIGER/BURKHARD/HAENNI, Der Strafprozess im Kanton Bern, Bern 2010, N 1291 a.E.; SCHRÖDER, a.a.O., S. 26 und dortige Anmerkung 124). Dagegen wird in der Lehre vorgebracht, die vorsorgliche Schutzmassnahme sei keine Zwangsmassnahme, weil mit ihr ein anderer Zweck (Gewährleistung
- 12 des Jugendschutzes während des Verfahrens) verfolgt werde. Es bestehe auch die latente Gefahr, dass das Gericht als befangen gelten müsse, wenn es bereits vor dem Urteil eine vorsorgliche Schutzmassnahme anordne (RIEDO, a.a.O., N 2073 und dortige Hinweise in Anmerkung 324). Die hiesige Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei der vorsorglichen Unterbringung um eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 26 Abs. 3 JStPO handelt. Es mag zwar zutreffen, dass mit der vorsorglichen Unterbringung ein anderer Zweck (als z.B. mit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft im Jugendstrafverfahren) verfolgt wird. Andererseits lässt sich nicht verkennen, dass es bei der vorsorglichen Unterbringung zumindest der Sache nach - vor Erlass eines rechtskräftigen jugendgerichtlichen Urteils - um eine strafprozessuale Haft geht, zumal der Vollzug einer vorsorglichen Unterbringung während der Eintrittsphase in aller Regel in einer geschlossen Abteilung stattfindet (vgl. dazu nachstehend E. IV.3.1/b und IV.3.2/b). Da der Fall bereits beim Jugendgericht hängig war, wäre somit für die Behandlung des Gesuchs um Entlassung aus der vorsorglichen Unterbringung die Verfahrensleitung des Jugendgerichts Zürich zuständig gewesen. Losgelöst von der Frage der Qualifikation der vorsorglichen Schutzmassnahme als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 26 Abs. 3 JStPO halten BÄNZI- GER/BURKHARD/HAENNI unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz fest, dass nach der Anklageerhebung alle Befugnisse von der Untersuchungsbehörde zum urteilenden Gericht gemäss Art. 328 Abs. 2 StPO übergehen (a.a.O., N 1291). Mit anderen Worten ist nach dieser Auffassung das Jugendgericht (Verfahrensleitung) ohnehin zuständig zur Anordnung (und Aufhebung) der vorsorglichen Schutzmassnahmen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesgericht in einem Jugendstraffall (BGE 139 IV 48 bzw. Pra 2103 Nr. 71) in E. 2.5 zwecks Lückenfüllung ebenfalls auf Art. 328 StPO verwiesen und dem Jugendgericht weitere als vom Gesetz her geregelte Zuständigkeiten verschafft hat. c) Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin in Überschreitung ihrer Kompetenz entschieden. Das führt insoweit zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014
- 13 hinsichtlich Disp.-Ziff. 1 (Urk. 13/3). Da die Frage der Revokation der Ausschreibung sachlich von der Frage der Aufrechterhaltung der vorsorglichen Unterbringung abhängt, erscheint es als angezeigt, die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich Disp.-Ziff. 2 aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. d) Das Gesuch des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2014 betreffend Entlassung aus der vorsorglichen Unterbringung und Revokation der Ausschreibung (Urk. 21/3) ist zuständigkeitshalber (zusammen mit den Akten) an das Jugendgericht Zürich (Verfahrensleitung) zur Behandlung zu überweisen. IV. 1. Es bleibt in materieller Hinsicht die Frage zu prüfen, ob die Einweisung in die geschlossene Eintrittsabteilung des B._____ in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG gemäss der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2014 zulässig war. 2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers bringt gegen die Einweisung in das B._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren (zusammengefasst) in der Sache vor, die Versetzung sei nach der erfolgten Beurlaubung und der positiven Dynamik des Beschwerdeführers in der persönlichen Lebensführung nicht angezeigt bzw. kontraproduktiv, weshalb sie aufzuheben sei (Urk. 2 S. 4-7). 2.2 Die Beschwerdegegnerin nimmt in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2014 unter Hinweis auf den bisherigen Massnahmenverlauf nach wie vor einen gegenteiligen Standpunkt ein und rechtfertigt die Einweisung des Beschwerdeführers in das B._____ im Rahmen der Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung (vgl. Urk. 7 S. 2-8). 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers weist in der Replik ergänzend darauf hin, dass seit der Verfassung des Ergänzungsgutachtens mehr als ein halbes Jahr verstrichen sei. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer un-
- 14 bestreitbar eine positive Entwicklung durchlaufen. Abgesehen davon bringe die Beschwerdegegnerin überhaupt kein Argument für die Notwendigkeit einer Sofortmassnahme in Form einer vorsorglichen Unterbringung vor (Urk. 14 S. 3). 2.4. In ihrer Duplik hält die Beschwerdegegnerin an ihrem bereits zuvor vertretenen Standpunkt fest und weist ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer im vergangenen Halbjahr nicht behandelt worden sei (Urk. 18). 3.1 a) Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (lit. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (lit. b). Dabei geht es um die seltenen Fälle, in welchen von vornherein feststeht, dass ein Jugendlicher definitiv, zumindest auf eine gewisse Dauer geschlossen untergebracht werden muss (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N 10 zu Art. 15 JStG). b) Im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG kann der Jugendliche - wie schon erwähnt - kurzfristig (oder vorübergehend) auch in eine geschlossene Unterbringung versetzt bzw. eingewiesen werden (vorstehend E. III.2.1). Die kurzfristige geschlossene Unterbringung kann sich bei der Einleitung einer Schutzmassnahme als notwendig erweisen, wenn ein Jugendlicher jede Zusammenarbeit verweigert, unerreichbar ist und zudem weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt. Ferner während einer laufenden Schutzmassnahme, wenn ein Jugendlicher immer wieder entweicht. Die kurzfristige geschlossene Unterbringung ist in diesen Fällen ein weiterer Versuch, das Davonlaufen des Jugendlichen vor seinen Schwierigkeiten zu verhindern, eine pädagogische Arbeit zu beginnen und gemeinsam mit dem Jugendlichen Perspektiven zu erarbeiten. Solche Aufenthalte in
- 15 geschlossenen Einrichtungen sind seitens der Institutionen in aller Regel insgesamt auf ca. 3 bis 6 Monate beschränkt, die intensiv zu nutzen sind. Sie ermöglichen in vielen Fällen, verhängnisvolle Entwicklungen in Richtung kriminelle Karrieren zu verhindern (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N 12 und 13 zu Art. 15 JStG; s.a. BGE 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2 m.w.H.). c) Die Kompetenz der Vollzugsbehörden zur Anordnung solcher kurzfristigen (oder vorübergehenden) Unterbringungen soll durch Art. 15 Abs. 2 JStG nicht geschmälert werden (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N 12 und 12 zu Art. 15 JStG). Sämtliche vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. i.V.m. Art. 5 JStG müssen indessen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (BGE 1B_437/2011, a.a.O., E. 4.2 m.w.H.). Mithin muss die Einweisung in die geschlossene Eintrittsabteilung des B._____ im Rahmen einer bereits angeordneten vorsorglichen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG zwar nicht die (strengeren) Anforderungen der geschlossen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStGB erfüllen, doch muss sie auch in dieser Form jedenfalls vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand halten. 3.2 a) Die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2014 knüpft an jene vom 10. Dezember 2013 (Urk. 8/2) an (vorstehend E. I.1), mit welcher die Beschwerdegegnerin eine vorsorgliche Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet hatte. Es geht - wie schon mehrfach erwähnt - um eine Versetzung (bzw. Einweisung) im Rahmen einer bereits früher angeordneten, zwischenzeitlich aber unterbrochenen vorsorglichen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG. Eine solcherart ausgestaltete Unterbringung ist - wie vorstehend gezeigt (E. IV.3.1/b) grundsätzlich zulässig, insbesondere kann eine vorsorgliche Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG auch kurzfristig oder vorübergehend in einer geschlossen Abteilung vollzogen werden. Somit liegt entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung (Urk. 2 S. 6, s.a. Urk. 14 S. 1/2) auch kein Widerspruch zum jugendgerichtlichen Urteil vor, das (nur) die Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung
- 16 im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG vorsieht (Urk. 3/4). Dies zumal für den Vollzug einer im Vorverfahren bereits angeordneten vorsorglichen Unterbringung die Jugendanwaltschaft auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit beim Jugendgericht zuständig bleibt (vorstehend E. III.2.1). b) Die Beschwerdegegnerin weist einhergehend mit der vorstehend dargelegten Lehrmeinung zu Recht darauf hin, dass der Eintritt in das B._____ in aller Regel in die geschlossene Abteilung erfolge (s.a.: http://www.justizvollzug.zh.ch/…/B._____.html). Im Halt gebenden, klar geregelten Umfeld - so die Beschwerdegegnerin weiter - solle der Jugendliche in dieser ersten Zeit Distanz gewinnen zu seiner bisherigen Umgebung. Auch könne in dieser Phase mit intensiver Therapie begonnen werden. Die Sicherung solle einen Kurvengang und eine Unterbrechung der eben gerade begonnenen Therapie verunmöglichen. Ziel sei es, dass der Jugendliche nach erfolgreich durchlaufener geschlossener Phase schliesslich in der offenen Abteilung eine Ausbildung absolvieren könne (vgl. Urk. 7 S. 6). c) Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung steht die kurzfristige geschlossene Unterbringung nicht im Widerspruch zum psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember 2013 (vgl. Urk. 2 S. 6). Im Gegenteil: gemäss Gutachten sei das B._____ als die am besten geeignete Institution zu betrachten, um beim Beschwerdeführer eine nachhaltige Senkung der Gefahr erneuter Straftaten erreichen zu können. Die dafür notwendigen sozialpädagogischen, arbeitsagogischen und deliktorientiert psychotherapeutischen Angebote seien im B._____ verfügbar (Urk. 8/3 S. 47). Der Gutachter spricht sich auch ausdrücklich für ein "zumindest initial geschlossenes Setting" aus (Urk. 8/3 S. 42/43: "Aufgrund der Störung der Persönlichkeitsentwicklung, die auf noch nicht fixierte dissoziale und unreife Persönlichkeitszüge hinweist, und des Vorhandenseins sozialer Kompetenzen und familiärer Bindungen ist grundsätzlich weiterhin eine offene geführte stationäre Massnahme mit sozialpädagogischen, arbeitsagogischen und psychotherapeutischen Angeboten indiziert. Dass bisher eine solche Unterbringung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, liegt an der Verweigerungshaltung und fehlenden Therapiemotivation des Exploranden und nicht an der Schwere der festgestellten Störungen. Die Cannabisabhängigkeit mit fehlender Bereitschaft zur Abstinenz spricht allerdings für ein zumindest initial geschlossenes Setting, da unter sichergestellter Cannabisabstinenz
- 17 eine Verbesserung der Therapiebereitschaft zu erwarten wäre." [Unterstreichung durch OG], s.a. Urk. 8/3 S. 45 unten und S. 47 oben). d) Die Einweisung in die geschlossene Eintrittsabteilung des B._____ erscheint entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung des Beschwerdeführers nicht als kontraproduktiv (Urk. 2 S. 6, Urk. 14 S. 2-3). Die Beschwerdegegnerin hat zur Kenntnis genommen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 für kurze Zeit bemüht habe, in der Sicherheitsbranche beruflich Fuss zu fassen. Das sind sicherlich Anzeichen einer positiven Entwicklung. Auch ist mit der amtlichen Verteidigung festzuhalten, dass seit dem 21. Dezember 2013 keine strafrechtlich relevanten Vorfälle mehr aktenkundig sind (Urk. 2 S. 6). Allerdings kann darin noch keine nachhaltige Veränderung - geschweige denn eine gefestigte Struktur erblickt werden, die eine Intervention in Form einer vorsorglichen Unterbringung erübrigen würde. Das ergibt sich nur schon daraus, dass der Gutachter die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung noch vor einem halben Jahr verneint hatte. Die Frage, ob die notwendige therapeutische Behandlung und/oder erzieherische Betreuung ambulant sichergestellt werden könne, beantwortete der Gutachter (am 23. Dezember 2013) wie folgt (Urk. 8/3 S. 46): "Nein, durch ambulante Massnahmen sind weder eine adäquate Betreuung noch eine Risikosenkung möglich, weil der Explorand im ambulanten Setting weiterhin regelmässig Cannabis konsumieren und sich einer Behandlung entziehen würde. Es bestünde auch ein bereits kurzfristig hohes Risiko für die Begehung erneuter Raubstraftaten." Auch erklärte der Gutachter damit einhergehend (Urk. 8/3 S. 45): "Da Erfolge nicht rasch zu erwarten sind, und der Explorand sozialpädagogische, arbeitsagogische und deliktorientiert psychotherapeutische Interventionen benötigt, um die Rückfallgefahr nachhaltig senken zu können, ist meines Erachtens das B._____ (B._____) als die am besten geeignete Institution für die Unterbringung des Exploranden zu betrachten, insbesondere da diese Institution bereits ihre Bereitschaft zu seiner Aufnahme in die geschlossene Abteilung signalisiert hat." und (Urk. 8/3 S. 47): "Falls sich A._____ in Freiheit befindet, ist jedoch auch keine Verbesserung bezüglich seiner deliktrelevanten Problembereiche zu erwarten. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er sich mit der für ihn attraktiven Peer-Group abgeben, regemässig Cannabis konsumieren und sich sämtlichen Betreuungsangeboten (Arbeitsplatz, Psychotherapie) entziehen würde." Ein ähnliches Bild des Beschwerdeführers zeigte im Übrigen auch der zuständige Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt anlässlich der ju-
- 18 gendgerichtlichen Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 auf (vgl. Urk. 17/56 S. 1- 3). Mit der Beschwerdegegnerin ist daher festzuhalten, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers, im Sicherheitsbereich beruflich Fuss zu fassen, nicht darüber hinwegtäuschen lassen, dass ohne geeignete Intervention die grosse Gefahr besteht, dass sich aus der diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens eine dissoziale oder unreife Persönlichkeitsstörung entwickelt (Urk. 7 S. 7; vgl. dazu auch Urk. 8/3 S. 44). Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Cannabisabhängigkeit noch kein echtes Problembewusstsein entwickelt hat (vgl. Urk. 17/54 S. 8, 9, 12 und 14; vgl. Urk. 7 S. 7). Letzteres wird auch seitens der amtlichen Verteidigung nicht bestritten. Die Cannabisabhängigkeit mit fehlender Bereitschaft zur Abstinenz spricht aber - wie gesagt (vorstehend E. IV.3.2/c) - gerade für ein zumindest initial geschlossenes Setting. Abgesehen davon erachtet der zuständige Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Security-Mitarbeiter als "äusserst problematisch" (Urk. 17/56 S. 2). Namentlich aufgrund der nach wie vor vorhandenen Cannabisabhängigkeit kann nicht gesagt werden, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten (ergänzenden) Begutachtung vor etwas mehr als einem halben Jahr entscheidend verändert. Hinzu kommt, dass über den zeitlichen Umfang und die Periodizität der Aushilfstätigkeit des Beschwerdeführers bei der E._____ GmbH in … sowie über Lohnzahlungen keinerlei Belege vorliegen, weshalb auch fraglich erscheint, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer in der Sicherheitsbranche überhaupt Fuss fassen und sich einen existenzsichernden Lohn erarbeiten konnte (vgl. Urk. 17/58/8). Auch räumte der Beschwerdeführer anlässlich der jugendgerichtlichen Verhandlung ein, dass er mit seinem Chef nach dem Ausgang der Gerichtsverhandlung über das "Weitere" reden müsse (Urk. 17/54 S. 7). Die Beschwerdegegnerin wendet weiter entgegen den Bestreitungen der amtlichen Verteidigung (Urk. 2 S. 5/6) zu Recht ein, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein antriebsloses Verhalten zeige und er es - abgesehen von den einzelnen Einsätzen als Sicherheitsmitarbeiter - im Übrigen bevorzuge, ohne Tagesstruktur zu le-
- 19 ben und zu "hängen". So arbeitete der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung hauptsächlich abends bzw. nachts in einem Eventlokal und hielt sich in letzter Zeit tagsüber viel zu Hause auf, wobei er gemäss eigenen Angaben regelmässig Cannabis konsumierte (Urk. 17/54 S. 8 und 14). Dass seit der letzten (ergänzenden) Begutachtung vom 23. Dezember 2013 nicht von erheblich veränderten Verhältnissen ausgegangen werden kann, ergibt sich auch daraus, dass der Gutachter keine raschen Behandlungserfolge erwartet und der Beschwerdeführer im letzten Halbjahr eben gerade keinerlei Behandlung erfahren hatte. Zudem hatte der Gutachter bereits im Rahmen der ergänzenden Begutachtung vom 23. Dezember 2013 eine leichte Zunahme der Persönlichkeitsverwurzelung der Störung (seit der Begutachtung vom 28. August 2012) festgestellt (Urk. 8/3 S. 2 und S. 44). 3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und in Anbetracht des bisherigen Massnahmenverlaufs seit Beginn der Strafuntersuchung (vorstehend E. I.1, Urk. 3/2, Urk. 7 S. 3-4) erweist sich die Einweisung in die geschlossene Eintrittsabteilung des B._____ (in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG) als geeignet, aber auch als erforderlich. Weiter besteht zwischen dem eingesetzten Mittel (kurzfristige vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung) und dem verfolgten Zweck (Behandlung der Persönlichkeitsentwicklungsstörung, Vermeidung einer dissozialen oder unreifen Persönlichkeitsstörung, Senkung der Gefahr neuer Straftaten) kein Missverhältnis. Insbesondere sprechen die jüngsten Bemühungen des Beschwerdeführers in der Sicherheitsbranche und - entgegen den nicht näher substanziierten Ausführungen in der Beschwerde - das Alter des Beschwerdeführers nicht gegen eine vorsorgliche Unterbringung. Die Einweisung in das B._____ in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung ist folglich verhältnismässig, und es liegt kein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers vor. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2014 abzuweisen.
- 20 - V. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss wären die Kosten des (vereinigten) Beschwerdeverfahrens daher zumindest teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 425 StPO keine Gerichtsgebühr zu erheben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im (vereinigten) Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde vom 16. Juni 2014 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2014 (U.-Nr. 2011/1347) wird abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 30. Juni 2014 wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2014 (U.-Nr. 2011/1347) aufgehoben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der vorsorglichen Unterbringung vom 16. Juni 2014 (Urk. 21/3) zusammen mit den Akten an das Jugendgericht Zürich (Verfahrensleitung) zur Behandlung überwiesen.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde vom 30. Juni 2014 nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Schriftliche Mitteilung an:
- 21 - − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, gegen Gerichtsurkunde − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, gegen Empfangsbestätigung − das Jugendgericht Zürich, unter Rücksendung der Akten (Urk. 17 und einer Kopie von Urk. 21/3) (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 31. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident i.V.:
lic. iur. W. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 31. Juli 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. V. 1. Die Beschwerde vom 16. Juni 2014 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2014 (U.-Nr. 2011/1347) wird abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 30. Juni 2014 wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2014 (U.-Nr. 2011/1347) aufgehoben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der vorsorglichen Unterbringung vom 16. Juni... 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an: den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, gegen Gerichtsurkunde die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, gegen Empfangsbestätigung das Jugendgericht Zürich, unter Rücksendung der Akten (Urk. 17 und einer Kopie von Urk. 21/3) (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...