Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140148-O/U/BEE
Verfügung vom 31. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. Mai 2014, 2012-068-916
- 2 - Erwägungen: 1. Die Gastwirtschaft des Hotels B._____ in Zürich verfügt über eine Bewilligung der Stadtpolizei Zürich zum Betrieb eines Sommer-Boulevardcafés am C._____ (Urk. 9/1/1). Bewilligungsinhaber ist A._____ (Beschwerdeführer). Am 21. September 2012 um 14.30 Uhr stellte ein Polizist fest, dass die bewilligte Boulevardcafé-Fläche überschritten wurde bzw. der Durchgang für Fussgänger zwischen einzelnen Nutzflächen eine geringere Breite als die geforderten zwei Meter aufwies (Polizeirapport, Urk. 9/1). Mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2012 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Beschwerdeführer deswegen mit einer Busse von Fr. 100.-- (Urk. 9/2). Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Einsprache erheben (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 stellte das Stadtrichteramt Zürich das Strafverfahren ein und hob die ausgefällte Busse auf, weil ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde "mangels rechtserheblicher Umtriebe" keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 3/1). Der Beschwerdeführer beantragt mit vorliegender Beschwerde die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für das Strafverfahren, wobei er diese auf Fr. 4'283.25 beziffert (Urk. 2 S. 2 und 6). Das Stadtrichteramt beantragt Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinem Antrag fest (Urk. 12). Das Stadtrichteramt erstattete keine Duplik. 2. Da im vorliegenden Fall ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zu beurteilen sind, liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über die Beschwerde bei der Verfahrensleitung (Art. 395 lit. b StPO), also beim Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts. 3. a) Das Stadtrichteramt begründet die Einstellung des Strafverfahrens wie folgt: Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass im Zeitpunkt der Kontrolle sich ein Teil der Möblierung ausserhalb der blau markierten bewilligten Fläche befunden habe. Er mache jedoch geltend, dass es sich um eine Momentaufnahme handle,
- 3 was vom rapportierenden Polizisten auch bestätigt werde, und dass er nicht dauernd gewährleisten könne, dass sich die Gäste innerhalb der Markierungen aufhielten. Das Servicepersonal sei instruiert und werde auch immer wieder darauf hingewiesen, dass die Markierungen einzuhalten seien. Er und die stellvertretende Geschäftsführerin würden immer wieder Kontrollgänge machen. Aufgrund der im Zeitpunkt der Kontrolle gemachten Fotos stehe fest, so das Stadtrichteramt, dass vor allem die Stühle teilweise belegt seien, welche über die Markierung hinausragten. Damit könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Angestellten die Markierung missachtet hätten, da auch die Gäste die Stühle hätten verstellt haben können. Ob der Beschwerdeführer und seine Angestellten das Missachten der Markierungen hätten verhindern können, könne in Anbetracht der kurzen Kontrolldauer ebenfalls nicht gesagt werden. Aus diesen Gründen könne ein Verschulden nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden (Urk. 3/1 S. 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, am 6. März 2014 habe eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers sowie eine Einvernahme des rapportierenden Polizisten stattgefunden, bei welcher sein Verteidiger habe anwesend sein müssen. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass der objektive Tatbestand erfüllt worden sei. Jedoch hätten in subjektiver Hinsicht eine ganze Reihe von Einwendungen und Feststellungen bestanden, die bei der Ausfällung der Strafe nicht berücksichtigt worden seien, was die strafrechtliche Beurteilung anspruchsvoll gemacht habe. Der subjektive Tatbestand sei aus einer Vielzahl von Gründen nicht erfüllt gewesen. Es habe unter anderem die Rechtsfrage der Unmöglichkeit der Einhaltung einer Polizeibewilligung im vorliegenden Kontext geprüft und entsprechend dargelegt werden müssen. Die Ausfällung einer Strafe gegen den Beschwerdeführer wäre zudem in Bezug auf seine Stellung als Bewilligungsinhaber und angehender Geschäftsführer des Hotels B._____ schwerwiegend gewesen (Vorstrafe) (Urk. 2 S. 4 Ziff. II/5 - 7). Das Stadtrichteramt macht geltend, vorliegend handle es sich um eine sehr geringfügige Busse, die im Übertretungsstrafverfahren ausgefällt worden sei. Bei der Untersuchung im Einspracheverfahren sei die Untersuchungsbehörde von Amtes
- 4 wegen verpflichtet, den Sachverhalt abzuklären und alle belastenden und entlastenden Elemente gleichwertig zu prüfen. Der Sachverhalt sei vorliegend leicht zu ermitteln gewesen. Es seien denn auch nur zwei Einvernahmen nötig gewesen. Wesentliche Zusatzfragen von Seiten des Rechtsvertreters seien nicht gestellt worden. Der Fall selber sei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht kompliziert gewesen. Der Beizug eines Rechtsvertreters sei damit nicht notwendig gewesen. Die Zusprechung einer Entschädigung sei nicht gerechtfertigt (Urk. 8). 4. a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person im Fall der Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Hierzu gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2013, 1B_536/2012, E. 2.2.). b) Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist der Vorwurf einer Übertretung, welche das Stadtrichteramt zunächst mit einer Busse von Fr. 100.-- ahnde-
- 5 te. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsleiter des Hotels B._____, also eines grossen und traditionsreichen Hotels mit Restaurationsbetrieb gewohnt im Umgang mit Behörden ist. Eine Busse von Fr. 100.-- vermag den Ruf des Beschwerdeführers als persönlich und beruflich integre Person kaum nennenswert zu mindern. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weist der vorliegende Fall aber eine gewisse Komplexität auf. Es ist unumstritten, dass ein Teil der Stühle sich im Augenblick der Kontrolle durch den rapportierenden Polizist ausserhalb der bewilligten Boulevardcafé-Fläche befanden. Es stellte sich aber die grundsätzliche Frage, die auch Bedeutung für die zukünftige Betreibung des Boulevardcafés hat, wie weit der Inhaber einer solchen Bewilligung verpflichtet ist, für eine lückenlose Beachtung der Grenzen der Bewilligung besorgt zu sein und ob und wie weit er in strafrechtlicher Hinsicht die Verantwortung für Handlungen Dritter (auch der Gäste des Boulevardcafés) trägt. Es stellte sich weiter die Frage, ob eine Momentaufnahme einer Überschreitung der Bewilligung genügt, um den (objektiven und / oder subjektiven) Tatbestand rechtsgenügend nachzuweisen oder ob ein gewisses Andauern der Überschreitung und damit verbunden ein offensichtliches Dulden einer solchen durch den Beschwerdeführer als Inhaber der Bewilligung nachzuweisen ist. Zu beachten ist weiter, dass das Stadtrichteramt zunächst eine Busse aussprach, also auf Grund des Polizeirapports und seiner Beilagen den entsprechenden Straftatbestand als erfüllt erachtete. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger wussten nicht von vornherein, wie eingehend das Stadtrichteramt nach erfolgter Einsprache die Untersuchung führen und welche Fragen es in der Einvernahme des rapportierenden Polizisten und des Beschwerdeführers stellen werde. Folglich wussten sie auch nicht, ob Zusatzfragen notwendig sein würden. In dem Sinn kann es für die Frage, ob der Beizug eines Rechtsvertreters durch den Beschwerdeführer opportun war, nicht darauf ankommen, ob der Rechtsvertreter letztlich "wesentliche" Zusatzfragen stellte oder nicht.
- 6 - Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verteidigung des Beschwerdeführers erweist sich somit als angemessen, weshalb der Beschwerdeführer für die Aufwendungen der Verteidigung im Strafverfahren zu entschädigen ist. c) Die Höhe der Entschädigung richtete sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Anwaltsentschädigung im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. Dies gilt auch für das Übertretungsverfahren bzw. Einspracheverfahren gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 355 StPO. Zu entschädigen sind ferner die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Grundsätzlich werden die Verteidigungskosten voll entschädigt. Ergibt sich daher im Licht der Verhältnismässigkeit und der Schadenminderungspflicht nicht, dass die Honorarrechnung unangemessen ist, ist der geltend gemachte Betrag zuzusprechen (ZR 107 [2008] Nr. 74). Der Beschwerdeführer macht einen Totalaufwand von 670 Minuten (11,2 Stunden) geltend, welcher bei einem Stundenansatz von Fr. 350.-- mit Fr. 3'920.-- zu entschädigen sei. Hinzu kämen Auslagen im Umfang von Fr. 46.--, womit sich ein Gesamtbetrag von Fr. 3'966.-- bzw. zuzüglich 8% MwSt. von Fr. 4'283.25 ergebe (Urk.2 S. 5 f.). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.-- liegt am obersten Rand, des in § 3 AnwGebV vorgesehenen Rahmens (Fr. 150.– bis Fr. 350.–). Dies erscheint hier in Anbetracht des an sich unbestrittenen und weder verwickelten noch ausufernden Sachverhalts, der nicht ausserordentlich schwierigen Rechtsfragen und des Umstandes, dass im Kern lediglich eine Bagatellbusse zu überprüfen war, als deutlich übersetzt. Ein Ansatz von Fr. 250.- liegt hier an der oberen Grenze des Vertretbaren, weshalb von diesem Ansatz auszugehen ist. Im Übrigen erscheinen die Bemühungen des Verteidigers weder als unnötig noch als übertrieben. Auch der geltend gemachte Betrag betreffend Auslagen ist angemessen. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Entschädigung von Fr. 2'846.-- (zuzüglich Fr. 223.70 Mehrwertsteuer) für das Strafverfahren zuzusprechen.
- 7 - 5. Der Beschwerdeführer obsiegt dem Grundsatz nach und die Kürzung ist faktisch ein erstinstanzlicher Ermessensentscheid. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. In Anbetracht der im Betrage von knapp Fr. 3'100 zugesprochenen Prozessentschädigung die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 der AnwGebV auf Fr. 500.-- zuzüglich. 8 % MwSt. (total Fr. 540.--) festzusetzen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. Mai 2014 (Geschäfts-Nr. 2012-068-916) wie folgt neu gefasst: "3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'073.70 aus der Stadtkasse ausgerichtet." 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 540.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich, ad. 2012-068-916 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 8 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 31. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann
Verfügung vom 31. Oktober 2014 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. Mai 2014 (Geschäfts-Nr. 2012-068-916) wie folgt neu gefasst: "3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'073.70 aus der Stadtkasse ausgerichtet." 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 540.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) das Stadtrichteramt Zürich, ad. 2012-068-916 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...