Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140120-O/U/PFE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann
Beschluss vom 24. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. März 2014, C-4/2012/10
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die vorliegende Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer) steht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen B._____. B._____ hat zugegeben, im Zeitraum von Mitte 2006 bis Ende 2010 Retrozessionen in Millionenhöhe entgegengenommen und für sich behalten zu haben, anstatt diese seinen rechtlichen Verpflichtungen als Verwaltungsrat der C._____ AG (C._____) entsprechend der betreffenden Kundin, der D._____ [Personalvorsorge] weiterzuleiten. Er wurde deswegen vom Bezirksgericht Zürich verurteilt. Der Beschwerdeführer war im relevanten Zeitraum CEO und Miteigentümer der E._____ Fonds-Gruppe. Der Grossteil der rund Fr. 4 Mio. an Retrozessionen, welche B._____ entgegennahm und unrechtmässig für sich behielt, stammten von der E._____-Gruppe. Gegen den Beschwerdeführer bestand der Verdacht, er habe B._____ im Wissen darum, dass dieser keine Retrozessionen annehmen durfte, bei der illegalen Annahme und Vorenthaltung der Retrozessionen Hilfe geleistet. Da sich im Laufe der Untersuchung aus Sicht der Staatsanwaltschaft ergab, dass der Beschwerdeführer über einen Strohmann im Verwaltungsrat der C._____ vertreten war, stellte sich die Frage, ob er sich über die genannte Gehilfenschaft hinaus nicht der Mittäterschaft oder eigenständigen ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht habe. Die weiteren Ermittlungen ergaben zusätzlich einen Verdacht auf Bestechung. Mit Verfügung vom 27. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, da eine strafrechtliche Teilnahme an den illegalen Retrozessionsbezügen B._____s mangels eines anklagegenügenden Nachweises des subjektiven Tatbestandes zu verneinen bzw. der Bestechungsvorwurf durch die Untersuchung entkräftet worden sei (Urk. 5 S. 4 - 14 Erw. 6.1 - 6.3 Rz 18 - 43). Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten der Strafuntersuchung in Höhe von Fr. 32'677.50 und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus. Sie begründete dies zusammenfassend damit, der Beschwerdeführer habe seine rechtliche Pflichten als faktisches Organ und Verwaltungsrat der C._____ und als Auftragnehmer der D._____ in grober Weise ver-
- 3 letzt. Unter anderem habe er schuldhaft und rechtswidrig inhaltlich unrichtige Negativbestätigungen gegenüber der D._____ abgegeben, wonach die E._____- Gruppe auf die Investments der D._____ keine Retrozessionen ausbezahle. Diese zumindest zivilrechtlichen Pflichtverletzungen hätten im Ergebnis in ausschlaggebender Weise zur Annahme und Aufrechterhaltung eines Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer beigetragen. Der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Strafverfahrens und dessen Fortführung somit durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht und auch direkt zu verantworten (Urk. 5 S. 10 - 13 Erw. 7 Rz 44 - 64). b) Mit vorliegender Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es seien die Kosten des Strafverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter sei dem (erbeten verteidigten) Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von Fr. 224'398.35 auszurichten (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 7 S. 4 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest (Urk. 12 S. 6). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Duplik (Urk. 17). 2. Der Beschwerdeführer rügt die unübersichtliche Aktenführung durch die Staatsanwaltschaft als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Kontrollfunktion im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei betroffen und die effiziente Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch den Beschwerdeführer sei verhindert (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2). Die vorliegende Beschwerdeschrift und die Replik zeigen, dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt verständlich und vollständig darstellen konnte. Der grosse Umfang der Akten beeinträchtigt naturgemäss deren Übersichtlichkeit. Soweit sich daraus Schwierigkeiten bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung ergeben, ist darauf im Rahmen der Behandlung der materiellen Beschwerdegründe einzugehen. 3. a) Bei Einstellung des Verfahrens bzw. wenn keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgt werden die Kosten grundsätzlich auf die Staatskasse genommen
- 4 - (Art. 423 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO) und es ist dem Beschuldigten eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 StPO). Die Kosten können jedoch den Beschuldigten auch im Fall der Einstellung des Verfahrens oder des Freispruchs ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus den gleichen Gründen kann auch die Entschädigung an den Beschuldigten herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 StPO). Ein nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten zu missbilligendes Verhalten des Beschuldigten genügt nicht, um im Fall der Einstellung des Verfahrens oder des Freispruchs eine Kostenauflage und eine Verweigerung der Entschädigung zu begründen. Es handelt sich bei der Kostenauflage um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlbares Verhalten. Verlangt wird die Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten Rechtsordnung, durch welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert wird. Dies führt nicht dazu, dass jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrigem Verhalten im Sinne von Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Art. 2 ZGB als prozessuales Verschulden zu werten sei. Eine Kostenauflage darf sich nur auf unbestrittene oder bewiesene Umstände stützen (BGE 116 Ia 167 ff. E. 2/b-d; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 S. 798 f. N 1787 f.; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 426 StPO). b/aa) Der Beschwerdeführer hielt in einem Schreiben vom 6. September 2007 an F._____ (Chef der Vermögensverwaltung der D._____) fest (Urk. 10/01 01 001 087): Dear F._____ In reference to your letter dated August 22nd, 2007: We hereby confirm that we do not pay any retrocessions to anyone for your investments into E._____ Currency Fund, Ltd. und E._____ Global Fund, Ltd. for the year 2007 and do not plan on doing so in the future, either. I hope this letter is sufficient for the next few years as no retrocession will ever be paid for your investments.
- 5 - Sincerely A._____ E._____ Gemäss der Einstellungsverfügung soll der Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 auf einsprechende Anfrage hin F._____ per eMail erklärt haben: "Ich bestätige, dass die E._____ keine Retrokommissionen an niemanden zahlt und nie zahlen wird." (Urk.5 S. 7 Rz 30; die Staatsanwaltschaft nennt hierzu keine Aktenstelle und es ist der Kammer nicht gelungen, dieses Dokument mittels des 54 Seiten umfassenden Aktenverzeichnisses [Urk. 10 Ordner 01 01 001] zu finden). Es ist unbestritten, dass die E._____ Fonds-Gruppe für die von der D._____ getätigten Anlagen Retrozessionen ausbezahlte und diese nicht an die D._____ weitergegeben wurden. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Bestätigung vom 2. September 2007 zuhanden der D._____ abgab und dass er damals CEO mindestens eines Teils der Unternehmen der E._____ Fonds- Gruppe war. Diese Bestätigung war inhaltlich falsch. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Moment, als er diese Bestätigung ausstellte, nicht gewusst haben sollte, dass die E._____ Fonds-Gruppe Retrozessionen für die von der D._____ getätigten Anlagen ausbezahlt hatte sowie in welcher Höhe und an wen sie dies tat, handelte er zivilrechtlich zumindest unkorrekt und zumindest fahrlässig, als er ohne genaue Abklärungen die entsprechende Bestätigung ausstellte. Fahrlässigkeit genügt, um ein die Kostenauflage bzw. die Verweigerung der Entschädigung rechtfertigendes schuldhaftes Verhalten zu begründen (Schmid, a.a.O., S. 799 N 1789). bb) Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, die Gesellschaften der E._____- Gruppe und damit auch der Beschwerdeführer seien einem Auftragsverhältnis zur D._____ und damit der auftragsrechtlichen Sorgfalts-, Treue und Abrechnungspflicht unterworfen. Mit der aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit wahrheitswidrigen Behauptung, keine Retrozessionen auszuzahlen, sei diese auftragsrechtliche Sorgfalts- und Treuepflicht in krasser Weise verletzt worden (Urk. 5 S. 10 Erw. 48).
- 6 - Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er einem Auftragsverhältnis zur D._____ unterstanden sei. Ein solches Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR habe zwischen dem Beschwerdeführer und der D._____ nicht bestanden. Er sei zwar Miteigentümer und CEO bei einzelnen zur E._____-Gruppe gehörenden Gesellschaften gewesen. Auch habe die D._____ Anteile von E._____ Fonds gekauft und verkauft. Damit bestehe aber kein Auftragsverhältnis des Beschwerdeführers zur D._____. Vielmehr seien im europäischen Markt die E._____-Fonds von der G._____ Inc. abgewickelt worden, welche rechtlich von der G'._____ gehalten und verwaltet worden sei (Urk. 2 S. 10 f Ziff. 13 und 14). Selbst wenn die E._____-Fonds im europäischen Markt durch die G._____ Inc. abgewickelt wurden, ändert dies nichts daran, dass diese Fonds eben solche der E._____-Gruppe waren und die D._____ und das jeweilige Unternehmen der E._____-Gruppe mit dem Kauf der Fonds in ein Vertragsverhältnis traten. Ob es sich hierbei um ein Vertragsverhältnis nach schweizerischem Auftragsrecht oder um ein entsprechendes nach ausländischem / amerikanischem Recht handelt, mag in einem Zivilprozess betreffend Haftung aus Vertrag von Belang sein, kann aber im vorliegenden Strafverfahren offen bleiben. Zwar genügt die Verletzung einer ausländischen Rechtsnorm (etwa Fiskalvorschriften) für sich allein nicht um eine Kostenauflage zu begründen (Appellationsgericht Basel-Stadt, 5. Oktober 1993, Erw. 2/b, in: BJM 1996 S. 46; Griesser, a.a.O., N 10 zu Art. 426 StPO), doch ist diese Rechtsprechung insofern zu präzisieren, dass der blosse Umstand, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis ausländischem Recht unterliegt, die Verletzung von universell gültigen, geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtsnormen unbeachtlich machen würde. Die Sorgfalts- und Treuepflichten des Beauftragten gemäss schweizerischen Auftragsrechts (Art. 398 Abs. 2 OR) sind keine schweizerische Eigenart. Das Argument des Beschwerdeführers, die Anwendung schweizerischen Rechts auf ihn bzw. auf Gesellschaften mit Wohnsitz bzw. Sitz in den USA durch die Staatsanwaltschaft sei falsch (Urk. 2 S. 10 Ziff. 13 am Ende), zielt damit ins Leere. cc) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Ausdruck "Retrozession" habe in der Diskussion keinen guten Klang, weil er öfters, aber unzulässig simplifizierend mit
- 7 versteckten Kickbacks gleichgesetzt werde, bei denen zwei Beteiligte (z.B. eine Bank oder ein Fonds sowie ein Vermittler) interessekollidierend zum Nachteil des Anlegers Geld verschöben, wovon dieser Anleger nichts wisse. In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Retrozessionen statthaft seien. Denn selbstredend sei es so, dass jeder Vermittler, Makler, Verwalter dafür zu entgelten sei, dass er seine Arbeit leiste. Vertragswidrig sei bloss, solche Zahlungen ohne Wissen des Anlegers auszurichten. Insofern richtig stelle deshalb auch die Staatsanwaltschaft darauf ab, die Anfrage der D._____ habe dem Zweck gedient, allfällige von den Empfängern selbst nicht offengelegte Retrozessionszahlungen aufzudecken (vgl. Einstellungsverfügung, Urk 5 Erw. 32). Bezüglich der Retrozessionen sei der D._____ jedoch genauso wie dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass grundsätzlich solche bezahlt würden. Dies stehe bereits im jeweiligen "offering memorandum", dem gesetzlich geforderten Fundament des von der D._____ getätigten Anlagegeschäfts (vgl. Einstellungsverfügung, Urk 5 Erw. 49). Auch habe die D._____ selber solche Kommissionen ausgerichtet (Urk. 10/04 06 001 015 sowie 016 - 034; hier bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Management Fee gemäss Beratungs- und Managementvertrag zwischen der D._____ und der C._____ vom 9. Juni 2006 samt Anhang). Die Negativbestätigung habe denn auch für den Beschuldigten wie die D._____ nicht darauf abgezielt, bekannte Zahlungen nochmals zu bestätigen, sondern vielmehr nicht offen gelegte Retrozessionszahlungen aufzudecken. Solche nicht bereits offen gelegte Zahlungen habe es keine gegeben, weshalb eine entsprechende Erklärung keineswegs unwahr und widerrechtlich gewesen sei. Die durch nichts belegte Annahme der Staatsanwaltschaft, mit einer solchen Erklärung habe der Beschwerdeführer bereits offen gelegte Zahlungen tatsächlich wieder negiert, sei unrichtig. Eine solche widersprüchliche und gar nicht dem Zweck der Bestätigung dienende Erklärung könne dem Beschwerdeführer nicht einfach unterstellt werden (Urk. 2 S. 11 - 13 Ziff. 16). Es ist aktenkundig (Erklärung vom 6. September 2007, Urk. 10/01 01 001 087), dass der Beschwerdeführer gegenüber der D._____ bestätigte, "we do not pay any retrocessions …". Der Wortlaut dieser Erklärung ist klar und enthält keinen Vorbehalt mit Bezug auf Retrozessionen, von denen die D._____ angeblich ge-
- 8 wusst hat oder hätte wissen müssen. Selbst wenn die zuständigen Organe der D._____ gewusst haben sollten, dass grundsätzlich Retrozessionen bezahlt würden, ergibt sich daraus nicht ein konkretes Wissen der Organe der D._____, dass tatsächlich solche ausbezahlt wurden und insbesondere in welchem Umfang. An der Wahrheitswidrigkeit der fraglichen Bestätigung des Beschwerdeführers gegenüber der D._____, also eines Kunden der vom Beschwerdeführer geführten E._____-Gruppe ändert sich nichts. Aus dem gleichen Grund geht ein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers fehl, nämlich dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung weitgehend übergehe, dass der Beschuldigte gar nicht gewusst habe, an wen Retrozessionen bezahlt worden seien, da die Fonds anderweitig administriert worden seien, und dass ihm selbst dieses Wissen nichts genützt hätte, denn es hätten sich keine Zahlungen an B._____ gefunden. Die Zahlungen seien an diverse vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aufgezählte Gesellschaften und auch an unverdächtige Begünstigte gegangen. Die vom Beschwerdeführer genannten Gesellschaften seien gemäss späteren Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft "B._____ zuzurechnenden Strukturen". Dem Beschwerdeführer sei kein widerrechtliches und kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, wenn er nicht erkannt habe, dass letztlich B._____ hinter diesen Strukturen gestanden sei (Urk. 2 S. 13 f. Ziff. 18). Der Beschwerdeführer bestätigte am 6. September 2007 pauschal und nicht beschränkt auf einzelne Begünstigte, dass keine Retrozessionen für die Anlagen der D._____ bei der E._____-Gruppe ausbezahlt worden seien. dd) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber der D._____ zivilrechtliche Sorgfalts- und Treuepflichten verletzte, indem er dieser gegenüber explizit die unwahre Erklärung abgab, es seien für die Anlagen der D._____ bei Unternehmen der E._____-Gruppe keine Retrozessionen bezahlt worden. Damit bewirkte er im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Einleitung einer Strafuntersuchung betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung. Daran ändert nichts, dass letztlich der Vorsatz und damit der subjektive Tatbestand nicht erstellt wurde. Die Voraussetzungen zur Auferlegung der Verfahrenskosten und zur Verweigerung einer Entschädigung sind erfüllt.
- 9 - Es kann offen bleiben, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht eine faktische Organstellung des Beschwerdeführers (Vertretung durch einen Strohmann im Verwaltungsrat) bei der C._____, der direkten Vertragspartnerin der D._____, annimmt und ob daraus weitere Pflichten des Beschwerdeführers abzuleiten seien, deren Nichtbeachtung ebenfalls die Einleitung des Strafverfahrens mit bewirkt habe. c) Die Staatsanwaltschaft begründet die Auferlegung der Kosten und die Verweigerung der Entschädigung allein mit der Verletzung der rechtlichen Pflichten des Beschwerdeführers als faktisches Organ der C._____ und als Auftragnehmer der D._____, also im Hinblick auf den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Urk. 5, Zusammenfassung in Erw. 62 - 64). Der ebenfalls untersuchte Vorwurf der Bestechung, bezüglich dessen das Strafverfahren ebenfalls eingestellt wurde, spielt eine kleine Nebenrolle und fällt mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung nicht ins Gewicht. Zusammenfassend wurden die Kosten des Strafverfahrens dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt und dem Beschwerdeführer zu Recht eine Entschädigung verweigert. 4. a) Die Verfahrenskosten belaufen sich gemäss angefochtener Verfügung auf insgesamt Fr. 32'677.50, nämlich Fr. 5'000.-- Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 15'917.50 Auslagen des Vorverfahrens und Fr. 11'760.-- Aufwand der Polizei (Urk. 5 Dispositiv Ziff. 2). Der Beschwerdeführer rügt, die Höhe der Verfahrenskosten als nicht nachvollziehbar und nicht belegt. Dies wäre vorliegend umso relevanter, als der gesamte Komplex D._____ zuerst gegen diverse andere Personen geführt und das heutige Verfahren sogar erst spät vom ursprünglich gegen B._____ geführten abgetrennt worden sei, weshalb unsachliche Verteilung oder gar doppelte Verrechnung nicht ausgeschlossen werden könne. Stattdessen wäre nur eine objektive Ausscheidung der Kosten mit Art. 426 StPO konform. Mangels Aktengrundlage sei keine Überprüfung möglich. In solcher Weise könne weder gegen den Beschwerdeführer verfügt werden, noch könne sich dieser sachgerecht gegen den ausgefällten Entscheid wehren. Die angefochtene Verfügung sei aus formellen Gründen nicht
- 10 tragfähig und die Kostenauflage damit zu Unrecht erfolgt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft nahm hierzu in ihrer Vernehmlassung nicht Stellung. b) Unter der Herrschaft des heute geltenden eidgenössischen Prozessrechts gehört nicht nur die Verteilung der Kosten auf die Verfahrensbeteiligten, sondern auch deren Festsetzung (Bemessung) zur Rechtsprechung und unterliegt somit der Anfechtung mit den prozessrechtlichen Rechtsmitteln, vorliegend mit der Beschwerde (Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich 2012, N 30 der Vorbemerkungen zur §§ 199 ff. GOG). Die Staatsanwaltschaft hält in Erwägung 44 der angefochtenen Verfügung (Urk. 5 S. 10) lediglich fest, die Verfahrenskosten im Teilkomplex des Beschwerdeführers betrügen Fr. 32'677.50. In Dispositiv Ziff. 2 findet sich die oben wiedergegebene Aufteilung der Kosten in drei Posten. Gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden vom 24. November 2010 (GebV StrV, LS 321.1) beträgt die Gebühr der Staatsanwaltschaft für eine mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossene Untersuchung betreffend Verbrechen und Vergehen Fr. 150.-- bis Fr. 20'000.--. In Anbetracht der umfangreichen Untersuchung, welche allerdings gegen verschiedene Personen und insbesondere in erster Linie gegen einen anderen Beschuldigten geführt wurde, erscheint die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte und sich im genannten Rahmen bewegende Gebühr in Höhe von Fr. 5'000.-- für das Vorverfahren ohne Weiteres als zumindest vertretbar. Was die Auslagen für das Vorverfahren in Höhe von insgesamt Fr. 15'917.50 angeht, liegt ein Kontoauszug der Staatsanwaltschaft in den Akten (Urk. 10/01 01 001 104). Gemäss diesem setzt sich dieser Betrag aus drei Teilbeträgen zusammen: "EJPD, RG …" Fr. 2'410.--, "EJPD RG …" Fr. 4'820.-- und "… Network, Kosten + Entschädigung" Fr. 8'687.50. Die Rechnungen des EJPD Nr. … und … für "Fernmeldedienstleistungen" liegen samt je einem Beiblatt "Rechnungsdetails" ebenfalls in den Akten (Urk. 10/01 01 001 106 - 109). Gemäss diesen Beiblättern
- 11 betreffen diese Dienstleistungen die Telefonnummern +41… und +191…. Die Überwachung dieser Rufnummern erfolgte auf Grund von zwei Anordnungen der Staatsanwaltschaft je vom 25. Februar 2013, welche beide den Beschwerdeführer als Zielperson nennen sowie im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren C-4/2012/10 der Staatsanwaltschaft erlassen wurden (Urk. 10/09 03 001 126 und 127). Für den Posten "… Network, Kosten + Entschädigung" findet sich soweit ersichtlich kein Beleg in den Akten, so dass nicht geprüft werden kann, inwieweit ein Zusammenhang zum Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer besteht und gegebenenfalls, ob der Betrag von Fr. 8'687.50 zu Recht in vollem Umfang dem Beschwerdeführer zugerechnet wurde. Mit Bezug auf den Posten "Aufwand der Polizei" liegt lediglich eine Zusammenstellung der Kantonspolizei Zürich vom 16. November 2012 "Aufwanderfassung für erbrachte Leistungen bei Verfahren für die Justiz im Kanton Zürich" in den Akten. Die Kantonspolizei macht einen Aufwand für Datensicherung in Höhe von 73 Stunden à Fr. 120.-- = Fr. 8'760.-- sowie für Datenaufbereitung in Höhe von 25 Stunden à Fr. 120.-- = Fr. 3'000.--, insgesamt also Fr. 11'760.-- geltend. In dieser Zusammenstellung werden drei Verfahrensnummern B-3/2012/41, B-3/2010/149 und B-3/2010/137 sowie vier "beteiligte Personen" angeführt: I._____, F._____, I._____ und B._____. Das Dokument wurde offenbar zunächst in einem anderen Verfahren akturiert, trägt es doch die durchgestrichene Aktennummer … und es scheint erst nachträglich die heutige Aktennummer darauf angebracht worden sein (Urk. 10/01 01 001 105). Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufwandzusammenstellung den Beschwerdeführer betrifft, finden sich im Dokument nicht. Insbesondere wird der Beschwerdeführer unter den vier genannten "beteiligten Personen" nicht aufgeführt. Somit ist nicht ersichtlich, weshalb die erfassten Leistungen der Kantonspolizei dem Beschwerdeführer zugerechnet wurden, und auch nicht, weshalb dies in vollem Umfang geschah. Zusammenfassend ist die Bemessung der dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft auferlegten Kosten im Umfang von Fr. 20'447.50 (… Network Fr. 8'687.50; Kantonspolizei Fr. 11'760.--) nicht nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft hat es versäumt, wenigsten im Nachhinein die Kostenhöhe zu begrün-
- 12 den und zu dokumentieren, nachdem gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen erhoben wurde und in der Beschwerde ausdrücklich gerügt wurde, diese Kostenhöhe lasse sich mangels Aktengrundlage nicht überprüfen. Es ist deshalb der III. Strafkammer des Obergerichts nicht möglich, entweder die Kostenhöhe zu bestätigen oder einen abweichenden eigenen Sachentscheid zu treffen. Dispositiv Ziff. 2 Satz 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubemessung der Verfahrenskosten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerdeabzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt soweit, als die Staatsanwaltschaft über die Bemessung der auferlegten Kosten ihres Verfahrens im Umfang von Fr. 20'447.50 nochmals wird befinden müssen. Er unterliegt jedoch im Grundsatz, dass die Kosten des staatsanwaltlichen Verfahrens ihm aufzuerlegen und ihm keine Entschädigung (im verlangten Betrag von Fr. 224'398.35) auszurichten ist. Im Umfang von Fr. 11'630.-- (Gebühr sowie Auslagen EJPD) ist die Kostenbemessung nicht zu beanstanden, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht nur im Grundsatz, sondern auch betragsmässig unterliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang zu 9/10 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 17 Abs. 2 GebV OG i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG und § 4 GebV OG auf Fr. 7'500.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 600.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
- 13 - 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. 2 Satz 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. März 2014 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und es wird die Sache diesbezüglich zu neuem Entscheid über die Höhe der Verfahrenskosten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 7'500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 9/10 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad C-4/2012/10 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise
- 14 schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 24. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann
Beschluss vom 24. Oktober 2014 Erwägungen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. 2 Satz 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. März 2014 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und es wird die Sache diesbezüglich zu neuem Entsch... Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 7'500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 9/10 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad C-4/2012/10 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...