Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130368-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli
Beschluss vom 15. November 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Zulassung Verteidigung Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. November 2013, C-2/2013/371
- 2 - Nach Einsicht in die Eingabe von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ vom 12. November 2013 (Urk. 2), mit welcher er beantragt, der Entscheid der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. November 2013 (Unt. Nr. C- 2/2013/371), wonach er im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin als erbetener Verteidiger nicht mehr zugelassen ist, sei aufzuheben und er sei vorsorglich als Verteidiger von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zuzulassen, in der Erwägung, dass die Verteidigung der beschuldigten Person gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten, d.h. denjenigen Anwälten vorbehalten ist, die nach Art. 4 ff. BGFA in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 721), dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ nicht behauptet, in der Schweiz im Anwaltsregister eingetragen zu sein, dass keine entsprechende Behauptung belegt wäre, dass die Ausführungen von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, wonach er die Beschwerdeführerin "unbezahlt und ehrenamtlich" verteidige, in diesem Zusammenhang unbehelflich sind, dass sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ zudem auch in der vorliegenden Eingabe als "Anwalt" sowie als "Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv" und der "Demokratischen JuristInnen Schweiz" bezeichnet, weshalb er nicht ernsthaft behaupten kann, er führe das Mandat nicht berufsmässig aus, dass letzteres hier indes offen bleiben kann, da lediglich im Übertretungsstrafverfahren relevant wäre, ob Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ berufsmässig handelt (vgl. Art. 127 Abs. 5 StPO i.V.m. § 11 Abs. 3 AnwG), die vorliegende Strafuntersuchung jedoch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, d.h. Vergehen (Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 285 StGB), betrifft,
- 3 dass die Beschränkung der Verteidigung auf eingetragene Rechtsanwälte verfassungs- und konventionsrechtlich zulässig ist (BGE 120 Ia 247 E.3a; BGE 125 I 164; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 127 N 18 m.w.H.), dass die Eingabe von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sich erneut als unflätig erweist und sich wohl kaum mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA vereinbaren liesse und schon deshalb aus dem Recht zu weisen wäre, dass – entgegen der pauschalen Behauptung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ – im Vorgehen des Staatsanwaltes keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK begründet ist und von Verbrechen gegen ein Menschenrecht keine Rede sein kann, womit einer entsprechenden, von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ beantragten Feststellung der Boden entzogen ist, dass das Gesuch um Zulassung als Verteidiger in der pendenten Strafsache bzw. die Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2013, worin – entgegen dem teilweise unzutreffenden Titel – kein Entzug des Anwaltspatents vorgenommen, sondern nur die Zulassung als Verteidiger in einem pendenten Strafverfahren widerrufen wurde, nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass von einer Kostenauflage für dieses Beschwerdeverfahren aus Opportunitätsgründen ausnahmsweise abgesehen werden kann, wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (per E-Mail) − die Beschwerdeführerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsschein)
- 4 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (vorab per E-Mail; gegen Empfangsbestätigung) − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, zur Kenntnisnahme (per Gerichtsurkunde) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 15. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Wetli
Beschluss vom 15. November 2013 wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (per E-Mail) die Beschwerdeführerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (vorab per E-Mail; gegen Empfangsbestätigung) Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, zur Kenntnisnahme (per Gerichtsurkunde) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...