Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130312-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 22. November 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. W._____ vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge C._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Beschwerdegegnerin
betreffend Vorsorgliche Anordnung einer Unterbringung Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich - Stadt vom 16. September 2013, 2013/422
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung namentlich betreffend Drohung, Nötigung und Körperverletzung. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag, vermutlich am Samstag, 23. März 2013, gegen 20.00 Uhr, am … [Adresse] in D._____ zusammen mit E._____ und F._____ den Jugendlichen G._____ geschlagen und getreten zu haben, nachdem dieser der Aufforderung, sich bei "H._____" zu entschuldigen, nicht nachgekommen sei. Weiter wird ihm vorgeworfen, am Freitag, 29. März 2013, gegen 15.00 Uhr, im Parkhaus … G._____ einen wuchtigen Faustschlag seitlich gegen den Kopf versetzt und ihn dann im Beisein weiterer Personen und unter Androhung von Gewalt gezwungen zu haben, seine Füsse zu küssen. Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am Sonntag, 7. April 2013, gegen 20.30 Uhr, G._____ angerufen und ihn aufgefordert zu haben, zu einem "Eins gegen Eins" zu erscheinen, ansonsten er verprügelt und seine Freundin verprügelt und vergewaltigt werde. Der Beschwerdeführer zeigt sich geständig (Urk. 18/1/12 S. 5, 7 f.; vgl. Urk. 18/8/8). Nach seiner Verhaftung am 10. April 2013 (Urk. 18/8/2) wurde der Beschwerdeführer im Anschluss an die Hafteinvernahme am 11. April 2013 aus der Haft entlassen (Urk. 18/8/9, 10). 2. Am 16. September 2013 ordnete die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG im ...heim I._____ an (Urk. 5 = Urk. 18/7/1). Dagegen erhoben die Mutter des Beschwerdeführers (B._____) und deren Ehemann (J._____) mit Eingabe vom 24. September 2013 "Einsprache" (Urk. 2). Mit Verfügung vom 26. September 2013 wurde der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers unter Übermittlung dieser Eingabe aufgefordert, innert Frist zu erklären, ob diese Eingabe formell als Beschwerde zu verstehen sei, und gegebenenfalls eine freigestellte Stellungnahme einzureichen (Urk. 6 = Prot. S. 3 f.). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 erklärte
- 3 der Verteidiger, aufgrund einer Interessenkollision zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und denjenigen der Inhaber der elterlichen Sorge könne er keine Erklärung darüber abgeben, ob die Eingabe vom 24. September 2013 formell als Beschwerde zu verstehen sei (Urk. 8). Daraufhin wurde dem Verteidiger am 7. Oktober 2013 telefonisch die Frist aus der Verfügung vom 26. September 2013 abgenommen (Prot. S. 5). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 wurde B._____ eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe vom 24. September 2013 angesetzt (Urk. 10 = Prot. S. 6). In der innert Frist durch ihren Rechtsvertreter eingereichten verbesserten Beschwerdeschrift lässt sie beantragen, es sei die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 16. September 2013 aufzuheben und es sei die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem auf drei Monate befristeten Bergeinsatz anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Jugendanwaltschaft, zuzüglich MWST (Urk. 12, Beilagen: Urk. 13/1-3). II. 1. Der Beschwerdeführer beging die ihm vorgeworfenen Straftaten vor Vollendung seines 18. Altersjahrs. Dementsprechend gelangen vorliegend das Jugendstrafgesetz (JStG) sowie die Jugendstrafprozessordnung (JStPO) zur Anwendung (Art. 3 Abs. 1 JStG und Art. 1 JStPO). 2. Der beschuldigte Jugendliche handelt grundsätzlich durch seine gesetzliche Vertretung, wobei er, soweit er urteilsfähig ist, seine Parteirechte selbständig wahrnehmen kann (Art. 19 Abs. 1 und 2 JStPO). Insoweit handelt die gesetzliche Vertretung im Namen des Jugendlichen. Im Jugendstrafverfahren kommt ihr jedoch auch Parteistellung zu (Art. 18 JStPO). Ihr wird verschiedentlich die Befugnis zur selbständigen Wahrnehmung prozessualer Rechte – ohne oder selbst gegen den Willen des Jugendlichen – eingeräumt. Dementsprechend hat sie grundsätzlich auch das Recht zum Ergreifen von Rechtsmitteln (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b JStPO; Hug/Schläfli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 18 JStPO N 3). Mit dem Verweis auf Art. 382 StPO (Art. 38 Abs. 3 JStPO) wird jedoch klargestellt, dass auch im Jugendstrafverfahren die Ergreifung eines
- 4 - Rechtsmittels ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheides voraussetzt. B._____ lässt geltend machen, sie sei sowohl als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers als auch – da sie durch die Auflage der Kosten in ihren Rechten betroffen sei – in eigenem Namen zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Urk. 12 S. 2). Indes erscheint fraglich, ob ihre finanzielle Betroffenheit nicht bloss indirekter Natur und daher vorliegend irrelevant ist. So wurde in der angefochtenen Verfügung lediglich vorgemerkt, dass die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht an die Kosten beizutragen hätten (Urk. 5 S. 2 Disp.-Ziff. 3). Der tatsächlich zu bezahlende Betrag wurde mit Verfügung 17. Oktober 2013 separat festgesetzt (Urk. 13/2), wobei B._____ gegen diese Beitragsfestsetzung die Rechtsmittel des Verwaltungsrechts hätte ergreifen können. Ebenfalls fraglich ist, ob B._____ berechtigt ist, im Namen des Beschwerdeführers zu handeln, obwohl dessen Interessen bereits durch einen amtlichen Verteidiger vertreten werden und dieser von einer Beschwerde abgesehen hat. Letztlich jedoch kann die Frage der Legitimation offen bleiben, zumal die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist. 3.1 Die Jugendanwaltschaft erwog, die bisherigen Abklärungen und Gespräche hätten gezeigt, dass ein weiteres Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinem Vater bzw. seiner Mutter zurzeit nicht möglich sei. So habe er in den vergangenen Monaten mal da, mal dort bzw. bei Kollegen gelebt und die im August 2013 begonnene Lehre bereits nach kurzer Zeit wieder aufgegeben. Unter diesen Umständen sei er ausserhalb der Familie unterzubringen. Anders könne die persönliche, erzieherische und berufliche Betreuung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet werden (Urk. 5). Am 29. Mai 2013 hatte die Jugendanwaltschaft Dr. phil. K._____ von der Fachstelle für Kinder- und Jugendforensik beauftragt, eine Therapieabklärung vorzunehmen (vgl. Urk. 18/10/5/3). Nachdem Dr. K._____ in der Folge aufgrund der beim Beschwerdeführer festgestellten psychosozialen Probleme eine Begutachtung als sinnvoll erachtet hatte, wurde ihm von der Jugendanwaltschaft am 4. Oktober 2013 ein Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung erteilt
- 5 - (Urk. 18/9/1). Da indes der amtliche Verteidiger die Dokumentation der bisherigen Abklärungsergebnisse verlangte (vgl. Urk. 18/10/5/6), ersuchte die Jugendanwaltschaft Dr. K._____ um Erstellung eines Therapieabklärungsberichts bis spätestens Ende November 2013. Der Gutachtensauftrag wurde einstweilen sistiert (vgl. Urk. 18/9/2, 4). 3.2 B._____ anerkennt, dass eine einigermassen schwerwiegende Massnahme sinnvoll sei. Sie lässt jedoch geltend machen, die Einweisung des Beschwerdeführers in ein Jugendheim sei für diesen denkbar ungeeignet, da er in einem Heim mit Gleichaltrigen oder Jüngeren mit Drogen, Alkohol oder vergleichbaren Genussmitteln in Kontakt kommen könnte. Vergangene Heimaufenthalte hätten gezeigt, dass die Heimumgebung wenig Einfluss auf seine Erziehung und Wahrnehmung habe. Eine geeignetere und verhältnismässigere Massnahme wäre vielmehr ein von ihr organisierter drei- bis sechsmonatiger Aufenthalt auf einer Alp, verbunden mit der Auflage, seine Eltern regelmässig telefonisch zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer habe ein Autoritätsproblem. In einer Bergfamilie indes stünden das grundlegende Leben und die Arbeit im Vordergrund und der Beschwerdeführer könne den "Sinn des Lebens" lernen, ohne – wie im Heim oder zuvor in der Schule – seine Kräfte mit Jugendlichen und Vorgesetzten messen zu müssen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Frühsommer 2013 einen zweiwöchigen Bergeinsatz auf einer Alp geleistet, bei welchem er körperlich habe arbeiten müssen. Nach diesem Einsatz habe er sich ruhig und besonnen gezeigt und sei erst nach einer gewissen Zeit, zurück "in der Zivilisation", als er wieder Kontakt mit (kriminellen) Gleichaltrigen gehabt habe, auf die schiefe Bahn geraten. Daher sei sie, B._____ überzeugt, ein solcher Bergeinsatz würde im Hinblick auf die Entwicklung des Beschwerdeführers die besseren Resultate zeitigen (Urk. 12 S. 2 f.). Dazu liess B._____ einen Ausdruck einer Internetseite der … einreichen, welche solche Einsätze anbiete (Urk. 13/3). 4. Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 6 JStPO und § 110 GOG/ZH) bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gemäss Art. 5 JStG vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Art. 12-15 JStG anordnen (Gürber/Hug/Schläfli, in: Nig-
- 6 gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 5 JStG N 7). Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten geständig ist, ist vorliegend ein dringender Tatverdacht ohne Weiteres zu bejahen. Im Weiteren setzt die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. i.V.m. Art. 5 JStG voraus, dass eine psychische, physische oder erzieherisches Gefährdungslage des Jugendlichen vorliegt und dessen Schutzbedürfnis ein dringliches ist, welchem mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 JStG bereits während der laufenden Untersuchung und nicht erst im Hauptverfahren Rechnung zu tragen ist (Holderegger, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Diss. Zürich 2009, in: Zürcher Studien zum Strafrecht, Bd. 53, S. 394 f.). Da vorsorgliche Schutzmassnahmen in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreifen, müssen sie zudem verhältnismässig sein. Das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Urteil 1B_231/2012 vom 14.5.2012 Erw. 2.2; Urteil 1B_437/2011 vom 14.9.2011 Erw. 4.2; Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O., vor Art. 1 JStG N 20, Art. 10 JStG N 5). Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG wird eine Unterbringung angeordnet, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Mit der Unterbringung wird der Jugendliche aus seiner bisherigen Umgebung herausgenommen und an einen anderen Aufenthaltsort verbracht. Durch die Entfernung aus dem seine gedeihliche Entwicklung gefährdenden Herkunftsmilieu soll ihm die erforderliche Erziehung, Betreuung und Pflege und/oder Behandlung zukommen, um ihn sozial zu integrieren und weitere Delinquenz zu verhindern (Holderegger, a.a.O., S. 308). Eine Unterbringung erscheint namentlich dann angezeigt, wenn der Jugendliche über keine Tagesstruktur verfügt und/oder die familiären Verhältnisse derart zerrüttet sind, dass der Jugendliche keinerlei (elterliche) Autorität mehr anerkennt und die Erziehungsberechtigten völlig überfordert und nicht in der Lage sind, ihm klare, pädagogisch sinnvolle und
- 7 auch nachvollziehbare Grenzen zu setzen und einem Regelbruch konsequent zu begegnen (vgl. Holderegger, a.a.O., S. 296). 5. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Eltern des Beschwerdeführers geschieden sind und jeweils neu geheiratet haben. Bis Februar/März 2013 lebte der Beschwerdeführer bei seinem Vater – C._____. Seit Februar 2013 üben seine Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus und er wohnt seit Februar/März 2013 offiziell bei seiner Mutter – B._____ (Urk. 18/10/3). Ein Bild über die Situation des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus diversen Aktennotizen (nachfolgend: SA-Aktennotizen) des Sozialarbeiters der Jugendanwaltschaft Zürich- Stadt, L._____, hinsichtlich eigener Eindrücke sowie über Telefonate und Gespräche mit Personen, welche in den vergangenen Monaten mit dem Beschwerdeführer zu tun hatten. In einem E-Mail vom 29. Oktober 2013 betreffend Therapieabklärung hielt L._____ zudem fest, dass sich der Beschwerdeführer im Frühling 2012 (kurz nach der Trennung seiner Eltern) offenbar entschieden habe, auf keine erwachsenen Personen mehr zu hören, und damals während Monaten dem elterlichen Haushalt ferngeblieben sei (Urk. 18/10/5/2). Laut SA-Aktennotizen schilderte Frau M._____ vom Sozialzentrum …, freiwillige Beratung, am 14. November 2012 die damalige Situation dahingehend, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Trennung seiner Eltern nicht verarbeitet habe und mit beiden Stiefeltern im Streit liege. Er habe ihr, Frau M._____, in einem Gespräch Ende Oktober 2012 den Ton verbieten wollen und auch die Beratung bei der Psychologin der Jugendberatung abgesagt. Sein Vater habe ihr am 6. November 2012 von einem Diebstahl berichtet und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Stiefmutter wiederholt mit dem Tod bedrohe. Am 8. November 2012 habe ihr der Schulsozialarbeiter berichtet, dass der Beschwerdeführer schwänze und bekifft in die Schule komme. Die Übernachtungen bei der Mutter – der Beschwerdeführer lebte damals noch bei seinem Vater – hätten beendet werden müssen, da deren Ehemann – J._____ – die verbalen Entgleisungen des Beschwerdeführers nicht geduldet habe. Zudem hätten die zwei Stiefgeschwister geäussert, dass sie sich vor dem Beschwerdeführer fürchten würden (Urk. 18/10/4).
- 8 - In einem Gespräch mit L._____ am 17. Mai 2013 machte C._____ gemäss SA-Aktennotizen folgende Angaben: Seit ca. eineinhalb Jahren höre der Beschwerdeführer auf niemanden mehr und habe auch zu Hause immer wieder Geld gestohlen. Er sei damals während ca. drei Monaten nicht mehr nach Hause gekommen und habe nie erklärt, was er in dieser Zeit gemacht habe. Gleichzeitige nehme er stets die Opferrolle ein und gebe die Schuld den anderen. J._____ und der Beschwerdeführer würden sich wohl weitestgehend aus dem Weg gehen, wobei der Beschwerdeführer Bemühungen seitens des Ersteren nur ausnutze. Zudem sei eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer durch J._____ wegen dessen Beschimpfungen insbesondere gegenüber seiner Mutter nur dieser zuliebe noch nicht erfolgt (Urk. 18/10/4 S. 3-5). Nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2013 hielt L._____ in einer weiteren Aktennotiz fest, sie seien gemeinsam zum Schluss gekommen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest in gewissen Situationen nicht im Griff habe. Er beschimpfe und bedrohe Lehrer, Eltern und sonstige Erwachsene und müsse völlig ausgerastet sein, als J._____ schlecht über dessen Grossmutter gesprochen habe. Letztere scheine eine spezielle Stellung einzunehmen. Beide Elternteile sowie auch J._____ seien gegen sie eingestellt, da sie offenbar den Beschwerdeführer völlig verwöhne und dadurch die erzieherischen Versuche der Eltern untergrabe. Mit Bezug auf J._____ habe der Beschwerdeführer erzählt, dass dieser ihm einen "Wisch" gegeben habe, sodass seine, des Beschwerdeführers, Nase gestaucht sei. Aber in letzter Zeit würden sie sich etwas besser verstehen. Mit seinem Vater wolle er bis auf weiteres keinen Kontakt mehr. Dieser habe ihn, den Beschwerdeführer, nach einem Gespräch mit L._____ beschimpft (Urk. 18/10/4 S. 5). In einem Telefongespräch am 24. Juni 2013 berichtete J._____ gemäss SA- Aktennotizen, dass sie seit ihrem Umzug nach N._____ (am tt. Juni 2013, vgl. Urk. 18/10/4 S. 5) den Beschwerdeführer kaum mehr sähen und getroffene Abmachungen von diesem jeweils kaum länger als ein paar Tage eingehalten worden seien. Gemäss SA-Aktennotizen empfahl L._____ J._____, irgendwann eine
- 9 - Grenze zu ziehen, da sich der Beschwerdeführer vorerst nur auf äusseren Druck hin anpassen werde (Urk. 18/10/4 S. 5 f.). Den SA-Aktennotizen zufolge fand am 3. September 2013 ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und L._____ statt. Am Tag zuvor teilte J._____ Letzterem mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr melde und sie zudem auch in der vergangenen Woche wieder ÖV-Bussen von Fr. 140.– für ihn hätten bezahlen müssen. In einem weiteren E-Mail desselben Datums informierte J._____ L._____ darüber, dass der Beschwerdeführer am Vormittag bei ihnen auf "Stippvisite" gewesen sei und während seiner, J._____s, Abwesenheit von seiner Mutter Geld erpresst habe. Der Beschwerdeführer wolle weder reden noch sagen, was er mache. Sie hätten keine Ahnung, wo er sich aufhalte (Urk. 18/10/4 S. 6). Gemäss den SA-Aktennotizen besuchte L._____ am 3. September 2013 mit dem Beschwerdeführer das Berufsbildungsheim ...heim I._____, nachdem er Letzterem erklärt hatte, dass sie ihn platzieren wollen, da er sich in letzter Zeit um gar nichts mehr gekümmert habe. Zudem erfuhr L._____ vom Beschwerdeführer, dass dieser noch nie in N._____ geschlafen habe (nachdem seine Mutter, bei der er offiziell wohnt, am tt. Juni 2013 von D._____ nach N._____ gezogen war, vgl. Urk. 18/10/4 S. 5). Nachdem L._____ die Eltern des Beschwerdeführers über die geplante Einweisung desselben in das ...heim I._____ informiert hatte, erklärte J._____ laut SA-Aktennotizen, B._____ und er seien mit diesem Vorgehen einverstanden und sie würden den Eintritt des Beschwerdeführers ins ...heim I._____ sehr begrüssen (Urk. 18/10/4 S. 8). Aus einer SA-Aktennotiz vom 16. September 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am Abend des 15. September 2013 – entsprechend der angefochtenen Verfügung – ins ...heim I._____ eingetreten ist (Urk. 18/10/4 S. 8). Weiter lässt sich den SA-Aktennotizen entnehmen, dass L._____ von Seiten des ...heims über drei Vorfälle informiert wurde, bei welchen der Beschwerdeführer von bewilligten Ausgängen nicht vereinbarungsgemäss zurückgekehrt ist (Urk. 18/10/4 S. 8 f.).
- 10 - 6. Die genannten SA-Aktennotizen lassen darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe während der Zeit, als er zu Hause lebte – zunächst beim Vater und ab Februar/März 2013 bei seiner Mutter –, keine Tagesstruktur gehabt und sei jeweils über längere Zeit hinweg nicht nach Hause gekommen, ohne dass seine Eltern gewusst hätten, wo er sich aufhält. Es muss aufgrund dieser Notizen zudem davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber seinen Eltern sowie auch gegenüber anderen erwachsenen Personen respektlos verhalten und keinerlei (elterliche) Autorität anerkannt. Offenbar waren beide Elternteile nicht (mehr) in der Lage, irgendwie Einfluss auf den Beschwerdeführer zu nehmen und ihm die erzieherische Führung zu geben, die er benötigt. Sie vermochten ihm weder Grenzen zu setzen noch ihm eine Tagesstruktur mit Regeln zu bieten und nach einem Regelbruch die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Dabei muss aufgrund der SA-Aktennotizen davon ausgegangen werden, dieses respektlose Verhalten des Beschwerdeführers sowie die fehlende Einflussmöglichkeit der Eltern bestehe seit mindestens Frühjahr 2012, weshalb nicht von einem bloss vorübergehenden Ausnahmezustand auszugehen ist. Im Weiteren ist zu befürchten, diese Strukturlosigkeit im Leben des Beschwerdeführers wirke sich auch auf seine berufliche Entwicklung aus. Zum einen erscheint eine seriöse Berufsausbildung unter solchen strukturlosen Umständen kaum denkbar. Zum anderen erweckt der Beschwerdeführer den Eindruck, auch hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft orientierungslos zu sein und entsprechender Führung und Unterstützung zu bedürfen. So gab der Beschwerdeführer die im August 2013 begonnene Lehre als Spengler (vgl. Urk. 18/10/3 S. 3) offenbar bereits nach kurzer Zeit wieder auf (vgl. Urk. 18/9/2). Dabei äusserte er gemäss Aktennotiz vom 3. September 2013 neu den Wunsch, das 10. Schuljahr zu besuchen und parallel dazu ein Praktikum als Fachbegleiter Betreuung zu absolvieren, wobei L._____ diesen Berufswunsch als ähnlich wenig gefestigt einschätzt wie zuvor jenen zum Spengler. L._____ ist zudem davon überzeugt, der Beschwerdeführer werde von einem 10. Schuljahr kaum profitieren können und im Sommer 2014 nicht viel weiter sein, zumal dieser bereits früher nicht gerne zur Schule gegangen sei. Es sei zu befürchten, er werde sich an Jugendliche hängen, welche wie er schon früher nicht viel für die Schule getan hätten (vgl. Urk. 18/10/4 S. 7).
- 11 - Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, die Eltern des Beschwerdeführers seien nicht (mehr) in der Lage, diesem die für eine gedeihliche persönliche Entwicklung und berufliche Entfaltung erforderliche Erziehung und Führung zukommen zu lassen. Unter diesen Umständen indes bedarf der Beschwerdeführer einer besonderen erzieherischen Betreuung und es rechtfertigt sich, ihn aus dem bisherigen, eine gedeihliche Entwicklung gefährdenden Umfeld herauszunehmen und an einem Ort unterzubringen, an welchem die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Im Vordergrund steht dabei der Schutz seiner Entwicklung sowie seiner persönlichen und beruflichen Entfaltung, um ihn so in die Gesellschaft zu integrieren und weitere Rechtsbrüche zu verhindern (vgl. Holderegger, a.a.O., S. 139 ff.). Zu einer sozialen Integration gehört insbesondere auch die Eingliederung in die Gesellschaft in beruflicher Hinsicht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist jedoch wie gesagt davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bis anhin keine ernsthafte Vorstellung davon, welchen Beruf er in Zukunft ausüben wolle. Dabei befindet sich der bald 17-Jährige in einem Alter, in welchem im Hinblick auf die berufliche Zukunft wesentliche Entscheide zu treffen sind, weshalb es wichtig ist, ihm auch insoweit die notwendige Unterstützung und Betreuung zukommen zu lassen. Der SA-Aktennotiz vom 3. September 2013 lässt sich denn auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer im ...heim I._____ zunächst ein Berufswahljahr mit einer umfassende Berufsabklärung absolvieren soll. Vorgesehen sind insbesondere Eignungstests sowie die Möglichkeit, auf dem Areal verschiedene Berufe auszuprobieren. Im Sommer 2014 soll dann zum einen geprüft werden, ob der von ihm gewählte Beruf vor Ort angeboten wird und er die Ausbildung im Berufsbildungsheim wird absolvieren können. Zum anderen wird zu klären sein, ob er zu einem Elternteil zurückkehren und von dort aus die Ausbildung wird durchlaufen können. So besteht im ...heim I._____ offenbar die Möglichkeit, als Tagesaufenthalter zu Hause zu wohnen und lediglich die Ausbildung im Heim zu absolvieren (Urk. 18/10/4 S. 7). Ferner setzt eine Integration des Beschwerdeführers in die Gesellschaft voraus, dass er lernt, sich an Regeln und Strukturen zu halten und seine Mitmenschen zu respektieren. Diese Werte müssen ihm jedoch in einem strukturierten Umfeld, in geeigneter Form und durch geschulte Betreuungspersonen vermittelt werden. Im Hinblick darauf erscheint die
- 12 - Einweisung des Beschwerdeführers ins ...heim I._____ durchaus geeignet. So richtet sich dieses explizit an Jugendliche, welche aufgrund von Entwicklungskrisen eine ganzheitliche, individuelle sozialpädagogische Betreuung benötigen und/oder bei denen die Arbeits-, Wohn- und Sozialkompetenz für die Integration in die Gesellschaft noch nicht ausreicht. Die Jugendlichen sollen namentlich eine sozialverträgliche Werthaltung erarbeiten, lernen, auf andere Rücksicht zu nehmen, sich bei Konflikten angemessen zu verhalten und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Sie sollen eine berufliche Identität entwickeln und lernen, den Alltag konstruktiv zu bewältigen (vgl. http://www....heim.ch/…). Soweit B._____ ausführen lässt, die Heimumgebung habe nur wenig Einfluss auf die Erziehung des Beschwerdeführers, ist Folgendes anzumerken: Es ist gemäss SA- Aktennotizen zutreffend, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach nicht vereinbarungsgemäss ins Heim zurückgekehrt ist (vgl. Urk. 18/10/4 S. 8 f.). Indessen handelt es sich bei einer sozialen Eingliederung um einen längeren Prozess, bei welchem nicht von heute auf Morgen eine Veränderung im Verhalten des betreffenden Jugendlichen zu erwarten ist. So erscheint es nicht ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer zunächst seine Grenzen testet. Im ...heim I._____ indes sind die Voraussetzungen gegeben, um diese Grenzen zu setzen, bei einem Überschreiten derselben die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen, die erforderliche Struktur und Führung zu geben und so den Prozess der Eingliederung zu fördern. Die von B._____s Rechtsvertreter genannten Schwierigkeiten lassen daher die Einweisung ins ...heim I._____ nicht ungeeignet erscheinen. Ferner sind auch die Voraussetzungen einer milderen Massnahme, namentlich in Form eines zeitlich befristeten Bergeinsatzes, derzeit nicht erfüllt. So beschränkt sich ein Bergeinsatz, wie er von B._____ vorgeschlagen wird, darauf, den Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, Distanz zu einer belastenden Situation zu gewinnen, Anerkennung und Wertschätzung im Zusammenleben zu erfahren und sich in einem stabilen Umfeld auf einen Wieder- oder Neueinstieg vorzubereiten (vgl. Urk. 13/3). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer nach einem solchen Einsatz kurzfristig ruhiger und besonnener ist. Eine mittel- oder gar langfristige positive Wirkung ist von einem solchen Bergeinsatz beim Beschwerdeführer aber nicht zu erwarten. In diesem Sinne liess B._____ selber ausführen,
- 13 dass der Beschwerdeführer, nachdem er nach seinem zweiwöchigen Bergeinsatz im Frühsommer wieder eine gewisse Zeit zurück "in der Zivilisation" gewesen sei, wieder auf die schiefe Bahn geraten sei (vgl. Urk. 12 S. 3). Für eine gedeihliche persönliche und berufliche Entwicklung erscheint es wesentlich, dass der Beschwerdeführer lernt, den Alltag zu bewältigen und respektvoll mit seinen Mitmenschen umzugehen, und er sich Klarheit über seine berufliche Zukunft verschafft. Dazu bedarf er indes entsprechende fachliche, auf diese Zielsetzung hin ausgerichtete Betreuung und Führung, wie sie auf einer Alp bzw. – um es mit den Worten von B._____s Rechtsvertreter auszudrücken – fernab der Zivilisation, abgeschieden von der Aussenwelt, von einer Bergfamilie nicht gewährt werden können. Damit erscheint die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers im ...heim I._____ im Hinblick auf eine gedeihliche Entwicklung seiner Persönlichkeit nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismässig. 7. Nach dem Gesagten ist die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers im ...heim I._____ nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V. mit Art. 135 Abs. 2 StPO).
- 14 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. W._____ (zweifach, für sich und zu Handen von B._____; per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zu Handen des Beschwerdeführers; unter Beilage einer Kopie von Urk. 12; per Gerichtsurkunde) − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad ref 2013/422 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 12; unter Rücksendung der Akten [Urk 18]; gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 15 - Zürich, 22. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 22. November 2013 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. W._____ (zweifach, für sich und zu Handen von B._____; per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zu Handen des Beschwerdeführers; unter Beilage einer Kopie von Urk. 12; per Gerichtsurkunde) die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad ref 2013/422 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 12; unter Rücksendung der Akten [Urk 18]; gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....