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Zürich Obergericht Strafkammern 17.09.2013 UH130283

17. September 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,659 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

vorübergehende Einweisung in eine geschlossene Einrichtung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130283-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Welti

Beschluss vom 17. September 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B._____ und C._____

gegen

Jugendanwaltschaft See / Oberland, Beschwerdegegnerin

betreffend vorübergehende Einweisung in eine geschlossene Einrichtung Beschwerde gegen die Vollzugsverfügung der Jugendanwaltschaft Zürich- Stadt vom 30. August 2013, VZG Nr. 2009/460

- 2 - Erwägungen: I. 1. a) Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt (nachstehend: Juga) führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ unter anderem wegen schwerer Körperverletzung. Mit Verfügung der Juga vom 11. Mai 2012 wurde er gestützt auf Art. 5 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 JStG vorsorglich in die Jugendabteilung des Gefängnisses D._____ eingewiesen. Ein Aufenthalt im Gefängnis D._____ war offenbar unvermeidlich, weil eine geeignete Einrichtung für A._____ nicht bestanden habe. Nachdem es gelungen war, eine Lösung zu erarbeiten, wurde A._____ mit Verfügung vom 9. Juli 2012 in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung und Anordnung einer vorsorglichen ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 15 JStG und Art. 29 Abs. 1 JStPO in die Institution "E._____, Institution für …" eingewiesen und über diese in einem einzelbetreuten Wohnen in F._____ untergebracht, dies verbunden mit einer Tagesstruktur in einem Sportzentrum, therapeutisch begleitet mit dem Ziel, eine Traumatherapie zu installieren (Urk. 13/6/5 i.V.m. Urk. 13/6/22+23). b) Mit Urteil des Jugendgerichtes Zürich vom 8. November 2012 wurde A._____ wegen schwerer Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe, Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfacher Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Es wurde eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet in Fortführung der bereits von der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt angeordneten Massnahme -, wobei die Unterbringung mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden wurde (Urk. 13/4/1, S. 30). 2. Nachdem am tt. August 2013 ein Dokumentarfilm über den dannzumal zuständigen Jugendstaatsanwalt im Fernsehen ... ausgestrahlt worden war, welcher eine grosse mediale Auseinandersetzung ausgelöst hatte, wurde A._____ mit Vollzugsverfügung vom 30. August 2013 gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2

- 3 - JStPO "für den persönlichen Schutz" gleichentags vorübergehend geschlossen untergebracht und ins Gefängnis D._____ eingewiesen (Urk. 3 = Urk. 10). Gegen diese Verfügung liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. September 2013 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2 = Urk. 9 S. 2): "1. Ziffer 1 der beiliegenden Verfügung vom 30. August 2013 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Platzierung zu belassen bzw. sofort dorthin zurückzuversetzen. Eventualiter sei die Jugendanwaltschaft anzuweisen, eine andere 'massgeschneiderte' offene Platzierung anzuordnen, die dem persönlichen Schutz von A._____ ausreichend Rechnung trägt. Die neue, offene Platzierung sei spätestens innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde umzusetzen. 2. Der Beschwerde sei sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen und A._____ sei bis zur Entscheidung in der bisherigen Platzierung zu belassen bzw. unverzüglich dorthin zurückzuversetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. 4. Sollte die Beschwerde wider Erwarten abgewiesen werden, sei in Anbetracht des Alters auf Kostenfolgen zu Lasten meines Klienten zu verzichten." 3. a) Mit Verfügung vom 4. September 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Juga Frist zur Stellungnahme und gleichzeitiger Einreichung der Akten angesetzt (Urk. 4). Mit Eingabe vom 6. September 2013 nahm die Juga Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde; gleichzeitig reichte sie die Akten ein (Urk. 12 und 13). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2013 die Stellungnahme der Juga zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 14). Innert Frist teilte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mit, auf eine Replik zu verzichten (Urk. 16 und Urk. 17). b) Parallel dazu liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes führen, welche mit Urteil vom 10. September 2013 indes darauf nicht eintrat (Urk. 19). c) Am 9. September 2013 (Datum des Poststempels) sodann ging eine undatierte Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers, B._____ und C._____, gesetzliche Vertreter, hierorts ein. Da sie sich jedoch ausschliesslich gegen das

- 4 - Verfahren der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt (Zustellung der angefochtenen Vollzugsverfügung) bzw. der Jugendanwaltschaft Winterthur (Besuchsbewilligungen) richtet, wurde sie am 12. September 2013 zuständigkeitshalber den beiden Jugendanwaltschaften übermittelt (Urk. 20 und Urk. 22). Gemäss Mitteilung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 16. September 2013 wird das Verfahren inzwischen nun von der Jugendanwaltschaft See / Oberland geführt; die Akten seien weitergeleitet worden (Urk. 23). 4. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden nur soweit einzugehen, als sie entscheidrelevant sind. Insoweit erübrigt sich unter anderem eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerdebegründung sub "2. Vorgeschichte:" (Urk. 9 Ziff. 2, S. 3 ff.).

II. 1. Die Juga begründet ihre angefochtene Vollzugsverfügung dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug der mit erwähntem Urteil des Jugendgerichtes Zürich vom 8. November 2012 angeordneten Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG in der Einrichtung E._____, Institut für ..., seit längerem gut verhalten habe und der Verlauf der Massnahme in den vergangenen 13 Monaten erfreulich gewesen sei. Angesichts der angeheizten medialen Situation erscheine es zur Zeit jedoch geboten - nach Rücksprache mit der Oberjugendanwaltschaft und insbesondere zum Schutz des Beschwerdeführers - ihn vorübergehend geschlossen unterzubringen, weshalb eine vorübergehende Einweisung in eine geschlossene Einrichtung unumgänglich sei und er daher in Anwendung von Art. 439 Abs. 2 StPO und Art. 42 JStPO ins Gefängnis D._____ einzuweisen sei (Urk. 3 = Urk. 10). 2. Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst geltend machen, die Platzierung halte dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht Stand und sei auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unhaltbar. Unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 JStG vertritt der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers sodann die

- 5 - Meinung, weder im Gesetz noch in den einschlägigen Kommentierungen sei von einer Unterbringung in Gefängnissen die Rede, weshalb das Bundesgericht in seinem Entscheid 1B_437/2011 bekanntlich die Platzierung des Beschwerdeführers an sehr restriktive Bedingungen geknüpft habe. Im Folgenden zitiert der amtliche Verteidiger die höchstrichterlichen Erwägungen 5.6. Weiter äussert der Beschwerdeführer den Wunsch, bei E._____ zu bleiben, wo er sich zum "'Massnahmemusterschüler' gemausert" habe. Er sei trotz des medialen und politischen Druckes in der bisherigen Platzierung zu belassen bzw. sofort dorthin zurückzuversetzen. Sollte tatsächlich sein Schutz vor der medial aufgeheizten Stimmung vor Augen sein, sei die Juga anzuweisen, eine andere "massgeschneiderte" offene Platzierung anzuordnen, die seinem persönlichen Schutz ausreichend Rechnung trage, wie beispielsweise mit G._____, dem Leiter der bisherigen Platzierungsinstitution, für einige Wochen in eine Alphütte fahren, wo ihn die Medien nicht aufspüren können (Urk. 9 Ziff. 3.2 f., S. 7 ff.). 3. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung (Urk. 12) hält die Juga vorab nochmals fest, dass die Versetzung des Beschwerdeführers zu seinem eigenen Schutz unumgänglich gewesen sei. Sie fährt weiter und führt aus, nach mehrjährigen, wenig erfolgreichen Interventionsbemühungen verschiedener Behörden sei der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 9. Juli 2012 in die Einrichtung "E._____ GmbH, Institution für ..." eingewiesen worden. Mit einem überaus aufwändigen, hoch individuellen Massnahmenpaket mit 24 Stunden-Einzelbetreuung in einer eigenen Wohnung, individueller Tagesstruktur mit Kampfsporttraining sowie Einzelunterricht hätten beträchtliche Fortschritte in der Entwicklung des Jugendlichen erzielt werden können. Mit der erwähnten Ausstrahlung der Report- Sendung im Fernsehen sei dieser auch finanziell aufwändige Schutzmassnahmevollzug einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden, was zu einem unglaublichen Medienwirbel mit entsprechendem Druck auf alle Beteiligten geführt habe. Insbesondere der Beschwerdeführer sei als "Messerstecher …" vorgeführt worden. Schliesslich sei es Presseleuten gelungen, den Trainingsort und den Wohnort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, was die unmittelbare Gefahr für diesen bedeutet habe, von Medienleuten verfolgt und abgefangen zu werden. Aufgrund der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers, wie sie aus

- 6 dem im Gutachten von Dr. med. H._____ vom 12. Mai 2012 hervorgehe, habe in dieser Situation nicht ausgeschlossen werden können, dass dieser einer zu befürchtenden direkten Konfrontation mit aufdringlichen Medienvertretern oder Dritten nicht standhalten und entsprechend impulsiv-aggressiv reagieren könnte. Zu seinem Schutz sei deshalb eine sofortige Versetzung in einen geschützten Rahmen unumgänglich gewesen, um die bisher erreichten Fortschritte nicht zunichte zu machen oder gar die angeordnete offene Unterbringung generell in Frage zu stellen. Die Unterbringung des Beschwerdeführers im Gefängnis D._____ sei unter den gegebenen Umständen verhältnismässig gewesen. Die Gefahr der Entdeckung des Beschwerdeführers wäre durch dessen Versetzung an irgendeinem Ort in der Schweiz nicht gebannt gewesen, da zu diesem Zeitpunkt bereits Bilder über ihn kursiert hätten und er überall jederzeit hätte erkannt und entsprechend aufgespürt werden können. Eine Versetzung ins Ausland sei aus naheliegenden Gründen nicht in Frage gekommen. Weiter habe aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers befürchtet werden müssen, dass er aufgrund des völlig unverschuldeten Abbruchs der mit grossem Aufwand betriebenen individuellen Unterbringung nicht in der Lage gewesen wäre, seine Situation angemessen zu beurteilen und die unausweichlich gewordene Versetzung zu akzeptieren. Bei der vorübergehenden Unterbringung im Gefängnis D._____ sei weiter berücksichtigt worden, dass die psychologisch-psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers sichergestellt sei. Derzeit würden intensive Bemühungen laufen, den Beschwerdeführer vorübergehend in einer pädagogisch orientierten Institution unterzubringen, bis eine angemessene Nachfolgelösung für den weiteren Vollzug der Schutzmassnahme gefunden sei. Der Beschwerdeführer und sein Umfeld würden sich jedoch jeder bisher angebotenen Lösung widersetzen. 4. Im vorliegenden Verfahren geht es allein um die vorübergehende Umplatzierung des Beschwerdeführers ins Gefängnis D._____ im Rahmen des Vollzugs

- 7 der erwähnten, durch das Jugendgericht Zürich angeordneten Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG. a) Was die Zulässigkeit der vorübergehenden Versetzung des Beschwerdeführers ins Gefängnis D._____ durch die Juga betrifft, so fand die notwendige Auseinandersetzung damit bereits in der Verfügung vom 4. September 2013 im Zusammenhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung statt (Urk. 4). An dieser Stelle ist darauf zu verweisen; weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. b) Soweit der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, seine Platzierung im Gefängnis als Jugendlicher, der sich nichts habe zuschulden kommen lassen, sei verfassungswidrig und verletze Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 EMRK, verkennt er zum einen, dass es sich wie gesagt um eine vorübergehende Umplatzierung handelt, und lässt er zum andern seine Meinung vollständig unbegründet. Seine Behauptung, weder Gesetz noch einschlägige Kommentierungen würden eine Unterbringung im Gefängnis vorsehen, widerlegt er sogleich mit dem Zitat (E. 5.6) aus dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtes vom 14. September 2012, wonach eine vorsorgliche stationäre Unterbringung in einem Jugendgefängnis als provisorische, zeitlich beschränkte Notlösung, wie im vorliegenden Fall, zulässig ist. Wie im Entscheid vom 4. September 2013 betreffend aufschiebende Wirkung bereits erörtert, besteht im Gefängnis D._____ nebst dem Erwachsenengefängnis auch eine für Jugendliche ausgerichtete Abteilung als Einrichtung für eine geschlossene Unterbringung. So soll denn auch - wie dargelegt - für den Beschwerdeführer dort derzeit eine spezielle psychologisch-psychiatrisch Betreuung sichergestellt sein. c) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahre 2005, im Alter von knapp 10 Jahren, aufgrund massiver Verhaltensauffälligkeiten in die Tagesklinik des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (ZKJP) eingewiesen wurde. Am 13. Oktober 2006 wurde er erstmals verhaftet. Seither wurde er in verschiedenen Institutionen, auch Pflegefamilien und im Ausland, untergebracht, wobei dazwischen auch immer wieder Verhaftungen erfolgten. Die Platzierungen in diversen Erziehungs- und Betreuungseinrichtungen mussten immer wieder aufgrund des unkooperativen, teils massiv aggressiven

- 8 - Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Personen und Gegenstände nach kurzer Zeit abgebrochen werden. Dazwischen wohnte er vorübergehend immer wieder bei seinem Vater, während welcher Zeit er weiter delinquierte, was wiederum zu erneuten Verhaftungen führte. Die zuständigen Behörden mussten immer wieder nach neuen Lösungen in Institutionen oder Pflegefamilien suchen, wobei es insbesondere im Jahre 2008 aufgrund des andauernden aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers immer schwieriger wurde, eine neue Institution zu finden, welche ihn aufnehmen wollte (UH110214, Beschluss der Kammer vom 12. August 2011, E. III.2, S. 6, i.V.m. Urteil 1B_437/2011 vom 14. September 2011, E. 5.1). Selbst wenn dem Beschwerdeführer heute zugute zu halten ist, dass er seit den letzten 13 Monaten mit der hoch individuellen Behandlung beträchtliche Erfolge erzielt hat (Urk. 13/9/2), kann - wie die Juga überzeugend darlegt - bei seiner Vorgeschichte und seiner psychischen Gesundheit, nach dieser, gemessen an den vorangegangenen sieben Jahren, verhältnismässig kurzen Zeit mit Fug nicht zuverlässig davon ausgegangen werden, er werde dem äusseren Druck von Dritten, insbesondere von Medienleuten, Stand halten können, ohne unbeherrscht impulsiv und aggressiv zu reagieren, zumal er am Abbruch der bisherigen Therapie kein Verschulden trägt und dafür auch keinerlei Verständnis aufzubringen vermag. Dies zeigt im Übrigen auch seine Haltung anlässlich des Besuches der Jugendstaatsanwälte I._____ und J._____ im Gefängnis am 3. September 2013, als er ultimativ die Rückversetzung in die Situation vor seiner Verhaftung gefordert und jede andere Lösung kategorisch abgelehnt haben soll, denn jede andere Anordnung der Jugendanwaltschaft würde dazu führen, dass er vom Opfer der Situation zum Täter würde (Urk. 13/2/8). Vor diesem Hintergrund ist die derzeitige provisorische Platzierung des Beschwerdeführers im Gefängnis D._____ durchaus verhältnismässig, zumal eine kurzfristige geschlossene Unterbringung in aller Regel auf drei Monate beschränkt ist, die intensiv zu nutzen sind, um neue Möglichkeiten einer individuellen Behandlung zu erarbeiten (BSK II-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 15 N 12 f.). Wie die amtliche Verteidigung selber einräumt, soll bereits am 3. September 2013 eine eingehende Besprechung mit der Institution E._____ ergeben haben, dass sie zu allem Möglichen, gewohnt kreativ, die Hand böten; das mögliche Feld müsste wie ge-

- 9 wohnt im Diskurs noch ausgelotet werden (Urk. 9 Ziff. 3.2, S. 7). Insoweit sich der Beschwerdeführer jedoch weiterhin jeder angebotenen Lösung konsequent und kategorisch widersetzen und an der bisherigen, jetzt nicht mehr bewilligten Behandlung festhalten sollte, hat er die Dauer seiner gegenwärtigen Situation selbst mitzuverantworten. 5. Nach diesen Ausführungen ist die vorübergehende Versetzung des Beschwerdeführers ins Gefängnis D._____ demnach nicht zu beanstanden und ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 6. Was den Eventualantrag des Beschwerdeführers anbelangt, die Juga anzuweisen, eine andere "massgeschneiderte" offene Platzierung anzuordnen und diese spätestens innert zehn Tage nach Eingang der Beschwerde umzusetzen, so besteht angesichts der laufenden intensiven Bemühungen, den Beschwerdeführer vorübergehend in einer pädagogisch orientierten Institution unterzubringen, bis eine angemessene Nachfolgelösung für den weiteren Vollzug der Schutzmassnahme gefunden ist (Urk. 12 S. 3), kein Anlass, diesem Antrag nachzukommen. Ob und bis wann solche Bemühungen zu einer Lösung führen werden, wird sehr stark von der Kooperation des Beschwerdeführers abhängen. Es besteht daher zur Zeit kein Anlass, der Juga irgendwelche Weisungen und Fristen anzusetzen.

III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Gürber/Schläfli, Art. 44 N 5). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind nach Massgabe der noch einzureichenden Aufstellung auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − den amtlichen Verteidiger vorab per Fax und hernach im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, als Gerichtsurkunde − die gesetzliche Vertretung, gegen Empfangsbescheinigung − die Jugendanwaltschaft See / Oberland vorab per Fax zuhanden der U.Nr. 2009/460 (pendent), − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt zur Kenntnisnahme, gegen Empfangsbescheinigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 11 - Zürich, 17. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Welti

Beschluss vom 17. September 2013 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an  den amtlichen Verteidiger vorab per Fax und hernach im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, als Gerichtsurkunde  die gesetzliche Vertretung, gegen Empfangsbescheinigung  die Jugendanwaltschaft See / Oberland vorab per Fax zuhanden der U.Nr. 2009/460 (pendent),  die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt zur Kenntnisnahme, gegen Empfangsbescheinigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art.... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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