Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130275-O/U/BUT Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann Beschluss vom 1. November 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. April 2012 bzw. 25. Mai 2012 (C-1/2012/378) sowie des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht Zürich vom 30. April 2012 (TK120023-O)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen Nationalrat Dr. A._____ (Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit den Vorkommnissen, welche zum Rücktritt von Dr. B._____ als Präsident des Direktoriums der C._____ führten, eine Strafuntersuchung betreffend Verletzung des Bankgeheimnisses etc. Mit Verfügungen vom 27. April 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Überwachung von Telefonanschlüssen des Beschwerdeführers an (Grundverfügung Urk. 3/1; spezifizierte Anordnung mit Bestimmung von zwei Telefonanschlüssen sowie Befristung [4. November 2011 bis 13. Januar 2012] Urk. 3/2). Ebenfalls mit Verfügung vom 27. April 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft die Auswertung der genannten Überwachung an (Urk. 3/3). Diese Überwachung wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht vom 30. April 2012 genehmigt (Urk. 3/5). Am 25. Mai 2012 erfolgte ein Nachtrag zur Anordnung der Überwachung (Urk. 3/4). Mit Schreiben vom 14. August 2013 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschwerdeführers die Anordnung der rückwirkenden Telefonüberwachung (Teilnehmeridentifikation nach Art. 273 StPO) mit (Urk. 4/6). Der Beschwerdeführer liess durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 30. August 2013 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts erheben und beantragen, die drei Anordnungen der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2012, der Nachtrag vom 25. Mai 2012 und die Verfügung des obergerichtlichen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2012 seien aufzuheben. Weiter seien die gestützt auf diese Anordnungen bzw. Verfügung erhobenen und ausgewerteten Daten, Informationen und Akten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung (Urk. 16). 2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung des obergerichtlichen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2012 (Urk. 3/5) richtet (Urk. 2 S. 18 -
- 3 - 22 Ziff. 48 - 59), ist auf sie nicht einzutreten. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Genehmigung der Überwachung ist endgültig. Der Umstand, dass die Betroffenen die Genehmigung nicht überprüfen lassen können, wird dadurch ausgeglichen, dass ihnen einerseits nach Mitteilung der Überwachung die Beschwerde gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO offensteht und andererseits die Rechtmässigkeit der Erhebung der Beweismittel im Hauptverfahren frei überprüft werden kann (Marc Jean-Richard-dit-Bressel, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 10 zu Art. 274 StPO). Mit der vorliegenden Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer sein Recht wahr, die Anordnung der Telefonüberwachung überprüfen zu lassen. 3. Der Beschwerdeführer rügt, die Anordnung zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 27. April 2012 (Urk. 3/2) sei nicht unterschrieben und damit ungültig. Dasselbe gelte für den Nachtrag zur Anordnung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 25. Mai 2012 (Urk. 3/4). Letzterer bilde zudem keine Grundlage des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2012, unberechtigterweise aber Grundlage der Datenerhebung des "Dienstes Überwachung", wie dies aus den Akten hervorgehe. Dies sei unzulässig. Damit würden die gesamten Randdatenerhebungen ungültig, weil sie auf einer fehlenden bzw. formell unzulänglichen Anordnung beruhten (Urk. 2 S. 12 Ziff. 28). Die Anordnung zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 27. April 2012 besteht aus zwei Teilen: einer Grundverfügung, welche unterzeichnet ist (Urk. 3/1) und einer nicht unterzeichneten Umschreibung der Details (Formular 3- 1; Urk. 3/2). In der Grundverfügung wird unter dem Titel "Verfügte Massnahme" auf das Formular 3-1 verwiesen. Die beiden Teile der Anordnung bilden also eine Einheit, weshalb die Unterzeichnung der Grundverfügung durch den anordnenden Staatsanwalt formell ausreicht. Der "Nachtrag zur Anordnung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs" vom 25. Mai 2012 (Urk. 3/4), wiederum ein Formular 3-1, unterscheidet sich vom ersten Formular 3-1 vom 27. April 2012 (Urk. 3/2) in zwei Punkten. Zum einen wird nur noch die Überwachung einer Rufnummer und nicht von zweien an-
- 4 geordnet, wobei es sich dabei nicht um eine zusätzliche Rufnummer, sondern um eine bereits in der ersten Anordnung angeführte Nummer handelt. Zum anderen wird die Dringlichkeit von "normal" auf "hoch" erhöht. Die Überwachung gemäss Nachtrag ist umfangmässig von der Genehmigung durch die Verfügung des obergerichtlichen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2012 (Urk. 3/5 Dispositiv Ziff. 1) gedeckt. Somit bilden auch die unterzeichnete Grundverfügung vom 27. April 2012 und der Nachtrag vom 25. Mai 2012 eine Einheit, weshalb die Unterzeichnung der Grundverfügung durch den anordnenden Staatsanwalt formell nach wie vor ausreicht. Zu bemerken ist jedoch, dass eine Unterzeichnung auch des Formulars 3-1 durch den anordnenden Staatsanwalt sinnvoll wäre, um aktenmässig zweifelsfrei zu dokumentieren, dass es sich dabei um die definitive Anordnung und nicht um einen damit allenfalls vertauschten Entwurf handelt. Ebenfalls aus Gründen der zweifelsfreien Dokumentation wäre es wünschenswert, wenn Änderungen in der Anordnung, wie sie durch den besagten Nachtrag erfolgten, vom anordnenden Staatsanwalt unterzeichnet würden. 4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm werde eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 lit. a und b BankG vorgeworfen. Das Gesetz kenne hierfür einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Strafandrohung liege somit deutlich unter derjenigen für die meisten der in Art. 269 Abs. 2 StPO aufgeführten Straftaten. Der Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer betreffe deshalb vermutungsweise keine schwere Straftat. Dies sei im konkreten Einzelfall nicht anders zu beurteilen, denn Gehilfenschaft zu einem Vergehen, wie es dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, sei gemäss Art. 25 StGB milder zu bestrafen. Wenn der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Straftat rechtswidrig und schuldhaft begangen hätte, was bestritten werde, wäre er nach der geltenden Praxis mit einer geringen bedingten Geldstrafe zu belegen. Die Voraussetzung der "schweren Straftat" im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO sei deshalb weder objektiv noch subjektiv erfüllt (Urk. 2 S. 12 f Ziff. 29 f.).
- 5 - Die Staatsanwaltschaft hält dafür, die Anforderungen an die Erhebung von Telefonie-Randdaten seien geringer als diejenigen an eine Echtzeitüberwachung (Urk. 7 S. 3 f. ad Ziff. 29 und 30). b) Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen oder eine Übertretung nach Art. 179 septies StGB (Missbrauch einer Fernmeldeanlage) sei begangen worden und sind die Vorausaussetzungen nach Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft Auskunft darüber verlangen, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- und Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat (Art. 273 Abs. 1 lit. a StPO). Eine inhaltliche Überwachung der geführten Gespräche setzt eine Strafverfolgung betreffend einen in Art. 269 Abs. 2 lit. a - h StPO abschliessend aufgeführten Straftatbestand voraus. Dazu gehört die Verletzung des Bankengesetzes nicht. Die vorliegende Überwachung umfasste jedoch lediglich die rückwirkende Feststellung der Verkehrsdaten im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO. Diese setzt eine Strafverfolgung im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO nicht voraus, sondern es genügt, dass die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und dass bisherige Untersuchungshandlungen erfolglos blieben oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, mehrfach gegen Art. 47 BankG verstossen zu haben, nämlich durch Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses (Abs. 1 lit. a) und durch versuchte Verleitung eines Dritten hierzu (Abs. 1 lit. b) . Ein solcher vorsätzlicher Verstoss wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 47 Abs. 1 StGB), ist also ein Vergehen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Ob die Schwere der Straftat im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO eine Überwachung rechtfertige, ist im Einzelfall zu beurteilen, da sich Richtlinien hierzu noch nicht etabliert haben (Jean-Richarddit-Bressel, Basler Kommentar. a.a.O., N 46 zu Art. 269 StPO) und der Verdacht der Begehung eines Delikts gemäss der Aufzählung in Art. 269 Abs. 2 StPO bei der rückwirkenden Erhebung von Telefonie-Randdaten im Sinne von Art. 273
- 6 - StPO eben nicht vorausgesetzt wird, so dass diese nur mit Vorbehalten beigezogen werden kann. Angesichts der weit geringeren Schwere des Eingriffs sind an die konkrete Schwere des vorgeworfenen Delikts weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Inhaltsüberwachung nach Art. 269 StPO (Jean-Richard-dit- Bressel, Basler Kommentar. a.a.O., N 4 zu Art. 273 StPO). Die Überwachung des Telefonanschlusses des Beschwerdeführers beschränkte sich auf die Feststellung, mit welchen anderen Telefonanschlüssen Kontakte erfolgten. Der Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers war somit eher gering. Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 7 S. 3 f. ad Ziff. 30) ist davon auszugehen, dass angesichts des Vorwurfs der mehrfachen Tatbegehung vom Vorliegen einer schweren Straftat im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit b StPO auszugehen ist. 5. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft mache geltend, aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Treffen vom 3. Dezember 2011 darüber informiert worden sei, dass sich ein Informant allenfalls mit ihm treffe und ihn über angeblich spekulative Devisentransaktionen von B._____ informieren möchte. Weiter lägen belastende Aussagen dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer D._____ anlässlich des Treffens vom 3. Dezember 2011 seine Unterstützung für den Fall in Aussicht gestellt habe, dass dieser seine Stelle bei der E._____ verlieren würde. Der Beschwerdeführer fährt fort, die Staatsanwaltschaft behaupte zu Recht nicht, der Beschwerdeführer hätte vor der Begegnung vom 3. Dezember 2011 gewusst oder es sei anzunehmen, dass er vor diesem Treffen gewusst habe, dass der "Informant" ein Träger des Bankgeheimnisses sei. Die Staatsanwaltschaft behaupte zu Recht auch nicht, es lägen belastende Aussagen dahingehend vor, der Beschwerdeführer habe D._____ eine Unterstützung versprochen, bevor dieser geheime Bankinformationen preisgegeben habe. Ohne dieses vorgängige Wissen bzw. das vorgängige Unterstützungsversprechen lasse sich ein dringender Tatverdacht für die Gehilfenschaft zur Verletzung von Art. 47 Abs. 1 BankG nicht begründen. Ein solcher sei aber zwingende Voraussetzung für den Erlass von Telefonüberwachungsmassnahmen. Wenn der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2011 bereits detaillierte Kenntnisse über die fraglichen Transaktionen von B._____ gehabt hätte, wie in der Strafanzeige der E._____ zu lesen sei,
- 7 sei nicht mehr nachvollziehbar, wie denn der dringende Tatverdacht begründet werden solle. Dies vor allem auch deshalb, weil aktenmässig und aufgrund der Aussagen von D._____ feststehe, dass der Beschwerdeführer mit diesem vor dem 3. Dezember 2011 keinen Kontakt gehabt habe (Urk. 2 S. 13 f. Rz 32 - 34). Die Staatsanwaltschaft hält dafür, der Beschwerdeführer betreibe Wortklauberei. Selbstverständlich sei dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahme vorgeworfen worden, dass er schon vor dem Treffen vom 3. Dezember 2011 gewusst habe, dass der Informant Träger des Bankgeheimnisses sein könnte, zumal dieser über konkrete Informationen über Devisengeschäfte verfügt habe, die über eine Bankbeziehung von B._____ abgewickelt worden seien. Dies ergebe sich aus den Aussagen von F._____ vom 13. Januar 2012 und D._____ vom 11. Januar 2012 (Urk. 7 S. 4 ad Ziff. 32 - 34). b) D._____ sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2012 zum Gespräch vom 3. Dezember 2011, an welchem er, der Beschwerdeführer und F._____ teilnahmen, aus, der Beschwerdeführer habe einiges zu seiner Person wissen wollen und gleich zu Beginn erklärt, weil er von F._____ offenbar erfahren habe, dass D._____ Informatiker sei, dass er "hier" schon abgeklärt habe, dass gute Leute gesucht seien, und er schon an zwei Orten einen neue Stelle für D._____ haben werde (Urk. 8/01 305 S. 9). F._____ schilderte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Januar 2012 wie es zum Gespräch vom 3. Dezember 2011 gekommen sei. D._____ habe F._____ gebeten, einen Termin mit dem Beschwerdeführer auszumachen. F._____ habe dem Beschwerdeführer, nachdem er diesen erreicht hatte, gesagt, "wir" hätten Informationen, die allenfalls brisant wären. Es ginge um B._____ und der Informant möchte sich gerne mit dem Beschwerdeführer treffen. F._____ habe dem Beschwerdeführer gesagt, so wie er es sehe, spekuliere B._____ mit Devisen. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass B._____ rund USD 500'000.-- gekauft und wieder verkauft habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er höre sich "diese Person" einmal an. Es seien ein paar Tage zwischen dem Telefonat und dem 3. Dezember 2011 verstrichen (Urk. 8/01 307 S. 13 f. Frage 46).
- 8 - Diese Aussagen legen den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Gespräch vom 3. Dezember 2011 wusste oder zumindest vermuten musste, dass D._____ bei einer Bank arbeitete und damit ans Bankgeheimnis gebunden war, denn dieser wusste über Vermögensvorgänge zu berichten, welche über eine Bank abgewickelt wurden und damit dem Bankgeheimnis unterstanden. 6. a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Staatsanwaltschaft seien am 27. April 2012 die Aussagen von D._____ und F._____ zu den hier relevanten Punkten vorgelegen, d.h. zu den massgeblichen Gesprächsinhalten, zum Wissen des Beschwerdeführers oder dazu, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und D._____ vor dem 3. Dezember 2011 keinen Kontakt gegeben habe. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse die Randdaten aus der Teilnehmeridentifikation zu den hier interessierenden Fragen des aufzuklärenden Sachverhalts, namentlich zu den Gesprächsinhalten und zum Wissen des Beschwerdeführers liefern könnten. Aus der allenfalls festzustellenden Tatsache, dass der Beschwerdeführer z.B. mit F._____ oder G._____ (… [Zeitung]) telefoniert gehabt habe, liessen sich keine Schlüsse auf den Inhalt eines solchen Gesprächs ziehen. F._____ habe, wie erwähnt, schon ausgesagt und seine Telefondaten, d.h. auch die Verbindungen zu den Nummern des Beschwerdeführers seien bereits bekannt. Gleiches gelte für D._____. G._____ stünde zum Inhalt eventuell geführter Gespräche überdies ein Zeugnisverweigerungsrecht zu und er habe bereits aktenkundig angekündigt, dass er dieses geltend machen würde. Am 27. April 2012 seien der Staatsanwaltschaft auch klare Aussagen von F._____ und D._____ zur Frage vorgelegen, ob der Beschwerdeführer F._____ dazu bestimmt habe, gemeinsam mit D._____ den Journalisten G._____ zu kontaktieren und diesen über die Banktransaktionen von B._____ zu informieren. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die bisherigen Untersuchungshandlungen zum Geschehen vom 3. Dezember 2011 seien nicht erfolglos geblieben. Auch wären die Ermittlungen ohne diese Randdaten nicht aussichtslos und würden nicht unverhältnismässig erschwert. Telefonranddaten seien nur subsidiär zu erheben. In diesem Zusammenhang sei auch dem Amtsgeheimnis des Beschwer-
- 9 deführers gemäss Art. 170 StPO Rechnung zu tragen, was weiter gegen die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Anordnungen spreche. Im vorliegenden Fall dürfe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum 27. April 2012 noch keine Aussagen gemacht habe, kein Argument für die Anordnung der beanstandeten Überwachungsmassnahme sei. Der Grund für die fehlende Aussage liege in der damals strittigen Immunität des Beschwerdeführers. Wenn die Anrufung der Immunität und die daraus folgende Nichteinvernahme des Beschwerdeführers bis zum Immunitätsentscheid der parlamentarischen Kommissionen die Anordnung von Überwachungsmassnahmen begründen könnte, widerspräche dies in krasser Weise dem Sinn und Zweck der im Parlamentsgesetz geregelten Immunität (Urk. 2 S. 14 - 16 Ziff. 36 - 40). b) Die rückwirkende Erhebung von Telefonranddaten ist auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt (Art. 273 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft konnte deshalb nicht zuwarten, bis die zuständigen Kommissionen von Nationalrat und Ständerat darüber befunden hatten, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall parlamentarische Immunität in Anspruch nehmen könne. Sie musste bereits vor dem entsprechenden Entscheid Beweissicherungsmassnahmen treffen. Es ist nicht Sinn der parlamentarischen Immunität, dass ein Parlamentarier durch unbegründete Geltendmachung derselben und einer damit verbundenen Verzögerung der Strafuntersuchung die Erhebung von Beweismitteln vereiteln kann. Dem laufenden Immunitätsverfahren trug die Staatsanwaltschaft in dem Sinne Rechnung, als sie anordnete, dass die Ergebnisse der rückwirkenden Ermittlung der Verkehrsdaten der auswertenden Behörde erst nach ausdrücklicher Anordnung durch die Staatsanwaltschaft zuzustellen seien, und dass die entsprechende Anordnung erst nach Abschluss des Immunitätsverfahrens und nur für den Fall, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ganz oder teilweise fortgesetzt werden könne, erfolge (Urk. 3/2 bzw. 3/4 je unten). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Beschwerdeantwort festhält, weigerte sich der Beschwerdeführer bereits am 13. Januar 2012 als Auskunftsperson Aussagen zur Sache zu machen (Urk. 8/01 306). Er stand gemäss unbestritten gebliebenem Vorbringen der Staatsanwaltschaft während längerer Zeit mit Beru-
- 10 fung auf seine Immunität für Einvernahmen nicht zur Verfügung und verlangte die Siegelung sämtlicher Gegenstände und Aufzeichnungen, die anlässlich von Hausdurchsuchungen bei ihm privat bzw. am Sitz der von ihm geführten H._____ AG sichergestellt worden waren. Sodann haben F._____ und D._____ im Strafverfahren zwar ausgesagt, doch mit beträchtlichen Abweichungen. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, zur Klärung des Sachverhalts und insbesondere der Rolle und allfälliger Tatbeiträge des Beschwerdeführers sei es unerlässlich gewesen, die Randdaten der von ihm verwendeten Rufnummern zu erheben. Dies gelte zunächst für den Nachweis des Treffens mit F._____ vom 27. Dezember 2011, welches der Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. März 2012 in Abrede gestellt und in der Einvernahme vom 9. Oktober 2012 zumindest bezweifelt habe (Urk. 8/01 321 S. 29 f. Fragen 82 f.). Darüber hinaus sei die Randerhebung erforderlich gewesen, um allfällige Kontakte des Beschwerdeführers zur … [Zeitung] ab dem 23. Dezember 2011 nachweisen zu können. Diesbezüglich hätten weder die Befragungen von F._____ und D._____ noch die sie betreffende Randdatenerhebung Aufschluss bringen können, so dass als einziges Mittel die vorliegend angeordnete Randdatenerhebung verblieben sei. Diese sei hierfür auch geeignet gewesen, hätten auf diese Weise nicht nur weitere Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und F._____, sondern vor allem auch zahlreiche Kontakte mit G._____ und I._____ zwischen dem 21. Dezember 2011 und dem 4. Januar 2012 nachgewiesen werden können, was für die Beweisführung zumindest in Bezug auf den Vorwurf der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses vom 27. Dezember 2011 von erheblicher Bedeutung sein dürfte (Urk. 7 S. 4 f. ad Ziff. 35-41). Die Überwachung des Telefonanschlusses des Beschwerdeführers im Sinne einer rückwirkenden Feststellung der Verkehrsdaten erweist sich unter diesen Umständen als sinnvoll und verhältnismässig. Es kommt nicht darauf an, ob die Hausdurchsuchung am 19. März 2012 oder, wie der Beschwerdeführer berichtigt (Urk. 11 S. 6 Ziff. 12), am 20. März 2012 stattfand und ob der Beschwerdeführer anlässlich dieser ein Treffen mit F._____ am 27. Dezember 2011 bestritten oder lediglich aus dem Gedächtnis heraus nicht
- 11 bestätigen konnte. Im einen wie im anderen Fall musste die Staatsanwaltschaft zur Feststellung, ob es zu einem solchen Treffen gekommen sei, auf andere Mittel als die Aussage des Beschwerdeführers zurückgreifen. Auch die vom Beschwerdeführer verlangte Siegelung sämtlicher anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen behinderte die rasche Feststellung des Sachverhalts. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass die rückwirkende Erhebung von Telefonranddaten auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt ist (Art. 273 Abs. 3 StPO), so dass die Staatsanwaltschaft nicht zuwarten kann, bis definitiv feststeht, ob sie den massgeblichen Sachverhalt mit angemessenem Umfang auch ohne Zuhilfenahme der Telefonranddaten zu ermitteln vermöge. 7. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 27. April 2012 gewählter und vereidigter Nationalrat gewesen. Das Ermächtigungsverfahren sei ein dem Strafverfahren vorgelagertes Verwaltungsverfahren, so dass vor Erteilung der Ermächtigung die Eröffnung des Strafverfahrens sowie die Anordnung und der Vollzug einer Teilnehmeridentifikation im Sinne von Art. 273 StPO unzulässig sei. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch die Präsidien von National- und Ständerat erst nach Anordnung und Genehmigung der Telefonüberwachungsmassnahme um die nach Art. 18 ParlG verlangte Ermächtigung ersucht. Dieses Gesuch hätte nach dem zutreffenden und massgebenden Entscheid der Ratspräsidien aber gestellt werden müssen, bevor die Ermittlungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen worden seien. Dies habe die Staatsanwaltschaft jedoch verpasst, weshalb die Ratspräsidien die gesetzlich verlangte Ermächtigung nicht erteilt hätten (vgl. Urk 8/02 535). Damit fehle eine zwingende Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der angeordneten Überwachungsmassnahme. Daran ändere nichts, dass die parlamentarischen Kommissionen später entschieden hätten, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Stellung oder Tätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ParlG stünden. Massgebend für den Entscheid der Ratspräsidien sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahme. Damals habe für den Beschwerdeführer die parlamentarische Immunität gegolten (Urk. 2 S. 16 - 18 Ziff. 43 - 49).
- 12 b) Die Präsidenten des Nationalrates und des Ständerates vertraten in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2012 an die Oberstaatsanwaltschaft die Auffassung, dass sie gemäss Art. 18 ParlG zuständig seien für die Erteilung der Ermächtigung für Ermittlungsmassnahmen gegen ein Ratsmitglied wegen einer strafbaren Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehe, bevor sie ergriffen würden. Da die Beweise im vorliegenden Fall gesichert seien und bei einer allfälligen Fortsetzung des Strafverfahrens zur Verfügung stünden, sähen die Präsidien keine Veranlassung, nachträglich eine Ermächtigung zur Beweissicherung zu erteilen (Urk. 8/02 535). Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 an die Oberstaatsanwaltschaft hielten der Präsident der Immunitätskommission des Nationalrats und die Präsidentin der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates nach Abschluss des Differenzbereinigungsverfahrens zwischen den beiden Kommissionen fest, dass die Handlungen, welche dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2011 und am 27. Dezember 2011 vorgeworfen würden, nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung und Tätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ParlG stünden und demzufolge eine Ermächtigung der zuständigen Kommissionen für die Einleitung des Strafverfahrens in Bezug auf diese zwei Tatverdachte nicht notwendig sei (Urk. 8/04 012 = Urk. 4/8). Mit weiterem Schreiben vom 15. Juni 2012 an die Oberstaatsanwaltschaft bestätigten die Präsidenten des Nationalrates und des Ständerates, dass es für die Sicherung der Telefonie-Randdaten nur eine Ermächtigung der Ratspräsidien brauche, wenn es sich um ein Strafverfahren handle, das eine strafbare Handlung betreffe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der amtlichen Stellung oder Tätigkeit eines Ratsmitglieds stehe. Nach dem Entscheid der zuständigen Kommissionen stünden die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen nicht in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ParlG. Aus diesem Grund sähen die beiden Ratspräsidenten keine Veranlassung für eine Wiedererwägung oder für zusätzliche Erläuterungen zum Schreiben vom 30. Mai 2012 (Urk. 8/02 542).
- 13 - Nach den Ausführungen der Rats- und Kommissionspräsidenten stehen also die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Nationalrat, weshalb keine Ermächtigung zur Einleitung und Führung eines Strafverfahrens notwendig war. Der Beschwerdeführer genoss in diesem Zusammenhang nie parlamentarische Immunität und verlor diese nicht erst mit dem genannten Entscheid der beiden Parlamentskommissionen. Da es für die Führung des Strafverfahrens keiner Ermächtigung durch die zuständigen Parlamentskommissionen bedurfte, bedurfte es auch keiner solchen durch die Ratspräsidenten zur Durchführung von Untersuchungshandlungen und damit zur Anordnung der rückwirkenden Erhebung von Telefonranddaten. Die gemäss Art. 274 StPO einzig notwendige Ermächtigung durch das obergerichtliche Zwangsmassnahmengericht wurde eingeholt und erteilt. 8. Zusammenfassend erweist sich die Telefonüberwachung als rechtmässig erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. 9. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-festzusetzen.
- 14 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad C-1/2012/378 unter Rücksendung der Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 1. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber: Dr. iur. J. Hürlimann