Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130257-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 25. September 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
gegen
1. B._____, 2. Statthalteramt Bezirk Meilen, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Rückweisung
Beschwerde gegen ein Schreiben des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 26. Juli 2013, GC120008 und GC120009
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 8. Oktober 2010 befahl der Einzelrichter des Bezirksgerichts Meilen B._____, auf bestimmten Websiten alle Bilder von A._____ zu entfernen. Der Befehl erfolgte unter der Androhung der Straffolge gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Unterlassungsfall. Da B._____ dem Befehl nicht nachgekommen sei, erstattete A._____ am 13. Oktober 2010 Strafanzeige. Mit Strafbefehl vom 2. März 2011 wurde B._____ durch das Statthalteramt des Bezirkes Meilen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse von Fr. 500.– belegt. Gegen den Strafbefehl erhoben A._____ und B._____ Einsprache. Das Statthalteramt hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Meilen. Dieser hob den Strafbefehl am 14. Dezember 2012 auf und wies die Sache zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das Statthalteramt zurück (Geschäfts-Nr. GC120008 und GC120009). A._____ führte gegen den Entscheid des Einzelrichters Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Verfahrens-Nr. UH130017). Das Obergericht trat am 23. Mai 2013 nicht auf die Beschwerde ein. 2. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 teilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Meilen den Parteien mit, die sachliche Zuständigkeit liege derzeit beim Statthalteramt. Er übermittelte diesem die Akten (Urk. 3). 3. Dagegen erhebt A._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der "Verfügung" vom 26. Juli 2013. Der Einzelrichter sei anzuweisen, den Strafregisterauszug selbst anzufordern, zu den finanziellen Verhältnissen keine weiteren Abklärungen zu tätigen und umgehend in der Sache einen materiellen Entscheid zu fällen. Die Weisungen seien mit der Androhung aufsichtsrechtlicher Massnahmen bei Nichtbefolgung der zweitinstanzlichen Weisungen zu verbinden.
- 3 - Das Bezirksgericht und das Statthalteramt haben je auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 6 und Urk. 9). Der Beschwerdegegner 1 hat sich vernehmen lassen (Urk. 11). Er beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet (Urk. 14). II. 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Angefochten ist ein Schreiben des Einzelrichters des Bezirksgerichts, mit welchem er die sachliche Zuständigkeit des Statthalteramts bejaht und ihm die Akten überweist (Urk. 3). Die Beschwerdeführerin macht Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend (Urk. 2 S. 4). Damit rügt sie, der Einzelrichter habe keine Verfügung erlassen bzw. keine Verfahrenshandlung vorgenommen, obschon er dies habe tun müssen. Die Beschwerdeführerin ist befugt, dies zu rügen (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (vgl. dazu die sog. "Star-Praxis" des Bundesgerichts in Urteil 6B_340/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.3.1). Das ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 1 (Urk. 11) ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf-
- 4 verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr fristund formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1; Urteile 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2; 1B_710/2012 vom 20. August 2013 E. 3.1). 2.2 Das Statthalteramt hat gegen den Beschwerdegegner 1 am 2. März 2011 einen Strafbefehl erlassen. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdeführerin haben Einsprache erhoben. Das Statthalteramt hat am Strafbefehl festgehalten und die Sache am 12. Dezember 2012 dem Einzelrichter überwiesen. Damit wurde der Strafbefehl zur Anklageschrift (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO). Der Einzelrichter betrachtete den Strafbefehl am 14. Dezember 2012 als ungültig im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO, weil in den Akten ein Strafregisterauszug feh-
- 5 le und keine Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdegegners 1 getroffen worden seien. Auf eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde trat das Obergericht am 23. Mai 2013 nicht ein (Verfahrens- Nr. UH130017). Im Beschluss erwog das Obergericht, die Beschwerdeführerin habe kein rechtlich geschütztes Interesse zur Führung der Beschwerde. Weiter erwog es (S. 9 E. II.2.6), es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Einzelrichter den Strafbefehl ungültig erklärt habe. Weder das Fehlen eines aktuellen Strafregisterauszugs noch das Unterlassen von Abklärungen der finanziellen Verhältnisse hätten die Ungültigkeit des Strafbefehls zur Folge. Nachdem das Statthalteramt am Strafbefehl festgehalten habe, werde der Einzelrichter auf seinen prozessleitenden Rückweisungsentscheid zurückzukommen und über die Einsprache zu befinden haben. 2.3 Der Einzelrichter ist diesen Erwägungen des Obergerichts nicht nachgekommen. Wie das Obergericht im Beschluss vom 23. Mai 2013 erwähnte, führten das Fehlen der Abklärungen der finanziellen Verhältnisse und des Strafregisterauszugs nicht zur Ungültigkeit des Strafbefehls. Es wies zudem darauf hin, dass die Rückweisung der Sache an das Statthalteramt dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO widerspreche. Der Einzelrichter hätte deshalb und aufgrund der aktuellen Interessenlage der Parteien auf seinen Rückweisungsentscheid zurückkommen müssen. Indem er stattdessen die Sache mit Schreiben vom 26. Juli 2013 an das Statthalteramt zurückgibt, verletzt er das Beschleunigungsgebot. Die Rückweisung ist weder notwendig noch sachlich geboten, da der Einzelrichter die (nach seiner Auffassung) fehlenden Entscheidgrundlagen ohne Weiteres selbst beschaffen oder darauf verzichten kann. Daran ändert nichts, dass das Obergericht im Beschluss vom 23. Mai 2013 formell keine "Weisung" erlassen hatte. Dazu wäre es - bei Nichteintreten auf die Beschwerde - nicht befugt gewesen (vgl. Art. 397 StPO). Der Einzelrichter wird demnach umgehend über die Einsprachen gegen den Strafbefehl zu befinden haben. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots als begründet. Bezüglich der Einholung des Strafregisterauszugs und der Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Be-
- 6 schwerdegegners 1 ist auf die Erwägung II.2.6 des Beschlusses vom 23. Mai 2013 zu verweisen. Eine entsprechende Weisung erübrigt sich. Auf die Rüge der Rechtsverweigerung ist unter den gegebenen Umständen nicht weiter einzugehen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Androhung aufsichtsrechtlicher Massnahmen bei erneuter Nichtbefolgung der obergerichtlichen Anweisungen. 3.2 Das Obergericht hat dem Einzelrichter im Beschluss vom 23. Mai 2013 den Weg gewiesen. Es hat aber keine ausdrückliche Weisung im Dispositiv erlassen. Insofern besteht heute kein Anlass, dem Einzelrichter aufsichtsrechtliche Massnahmen anzudrohen. 4. 4.1 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Sache ist an den Einzelrichter zu weisen. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Wesentlichen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2 In analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO ist die weitgehend obsiegende Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren durch eine Anwältin vertreten lassen. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des notwendigen Zeitaufwands der Anwältin ist die Gebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer festzusetzen (vgl. § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). 4.3 Die Entschädigungspflicht erfolgt im Beschwerdeverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdegegner 1 unterliegt. Er ist für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
- 7 - Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen (Verfahrens-Nr. GC120008-G und GC120009-G), zur umgehenden Veranlassung im Sinne der Erwägungen überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'620.-aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − das Bezirksgericht Meilen, zweifach, ad GC120008 und GC120009, unter Beilage der Akten des Bezirksgerichts und des Statthalteramts, gegen Empfangsbestätigung − das Statthalteramt Bezirk Meilen, ad ST.2010.1723, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
- 8 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 25. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 25. September 2013 Erwägungen: I. II. 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen (Verfahrens-Nr. GC120008-G und GC120009-G), zur umgehenden Veranlassung im Sinne der Erwägungen überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwer... 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'620.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde das Bezirksgericht Meilen, zweifach, ad GC120008 und GC120009, unter Beilage der Akten des Bezirksgerichts und des Statthalteramts, gegen Empfangsbestätigung das Statthalteramt Bezirk Meilen, ad ST.2010.1723, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...