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Zürich Obergericht Strafkammern 01.11.2013 UH130252

1. November 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,259 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Siegelung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130252-O/U/KIE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 1. November 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin X2._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/ Geldwäschereiverfahren/ Einziehung, Beschwerdegegnerin

betreffend Siegelung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Juli 2013, B-3/2012/602

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Deutschland, gelangte mit Ersuchen vom 15. November 2012 und Ergänzung vom 17. Mai 2013 an das Bundesamt für Justiz in Bern bzw. an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und bat um Rechtshilfemassnahmen, unter anderem um Überprüfung der persönlichen Habe in der Haftzelle bzw. in den Effekten von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer; vgl. Urk. 6 und 14/2). Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 17. Juni 2013 sowie Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gleichen Datums ordnete die Staatsanwaltschaft unter anderem die Durchsuchung der Gefängniszelle sowie der Effekten des Beschwerdeführers an (Urk. 14/3-4). Am 17. Juli 2013, 8.15 Uhr bis 9.30 Uhr, wurde die Gefängniszelle des Beschwerdeführers durchsucht, wobei diverse Gegenstände sichergestellt wurden. Der Beschwerdeführer verweigerte seine Teilnahme an der Zellendurchsuchung (Urk. 14/5-8). Am Nachmittag desselben Tages wurde der Beschwerdeführer von 13.57 Uhr bis 14.31 Uhr von der Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise einvernommen. Gleich zu Beginn der Einvernahme beantragte der Beschwerdeführer die "Versiegelung" sämtlicher anlässlich der Dursuchung beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen, inklusive seines Notizbuches (Urk. 14/10). Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 verweigerte die Staatsanwaltschaft die Siegelung der in der Zelle und in den Effekten des Beschwerdeführers sichergestellten schriftlichen Unterlagen (Urk. 6). 2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer Beschwerde einreichen und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Verfügung der [Staatsanwaltschaft] vom 18. Juli 2013 sei aufzuheben. 2. Die Siegelung der in der Zelle im Bezirksgefängnis Meilen anlässlich der Durchsuchung vom 17. Juli 2013 sichergestellten schriftlichen Unterlagen und elektronischen Dateien betreffend Korrespondenz inklusiv sämtlichen Beilagen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung sei zu gewähren.

- 3 - 3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen." 3. Mit Verfügung vom 20. August 2013 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Diese liess sich mit Eingabe vom 27. August 2013 vernehmen und stellte folgende Anträge (Urk. 13 S. 2): "1. Die Beschwerde vom 2. August 2013 sei abzuweisen und die Siegelung der beim Beschwerdeführer sichergestellten schriftlichen Unterlagen sowie elektronischen Dateien sei zu verweigern. 2. Eventualiter sei die Siegelung der schriftlichen Unterlagen [ ] sowie der elektronischen Dateien […] auf die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer […] mit seiner Verteidigung (wie in der Beschwerdeschrift beantragt) zu beschränken und die Staatsanwaltschaft sei zu der Ausscheidung der zu siegelnden Dokumente [zuzulassen] [ ] respektive in diese Ausscheidung […] einzubeziehen. 3. Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer[.]" Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 24. September 2013 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 18). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. II. 1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung der Siegelung im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer sei am 17. Juli 2013, ca. 7.35 Uhr, über die Durchsuchungsmassnahme informiert worden und es seien ihm seine Rechte, insbesondere auch das Recht zur Siegelung, welches ausdrücklich und speziell hervorgehoben auf dem Durchsuchungsbefehl aufgeführt gewesen sei, vorgehalten worden. Dies habe der Beschwerdeführer auch mit seiner Unterschrift bestätigt. Um 9.00 Uhr sei auch seine Rechtsvertreterin im gegen ihn von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich geführten Strafverfahren über die Durchsuchungsmassnahmen informiert worden. Weder der Beschwerdeführer anlässlich der Durchsuchung noch seine Rechtsvertreterin hätten sofort die Siegelung beantragt. Der Beschwerdeführer habe stattdessen jegliche Mitwirkung an der Durchsuchung verweigert. Erst um 14.00 Uhr habe er anlässlich der Einvernahme die Siegelung der Unterlagen verlangt. Dies sei jedoch nach herr-

- 4 schender Lehre und Praxis eindeutig zu spät, weshalb die Siegelung zu verweigern sei (Urk. 6 S. 3). 2. Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst ausführen, er habe unmittelbar nach Zuführung an die Staatsanwaltschaft die Siegelung der anlässlich der Durchsuchung seiner Zelle und seiner Effekten sichergestellten schriftlichen Unterlagen verlangt. Der Antrag sei also bei erster Gelegenheit erfolgt, nachdem er vor dem Transport zur Einvernahme einen kurzen Blick in die Zelle habe werfen und "grob" habe feststellen können, dass die Beamten tatsächlich zahlreiche Unterlagen und Gegenstände "beschlagnahmt" hätten. Der Siegelungsantrag sei somit nicht zu spät erfolgt. Bezüglich der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger, auf deren Siegelung sich die vorliegende Beschwerde beschränke, habe der Beschwerdeführer bereits unmittelbar im Anschluss an die Durchsuchung, also noch im Bezirksgefängnis B._____, nachdem er gesehen habe, dass die Beamten einen blauen Ordner mit sich geführt hätten, darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Unterlagen aus der Korrespondenz mit seinem Verteidiger handle und diese weder eingesehen noch beschlagnahmt werden dürften. Der Antrag sei deshalb keineswegs zu spät erfolgt. Dies könne der Gefängnisleiter, Herr C._____, bezeugen (Urk. 2 S. 4). Auch im "beschlagnahmten" Laptop befänden sich Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Verteidiger (Urk. 2 S. 5). 3. Die Staatsanwaltschaft lässt hierzu im Wesentlichen Folgendes ausführen: Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf Siegelung bereits vor Beginn der Durchsuchung bekannt gewesen, seien im Durchsuchungsbefehl die Bestimmungen zur Durchsuchung doch explizit aufgeführt. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, an der Durchsuchung teilzunehmen und dabei bei der Sicherstellung der Verteidigerpost direkt zu intervenieren. Auch hätte er bereits vor Beginn der Durchsuchung darauf hinweisen können, dass im fraglichen "blauen Ordner" und auf der Festplatte seines PC's Verteidigerpost enthalten sei, welche er gesiegelt haben wolle. Der Beschwerdeführer habe beides unterlassen, obwohl er damit habe rechnen müssen, dass es zu Sicherstellungen kommen würde und dass auch der Ordner und insbesondere sein PC von diesen Sicher-

- 5 stellungen mitumfasst sein könnten. Dies habe sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. Sein erst 4 1/2 Stunden nach Abschluss der Durchsuchung und der Sicherstellung gestellter Antrag auf Siegelung stehe nicht mehr in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und die Siegelung sei deshalb zu verweigern (Urk. 13 S. 3). Bezüglich des Eventualantrags hält die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen fest, sie teile die Ansicht des Beschwerdeführers, dass es sich bei diesen Unterlagen um Unterlagen aus der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seiner Verteidigung handle, welche nicht beschlagnahmt werden dürfe. Aufgrund des hängigen Siegelungsantrages und der noch nicht abgeschlossenen Auswertung der auf dem Computer des Beschwerdeführers gefundenen Daten habe die Staatsanwaltschaft bis anhin auf eine eigentliche Ausscheidung der Unterlagen verzichtet. Dies, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, Einsicht in die Verteidigerpost genommen zu haben und weil nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter die Möglichkeit gegeben werden müsse, an der Ausscheidung der Dokumente teilzunehmen. Dasselbe Recht beanspruche die Staatsanwaltschaft jedoch auch für sich selber, um sicherzugehen, dass nicht noch andere Dokumente versiegelt würden (Urk. 13 S. 5). Die Staatsanwaltschaft sei nach wie vor bereit, die entsprechenden Dokumente in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung auszusondern. Die Auswertung der elektronischen Daten sei noch nicht abgeschlossen. Eine Ausscheidung könne erst nach der Auswertung vorgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft sei grundsätzlich damit einverstanden, Daten auf der Sicherungskopie der Festplatte, welche die Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seiner Verteidigung betreffen würden, auszuscheiden und zu vernichten. Der PC sei im Übrigen mit dem gesamten Inhalt bereits an den Beschwerdeführer herausgegeben worden (Urk. 13 S. 6). 4. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

- 6 - III. 1. Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Eine Frist, innert welcher die Siegelung verlangt werden muss, wird im Gesetz nicht genannt. 2. Der Beschwerdeführer wollte an der eigentlichen Durchsuchung seiner Gefängniszelle nicht teilnehmen (vgl. Urk. 2 S. 3). Daraus kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass er auf sein Recht auf Siegelung verzichtet hat. Dass der Beschwerdeführer explizit darauf verzichtet hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Die Durchsuchung der Gefängniszelle des Beschwerdeführers fand, wie bereits ausgeführt, am 17. Juli 2013 von 8.15 Uhr bis 9.30 Uhr statt (Urk. 14/5-7). Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er habe kurz in seine Zelle sehen und "grob" feststellen können, dass zahlreiche Unterlagen und Gegenstände "beschlagnahmt" worden seien, bevor er zur Einvernahme gebracht worden sei (Urk. 2 S. 4). Der Antrag auf Siegelung ist zwar in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung der Aufzeichnung oder Gegenstände zu stellen (vgl. BSK StPO-Thormann/Brechbühl, Basel 2011, Art. 248 N 11; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., N 1077; BGE 114 Ib 357 ff.; BGE 127 II 154). Der knapp 4 1/2 Stunden nach der Durchsuchung gestellte Antrag des Beschwerdeführers, die sichergestellten schriftlichen Unterlagen seien zu siegeln (Urk. 14/10 S. 2), ist nicht zu spät erfolgt. Es muss einem juristischen Laien wie dem Beschwerdeführer möglich sein, sich zunächst mit einem Rechtsvertreter zu beraten und deshalb die Einwendungen gegen eine Durchsuchung allenfalls auch noch einige Stunden nach Abschluss derselben wirksam vorzubringen. Das Risiko, dass die Aufzeichnungen in der Zwischenzeit zur Kenntnis genommen werden, trägt derjenige, der auch nur kurze Zeit zuwartet (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 248 N 11). Die Staatsanwaltschaft hat nichts vorgebracht, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern ver-

- 7 möchte. Dies gilt insbesondere auch für das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte bereits vor der Durchsuchung darauf hinweisen können, dass sich im "blauen Ordner" und auf der Festplatte des PC's "Verteidigungspost" befinde, die er gesiegelt haben wolle (vgl. Urk. 13 S. 3), kann doch von ihm als juristischen Laien nicht erwartet werden, "vorsorglich" die Siegelung von allenfalls später sichergestellten Unterlagen oder Gegenständen zu verlangen. Ob der Beschwerdeführer bereits im Anschluss an die Durchsuchung, also noch im Bezirksgefängnis auf die Korrespondenz mit seinem Rechtsvertreter hingewiesen hat (vgl. Urk. 2 S. 4), kann damit offen bleiben. Es ist im Übrigen aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer vor der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft überhaupt die Möglichkeit hatte, seinen Siegelungsantrag vorzubringen. Der Antrag auf Siegelung des Laptops wurde hingegen erstmals in der Beschwerdeschrift gestellt. Der Beschwerdeführer persönlich hat anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juli 2013 keine Siegelung des Laptops verlangt (vgl. Urk. 14/10). Auch sein Rechtsvertreter, welcher mit Vollmacht vom 22. Juli 2013 mit der Interessenwahrung des Beschwerdeführers beauftragt wurde (vgl. Urk. 3/2), hat gemäss vorliegenden Akten bis zur Einreichung der Beschwerdeschrift vom 2. August 2013 keine Siegelung des Laptops verlangt. Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 2). Der mit der Beschwerdeschrift, mithin mehr als zwei Wochen nach der Sicherstellung, eingereichte Siegelungsantrag ist somit verspätet. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Siegelung betreffend die schriftlichen Unterlagen im blauen Ordner rechtzeitig gestellt hat. Der Antrag auf Siegelung des sichergestellten Laptops ist hingegen zu spät erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragt zwar eine Siegelung der sichergestellten schriftlichen Unterlagen lediglich betreffend Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter. Da ohne Sichtung des blauen Ordners jedoch nicht ausgeschieden werden kann, welche Dokumente Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter betreffen, ist der blaue Ordner als Ganzes zu siegeln. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung demnach aufzuheben und fest-

- 8 zustellen, dass die Siegelung betreffend blauer Ordner rechtzeitig beantragt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls ) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, B-3/2012/602, aufgehoben und festgestellt, dass die Siegelung betreffend blauer Ordner rechtzeitig beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)

- 9 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 1. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 1. November 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, B-3/2012/602, aufgehoben und festgestellt, dass die Siegelung betreffend blauer Ordner rechtzeitig beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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