Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 12.09.2013 UH130226

12. September 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,788 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Akteneinsicht

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130226-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident , und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 12. September 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____

betreffend Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 8. Juli 2013, DG130022-C

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen verschiedener Vermögensdelikte zum Nachteil verschiedener Personen. Am 20. Februar 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Bülach (Urk. 3/2). Sie wirft A._____ namentlich vor, einen Betrug zum Nachteil der B._____ begangen zu haben (ND2). Die B._____ ist Privatklägerin. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 beantragte A._____ dem Bezirksgericht, es sei der B._____ - ausser dem Nebendossier 2 (ND2) - keine weiteren Akten herauszugeben (Urk. 3/3). Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts gewährte in Ziffer 2 der Verfügung vom 8. Juli 2013 der B._____ vollumfängliche Akteneinsicht mit Ausnahme der Akten zur Person der Beschuldigten (Urk. 3/1). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung vom 8. Juli 2013. Der B._____ sei lediglich Einsicht in die Akten zu gewähren, die mit dem Sachverhalt über ihre eigene Schädigung in Zusammenhang stünden, das hiesse das Nebendossier 2. Vorsorglich sei für das Beschwerdeverfahren anzuordnen, dass die Akten der B._____ nicht herauszugeben seien. Die Verfahrensleitung des Obergerichts erteilte der Beschwerde insofern aufschiebende Wirkung, als es dem Bezirksgericht untersagte, vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens der B._____ andere Akten als das ND2 herauszugeben (Urk. 6). Die B._____ hat sich vernehmen lassen (Urk. 11). Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In der Replik hält A._____ an ihren Anträgen fest (Urk. 16). Das Bezirksgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 21). Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen

- 3 lassen. Die B._____ hat auf eine Duplik verzichtet und an ihren Anträgen festgehalten (Urk. 23). 3. Wegen Ferienabwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. II. 1. Angefochten ist ein Entscheid der Verfahrensleitung eines Bezirksgerichts nach Erhebung der Anklage. Im Entscheid wird der Privatklägerin (Beschwerdegegnerin 1) Einsicht in die Strafakten gewährt (mit Ausnahme der Akten zur beschuldigten Person). 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Entscheide sind nur unter der Voraussetzung anfechtbar, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Urteile 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2 mit Hinweisen und 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1). 1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Herausgabe der Strafakten würden ihre Persönlichkeits-, Datenschutz- und Geheimhaltungsinteressen unwiderruflich verletzt (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 wendet ein (Urk. 11 S. 2 f.), mit diesem pauschalen Hinweis weise die Beschwerdeführerin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht nach. Sie lege nicht dar, welche Akten der Beschwerdegegnerin 1 nicht herauszugeben seien, obschon das Bezirksgericht sie am 29. Mai 2013 dazu aufgefordert habe. Die Beschwerdegegnerin 1 werde an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht teilnehmen. Sie kenne die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe aus der parteiöffentlichen Schlusseinvernahme und der Anklageschrift. Die den Vorwürfen zugrunde liegenden Belege kenne sie nicht. Vor diesem Hintergrund sei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht ersichtlich.

- 4 - 1.3 Die Beschwerde ist der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht bezieht sich grundsätzlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2009, S. 175 Rz. 391), auch wenn die Beschwerdeinstanz diese von Amtes wegen zu prüfen hat. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz nach möglichen Beschwerdegründen und damit nach den Beschwerdeinteressen der betroffenen Personen zu suchen. Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Beschwerdeverfahren grundsätzlich darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann. Die Beschwerdeführerin kommt dieser Pflicht mit ihrer (kurz gehaltenen) Begründung nach. Wird der Beschwerdegegnerin 1 Einsicht in die Strafakten gewährt, kann die Beschwerdeführerin dadurch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden. Insbesondere könnte eine Verletzung von Persönlichkeits-, Datenschutz- und Geheimhaltungsinteressen nach Gewährung der Akteneinsicht nicht wieder behoben werden. Informationen aus Strafakten können die Interessen der beschuldigten Person tangieren. Dass die Beschwerdegegnerin 1 bereits über gewisse Informationen über das Strafverfahren verfügt, ändert daran nichts. Die Einsicht in das Aktendossier geht weiter, als die blosse Kenntnis der Anklagevorwürfe. 1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bezirksgericht erwog (Urk. 3/1 E. 2), die Beschwerdegegnerin 1 habe als Privatklägerschaft im Strafprozess eine umfassende Parteistellung. Dazu gehöre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und damit ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Dieses Recht könne nur nach den in Art. 108 Abs. 1 StPO aufgezählten Gründen eingeschränkt werden. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Sie habe aber keine Gründe im Sinne von Art. 108 Abs. 1 StPO genannt. Da die Privatklägerschaft bezüglich der Frage der

- 5 - Strafzumessung keine Parteirechte geniesse, bestehe kein Recht auf Einsicht in die Personalakten. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 und Urk. 16), das Aktendossier enthalte über 30 Bundesordner. Die Anklage umfasse sieben Anklagepunkte, wobei drei auf je ein Nebendossier (ND) und fünf auf das Hauptdossier (HD) Bezug nähmen. Die Beschwerdegegnerin 1 sei nur vom Anklagepunkt VII betroffen. Dieser beziehe sich auf das Nebendossier 2 (ND2). Die Beschwerdegegnerin 1 habe keinen Bezug zu den anderen Anklagepunkten und den Akten, auf welche sich diese anderen Anklagepunkte stützten. Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin 1 weder Geschädigte noch Privatklägerin. In einem Strafverfahren mit mehreren Anklagepunkten sei die Parteistellung der Privatklägerschaft auf den Anklagepunkt beschränkt, in dessen Zusammenhang ihre Zivilforderung stehe. In Bezug auf die Anklagepunkte, die keinen Zusammenhang zur Schädigung bzw. Zivilforderung der Privatklägerschaft hätten, liege keine Parteistellung vor. Die Akteneinsicht der Privatklägerschaft komme nur für jene Akten in Frage, die im Zusammenhang mit dem sie betreffenden Sachverhalt stünden. Gemäss Schmid stehe die Akteneinsicht der Privatklägerschaft nur soweit zu, als dies zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte notwendig sei. Das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft sei üblicherweise auf die eigentlichen Untersuchungsakten beschränkt. Damit seien primär die Akten gemeint, die zum deliktsrelevanten Sachverhalt gehörten, bei welchen die Privatklägerschaft als Geschädigte fungiere (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 622). Vorliegend seien dies einzig die Akten aus dem ND2. Die Herausgabe bezüglich der anderen Anklagepunkte würden die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzen und kämen einer Amtsgeheimnisverletzung gleich. In Bezug auf die übrigen Anklagepunkte käme nur ein Einsichtsrecht gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO in Frage. Die Beschwerdegegnerin 1 habe aber kein diesbezügliches Interesse geltend gemacht. Ein solches sei auch nicht ersichtlich. 2.3 Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend (Urk. 11), ihr komme im Strafprozess umfassende Parteistellung zu. Die Beschwerdeführerin führe nicht aus, inwiefern Gründe für die Einschränkung der Akteneinsicht im Sinne von Art. 108

- 6 - StPO gegeben seien. Der für die Beschwerdegegnerin 1 relevante Sachverhalt werde nicht allein durch das Nebendossier 2 belegt. Aus der Anklageschrift zum Deliktsvorwurf betreffend die Beschwerdegegnerin 1 als Privatklägerin ergebe sich, dass sich weitere Belege im Hauptdossier befinden müssten, die für die Beschwerdegegnerin 1 von Interesse seien, ansonsten sie sich an der Hauptverhandlung nicht eingehend äussern könne. 3. 3.1 Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Es steht den Parteien zu. Parteien sind: a) die beschuldigte Person; b) die Privatklägerschaft; c) im Hauptund im Rechtmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber hat das Recht in Art. 101 StPO für Fälle der Akteneinsicht bei hängigen Strafverfahren präzisiert (vgl. BGE 137 IV 172 E. 2.3). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschwerdeführerin erhoben. Die Sache ist am Bezirksgericht hängig (vgl. Art. 328 StPO). Gemäss Art. 101 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Abs. 1). Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 3). 3.2 Die hiesige Kammer des Obergerichts hat in einem unpublizierten Beschluss vom 26. Mai 2011 (Nr. UH110100 Erw. II.2.2) erwogen, dass die Privatklägerschaft nur zur Einsicht in die Akten berechtigt sei, die zum deliktsrelevanten Sachverhalt gehörten und zwar nur insofern, als es zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte im Schuld- und Zivilpunkt erforderlich sei. Im Beschluss wird diese

- 7 - Auffassung nicht weiter begründet. Eine Auseinandersetzung mit der Literatur fehlt. Im Beschluss vom 2. November 2012 (Nr. UH120280, publiziert im Internet: www.gerichte-zh.ch) hat die hiesige Kammer festgehalten (Erw. II.2), der Privatklägerschaft komme grundsätzlich ein Recht auf vollumfängliche Akteneinsicht zu, ohne dass hierfür ein Nachweis eines Interesses erforderlich sei, da die Privatklägerschaft Partei sei. Zur Begründung wird dazu einzig auf Schmutz (in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 10 f. zu Art. 101 StPO) verwiesen. In einem weiteren unpublizierten Beschluss der hiesigen Kammer vom 25. Februar 2013 (Nr. UH120347 Erw. 3.b) wird unter Hinweis auf die Literatur und die beiden vorerwähnten Beschlüsse festgehalten, dass zumindest ein Anspruch der Privatklägerschaft auf Einsicht in diejenigen Akten bestehe, welche einen Konnex zum deliktsrelevanten Sachverhalt hätten. 3.3 In der Literatur ist der Umfang des Akteneinsichtsrechts der Privatklägerschaft umstritten. Gemäss Schmid steht der Privatklägerschaft das Akteneinsichtsrecht nur so weit zu, als dies zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte notwendig sei. Das Einsichtsrecht sei üblicherweise auf die Akten begrenzt, die zum deliktsrelevanten Sachverhalt gehörten, bei welchem die Privatklägerschaft als Geschädigte fungiere (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 622). Die Akteneinsicht beschränke sich auf jene Akten, die die Partei zur Wahrung ihrer Interessen kennen müsse. Seien beispielsweise in einem Verfahren zwanzig Privatkläger beteiligt, könnten sie nur die in ihrem Fall relevanten Akten ansehen, aber unter Vorbehalt eines vorhandenen rechtlichen Interesses nicht die Akten zu den Fällen der anderen Privatkläger (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 10 zu Art. 101 StPO). Schmid begründet seine Auffassung mit einem Hinweis auf ZR 97/1998 Nr. 11 (E.II.5). Dieser Entscheid bezieht sich allerdings auf das mittlerweile aufgehobene zürcherische Recht und ist insofern nicht mass-

- 8 gebend. Sodann verweist Schmid auf die Regelung zur Rechtsnachfolge (Art. 121 StPO). Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass der Privatklägerschaft ein (umfassendes) Akteneinsichtsrecht zustehe, welches nicht von einem Interessennachweis abhängig sei (Markus Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 11 zu Art. 101 StPO; Jean-Pierre Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 98 f.; Lorenz Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 91 f.). 3.4 Das Recht auf Akteneinsicht gilt nicht absolut. Es kann eingeschränkt werden. Art. 101 Abs. 1 StPO schränkt das Akteneinsichtsrecht der Parteien in zeitlicher Hinsicht ein. Darüber hinaus kann das Akteneinsichtsrecht der Parteien nach den Voraussetzungen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden. Art. 101 Abs. 1 StPO regelt das Akteneinsichtsrecht der Parteien. Die Bestimmung sieht nach ihrem Wortlaut keine Einschränkung des Umfangs der Akteneinsicht vor. Sie verweist dazu auf Art. 108 StPO. Demgegenüber regeln Art. 101 Abs. 2 und Abs. 3 StPO die Akteneinsicht anderer Behörden und Dritter. Dabei wird die Einsicht von ihrem Interesse abhängig gemacht. Im Gegensatz dazu ist dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 StPO das Erfordernis eines Interessennachweises nicht zu entnehmen. Dass die Akteneinsicht der Parteien ohne Interessennachweis zulässig ist, ergibt sich implizit auch aus den Materialien. Während bei der Akteneinsicht der Parteien nicht auf ein Interessennachweis eingegangen wird, wird in den Materialien bei der Akteneinsicht der Behörden und Dritter auf die Interessenabwägung hingewiesen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1161 f.; ebenso der Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 79 f.). Die Literatur weist zudem zutreffend darauf hin, dass sich auch in Fällen der Rechtsnachfolge (Art. 121 StPO) die Ausübung der Verfahrensrechte, mithin des Akteneinsichtsrechts, nur auf die Durchsetzung der Zivilklage bezieht. Wären die Verfahrensrechte des Zivilklägers von vornherein auf Belange der Zivilklage

- 9 beschränkt, würde sich die besondere Regel von Art. 121 Abs. 2 StPO erübrigen (Schmutz, Basler Kommentar StPO, N. 10 zu Art. 101 StPO; Greter, S. 99; Droese, S. 92). 3.5 In Art. 101 Abs. 1 StPO werden die Parteien bezüglich des Akteneinsichtsrecht gleich behandelt. Eine Ausnahme der Gleichbehandlung ist nur gestützt auf Art. 108 StPO möglich (vgl. BGE 137 IV 172 E. 2.6: "En matière de consultation de dossier, le législateur a concrétisé ce principe aux art. 101 al. 1, 104 al. 1 et 107 al. 1 let. a CPP qui excluent, sauf exception (art. 108 CPP), un traitement différent des parties."; = Pra. 2011 Nr. 131). Das spricht für ein Recht auf Akteneinsicht der Privatklägerschaft in demselben Umfang wie für die beschuldigte Person. Im Rahmen der Entstehung der Schweizer Strafprozessordnung ging der Gesetzgeber davon aus, dass im Strafverfahren im Wesentlichen drei Parteien auftreten: Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber hat den Parteien im Wesentlichen gleiche Rechte eingeräumt, weil er sie als Subjekt des Strafverfahrens begreift. Dagegen sollten Dritte nur beschränkt Rechte ausüben können (vgl. "Aus 29 mach 1", Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung, Bericht der Expertenkommission «Vereinheitlichung des Strafprozessrechts», Bern 1997, S. 84). 3.6 Gemäss Art. 100 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: a) die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; b) die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; c) die von den Parteien eingereichten Akten (Abs. 1). Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Abs. 2). Dass Aktendossier muss systematisch geordnet sein. Die Akten müssen nicht zwingend chronologisch eingeordnet werden. Namentlich in umfangreicheren Straffällen, vor allem solchen mit mehreren Straftaten, kann eine andere Systematik sinnvoller sein (BBl 2006 1161).

- 10 - Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) bildet ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (vgl. auch Art. 49 StGB). Er besagt unter anderem, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit hat namentlich zur Folge, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in einer einzigen Strafakte (einem Aktendossier) Eingang finden, ohne dass die Straftaten selbst in einem Zusammenhang stehen müssen. Dabei kann die Ablage der Protokolle und Akten chronologisch oder thematisch erfolgen. Gemäss den Empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erfolgt die Ablage im Kanton Zürich regelmässig thematisch. Bei komplexen Verfahren sollen die Akten in ein Hauptdossier und Nebendossiers unterteilt werden. Aktenstücke, welche das gesamte Verfahren betreffen, seien ins Hauptdossier aufzunehmen (vgl. Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren, Stand 1. Juni 2013, S. 76 ff.). Dem Gesetzgeber musste bei Erlass von Art. 101 Abs. 1 StPO bewusst sein, dass aufgrund des Grundsatzes der Verfahrenseinheit auch Akten im Dossier vorhanden sein können, die sich nicht auf denjenigen Sachverhalt beziehen, bezüglich dessen die Privatklägerschaft Geschädigte ist. Dennoch hat er die Akteneinsicht der Privatklägerschaft in Art. 101 Abs. 1 StPO nicht entsprechend beschränkt, sondern einzig auf Art. 108 StPO verwiesen. Dem mag auch der praktische Vorteil zu Grunde liegen, dass bei privatklägerischen Einsichtsgesuchen nicht jedes Mal eine aufwändige Triage vorzunehmen ist (vgl. Greter, S. 98; Schmutz, Basler Kommentar StPO, N. 11 zu Art. 101 StPO). Befinden sich im Aktendossier Akten verschiedener Straftaten, ist dies kein Grund um von der Gleichbehandlung der Parteien - wie sie Art. 101 Abs. 1 StPO vorsieht - abzuweichen. Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 78 E. 3 der Privatklägerschaft ein Recht auf Einsicht in die Haftakten zugestanden, weil diese zu den Strafakten gehören. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Privatklägerschaft grundsätzlich in alles, was Bestandteil der Strafakten ist, grundsätzlich Einsicht nehmen kann (vgl. auch Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts,

- 11 - 3. Auflage, Bern 2012, N. 335). Dies gilt unabhängig davon, ob sich im Dossier Akten befinden, die sich nicht auf die gegen die Privatklägerschaft gerichtete Straftat beziehen. 3.7 Die Privatklägerschaft nimmt als Subjekt am gesamten Strafverfahren teil. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Mittel ihrer Verfahrensteilnahme. Unter Würdigung der dargelegten Argumente überzeugt die Auffassung von Schmid nicht. Die Privatklägerschaft hat nach Art. 101 Abs. 1 StPO grundsätzlich ein Recht auf vollumfängliche Akteneinsicht, ohne dass dazu ein Interessennachweis notwendig ist. Einschränkungen sind unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO zu prüfen. 3.8 Das Recht auf vollumfängliche Akteneinsicht hat nicht zur Folge, dass die Interessen der Privatklägerschaft unberücksichtigt blieben. Diese sind bei der in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO vorzunehmenden Interessenabwägung zu gewichten (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 7 zu Art. 108 StPO). Je geringer das Interesse der Privatklägerschaft an der Akteneinsicht ist, desto eher kann ein entgegenstehendes Interesse überwiegen. So kann etwa das Interesse der Privatklägerschaft an der Einsicht in die "Personalakten der beschuldigten Person" gering sein, weil sie sich nur zum Schuld- und Zivilpunkt - nicht aber zum Strafpunkt - äussern kann (vgl. zur Legitimation der Privatklägerschaft bei der Berufung BGE 139 IV 78, wobei in der deutschsprachigen Regeste zu Unrecht vom Straf- statt vom Schuldpunkt die Rede ist, und BGE 139 IV 84 E. 1.2). 4. 4.1 Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin 1 sei von vornherein gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO nur hinsichtlich jener Akten Einsicht zu gewähren, welche im Zusammenhang mit dem sie betreffenden Sachverhalt stünden, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Recht auf vollumfängliche Akteneinsicht. Wie erwähnt, lässt sich dieses nur nach Art. 108 StPO einschränken. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2013 (Urk. 2), in ihren Persönlichkeits-, Datenschutz- und Geheim-

- 12 haltungsinteressen betroffen zu sein, legt jedoch nicht weiter dar, worin diese konkret bestehen und in welche konkreten Akten keine Einsicht zu gewähren sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht ihre Aufgabe, spezifische Hinderungsgründe gegen die Akteneinsicht geltend zu machen. Dies sei die Aufgabe der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 16 S. 3). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass aufgrund des grundsätzlichen Anspruchs der Beschwerdegegnerin 1 auf Einsicht in die gesamten Akten des Strafverfahrens kein Interessennachweis erforderlich ist. Es fällt schwer sich vorzustellen, wie die Beschwerdegegnerin 1 ein Interesse an Akten aufzeigen soll, die sie nicht kennt. Nur bei Einschränkungen nach Art. 108 StPO sind die Interessen der Parteien von Bedeutung. 4.3 In der Stellungnahme vom 16. August 2013 führt die Beschwerdeführerin einige Akten auf, deren Herausgabe ihrer Auffassung nach nicht notwendig sei (Urk. 16 S. 3). Inwiefern an den Akten ein Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin gegeben sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz die einzelnen Aktenstücke herauszusuchen, welche die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen mutmasslich bezeichnet haben könnte, um dann nach allfälligen Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin zu suchen, welche diese nicht weiter darlegt. Schliesslich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin unbehelflich, wonach die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, damit diese Kopien der Akten im ND2 ablege (Urk. 16 S. 5). Die Strafbehörden sind nicht verpflichtet, die Akten im Dossier thematisch zu ordnen. 5. 5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG, LS ZH 211.11). 5.2 Der angefochtene Entscheid ist weder aufzuheben noch obsiegt die beschuldigte Person (vgl. Art. 436 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Allfällige Ansprüche auf

- 13 - Entschädigung richten sich deshalb nach Art. 436 Abs. 1 StPO, welcher auf die Art. 429-434 StPO verweist. Gemäss Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: a) sie obsiegt; oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Abs. 1). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 hat zwar den Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin" gestellt (Urk. 11 S. 2). Sie beziffert und belegt ihre Entschädigungsforderung aber nicht (vgl. Urk. 11 und Urk. 23). Da die Beschwerdegegnerin 1 anwaltlich vertreten ist, hätte sie die rechtliche Bestimmung (Art. 433 StPO), wonach sie die Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen hat, kennen müssen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, die von ihr geltend gemachte Forderungen gegenüber der Beschwerdeinstanz zu beziffern und zu belegen. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin 1 kann demnach gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO nicht eingetreten werden. Eine Entschädigung der Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse sieht die Strafprozessordnung für den vorliegenden Fall nicht vor (vgl. Art. 436 StPO). Es fehlt insofern an einer gesetzlichen Grundlage, um der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 eine Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1-Abs. 3 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

- 14 - 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, ad DG130022, gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-2/2010/1183, gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 12. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 12. September 2013 Erwägungen: I. II. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde  Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde  das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, ad DG130022, gegen Empfangsbestätigung  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-2/2010/1183, gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

UH130226 — Zürich Obergericht Strafkammern 12.09.2013 UH130226 — Swissrulings