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Zürich Obergericht Strafkammern 05.09.2013 UH130123

5. September 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,114 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Entschädigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130123-O/U/KIE

Verfügung vom 5. September 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2013, A-1/2012/939

- 2 - Erwägungen: I. 1. Bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Staatsanwaltschaft) wurde eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer) betreffend Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person und wegen Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung geführt (vgl. Urk. 8). Mit Verfügung vom 26. März 2013 wurde die Untersuchung betreffend Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person eingestellt (Urk. 3/4 = 6 = 8/13), betreffend Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung erging am gleichen Tag ein Strafbefehl (Urk. 3/3 = 8/15). In der Einstellungsverfügung wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3; Urk. 6). 2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 11. April 2013 rechtzeitig Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. März 2013 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien unter dem Titel Entschädigung und Genugtuung die Anwaltskosten für das Einspracheverfahren im Betrag von Fr. 1'606.50 zu ersetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3. Mit Verfügung vom 29. April 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7). Diese nahm mit Eingabe vom 6. Mai 2013 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Äusserung der Staatsanwaltschaft wurde am 24. Mai 2013 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Vernehmlassung übersandt (Urk. 11). Der Beschwerdeführer liess sich darauf mit Eingabe vom 9. Juni 2013 vernehmen (Urk. 12). Diese Ein-

- 3 gabe wurde der Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2013 zugestellt (Urk. 14), welche am 21. Juni 2013 auf eine Äusserung dazu verzichtete (Urk. 15). 4. Zufolge Ferienabwesenheit des Präsidenten der III. Strafkammer wird die Beschwerde durch seinen Stellvertreter, Oberrichter Dr. P. Martin, beurteilt. II. 1.1 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Botschaft zur neuen StPO, BBl 2006, 1329). 1.2 Die Entschädigung für die Aufwendungen in Ausübung der Verfahrensrechte ist grundsätzlich nicht umfassend. Sie wird nur gewährt für "angemessene" Aufwendungen. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Angemessen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung geboten war und der Arbeitsaufwand, und somit das Honorar des Anwalts, gerechtfertigt waren. Bei der Frage, ob eine Verbeiständung geboten war, ist indes ein tiefer Massstab anzulegen, ist doch angesichts der heutigen Verhältnisse jeder eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigten Person zuzugestehen, einen Anwalt beizuziehen, wenn die Strafuntersuchung nicht nach einer ersten Einvernahme eingestellt wird (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 13-15 und 19; Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 429 N 4-5). 2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung betreffend die Entschädigungsfolgen fest, mangels wesentlicher Umtriebe sei keine Entschädigung zuzusprechen (Urk. 6 S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Verfahren, dass er für seine Aufwendungen für die erbetene Rechtsvertretung entschädigt wird. Er führt dazu im Wesentlichen aus, er sei von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom

- 4 - 21. Februar 2012 des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person und der Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung schuldig gesprochen worden. Darauf habe er seinen Rechtsvertreter mandatiert, welcher dann gegen den Strafbefehl, welcher nicht den Tatsachen entsprochen habe, Einsprache erhoben habe. Mit Schreiben vom 26. März 2012 habe sodann die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom Beschwerdeführer die Bezahlung einer Geldstrafe verlangt, da der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 21. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Man habe dann der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland dargelegt, dass dem nicht so sei, jedoch von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Mahnung erhalten, auf welche man habe reagieren müssen. Der Beschwerdeführer habe seinen Anwalt lediglich wegen des Vorwurfs des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person beigezogen. Die Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung sei nie strittig gewesen. Er, der Beschwerdeführer, habe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anspruch auf Entschädigung seiner Anwaltskosten. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft verstosse gegen Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK (Urk. 2 S. 6-9). 2.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, es handle sich vorliegend sowohl in sachlicher als auch in formeller Hinsicht um eine einfache Strafsache, welche der Beschwerdeführer auch ohne Beizug eines Anwalts auf dieselbe Art und Weise hätte erledigen können. Dass der Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe Kontakt aufnehmen müssen, habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun und sei daher auch nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Strafuntersuchung gegen sich durch eigenes strafrechtlich relevantes Verhalten verursacht habe (Montieren der Kontrollschilder) und als Halter des Fahrzeugs dafür verantwortlich sei, dass der Führer seines Fahrzeugs sämtliche Voraussetzungen erfülle (Urk. 9). 2.4 Der Beschwerdeführer führt zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland habe der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach trotz Einsprache die Rechtskraft des Strafbe-

- 5 fehls vom 21. Februar 2012 gemeldet. Der Beschwerdeführer sei aufgrund verschiedener Unfälle gesundheitlich angeschlagen und arbeitsunfähig. Damit wäre er ohne anwaltliche Hilfe absolut nicht in der Lage gewesen, sich gegen den zu Unrecht ergangenen Strafbefehl zur Wehr zu setzen. Ebenso hätte er ohne anwaltliche Hilfe die ebenfalls zu Unrecht verlangte Zahlung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausgefällten Geldstrafe geleistet (Urk. 12). 3.1 Die Verbeiständung des Beschwerdeführers im Strafverfahren war objektiv gerechtfertigt, weshalb nach dem Ausgeführten dem Beschwerdeführer dafür eine Entschädigung auszurichten ist. Dass es sich sowohl in sachlicher wie auch rechtlicher Hinsicht um einen einfachen Sachverhalt handelte, vermag in Bezug auf den Anspruch auf eine Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte nichts zu ändern. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, der Beschwerdeführer habe sich durch die Art, wie er Kontrollschilder montiert habe, die Eröffnung eines Strafverfahrens selbst zuzuschreiben (Urk. 9 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass sie selbst bei Erlass der Einstellungsverfügung nicht davon ausging, dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten, da er selbst die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft verursacht habe. In der Einstellungsverfügung wird der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung damit begründet, dass dem Beschwerdeführer keine wesentlichen Umtriebe entstanden seien (vgl. Urk. 6 S. 2). 3.2.1 Die Aufwendungen der Verteidigung sind unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades grundsätzlich zum Anwaltstarif (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1811) und somit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV; LS 215.3) zu entschädigen. Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten dabei die Honoraransätze gemäss § 3 der zitieren Verordnung. Angemessen und damit entschädigungspflichtig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind allerdings nur Bemühungen, die den Verhältnissen gerecht wurden, d.h. die Bemühungen des Anwalts müssen sachbezogen und in einem vernünftigen Verhältnis

- 6 zur Wichtigkeit der Sache stehen (vgl. zum bisherigen Recht: Donatsch/Schmid, Kommentar zur StPO/ZH, § 43 N 10 ff., mit weiteren Hinweisen). 3.2.2 Der Beschwerdeführer listete die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung in der Beschwerdeschrift auf und machte einen Betrag von insgesamt Fr. 1'606.50 als Entschädigung geltend (Urk. 2 S. 8). Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt, von der Staatsanwaltschaft in derselben Strafuntersuchung mit einem Strafbefehl der Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung schuldig gesprochen wurde. Aufwendungen, welche sich auf jenen Straftatbestand beziehen, sind nicht zu entschädigen. Die geltend gemachte Entschädigung von rund Fr. 1'600.– erscheint als den Verhältnissen und der Wichtigkeit der Sache nicht angemessen. Es ist nicht erkennbar, welche Aufwendungen auf die Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung entfielen. Der Beschwerdeführer führte aus, der Beizug eines Anwalts sei wegen des Vorwurfs des Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Nichtberechtigten erfolgt; die Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung sei nie strittig gewesen (Urk. 2 S. 8). Hierzu ist anzumerken, dass er seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. Februar 2012 nicht beschränkte, mithin also auch die Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung angefochten hatte (vgl. Urk. 8/9). Die Akten der Strafsache sind nicht umfangreich (vgl. Urk. 8), nach der durch den Rechtsvertreter erfolgten, nur wenige Worte umfassenden, unbegründeten Einsprache (Urk. 8/9) wurden keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen. Vielmehr ergingen darauf der erwähnte Strafbefehl und die vorliegend zu beurteilende Einstellungsverfügung. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter im Rahmen der Untersuchung ein (kurzes) Schreiben an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland verfasste und ein weiteres, ebenfalls wenige Zeilen umfassendes Schreiben an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sandte (Urk. 3/7-8). Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausgesprochenen Geldstrafe sind grundsätzlich ebenfalls zu entschädigen, stehe diese doch in direktem Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 21. Februar 2012, in welchem der bedingte Strafvollzug der fraglichen Geldstrafe widerrufen wurde. Unter die-

- 7 sen Umständen erscheint ein Aufwand von 3 Stunden betreffend den Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person als angemessen. Bezüglich der pauschal geltend gemachten Barauslagen von Fr. 50.– ist nicht nachvollziehbar, wofür diese Auslagen konkret anfielen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers drei eingeschriebene Schreiben zu versenden hatte, die Akten wenige Aktenstücke umfassten und die Gebühren für Telefongespräche bekanntlich vernachlässigbar gering sind, erscheint eine Barauslage von Fr. 20.– als angemessen. 3.2.3 Dem Beschwerdeführer ist daher für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung im Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 831.60 (Honoraransatz von Fr. 250.–Stunde; inklusive 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Damit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziffer 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 831.60 auszurichten ist. III. 1. Gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist für das Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 240.– anzusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO erscheint es gerechtfertigt, diese zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sowie zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung und ist gestützt auf deren §§ 19 Abs. 2 i.V.m. 9 und 4, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, auf Fr. 200.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %, zu bemessen.

- 8 - Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. P. Martin) 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. März 2013 wie folgt neu gefasst: "4. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von Fr. 831.60 ausgerichtet. Eine Genugtuung wird nicht ausgerichtet." 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 240.– werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 216.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, im Doppel, für sich und Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein: − an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) − an die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Empfangsbestätigung) − an das Zentrale Inkasso beim Obergericht des Kantons Zürich 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der

- 9 in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 5. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Dr. P. Martin Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Hürlimann

Verfügung vom 5. September 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird verfügt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. März 2013 wie folgt neu gefasst: 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 240.– werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 216.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter des Beschwerdeführers, im Doppel, für sich und Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein:  an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung)  an die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Empfangsbestätigung)  an das Zentrale Inkasso beim Obergericht des Kantons Zürich 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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