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Zürich Obergericht Strafkammern 09.08.2013 UH130070

9. August 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,559 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Entschädigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130070-O/U/bee

Verfügung vom 9. August 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Statthalteramt Bezirk Meilen, Beschwerdegegner

betreffend Entschädigung Beschwerde gegen die Ziffer 3 der Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen vom 25. Februar 2013, ST. 2012/1053

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am Freitag, 26. November 2010, erstattete B._____ bei der Kantonspolizei Zürich, Station …, Strafanzeige gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Nötigung und stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Urk. 8/ND1/1-2). Mit Einstellungs- und Überweisungsverfügung vom 7. März 2011 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Nötigung und Hausfriedensbruch ein. Betreffend der Sachbeschädigung kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Untersuchung in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz mangels Zuständigkeit einzustellen sei, die Akten indessen nach Eintritt der Rechtskraft der zuständigen Übertretungsstrafbehörde zur allfälligen Ahndung der vom Beschuldigten begangenen Übertretung zu überweisen seien. Die Kosten dieser Verfügung wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer wurde als beschuldigte Person weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 8/ND1/13). Diese Erledigungsverfügung blieb sowohl in der Sache als auch, was die Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, unangefochten. 2. Mit Strafbefehl vom 13. September 2012 sprach das Statthalteramt des Bezirks Meilen (Beschwerdegegner; nachfolgend: Statthalteramt) den Beschwerdeführer der Übertretung von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig und auferlegte ihm eine Busse in Höhe von Fr. 300.– (Urk. 8/14). Mit Eingabe vom 26. September 2012 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk 8/17). Am 5. Februar 2013 fand eine 40 Minuten dauernde Einvernahme des Beschwerdeführers statt (Urk. 8/20). Nachdem B._____ mit Schreiben vom 7. Februar 2013 den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen hatte (Urk. 8/21), stellte das Statthalteramt das Verfahren mit Einstellungsverfügung vom 25. Februar 2013 ein. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Mangels erheblicher Umtriebe und Kosten wurde dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 8/22).

- 3 - 3. Gegen die Verweigerung einer Entschädigung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2013 rechtzeitig Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen (Urk. 2) :

"1) Der vom Beschwerdeführer bereits abgelehnte Oberrichter lic. iur. Kurt Balmer der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichtes hat auch in diesem Verfahren in den Ausstand zu treten.

2) Der Beschwerdeführer verlangt den Beizug des vollständigen amtlichen Sachverhaltes (Protokoll mit sämtlichen Beilagen). 3) Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung von Ziff. 3 der vorzitierten Einstellungsverfügung wegen falscher Behauptung, dass ihm keine erheblichen Kosten und Umtriebe entstanden seien und deshalb keine Prozessentschädigung an ihn gezahlt werden müsse.

4) Der Beschwerdeführer verlangt sowohl für die bisherigen wie auch für dieses Verfahren eine kostendeckende Entschädigung."

Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dreimal zum Gerichtsort Meilen gereist zu sein (zweimalige Akteneinsicht und Vorladung sowie persönliche Erscheinung zur Gerichtsverhandlung; vgl. Urk. 2, S. 2). Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, die geltend gemachten Kosten zu beziffern und zu belegen beziehungsweise seine Umtriebe genau zu substantiieren (Urk. 6). Mit Eingabe vom 26. März 2013 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und stellte für die jeweiligen Fahrtkosten von Zürich nach Meilen und für drei halbe Tage Zeitaufwand einen Betrag von gesamthaft Fr. 1'290.– in Rechnung (Urk. 10). Mit Verfügung vom 23. April 2013 wurde die Beschwerdeschrift vom 7. März 2013 und die ergänzende Beschwerdeschrift vom 26. März 2013 dem Statthalteramt zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 18. April 2013 beantragte dieses die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal von seinem Wohnort Zürich nach Meilen fahren musste und ihm daher ein Zeitaufwand von ledig-

- 4 lich zwei Stunden erwachsen sei und ein solch geringfügiger Aufwand nach Lehre und Praxis von der betroffenen Person selber zu tragen sei (Urk. 14 S. 2). Die Stellungnahme des Statthalteramtes wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2013 zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 16). Eine weitere Stellungnahme ging nicht ein, sodass sich das Verfahren als spruchreif erweist. 4. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung beziehungsweise der Präsident der Kammer (Art. 395 lit. a und b StPO). Da Oberrichter lic. iur. … zufolge Pensionierung nicht mehr Präsident der Kammer und Mitglied des Obergerichts ist, erübrigt sich das Eingehen auf das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren. 5. Prozessual ist an dieser Stelle weiter festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Verfahren vor dem Statthalteramt (Geschäft. Nr. ST.2012/1053) eine Entschädigung zugute hat. Allfällige Aufwendungen im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft See/Oberland geführten Untersuchung hätten in jenem Verfahren geltend gemacht werden müssen. Wie erwähnt ist die Kosten- und Entschädigungsregelung der Einstellungs- und Überweisungsverfügung vom 7. März 2011 unangefochten geblieben (Urk. 8/13). II. 1. Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Im Vordergrund stehen hier die Kosten der freigewählten Verteidigung und Lohn- und Verdienstausfälle, ferner Reisekosten, Stellenverlust, Beeinträchtigung der Karrieremöglichkeiten und gesundheitliche Schäden. Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstudium, werden üblicherweise nicht entschädigt (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 429 N 7 und 8). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche

- 5 zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Dem Bürger, der in ein Strafverfahren verwickelt wird, ist zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selber zu tragen. Die beschuldigte Person, die beispielsweise ein- oder zweimal zu einer Verhandlung erscheinen muss, hat demgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Das gleiche gilt für Personen, die durch eine Anhaltung kurzfristig in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt werden (Schmid, a.a.O. Art. 430 N 20). 2. Den beigezogenen Untersuchungsakten des Statthalteramtes kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2012 eine kurze Beschwerdeschrift verfasst (Urk. 8/17) und am 5. Februar 2013 an einer vierzig Minuten dauernden Befragung beim Statthalteramt teilgenommen hat (Urk. 8/20). Weitere Aufwendungen sind nicht ersichtlich, insbesondere kein persönliches Erscheinen zu einer Gerichtsverhandlung. Soweit der Beschwerdeführer Entschädigung für Akteneinsicht verlangt, kann auf die oben zitierte Lehrmeinung verwiesen werden (Schmid, StPO a.a.O., Art. 429 N 7 und 8); ebenso auf den bescheidenen Aktenumfang, der keinen Anlass zur Abweichung vom erwähnten Grundsatz gibt. Wie der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 29. April 2013 zu Recht einwendet hat, hatte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren insgesamt nur geringfügige Aufwendungen. Einen Verdienstausfall machte der Beschwerdeführer weder mit seiner Beschwerde (Urk. 2) noch mit seiner "Rechnung" (Urk. 10) geltend, geschweige denn hatte er einen solchen begründet und belegt. Eine Retourfahrkarte des ZVV von Zürich nach Meilen (4 Zonen) kostet Fr. 16.80. Billigt man dem 89 Jahre alten Beschwerdeführer die Fahrt mit einem Privatauto zu, ist dafür unter analogen Heranziehung von § 68 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz eine Wegentschädigung von Fr. 21.- (2 x 15 km à Fr. 0.70) zu berechnen. Unter Berücksichtigung einer mutmasslichen Parkgebühr ergibt sich daraus ein maximaler Entschädigungsanspruch von Fr. 25.-. In diesem Betrag erscheint die Beschwerde als begründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

- 6 - III. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nur in marginalem Umfang durchdringt, wird er im Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG), wobei dem geringfügigen Obsiegen durch Ansetzen einer moderaten Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird. Diese ist gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 300.– anzusetzen.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für das Verfahren beim Statthalteramt des Bezirks Meilen eine Umtriebsentschädigung von Fr. 25.- aus der Staatskasse zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirk Meilen (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Meilen (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 7 den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 9. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Senn

Verfügung vom 9. August 2013 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für das Verfahren beim Statthalteramt des Bezirks Meilen eine Umtriebsentschädigung von Fr. 25.- aus der Staatskasse zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  das Statthalteramt des Bezirk Meilen (gegen Empfangsbestätigung)  das Statthalteramt des Bezirks Meilen (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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