Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 08.04.2013 UH130048

8. April 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,063 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Gemeinnützige Arbeit (Nachverfahren)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130048-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler

Beschluss vom 8. April 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin

sowie

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligte

betreffend Gemeinnützige Arbeit (Nachverfahren)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 22. Mai 2012 der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung, der Verleumdung, des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (wovon 202 Tage durch Haft erstanden waren), mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB aufgeschoben. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich setzten die ambulante Massnahme mit Verfügung vom 17. Juli 2012 in Vollzug. Nachdem der Beschwerdeführer selbst darauf gedrängt hatte, einen stationären Entzug zu absolvieren, trat er am 4. Dezember 2012 in die Klinik B._____ in C._____ in den stationären Entzug ein. Am 23. Januar 2013 erfolgte der Übertritt in die Suchttherapie im D._____ in E._____, wo sich der Beschwerdeführer nach wie vor aufhält. Die ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB wird weiterhin gleichzeitig zur Suchttherapie im D._____ weitergeführt. Nachdem der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon mit Eingabe vom 21. Januar 2013 ein Gesuch um Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der mit Urteil vom 22. Mai 2012 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie der Busse von Fr. 500.– gestellt hatte, wies das Bezirksgericht Dietikon dieses Gesuch mit Beschluss vom 4. Februar 2013 ab (Urk. 4 S. 4). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2013 innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Gutheissung seines Gesuches um Anordnung gemeinnütziger Arbeit (Urk. 2 und 3). Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2013 wurde der ersten Instanz und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 7). Beide verzichteten mit Eingaben vom 18. und 28. Februar 2013 auf eine

- 3 - Vernehmlassung (Urk. 12 und 15). Die Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich datiert vom 14. Februar 2013 (Urk. 10). Mit Eingabe vom 5. März 2013 liess der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragen (Urk. 17), worauf der Beschwerde mit Verfügung vom 7. März 2013 aufschiebende Wirkung erteilt und die Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur freigestellten Äusserung übermittelt wurde (Urk. 19 S. 2). Am 12. März 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis auf eine Vernehmlassung (Urk. 22).

II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Vorinstanz zum angefochtenen Beschluss Das Bezirksgericht Dietikon begründete seine Abweisung des Gesuches des Beschwerdeführers um Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der mit Urteil vom 22. Mai 2012 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie der Busse von Fr. 500.– im Wesentlichen damit, gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB könne der Verurteilte dem Gericht beantragen, es sei der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren, wenn er die Geldstrafe nicht bezahlen könne, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert hätten. Stattdessen könne das Gericht gemeinnützige Arbeit anordnen. Art. 36 Abs. 3 StGB gelange auch auf den Vollzug und die Umwandlung einer Busse sinngemäss zur Anwendung und könne von einem Verurteilten jederzeit angerufen werden. Es müsse also nicht abgewartet werden, ob eine Betreibung erfolglos verlaufen sei und deshalb eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB drohe. Nach Art. 35 Abs. 1 StGB bestimme die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten, wobei sie Ratenzahlung bewilligen und auf Gesuch die Fristen verlängern könne. Bei der Verlängerung der Zah-

- 4 lungsfrist sei die Vollzugsbehörde nicht an die Maximalfrist von zwölf Monaten gebunden. Der Beschwerdeführer habe weder behauptet noch belegt, dass er ein Gesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen bzw. um Verlängerung der Zahlungsfrist bei der Vollzugsbehörde eingereicht habe. Demzufolge liege auch kein Entscheid der Vollzugsbehörde vor, gemäss welchem ein solches Gesuch abgelehnt worden wäre. Mithin ergebe sich aufgrund der Akten kein Anlass, zur Abwendung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht anzurufen. Dem Beschwerdeführer stünden andere Möglichkeiten offen, um dies zu erreichen. Diese habe er vorgängig in die Wege zu leiten. Sein Gesuch sei daher allein aus dem genannten Grund abzuweisen, ohne dass geprüft werden müsse, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 StGB erfüllt wären. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass auch nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer einer allfälligen Verpflichtung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit nachkommen könnte, wenn ihn ja gerade die stationäre Behandlung daran hindere, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die es ihm erlauben würde, ein Einkommen zu erzielen. Überdies könne bei einem monatlichen Sackgeld von immerhin Fr. 360.– auch nicht davon ausgegangen werden, er könne die Geldstrafe und die Busse nicht innert nützlicher Frist bezahlen (Urk. 4 S. 2 f.).

2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, das ihm zur Verfügung stehende Taschengeld betrage nicht 360 Franken, sondern 180 Franken, was pro Woche 45 Franken seien, welche meist schon nach dem Kauf von Zigaretten aufgebraucht seien. Es sei durchaus möglich, innerhalb der Therapiedauer eine gemeinnützige (aber unbezahlte) Arbeitsleistung zu erbringen. Die Suchttherapie im D._____ arbeite mit verschiedenen Einrichtungen zusammen, welche dieses Setting ermöglichten. Es sei therapeutisch fraglich, ob der Unterbruch der stationären Therapie für einen Gefängnisaufenthalt sinnvoll sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass das Gefängnis nicht

- 5 völlig frei von Drogen sein werde (Urk. 2 S. 1 f.).

3. Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2013 führten die Bewährungsund Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich im Wesentlichen aus, im D._____ bestehe die Möglichkeit, für Arbeitsleistungen im Sinne der gemeinnützigen Arbeit mit entsprechenden Institutionen zusammenzuarbeiten. Die ambulante Behandlung werde weiterhin gleichzeitig zur Suchttherapie im D._____ weitergeführt. Aufgrund der bereits bestehenden Schulden, Ausständen und Klinikaufenthalten verfüge der Beschwerdeführer nur über ein minimales Taschengeld. Er sei erwiesenermassen aktuell nicht in der Lage, die Geldstrafe und Busse selbst in kleinen Raten abzuzahlen. Mit der ambulanten Massnahme stehe dem Beschwerdeführer erstmals die Möglichkeit offen, an seiner Suchtproblematik und an seinen Persönlichkeitsmerkmalen zu arbeiten. Die drohende Umwandlung der Geldstrafe und Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe erachte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich daher als nicht zielführend. Aus fachlicher Sicht sei die Weiterführung der stationären Suchttherapie als Voraussetzung zu erachten, damit die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB durchgeführt werden und gelingen könne. Dies wäre während des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht möglich und es wäre zu befürchten, dass die aktuell erreichte Stabilität gefährdet werde, was zu einer erneuten Destabilisierung führen könnte (Urk. 10 S. 1 ff.).

4. Rechtliches und Folgerungen a) Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er nach Art. 36 Abs. 3 StGB dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren

- 6 und stattdessen (a) die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern oder (b) den Tagessatz herabzusetzen oder (c) gemeinnützige Arbeit anzuordnen. Entscheidend ist, dass der Verurteilte die Geldstrafe aufgrund der nachträglichen schuldlosen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr bezahlen kann oder die Bezahlung ihm zumindest sehr grosse Mühe bereitet. Dabei muss der Verurteilte die ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die rechtskräftig festgesetzte Geldstrafe nach Möglichkeit bezahlen zu können. Es muss ihm nach den gesamten Umständen unmöglich oder unzumutbar sein, die Geldstrafe – auch mit den von der Vollzugsbehörde zu gewährenden Ratenzahlungen und Fristverlängerungen (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 StGB) – zu bezahlen (BSK Strafrecht I-Dolge, Art. 36 N 25). Die Verschlechterung der Lage muss "ohne sein Verschulden" eingetreten sein. Dabei ist an Krankheit, Unfall, Entlassung etc. zu denken. Übermässige Strenge ist fehl am Platz; veränderte Lebensumstände "dürfen nur in aussergewöhnlichen Fällen als verschuldet anzusehen sein". Verschuldet ist die Verschlechterung dann, wenn sie auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist (Trechsel/Keller, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 N 7). b) Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer habe zunächst bei der Vollzugsbehörde ein Gesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen bzw. um Verlängerung der Zahlungsfrist zu stellen, bevor er zur Abwendung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht anrufen könne. Eine solche Gesuchstellung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn für den Verurteilten überhaupt die Möglichkeit besteht, innerhalb der vom Gesetz maximal zur Verfügung gestellten Frist die Geldstrafe und die Busse zu bezahlen. Die Vollzugsbehörde setzt dem Verurteilten nach Art. 35 Abs. 1 StGB eine Zahlungsfrist von einem bis zwölf Monaten und kann Ratenzahlungen und Zahlungsfristverlängerungen gewähren. Ist die Vollzugsbehörde zu Fristverlängerungen nicht (mehr) bereit, kann der Verurteilte eine gerichtliche Zahlungsfristverlängerung bewirken. Die maximale Zahlungsfrist beträgt (weitere) 24 Monate. Sie steht in keinem Verhältnis zu den in Art. 35 Abs. 1 StGB erwähnten Zahlungsfristen und -verlängerungen, d.h. die be-

- 7 reits erhaltenen oder möglichen Fristen nach Art. 35 Abs. 1 StGB sind nicht anzurechnen (BSK Strafrecht I-Dolge, Art. 36 N 30). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass ein Beharren auf einer vorgängigen Gesuchstellung bei der Vollzugsbehörde dann sinnvoll ist, wenn für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, die Geldstrafe und die Busse innerhalb von drei Jahren (bzw. bei Fristverlängerungen der Vollzugsbehörde von insgesamt über zwölf Monaten, welche der Gesetzestext ohne Begrenzung zulässt, sogar weit über drei Jahren) zu bezahlen. Die Suchttherapie im D._____ erfolgt nach einem modularen Therapieaufbau, d.h. die Therapie ist in vier dreimonatige Module sowie ein Nachbetreuungsmodul über vier bis sechs Monate gegliedert (Urk. 5 S. 5). Die Nachbetreuung wird von einer Fachperson begleitet und erfolgt am Schluss der stationären Therapie frühestens nach zwölf Monaten. Sie dient zur Vorbereitung auf das anschliessende eigenständige Leben (Urk. 5 S. 2). Bezüglich der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (welcher am 23. Januar 2013 in die Suchttherapie im D._____ in E._____ übergetreten ist und welcher nach der im vorliegenden Verfahren unbestritten gebliebenen Darstellung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich sowie der Stiftung F._____ (D._____ Suchttherapie) über ein wöchentliches Sackgeld in der Höhe von 45 Franken verfügt) tritt somit frühestens Ende Januar 2014 eine Änderung ein. Aus heutiger Sicht ist durchaus zu erwarten, dass mit Hilfe der Nachbetreuung der Übergang in ein eigenständiges Leben gelingt und der Beschwerdeführer dann in der Lage sein wird, die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie die Busse von Fr. 500.– zu bezahlen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Vollzugsbehörde – wie bereits ausgeführt – Fristverlängerungen von insgesamt über zwölf Monaten gewähren kann und danach das Gericht die Zahlungsfrist gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. a StGB um weitere 24 Monate verlängern kann. Bei dieser Sachlage ist das Beharren der Vorinstanz auf der Stellung eines vorgängigen Gesuchs bei der Vollzugsbehörde um Verlängerung der Zahlungsfrist als rechtmässig und angemessen zu qualifizieren. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde.

- 8 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wären die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Berücksichtigung seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich indes, in Anwendung von Art. 425 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) − die Vorinstanz, unter sofortiger Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte zur Kenntnisnahme

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 9 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 8. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. A. Brüschweiler

Beschluss vom 8. April 2013 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Vorinstanz zum angefochtenen Beschluss 2. Begründung der Beschwerde 3. Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich 4. Rechtliches und Folgerungen III. Kosten- und Entschädigungsfolgen  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung)  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung)  die Vorinstanz, unter sofortiger Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte zur Kenntnisnahme

UH130048 — Zürich Obergericht Strafkammern 08.04.2013 UH130048 — Swissrulings