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Zürich Obergericht Strafkammern 11.04.2013 UH120385

11. April 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,329 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

vorzeitige Verwertung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120385-O/U/PRI, damit vereinigt UH120384

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf

Beschluss vom 11. April 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend vorzeitige Verwertung und Beschlagnahme Beschwerden gegen die beiden Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 11. Dezember 2012, C-5/2012/4122

- 2 - Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Beschwerdegegnerin) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführerin) wegen Betrugs. Diese wird verdächtigt, den Sozialen Diensten der Stadt …, welche Behörde in erheblichem Umfang für die Kosten der Fremdplatzierung ihrer Zwillinge ab September 2011 aufgekommen ist, jährliche Einnahmen von ca. Fr. 150'000.-- verheimlicht und die genannte Behörde im Betrag von mehreren Fr. 10'000.-- geschädigt zu haben. Zudem habe die Beschwerdeführerin dem Steueramt … für die Jahre 2010 und 2011 einen Umsatz von weniger als Fr. 100'000.-- ausweisende Buchhaltungsunterlagen eingereicht, obwohl sie jährliche Einnahmen von mehr als Fr. 250'000.-- generiert habe. 2.1 Im Rahmen dieser Strafuntersuchung beschlagnahmte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. September 2012 eine Vielzahl von bei der Beschwerdeführerin anlässlich der am 20. September 2012 erfolgten Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen (Urk. 8/15/3). Zudem wurde mit Verfügung vom 28. September 2012 der Personenwagen der Beschwerdeführerin der Marke … (zusätzlich vier Felgen mit Reifen) beschlagnahmt (Urk. 8/15/4). Gemäss diesen Verfügungen erfolgten die Beschlagnahmungen gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 70 Abs. 1 StGB. Die beiden Verfügungen wurden nicht mit Beschwerde angefochten. 2.2 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 ordnete die Beschwerdegegnerin die vorzeitige Verwertung der am 20. September 2012 sichergestellten Gegenstände und des erwähnten Personenwagens und die Beschlagnahmung des nach der Verwertung resultierenden Nettoerlöses an (Urk. 8/15/7 bzw. Urk. 3/1). 2.3 Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erheben (Urk. 2). Darin wird die ersatzlose Aufhebung der Verfügung beantragt (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäss Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess eine Replik einreichen (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 14).

- 3 - 2.4 Die Beschwerdegegnerin beschlagnahmte zudem im Rahmen der genannten Untersuchung mit ebenfalls vom 11. Dezember 2012 datierter Verfügung eine Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der B._____ AG und wies diese juristische Person an, die entsprechende Zahlung auf ein Konto der Beschwerdegegnerin vorzunehmen (Urk. 8/15/8). Auch gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben (Proz.-Nr. UH120384, Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Vernehmlassung (Proz.-Nr. UH120384, Urk. 7). 3. Die beiden Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. UH120384 und UH120385 sind in Anwendung von Art. 30 StPO zu vereinigen und unter der zweitgenannten Nummer weiter zu führen. Das Verfahren betreffend der erstgenannten Nummer ist mittels separatem Beschluss als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben. 4. Vorerst ist die gegen die erstgenannte Verfügung betreffend vorzeitige Verwertung (vgl. vorne Erw. 2.2) gerichtete Beschwerde zu behandeln. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte in dieser Verfügung (Urk. 3/1) - nachdem sie den vorgenannten Tatverdacht erwähnt hatte - zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus: Der Personenwagen und die Gegenstände seien beschlagnahmt worden, weil diese aus folgenden Gründen eingezogen werden könnten: Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfüge das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, welche durch eine Straftat erlangt worden seien. Neben dem direkten Deliktserlös zählten auch Surrogate, in welche der direkte Deliktserlös umgewandelt worden sei, zu den Vermögenswerten, welche der Einziehung unterlägen. Dem Deliktserlös gleichgestellt sei die deliktisch erlangte Ersparnis. Der Staatsanwalt könne gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Einziehung in Frage kämen, vorsorglich beschlagnahmen. Seien der Einziehung unterliegende Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so könne gemäss Art. 71 Abs. 1 und 3 StGB auf eine Ersatzforderung erkannt und im entsprechenden Umfang könnten vorsorglich Vermögenswerte beschlagnahmt werden. Ausserdem könnten gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt werden, welche zur Sicherstellung

- 4 von Verfahrenskosten, Geldstrafe, Bussen und Entschädigungen gebraucht würden (Urk. 3/1 Ziff. 2). Anschliessend prüfte und bejahte die Beschwerdegegnerin die Frage, ob die beschlagnahmten Gegenstände und der Personenwagen vorzeitig, also vor Abschluss der Strafuntersuchung, zu verwerten seien (Urk. 3/1 Ziff. 3). Am Ende der Verfügung verwies die Beschwerdegegnerin auf Art. 70 - 73 StGB und Art. 263 - 268 StPO, insbesondere Art. 266 Abs. 5 StPO. 4.2 In der Beschwerde wird mit verschiedenen Argumenten geltend gemacht, die vorzeitige Verwertung der sichergestellten Gegenstände und des erwähnten Personenwagens sei unzulässig. Eine vorfrageweise Überprüfung der Beschlagnahmeverfügungen ergebe, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Gegenstände und des Personenwagens nicht gegeben seien. Abgesehen davon seien auch die gesetzlichen Erfordernisse für eine vorzeitige Verwertung nicht erfüllt (Urk. 2 Ziff. II). Die Beschwerdegegnerin hingegen vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme und die vorzeitige Verwertung der Gegenstände und des Personenwagens seien vorliegend erfüllt (Urk. 7). Diese Ausführungen werden in der Replik als unzutreffend erachtet (Urk. 10). Auf diese Vorbringen der Parteien ist nachstehend - soweit erforderlich - näher einzugehen. 4.3 Angesichts des Grundsatzes, dass Zwangsmassnahmen aufzuheben sind, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. insb. Art. 267 Abs. 1 StPO), und selbstredend eine vorzeitige Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme noch gegeben sind, steht einer vorfrageweisen Überprüfung der Voraussetzungen der Beschlagnahme nichts im Wege. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin gegen die entsprechenden Verfügungen innert Frist keine Beschwerde erhoben hat. 4.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin, in den vorgenannten Verfügungen vom 26. September 2012 und vom 28. September 2012 sei die Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 70 Abs. 1 StGB erfolgt (Urk. 2 Ziff. II/2), ist zutreffend. Entgegen ihrer Auffassung (Urk. 2 Ziff. II/2-3) schliesst dies im vorliegenden Fall jedoch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ge-

- 5 stützt auf andere Normen - sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind - nicht aus. Die Beschwerdegegnerin hat durch den Hinweis auf die genannten Bestimmungen in den beiden Verfügungen nicht ausgeschlossen, dass die Beschlagnahme sich auch auf zusätzliche Gründe stützen kann. Es ist zulässig, in einer neuen Verfügung weitere Gründe anzuführen, weshalb Gegenstände und Vermögenswerte zu beschlagnahmen sind. Dies hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung getan, und der Beschwerdeführerin entsteht dadurch kein Nachteil, weil sie nach dem Gesagten die Verfügung mittels Beschwerde auch insofern in Frage stellen kann. 4.5 a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorwurf, dass sie zum Nachteil der Sozialen Dienste … ab September 2011 und des Steueramtes … für die Jahre 2010 und 2011 jährliche Einnahmen im sechsstelligen Frankenbereich verheimlicht und die Behörden dadurch im Betrage von mehreren Fr. 10'000.-- geschädigt habe, sei nicht belegt. Zwar habe sie während der Haft aus dem "hohlen Bauch" entsprechende Zugeständnisse gemacht, welche in dieser Form aber nicht bestätigt werden könnten; es sei noch unklar bzw. müsse weiter abgeklärt werden, ob durch das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bei den beiden genannten Behörden ein Schaden entstanden sei (Urk. 2 Ziff. II/3 passim). Zumindest implizit bestreitet die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. b) Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGE 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 Erw. 2.2.3 m.H.; vgl. auch BGE 1B_711/2012 vom 14. März 2013 Erw. 3.1 m.H.). c) Die Beschwerdeführerin ist selbstständig erwerbstätig und hat eine Einzelunternehmung. Sie betreibt Promotion von Kosmetika- und Parfümerieartikeln und arbeitet ausschliesslich im C._____ (Urk. 8/5/1 S. 3 f. und 8/5/3 S. 4). Ihr Bruder, gegen welchen ebenfalls eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfegeldern geführt wird, ist bei ihr angestellt,

- 6 und die Beschwerdeführerin räumte in der polizeilichen Befragung vom 24. August 2012 ein, dass sie ihrem Bruder mehr ausbezahlt hat, als sie auf den Lohnausweisen ausgewiesen hat (Urk. 8/5/1 S. 6 f. und S. 8 f.). Ihr Bruder bestätigte dies (Urk. 8/6/2 S. 2 f.). Jedenfalls in den ersten polizeilichen Einvernahmen wurde gegen sie (auch) insofern der Vorwurf der Urkundenfälschung erhoben (Urk. 8/5/1-2). In den Beschlagnahmeverfügungen und in der angefochtenen Verfügung wird ein solcher Vorwurf jedoch nicht thematisiert. Ferner hat die Beschwerdeführerin - in Anwesenheit ihres Verteidigers - anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2012, nachdem ihr die edierten Auszüge ihrer Bankkonti bei der … und der … [Banken] vorgehalten wurden, zugegeben, dass sie in den Jahren 2010 und 2011 weit mehr Umsatz generiert sowie Lohn bezogen hat, als in der Buchhaltung ihrer Einzelunternehmung ausgewiesen wurde (Urk. 8/5/4 S. 8 ff.). Sie bestätigte auf entsprechenden Vorhalt ausdrücklich, dass sie die Erfolgsrechnung der Jahre 2010 und 2011 sowie die Bilanz 2010 absichtlich gefälscht habe, um Steuern zu sparen und damit die Sozialen Dienste … mehr an die Kosten der Fremdplatzierung ihrer Zwillinge bezahlten, als ihr zugestanden hätte (Urk. 8/5/4 S. 10); sie gab zu, in den Jahren 2010 und 2011 je mindestens Fr. 180'000.-- netto verdient zu haben (Urk. 8/5/4 S. 14). Angesichts der editierten Bankunterlagen (Urk. 8/10/8-9) sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin ist zweifellos von einem hinreichenden Betrugsverdacht auszugehen. Daran ändert nichts, wenn die Aussagen gemäss Beschwerde aus "hohlen Bauch" gemacht worden wären. Nach einer Unterbrechung der Einvernahme hat ihr Verteidiger zu Protokoll gegeben, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber während der Pause bestätigt, die Wahrheit gesagt zu haben. Die Beschwerdeführerin selbst führte aus, sie habe sich angesichts der drohenden Untersuchungshaft schon etwas unter Druck gesetzt gefühlt, doch habe sie die Wahrheit gesagt, und sie sei von dem sie befragenden Staatsanwalt korrekt behandelt worden (Urk. 8/5/4 S. 14). Im Übrigen wird auch in der Beschwerde eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Steueramt … und den Sozialen Diensten … zu geringe Einnahmen deklariert hat (Urk. 2 Ziff. II/3.2 und II/3.4).

- 7 - 4.6.1 Im Zusammenhang mit der Rüge, die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme seien vorliegend nicht erfüllt, ist vorab Folgendes zu bemerken: Wie erwähnt, wurde bei der Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Gegenständen wie Kleidung, Handtaschen, Uhren etc. sichergestellt, wobei die Gegenstände zumindest weitestgehend neuwertig bzw. ungebraucht sind und sie grossmehrheitlich von Herstellern im Luxusgütersegment stammen (Urk. 8/15/3). Unter anderem wurden ca. 30 Paar Damenschuhe sowie je rund 30 Handtaschen und Gürtel sichergestellt. Bei ihrem von ihr angestellten Bruder wurden auch zahlreiche, offenbar ebenfalls weitgehend neuwertige bzw. ungebrauchte Gegenstände - darunter nebst Herrenbekleidung auch Damenhandtaschen und Kosmetikartikel - sichergestellt (Urk. 8/15/1). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie habe die bei ihr sichergestellten Gegenstände gekauft; man könne ihre Kreditkartenauszüge kontrollieren (Urk. 8/5/4 S. 12). Aus dem Durchsuchungsprotokoll (vgl. Urk. 8/12) ergibt sich, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung am Wohnort der Beschwerdeführerin auch "unzählige Einzahlungsabschnitte" sichergestellt wurden. Den Akten kann nicht entnommen werden, ob die genannte Behauptung der Beschwerdeführerin überprüft worden ist. Wären die bei ihr sichergestellten Gegenstände durch eine strafbare Handlung erlangt worden, erwiese sich deren Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung als rechtens (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschlagnahmeverfügung sowie in der angefochtenen Verfügung zwar nebst weiteren Bestimmungen auch auf diese Norm verwiesen, jedoch nicht - auch nicht implizit - ausgeführt, die Gegenstände seien deshalb zu beschlagnahmen, weil sie direkt durch eine Straftat erlangt worden seien. Auch in der Stellungnahme zur Beschwerde wird nichts Entsprechendes ausgeführt. In den beiden Verfügungen wird einzig auf den eingangs erwähnten Betrugsverdacht Bezug genommen. Zudem ist angesichts der Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie der Stellungnahme zur Beschwerde davon auszugehen, die Beschwerdegegnerin erachte die Beschlagnahme der Gegenstände deshalb als zulässig, weil diese indirekt Deliktserlös bzw. Surrogate des Delikterlöses seien, da die Gegenstände mittels deliktisch erlangtem Geld (unrechtmässig zu viel bezahlte Fremdbetreuungskosten und erlangte Ersparnis bezüglich zu wenig bezahlter Steuern) erworben worden seien. Auch wenn es sehr

- 8 ungewöhnlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder eine Vielzahl von ungebrauchten, teilweise mehrfach gleichartigen Gegenständen in ihrem Gewahrsam hatten, kann aufgrund der der Beschwerdeinstanz eingereichten Akten nicht hinreichend davon ausgegangen werden, die Gegenstände seien direkt durch eine Straftat (z.B. durch Diebstahl) erlangt worden, weshalb sich insoweit die Beschlagnahme nicht auf Art. 70 Abs. 1 StGB stützen lässt. 4.6.2 Angesichts der genannten Zugaben der Beschwerdeführerin sowie der edierten Auszüge betreffend ihrer Bankkonti ist nach dem Gesagten ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie aufgrund der den beiden erwähnten Behörden vorgelegten Unterlagen zu wenig Steuern bezahlt und die Sozialen Dienste ... mehr an die Kosten der Fremdbetreuung ihrer Kinder bezahlt haben, als ihr zugestanden wäre. Damit ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unrechtmässig eine erhebliche Ersparnis erzielt hat. Wie hoch diese Ersparnis genau ist, muss noch im Rahmen der Strafuntersuchung näher abgeklärt werden. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sich die Ersparnis insgesamt im fünfstelligen Frankenbereich bewegt. Dass die Ersparnis und damit ein Schaden der beiden erwähnten Behörden allenfalls ganz oder teilweise nur von vorübergehender Natur ist, weil die Beschwerdeführerin Rück- bzw. Nachzahlungen leisten muss (vgl. Urk. 2 Ziff. II/3.3- 4), ist ohne Relevanz. Umstritten ist in Rechtsprechung und Lehre, ob eine Beschlagnahme dieser Ersparnis bzw. von daraus erworbenen Surrogaten gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zulässig ist, oder ob insofern die Beschlagnahme nur in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB in Betracht fällt (vgl. zur Thematik BGE S.5/2005 vom 26. September 2005 Erw. 7.4 und Baumann, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 N 57f mit zahlreichen Hinweisen). Dieser Frage muss jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht näher nachgegangen werden. 4.6.3 a) Die erwähnten Gegenstände könnten unter dem Titel Ersparnissurrogate nur dann beschlagnahmt werden, wenn sie aus dem Deliktserlös gekauft worden wären. Es wird in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin die Gegenstände grossmehrheitlich - d.h. bis auf einige wenige Einzel-

- 9 stücke - vor dem deliktsrelevanten Zeitpunkt erhalten bzw. gekauft habe (Urk. 2 Ziff. II/3.4 und II/4.1). Auch die Beschwerdeführerin selbst führte in der Einvernahme vom 21. September 2012 aus, sie habe die Gegenstände während mehreren Jahren "gesammelt" und diese "seien" nicht alle aus dem Jahre 2011 oder später (Urk. 8/6/4 S. 12). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich weder in der entsprechenden Beschlagnahmeverfügung, noch in der angefochtenen Verfügung und auch nicht in der Stellungnahme zur Beschwerde dazu, wann die Beschwerdeführerin die Gegenstände gekauft oder auf andere Weise erhalten hat. Aus der Liste der sichergestellten und hernach beschlagnahmten Gegenstände (Urk. 8/15/3) ergibt sich dies nicht. Dass die Gegenstände (zumindest mehrheitlich) neuwertig bzw. ungebraucht sind, bedeutet nicht zwingend, dass sie der Beschwerdeführerin im deliktsrelevanten Zeitraum (offenbar gemäss Auffassung der Beschwerdegegnerin ab ca. September 2011) zugekommen sind. Soweit die Beschwerdeführerin die Gegenstände vor diesem Zeitraum gekauft hätte, dürften sie - da nicht mittels unrechtmässig erlangter Ersparnis gekauft - weder gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB, noch auf Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmt und damit auch nicht vorzeitig verwertet werden. In der Beschwerde wird zudem geltend gemacht, bei einem der beschlagnahmten Fingerringe handle es sich ohnehin um den Ehering der Beschwerdeführerin (Position 117 gemäss Liste), weshalb der Ring nicht der strafrechtlichen Beschlagnahme unterliege (Urk. 2 Ziff. II/3.4). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zu diesem Vorbringen nicht. Ob es sich bei dem Ring um den Ehering handelt, ergibt sich aus den Akten nicht; damit kann nicht beurteilt werden, ob seine Beschlagnahme im Lichte von Art. 268 Abs. 2 und Abs. 3 StPO unzulässig ist. b) Ferner wird von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht, das beschlagnahmte Fahrzeug habe sie vor Jahren und damit nicht aus deliktisch erlangten Ersparnissen bezahlt (Proz.-Nr. UH120384, Urk. 2 Ziff. II/2). Auch zu diesem Vorbringen äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht. In der Beschlagnahmeverfügung und der angefochtenen Verfügung wird nichts dazu ausgeführt, wann die Beschwerdeführerin das Fahrzeug gekauft hat, und Entsprechendes geht auch nicht hinreichend aus den Akten hervor. Wäre der Fahr-

- 10 zeugkauf vor dem deliktsrelevanten Zeitraum erfolgt, wäre die Beschlagnahme gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB oder Art. 71 Abs. 3 StGB nicht zulässig. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten unklar ist, wann der Beschwerdeführerin die beschlagnahmten Gegenstände - durch Kauf oder durch andere Weise - zugekommen sind und wann sie das Fahrzeug gekauft hat, weshalb insofern nicht beurteilt werden kann, ob bzw. inwieweit insofern eine Beschlagnahme gestützt auf die genannten Normen zulässig ist. Ob das Fahrzeug, wie in der anderen Beschwerde geltend gemacht wird (dort Ziff. II/2.1), im Lichte von Art. 268 Abs. 3 StPO und Art. 92 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG auch deshalb nicht hätte beschlagnahmt werden dürfen, weil es die Beschwerdeführerin zwingend für die Berufsausübung benötige, kann offen bleiben. 4.6.4 Die Beschwerdegegnerin verweist in der angefochtenen Verfügung - wie erwähnt - auch auf Art. 268 Abs. 1 StPO. Danach kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der (unbedingten) Geldstrafen und Bussen nötig ist (vgl. auch Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Diese sog. Deckungsbeschlagnahme kommt nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person Kosten zu tragen haben wird, und sie ist auf diejenigen Kosten zu beschränken, die in dem Verfahren voraussichtlich entstehen, in welchem die Beschlagnahme angeordnet worden ist (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 263 N 53 sowie Art. 268 N 2-4 und 6; Heimgartner, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich u.a. 2010, Art. 268 N 8 f.). Zudem ist auch bei dieser Art der Beschlagnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dieses setzt Grenzen beim Entscheid, ob überhaupt eine Beschlagnahme zur Kostendeckung anzuordnen ist. Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1347, müssen Anzeichen für die Notwendigkeit der Massnahme bestehen, etwa dass die beschuldigte Person Vermögensverschiebungen zwecks Vereitelung eines späteren Zugriffs darauf vornimmt, oder dass sie sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen sucht, ohne dass eine Sicherheit geleistet worden wäre; zudem ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip

- 11 auch gestützt auf Art. 268 Abs. 2 StPO bei der Bestimmung der Höhe des zu beschlagnahmenden Vermögens Rechnung zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist zur Zeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest teilweise bezüglich der ihr vorgeworfenen Betrugshandlungen verurteilt und damit auch kostenpflichtig werden wird. Die Beschlagnahmeverfügungen sowie die angefochtene Verfügung enthalten weder Ausführungen zu der voraussichtlichen Höhe der Verfahrenskosten noch dazu, ob die Verurteilung zu einer (unbedingten) Geldstrafe oder eine Busse, und falls ja, in welcher Höhe, in Aussicht steht. Die Beschwerdegegnerin legt auch nicht dar, welchen Wert die beschlagnahmten Gegenstände und das Fahrzeug haben bzw. mit welchem Erlös aus der Verwertung der Gegenstände und des Fahrzeugs zu rechnen wäre. Damit ist unklar, ob im Rahmen der Beschlagnahmen das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wurde. Zudem führt die Beschwerdegegnerin nicht aus, dass aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin Anzeichen für die Notwendigkeit einer Deckungsbeschlagnahme bestehen. Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss unbestritten gebliebener Darstellung gegenüber der Beschwerdegegnerin angeboten hat, für die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände eine Sicherheit von Fr. 4'000.-- zu leisten (Urk. 2 Ziff. II/4.1), sie mit den Sozialen Diensten der Stadt ... eine Vereinbarung betreffend (teilweise) Rückzahlung der zu viel bezogenen Leistungen getroffen hat (Urk. 3/2), und sie überdies die Steuerbehörden darauf aufmerksam gemacht, "ungenügend versteuert" zu haben (Urk. 2 Ziff. II/3.4) bzw. sie offenbar gewillt ist, zu wenig bezahlte Steuern nachträglich zu begleichen; diese Aspekte deuten eher darauf hin, dass sie sich den finanziellen Folgen bei einer allfälligen Verurteilung stellen wird, was einer Deckungsbeschlagnahme eher entgegenstehen würde. Jedenfalls kann aus den genannten Gründen nicht hinreichend beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine Deckungsbeschlagnahme erfüllt sind. 4.7 Abschliessend ist Folgendes festzuhalten: Es kann im vorliegenden Fall aufgrund der eingereichten Akten sowie zufolge unzureichender Begründung in den Beschlagnahmeverfügungen und der angefochtenen Verfügung weder schlüssig beurteilt werden, ob bzw. inwieweit eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 70

- 12 - Abs. 1 StGB oder Art. 71 Abs. 3 StGB rechtens ist und ob die Voraussetzungen für eine Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 268 StPO erfüllt sind. Damit kann auch nicht überprüft werden, ob eine vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände und des Fahrzeugs, die nach dem Gesagten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beschlagnahme bedingt, zulässig ist. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, insofern Abklärungen zu treffen. Damit lässt sich im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der momentanen Aktenlage eine vorzeitige Verwertung nicht rechtfertigen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Klarheit halber ist zu bemerken, dass die vorgenannten beiden Beschlagnahmeverfügungen, gegen welche keine Beschwerde erhoben wurden, nicht direkt Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde sind. Die Verfügungen sind daher nicht aufzuheben, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt wird. Sollte die Beschwerdegegnerin erneut eine Verfügung betreffend vorzeitige Verwertung ins Auge fassen, müsste sie darin unter anderem hinreichend konkret darlegen, aus welchen Gründen aufgrund welcher Gesetzesnormen bezüglich welchen Gegenständen oder des Fahrzeugs die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme und die vorzeitige Verwertung vorliegen. 5. Nunmehr ist auf die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Beschlagnahme der Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der erwähnten Versicherungs-Gesellschaft (vgl. vorne Erw. 2.4; Urk. 8/15/8) gerichtete Beschwerde einzugehen. 5.1 Die Ausführungen in Ziff. 2 der Verfügung entsprechen den Erwägungen in Ziff. 2 der vorgenannten Verfügung betreffend vorzeitige Verwertung. In den Ziff. 3 - 5 legte die Beschwerdegegnerin dar, dass ein hinreichender Tatverdacht für die Beschlagnahme und ein hinreichender Verdacht, dass die Einziehungsvoraussetzungen der Art. 70 - 72 StGB oder für die Deckungsbeschlagnahme oder die Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforderung vorlägen, vorausgesetzt sei. In Ziff. 6 führte die Beschwerdegegnerin aus, offensichtlich bestehe am beschlagnahmten Personenwagen ein Hagelschaden (voraussichtlich im Betrag von Fr. 2'028.30), der den Wert des Personenwagens mindere. Offenbar habe die Be-

- 13 schwerdeführerin aus diesen Gründen eine Forderung gegenüber der B._____ AG. Da auch diese Forderung - analog des Personenwagens - zur Einziehung in Frage komme, sei auch diese Forderung gegen die B._____ AG zu beschlagnahmen. Am Ende der Verfügung verweist die Beschwerdegegnerin auf Art. 263 Abs. 1 lit. b - d StPO und auf Art. 71 Abs. 3 StGB. 5.2 In der Beschwerde (Proz.-Nr. UH120384, Urk. 2) wird zusammengefasst geltend gemacht, die Beschlagnahme des Fahrzeuges sei rechtswidrig erfolgt, da es vor Jahren gekauft und deshalb nicht aus deliktisch erlangten Ersparnissen bezahlt worden sei; zudem hätte das Fahrzeug auch deshalb nicht beschlagnahmt werden dürfen, weil es unpfändbar sei. Damit sei auch die Beschlagnahme der mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Forderung unzulässig. Abgesehen davon seien die Voraussetzungen gemäss den von der Beschwerdegegnerin genannten Gesetzesbestimmungen ohnehin nicht erfüllt. Die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Versicherungsgesellschaft beruhe auf einer vertraglichen Ersatzpflicht und sei somit nicht deliktischer Natur. Die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, dass die Voraussetzungen von Art. 268 StPO gegeben wären; vom Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse sei auch nicht auszugehen. 5.3 Es trifft zu, dass die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der genannten Versicherungsgesellschaft nicht deliktischer Natur ist. Hinsichtlich des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin wurde bereits ausgeführt, dass aufgrund der eingereichten Akten unklar ist, wann sie das Fahrzeug gekauft hat, weshalb insofern nicht beurteilt werden kann, ob bzw. inwieweit insofern eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB oder Art. 71 Abs. 3 StGB zulässig ist; zudem kann sich in diesem Kontext die Frage stellen, ob das Fahrzeug - wie geltend gemacht wird - zufolge Unpfändbarkeit nicht hätte beschlagnahmt werden dürfen. Steht die Zulässigkeit der Beschlagnahme des Fahrzeugs nicht fest, kann auch nicht dahingehend argumentiert werden, die Forderung könne - analog zum Fahrzeug - beschlagnahmt werden. Ferner wurde dargelegt, dass aufgrund der eingereichten Akten und zufolge mangelnder Begründung durch die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Deckungsbeschlagnahme erfüllt sind, wobei darauf hingewiesen wurde, dass an-

- 14 gesichts der unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Offerte einer Sicherheitsleistung sowie Nach- bzw. Rückzahlung der zu viel bezogenen Leistungen bzw. zu wenig bezahlter Steuern ohnehin fraglich erscheine, ob diese Voraussetzungen gegeben seien. In der Verfügung betreffend Beschlagnahme der erwähnten Forderung wird zur Frage, ob die Voraussetzungen einer Deckungsbeschlagnahme erfüllt sind, ebenfalls nichts Konkretes ausgeführt. Bereits aus diesen Gründen kann ebenfalls nicht beurteilt werden, ob die Beschlagnahme der Forderung zulässig ist. Damit ist auch die entsprechende Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Auch diesbetreffend gilt, dass die Beschwerdegegnerin, falls sie in einer neuen Verfügung die Forderung beschlagnahmen wollte, unter anderem hinreichend konkret dazulegen hätte, gestützt auf welche Gründe und welche Gesetzesnormen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vorliegen. 6. Da die Beschwerdeführerin mit beiden Beschwerden obsiegt, sind die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren, einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt durch die das Strafverfahren abschliessende Behörde (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der beiden Beschwerden werden die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2012 (je Nr. C-5/2012/4122) betreffend vorzeitige Verwertung (beschlagnahmte Gegenstände und Fahrzeug) sowie Beschlagnahme (Forderung der Beschwerdeführerin gegen die B._____ AG) aufgehoben. 2. Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 15 - 3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung − sowie im Dispositiv an die B._____ AG, … [Adresse], Ref.-Nr. …, gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 11. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. T. Graf

Beschluss vom 11. April 2013 Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Beschwerdegegnerin) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführerin) wegen Betrugs. Diese wird verdächtigt, den Sozialen Diensten der Stadt …, welche Behörde in erheblichem Umfang für... 1. In Gutheissung der beiden Beschwerden werden die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2012 (je Nr. C-5/2012/4122) betreffend vorzeitige Verwertung (beschlagnahmte Gegenstände und Fahrzeug) sowie Beschlagnahme (Forderung der Beschwerd... 2. Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde  die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung  sowie im Dispositiv an die B._____ AG, … [Adresse], Ref.-Nr. …, gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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