Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH120338-O/U/KIE
Verfügung vom 13. Februar 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend Nachträgliche Auferlegung von Kosten Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2012, D-4/2010/1242 Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September 2012, D-4/2010/1242
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Drohung und weiterer Delikte (Urk. 12). Diese Untersuchung wurde am 7. September 2012 mit dem Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen (Urk. 5/1 = 10 = 12/18). Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Verfahrenskosten mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschwerdeführer auferlegt würden (Dispositiv- Ziffer 8), wobei diese Kosten in einer Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 800.– bestünden und allfällige weitere Auslagen vorbehalten seien (Dispositiv-Ziffer 9; Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 betreffend "Nachträgliche Auferlegung von Kosten" wurden dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 2'299.– an nachträglichen Kosten (Auslagen) auferlegt (Urk. 11). 2. Dagegen liess der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Luzern mit Eingabe vom 1. November 2012 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 4 S. 2): "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2012 (nachträgliche Auferlegung von Kosten) im Geschäft-Nr. 2010/1242 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 3. Für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz zum Schluss kommen sollte, dass das Mandat der amtlichen Verteidigung beendet ist, sei der Unterzeichner erneut als amtliche[r] Verteidiger einzusetzen. Eventuell sei er als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen." Das Obergericht des Kantons Luzern übermittelte die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. November 2012 zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer (Urk. 2).
- 3 - 3. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 wurde zunächst festgestellt, es stelle sich vorliegend auch die Frage, ob eine Beschwerde überhaupt zulässig sei, weshalb einstweilen nicht über die Frage des Status' des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu entscheiden sei. Sodann wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers angesetzt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. Dezember 2012 auf Vernehmlassung (Urk. 13). II. 1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob gegen die nachträgliche Auflage von Kosten in einem Strafbefehlsverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung angibt (Dispositiv-Ziffer 5; Urk. 11). 1.2 Weder der Beschwerdeführer noch die Staatsanwaltschaft äussern sich im vorliegenden Verfahren zur Zulässigkeit einer Beschwerde. 2. Grundsätzlich sind die Kostenfolgen eines Verfahrens im Endentscheid festzulegen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Gemäss Thomas Domeisen kann die Auferlegung einer Auslage im Endentscheid vorbehalten werden, wenn die Auslage respektive ihre Höhe erst nachträglich ermittelt werden können. Da das Dispositiv des Endentscheides insofern unvollständig sei, sei der entsprechende Betrag später in einem Berichtigungsentscheid gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO festzusetzen (BSK StPO-Domeisen, Art. 421 N 6). Dieser Auffassung ist zu folgen. Ein Dispositiv eines Urteils – einem solchen entspricht auch der Inhalt eines Strafbefehls (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts S. 1290) – hat unter anderem ein Entscheid zu den Kostenfolgen zu enthalten (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Dabei müssen die Kosten (auch) in ihrer Höhe festgehalten sein (vgl. u.a. BSK StPO Domeisen, Art. 421 N 5). Insofern ist ein Dispositiv unvollständig, wenn darin ein (zulässiger) Vorbehalt angebracht wird, weitere Kosten würden dem Beschuldigten auferlegt werden. Konsequenterweise ist damit ein Entscheid, welcher im Nachgang zu einem Strafbefehl einem Beschuldigten weitere Kosten oder Auflagen auferlegt, als Vervollständigung des ursprünglichen Entscheids und da-
- 4 mit als Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO (im Entscheid UH110187 noch offen gelassen) zu betrachten. Wird eine solche Berichtigung eines Entscheides vorgenommen, beginnen mit deren Eröffnung die Rechtsmittelfristen – des ursprünglichen Rechtsmittels – neu zu laufen; jedenfalls wenn wie vorliegend mit der Berichtigung eine materielle Änderung des Entscheides verbunden ist. Erst wenn die vollständigen Kosten bekannt sind, welche eine Partei zu tragen hat, kann ihr der Entscheid über die Ergreifung eines Rechtsmittels zugemutet werden (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 83 N 8, mit weiteren Hinweisen; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 594; BSK StPO Stohner, Art. 83 N 18). Die Kostenfolgen eines Strafbefehls sind mittels Einsprache anzufechten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 421 N 8; BSK StPO Domeisen, Art. 421 N 11). Vorliegend steht die nachträgliche Auflage von Auslagen respektive Kosten im Zentrum des Verfahrens. Damit ist gegen deren Auferlegung (und damit auch betreffend die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer diese Kosten zu tragen hat) die Einsprache zu ergreifen. Dieser Schluss drängt sich auch auf, weil eine Zulassung der Beschwerde in der vorliegenden Konstellation bedeutete, dass die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels vom Zeitpunkt der Auferlegung bzw. Einbeziehung der konkreten Kostenposition abhängen würde. Sind die Kosten im Strafbefehl erwähnt, stünden der Partei, die sich mittels Einsprache gegen die Auflage von Kosten wehren kann (s. oben), zwei kantonale Instanzen zur Verfügung; schlösse man demgegenüber bei einer nachträglichen Auflage auf die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel, könnte die Auflage nur von einer kantonalen Instanz überprüft werden. Für eine derartige Differenz gibt es keine sachliche Grundlage. Zusammenfassend und gestützt auf Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 und Art. 393 Abs. 1 lit. a (e contrario) StPO ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten und das vorliegende Verfahren ist an die verfügende Staatsanwaltschaft zurückzusenden zur Durchführung eines Verfahrens nach Art. 355 StPO.
- 5 - III. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchdringt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. In analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist dem Beschwerdeführer sodann eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung. In Anwendung von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 und § 4 Anw- GebV, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, resultiert dabei ein zu entschädigender Aufwand von (gerundet) Fr. 400.– (zuzüglich 8 % MwSt.). Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung/unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das vorliegende Verfahren wird zur Entgegennahme als Einsprache gegen die Kostenauflage im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September 2012 beziehungsweise in der Verfügung betreffend nachträgliche Auferlegung der Kosten vom 15. Oktober 2012 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 4. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 432.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich selbst sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)
- 6 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 13. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Das präsidierende Mitglied:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Hürlimann
Verfügung vom 13. Februar 2013 Erwägungen: I. II. III. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchdringt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. In analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist dem Beschwerdeführ... Es wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das vorliegende Verfahren wird zur Entgegennahme als Einsprache gegen die Kostenauflage im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September 2012 beziehungsweise in der Verfügung betreffend nachträgliche Auferlegung der Kosten vom 1... 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 4. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 432.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich selbst sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...