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Zürich Obergericht Strafkammern 13.02.2013 UH120316

13. Februar 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,838 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Einsprache gegen Strafbefehl

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120316-O/U/PRI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, präsidierendes Mitglied, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 13. Februar 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin

betreffend Einsprache gegen Strafbefehl Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Dietikon vom 15. Oktober 2012, GB120011

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) bestrafte A._____ mit Strafbefehl vom 11. Juli 2012 wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 1'340.-- und einer Busse von Fr. 10'000.--. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- - wurden A._____ auferlegt (Urk. 7/11 = Urk. 3/8). Dagegen erhob A._____ Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig erhob er "Widerklage" über Fr. 3'102.55 nebst 5 % Zins seit dem 20. Januar 2012 und ersuchte um ein "schriftliches Gerichtsverfahren" (Urk. 7/15). Mit Vorladung vom 25. Juli 2012 lud die Staatsanwaltschaft A._____ als beschuldigte Person zur Einvernahme auf den 17. August 2012 vor (Urk. 7/16). Am 26. Juli 2012 meldete sich A._____ telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und teilte dieser mit, er werde zur Einvernahme vom 17. August 2012 nicht erscheinen, da er zu alt sei, um nach Zürich zu reisen. Die Staatsanwaltschaft wies anlässlich dieses Telefonates ausdrücklich darauf hin, dass A._____ zur Einvernahme zu erscheinen und im Falle der Verhandlungsunfähigkeit ein entsprechendes ärztliches Zeugnis einzureichen habe (Urk. 7/18). Mit Eingabe vom 14. August 2012 bekräftigte A._____ seinen Willen, zur Einvernahme nicht zu erscheinen und bestätigte, er sei nicht krank und werde dementsprechend auch kein ärztliches Zeugnis senden, denn Alter sei keine Krankheit, er stelle den Antrag auf "schriftliche Verteidigung" (Urk. 7/19). A._____ erschien in der Folge nicht zur Einvernahme vom 17. August 2012. Darauf wurde ihm schriftlich beschieden, dass seine Einsprache im Sinne der ihm angedrohten Säumnisfolge von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte, wobei ihm seitens der Staatsanwaltschaft "im Sinne des rechtlichen Gehörs unpräjudiziell nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt" gegeben wurde (Urk. 7/20). Eine solche ging am 24. August 2012 samt Beilagen ein (Urk. 7/21/1- 7). Nachdem der Privatkläger dazu Stellung genommen hatte (Urk. 7/30), überwies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. September 2012 die Akten an

- 3 das Einzelgericht Dietikon und teilte mit, dass sie am Strafbefehl festhalte (Urk. 7/32). 2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 trat das Einzelgericht Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) mangels gültiger Einsprache auf den Strafbefehl nicht ein. Von einer Kostenauflage an A._____ wurde mit der Begründung abgesehen, dass die Überweisung des Verfahrens an das Einzelgericht ohne Vorliegen einer gültigen Einsprache von der Staatsanwaltschaft veranlasst worden sei (Urk. 3/1 = Urk. 6). Gegen die vorinstanzliche Verfügung reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Oktober 2012 beim hiesigen Gericht fristgerecht Beschwerde ein mit folgendem Antrag (Urk. 2 S. 3): "Es sei der Strafbefehl vom 11. Juli 2012 zurück zu weisen und aufzuheben. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zu Lasten der Kläger oder des Staates Zürich." 3. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 5). Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 8; Urk. 11). 4. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei zur Einvernahme vom 17. August 2012 rechtsgültig vorgeladen gewesen. Die Vorladung sei ihm nicht abgenommen worden und der Termin habe nach wie vor unverändert bestanden. Der Beschwerdeführer sei somit nicht dispensiert worden und zum Erscheinen verpflichtet gewesen, was dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei bzw. hätte bekannt sein müssen. Der Beschwerdeführer habe trotz Kenntnis seiner Pflicht zum Erscheinen der Vorladung keine Folge geleistet und sei zur Einvernahme vom 17. August 2012 nicht erschienen. Seine Abwesenheit sei somit eine unentschuldigte und er damit säumig. Damit gelte seine Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen, was dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden sei. Mit dem Rückzug der Einsprache wegen Fernbleibens

- 4 an der Einvernahme sei diese verwirkt, weshalb es an einer gültigen Einsprache fehle. Eine verwirkte Einsprache könne nicht wieder aufleben. Dies gelte mit Bezug auf die Fristansetzung der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese - statt richtigerweise ein Nichteintreten zu verfügen - den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2012 nochmals "unpräjudiziell" zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert habe. Dasselbe gelte auch für die nachfolgende, als Einsprache bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. August 2012. Auch sie habe nicht zu einem Wiederaufleben der verwirkten Einsprache geführt. Jedenfalls wäre bei Behandlung dieser Eingabe als eigenständige Einsprache diese als verspätet zu qualifizieren. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass keine gültige Einsprache vorliege, weshalb auf den Strafbefehl, der nunmehr als Anklageschrift gelte, nicht einzutreten sei und dieser zum rechtskräftigen Urteil werde. 2. In Anwendung vom Art. 82 Abs. 4 StPO kann mit den nachfolgenden Ergänzungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte, brachte er nichts vor, was am Ergebnis, dass vom Rückzug der Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO auszugehen ist, etwas zu ändern vermöchte. Mit der vom Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 11. Juli 2012 form- und fristgerecht erhobenen Einsprache wurde die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das Vorverfahren zu vervollständigen, das heisst insbesondere die nötigen Beweise zu erheben und den Beschwerdeführer als beschuldigte Person einzuvernehmen (vgl. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf, Art. 355 N 1; Art. 157 N 2-4). Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Das Gesetz statuiert folglich bei Verfahrenshandlungen vor den Strafbehörden eine formale, unbedingte persönliche Erscheinungspflicht der vorgeladenen Person zur festgesetzten Zeit am festgesetzten Ort. Die Erscheinungspflicht besteht unabhängig vom materiellen Mitwirkungswil-

- 5 len der vorgeladenen Person (BSK StPO-Arquint, Art. 205 N 1). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Als wichtige Gründe kommen vor allem Krankheit oder Militärdienst in Betracht. Auch bedeutsame berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen sowie wichtige familiäre Anlässe können einen wichtigen Grund darstellen, um eine Vorladung zu widerrufen. Ob die Gründe für ein Fernbleiben bzw. ein Verschieben der Einvernahme als genügend gelten oder nicht, entscheidet die vorladende Strafbehörde innerhalb der Schranken ihres Ermessens (Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 205 N 9 f.). Die Staatsanwaltschaft lud den Beschwerdeführer zur Einvernahme auf den 17. August 2012 vor. Die Vorladung erfolgte unbestritten ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer vermochte in der Folge keinen genügenden Grund dafür darzutun, dass er der Vorladung zur Einvernahme vom 17. August 2012 keine Folge leisten könne. Vielmehr erklärte er auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft, im Falle von Verhandlungsunfähigkeit sei ein entsprechendes ärztliches Zeugnis einzureichen, er sei nicht krank, sein Alter sei keine Krankheit, und er werde demnach auch kein ärztliches Zeugnis senden. Damit bestätigte er selbst, dass seinerseits keine Unfähigkeit bestand, zur Einvernahme zu erscheinen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er beantrage, sich schriftlich verteidigen zu können, da er einer mündlichen Einvernahme altershalber nicht mehr gewachsen sei, gilt es ebenfalls festzuhalten, dass er diesen Umstand anhand eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen gehabt hätte, was ihm zuzumuten war. Dies hat er jedoch nicht getan. Sodann hätte er auch die Möglichkeit gehabt, sich an die Einvernahme von einem Rechtsbeistand begleiten zu lassen, worauf er von der Staatsanwaltschaft in der Vorladung hingewiesen worden ist. Die Staatsanwaltschaft handelte unter den gegebenen Umständen innerhalb der Grenzen ihres Ermessens, wenn sie das Alter des Beschwerdeführers allein ohne Darlegung einer ärztlich attestierten Unfähigkeit des Beschwerdeführers, zum Einvernahmetermin zu erscheinen und an

- 6 der Einvernahme teilzunehmen, nicht als Dispensationsgrund anerkannte. Die Staatsanwaltschaft hat die Vorladung unbestrittenermassen nicht widerrufen, und der Beschwerdeführer war zum Erscheinen an der Einvernahme vom 17. August 2012 somit nach wie vor verpflichtet. Die Vorladung zur Einvernahme wurde sodann nicht rechtsmissbräuchlich, das heisst zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, die durch dieses Vorgehen nicht geschützt werden sollen (vgl. zum Begriff des Rechtsmissbrauchs BGE 131 I 166 E. 6.1). Nach der Einsprache des Beschwerdeführers hatte die Staatsanwaltschaft Anlass, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, zumal der Beschwerdeführer im Vorverfahren anlässlich seiner rechtshilfeweisen Einvernahme durch die Kantonspolizei Wallis Aussagen zur Sache verweigerte (Urk. 7/4). Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist das Fernbleiben des Beschwerdeführers an der Einvernahme vom 17. August 2012 als unentschuldigt zu qualifizieren, weshalb dieser säumig im Sinne von Art. 93 StPO war und die angedrohte gesetzliche Säumnisfolge von Art. 355 Abs. 2 StPO - Rückzug der Einsprache eintrat, was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, änderte auch die nachträgliche Fristansetzung der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme bzw. die darauf vom Beschwerdeführer als Einsprache bezeichnete Eingabe vom 22. August 2012 nichts daran, dass die Einsprache mit dem Nichterscheinen an der Einvernahme vom 17. August 2012 endgültig verwirkt war. 3. Die Vorinstanz ging vorliegend zu Recht vom Rückzug der Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO zufolge unentschuldigtem Fernbleiben des Beschwerdeführers an der Einvernahme vom 17. August 2012 aus. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Juli 2012 wurde damit zum rechtskräftigen Urteil. Folglich ist auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers am Strafbefehl und auf seinen Antrag auf Aufhebung des Strafbefehls nicht einzutreten. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 7 - III. Gestützt auf § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss wird der mit seinem Begehren unterliegende Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad A-3/2012/373 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 8 - Zürich, 13. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsidierendes Mitglied:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 13. Februar 2013 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad A-3/2012/373 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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