Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110320-O/U/hei
Verfügung vom 8. Mai 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Stadtrichteramt Winterthur, Beschwerdegegnerin
betreffend Rückzug der Einsprache / Wiederherstellung Beschwerde gegen die Verfügung des Polizeirichteramtes Winterthur vom 6. Oktober 2011, Geschäftsnummer: DI.2011.593/gr/os
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Rapport vom 14. Juni 2011 wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Nichtmelden des Wohnungswechsels innerhalb der Stadt Winterthur innert 14 Tagen durch die Stadtpolizei Winterthur verzeigt (Urk. 12/1). Das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur (Beschwerdegegnerin; ab dem 1. Januar 2012: Stadtrichteramt Winterthur; nachfolgend: Stadtrichteramt) nahm in der Folge eine Strafuntersuchung auf und erliess gegen den Beschwerdeführer am 18. Juli 2011 einen Strafbefehl (Urk. 12/4). Gegen diesen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2011 schriftlich Einsprache (Urk. 12/5). Daraufhin erliess das Stadtrichteramt am 16. September 2011 eine Vorladung an den Beschwerdeführer auf Dienstag, 4. Oktober 2011, 13:30 Uhr (Urk. 12/6). Nachdem der Beschwerdegegner dem Vorladungstermin unentschuldigt keine Folge leistete, sich erst kurz nach 14:00 Uhr telefonisch meldete und ca. um 14:45 Uhr auf dem Stadtrichteramt erschien, verfügte das Stadtrichteramt am 6. Oktober 2011, die Einsprache gelte zufolge Nichterscheinens als zurückgezogen, womit der Strafbefehl vom 18. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 12/9). Die Verfügung des Stadtrichteramtes vom 6. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2012 im Postfach avisiert. Nachdem er diese bis zum Ablauf der Abholfrist nicht abgeholt hatte, wurde die Verfügung am 17. Oktober 2011 an das Stadtrichteramt zurückgesandt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. Oktober 2012 erneut, nunmehr mittels A- Post, zugestellt und der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Verfügung als am letzten Tag der Abholfrist, per 14. Oktober 2011, als zugestellt gelte. 2. Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2011 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2011 (abgestempelt um 17:30 Uhr durch die Kantonspolizei Zürich, Offiziersposten Winterthur) Beschwerde an die hiesige Strafkammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Stadtrichter-
- 3 amtes vom 6. Oktober 2011 sowie die Wiederherstellung des versäumten Einvernahmetermins vom 4. Oktober 2011 (Urk. 2). 3. Nachdem es sich bei der eingereichten Beschwerdeschrift wie auch der darauf angebrachten Unterschrift nur um eine Kopie handelte, wurde diese mit Präsidialverfügung vom 15. November 2011 zur Verbesserung innert Frist von 5 Tagen an den Beschwerdeführer zurückgesandt (Urk. 5). 4. Mit Eingabe vom 26. November 2011 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift nach (Urk. 7 und 8). 5. Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeschrift in Kopie dem Stadtrichteramt zugestellt unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme und Einreichung der Akten (Urk. 10). 6. Das Stadtrichteramt nahm mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 – unter Einreichung der Akten (Urk. 12) – Stellung zur Beschwerde und beantragte es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 13). 7. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Stadtrichteramtes unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 15). Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine Stellungnahme. II. 1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Einsprache vom 30. Oktober 2011 (Urk. 2 bzw. Urk. 8) im Wesentlichen geltend, er sei aus einem triftigen Grund am Erscheinen zur Einvernahme verhindert gewesen: Von ihm sei eine dringende medizinische Hilfeleistung verlangt worden. Er führt aus, er habe seine Chefsekretärin Frau B._____ medizinisch versorgen und ihr erste Hilfe leisten müssen. Am 4. Oktober 2011 um 13:15 Uhr habe Frau B._____ aufstehen und die Badewanne verlassen wollen, als sie ein Hexenschuss durchzuckt habe. Er sei ge-
- 4 zwungen gewesen ihre höllischen Schmerzen mit einer Massage zu lösen. Nach einer halben Stunde habe Frau B._____ die Wanne verlassen können, er habe in der Folge Herrn C._____ des Stadtrichteramts angerufen, welcher indessen kein Verständnis für seine Abwesenheit gezeigt hätte. Der Beschwerdeführer beantragt, die medizinische Hilfeleistung sei als Entschuldigung anzuerkennen und es sei der Einvernahmetermin wie auch sein Einspracherecht gegen die Busse wiederherzustellen. Die Verfügung vom 6. Oktober 2011 sei damit als ungültig zu erklären. 2. Das Stadtrichteramt hält in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 (Urk. 13) einleitend fest, dass der Beschwerdeführer trotz der gültig erfolgten Vorladung am 4. Oktober 2011 weder zur festgesetzten Zeit um 13:00 Uhr noch in der Folge bis 14:00 Uhr zur Einvernahme erschienen sei oder sich bis zu diesem Zeitpunkt in irgendeiner Form für sein Fernbleiben entschuldigt habe. Erst kurz nach 14:00 Uhr habe er sich telefonisch gemeldet und erklärt, er sei aus einem wichtigen Grund verhindert gewesen. Am selben Nachmittag, ca. um 14:45 Uhr, sei der Beschwerdeführer doch noch persönlich auf dem Stadtrichteramt erschienen. Wie bereits am Telefon habe er sich auch dann geweigert, seinen Verhinderungsgrund bekannt zu geben. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei entsprechend als unentschuldigtes Fernbleiben und damit als Rückzug der Einsprache gewertet worden und habe schliesslich zur Verfügung vom 6. Oktober 2011 geführt. Zur Beschwerde macht das Stadtrichteramt geltend, diese sei verspätet erfolgt. Die Verfügung vom 6. Oktober 2011 gelte als am letzten Tag der Abholfrist und damit am 14. Oktober 2011 als zugestellt, worauf der Beschwerdeführer explizit hingewiesen worden sei. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen sei bis zum 24. Oktober 2011 gelaufen. Mit der erst am 30. Oktober 2011 bei der Kantonspolizei Zürich deponierten Beschwerde sei diese Frist nicht eingehalten worden. Ergänzend führt das Stadtrichteramt aus, dass auch das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung des Einvernahmetermins abzuweisen sei. Es gehe dabei – wie beim Entscheid darüber, ob der Beschwer-
- 5 deführer unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen sei (als Voraussetzung zum Erlass der Verfügung betreffend Rückzug der Einsprache infolge unentschuldigten Nichterscheinens) – ebenso um ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer vermöge dabei nicht hinreichend darzutun, am 4. Oktober 2011 kurzfristig aus einem triftigen Grund an der Einvernahme verhindert gewesen zu sein. Sein angeblicher Hinderungsgrund erscheine nicht als glaubhaft und werde bestritten. Eine gesonderte Prüfung der Wiederherstellungsfrage in einem zusätzlichen Verfahren erübrige sich daher. Es könne darauf verzichtet werden, die Angelegenheit zwecks Prüfung dieser Frage an das Stadtrichteramt zurückzuweisen. Vielmehr käme der hiesigen Strafkammer ohnehin die Aufgabe zu, zu prüfen, ob hinreichende Entschuldigungsgründe für das Ausbleiben des Beschwerdeführers an der auf den 4. Oktober 2011 angesetzten Einvernahme vorgelegen haben. III. 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich zunächst gegen den mit Verfügung des Stadtrichteramts vom 6. Oktober 2011 verfügten Rückzug der Einsprache. Zusätzlich beantragt der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Wiederherstellung des versäumten Einvernahmetermins vom 4. Oktober 2011 und in der Folge die Ungültigerklärung der Verfügung vom 6. Oktober 2011. Die beiden Anträge des Beschwerdeführers sind im Folgenden je gesondert zu prüfen. 2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich und mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtmittels stellt eine Eintretensvoraussetzung dar und ist deshalb vorab und von Amtes wegen zu prüfen (Riedo, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 68 zu Art. 91). Die zehntägige Beschwerdefrist im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85
- 6 - Abs. 2 StPO). Sie gilt unter anderem auch dann als erfolgt: "bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste" (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Vorliegend wurde die Verfügung vom 4. Oktober 2011 am 6. Oktober 2011 eingeschrieben versandt und dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2011 im Postfach avisiert (Urk. 12/10). Die 7-tägige Abholfrist endete damit am 14. Oktober 2011. Mit einer Zustellung musste der Beschwerdeführer angesichts des laufenden Strafverfahrens zweifellos rechnen, womit die Verfügung als am 14. Oktober 2011 als zugestellt zu gelten hat. Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer mit der am 18. Oktober 2011 mittels A-Post versandten Verfügung noch zusätzlich hingewiesen. Mit der erst am 30. Oktober 2011 eingereichten bzw. bei der Kantonspolizei Zürich, Offiziersposten Winterthur, deponierten Beschwerde wurde die 10-tägige Beschwerdeschrift klarerweise nicht eingehalten. Die erhobene Beschwerde gegen den mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 verfügten Rückzug der Einsprache erweist sich damit als verspätet, womit auf diese nicht einzutreten ist. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift zudem die Anerkennung einer dringenden medizinischen Hilfeleistung als Entschuldigungsgrund für den verpassten Einvernahmetermin vom 4. Oktober 2011 sowie die Festlegung eines neuen Einvernahmetermins. 3.2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Gemäss Art. 94 Abs. 4 StPO gilt diese Regelung sinngemäss bei versäumten Terminen. Ein Gesuch um Wiederherstellung ist nach Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen wer-
- 7 den sollen. Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 3 StPO). 3.3. Die versäumte Einvernahme war in vorliegender Sache auf den 4. Oktober 2011 angesetzt. Das Gesuch um Wiederherstellung des Termins wurde seitens des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2011 und damit innert Frist gestellt. Vorliegend liegt es in der Zuständigkeit des Stadtrichteramtes, erstmalig über die Wiederherstellung des versäumten Einvernahmetermins zu befinden. Am 6. Oktober 2011 hat das Stadtrichteramt, nachdem der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme erschienen ist und telefonisch wie auch persönlich – ohne Nennung eines triftigen Entschuldigungsgrunds – um einen neuen Termin gebeten hat, einen schriftliche Verfügung erlassen, insbesondere da es das Fernbleiben des Beschwerdeführers anlässlich der terminierten Einvernahme als schuldhaft unentschuldigt erachtet hatte. Die Gründe des Fernbleiben – wie sie in der Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2011 nun dargelegt werden – waren dem Stadtrichteramt zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht bekannt. Das Stadtrichteramt bringt in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 indessen mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die nunmehr seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Gründe für das Fernbleiben an der Einvernahme nichts an ihrem Entscheid geändert hätten und die Verfügung vom 6. Oktober 2011 damit dessen ungeachtet als ablehnenden Entscheid im Sinne von Art. 94 Abs. 1 und 4 StPO anzusehen sei. Die Verfügung vom 6. Oktober 2011 genügt grundsätzlich den Anforderungen an ein schriftliches Verfahren im Sinne von Art. 94 Abs. 3 StPO. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zugleich als Beschwerde gegen das mit Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2011 abgewiesene Gesuch um Wiederherstellung des Einvernahmetermins entgegenzunehmen. Auch wenn kein formeller Entscheid betreffend die Wiederherstellung des versäumten Termins gefällt worden ist, so wurde das Ersuchen des Beschwerdeführers mit Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2011 gleichwohl abgehandelt. 3.4. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe es dem Betroffenen unmöglich gemacht haben, die Frist zu wahren bzw.
- 8 den Termin wahrzunehmen (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Komm. zu Art. 94 StPO N 6). War die gesuchstellende Person wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der (strengen) bundesgerichtlichen Praxis (zu Art. 35 aOG bzw. Art. 50 BGG) nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (Urteile 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3; 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1.2). Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 94 StPO). Vorliegend hat es der Beschwerdeführer versäumt, den auf den 4. Oktober 2011 angesetzten Einvernahmetermin pünktlich wahrzunehmen, wodurch ein Rückzug der Einsprache angenommen und verfügte wurde, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachse. Ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust ist gegeben. Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden an der Säumnis trifft. 3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe um 13:15 Uhr seiner Chefsekretärin dringend erste Hilfe in Form einer Rückenmassage leisten müssen, da diese beim Aufstehen in der Badewanne einen Hexenschuss erlitten hätte. Nach der ersten Hilfeleistung habe er Herrn C._____ des Stadtrichteramtes angerufen. Gemäss den Schilderungen des Polizeirichters Herrn C._____ – sowohl in der Aktennotiz vom 4. Oktober 2011 (Urk. 12/8), der Verfügung vom 6. Oktober 2011 (Urk. 3) als auch in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 (Urk. 13) – hatte sich der Beschwerdeführer am 4. Oktober erst nach 14:00 Uhr telefonisch bei ihm gemeldet und mitgeteilt, er werde in zehn Minuten auf dem Polizeirichteramt erscheinen. Tatsächlich erschienen sei er sodann um ca. 14:45 Uhr. Triftige Gründe
- 9 für das Fernbleiben habe der Beschwerdeführer gemäss Herrn C._____ dabei nicht nennen wollen bzw. können. Der Beschwerdeführer habe sich einzig dahingehend geäussert, dass sich der Verhinderungsgrund gerade um 13:30 Uhr ergeben habe. Gegen diese Darstellung des Stadtrichteramtes machte der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Weder ging er in der Beschwerdeschrift näher auf die Ausführungen des Stadtrichteramtes ein, noch nahm er zur ausführlichen Vernehmlassung des Stadtrichteramtes vom 21. Dezember 2011 innert der ihm angesetzten Frist Stellung. Von der Richtigkeit der Angaben von Herrn C._____ ist damit auszugehen. 3.6. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht glaubhaft darzutun, dass er den Einvernahmetermin unverschuldet nicht habe wahrnehmen können. Zum einen führt der Beschwerdeführer aus, ab 13:15 Uhr während einer halben Stunde erste Hilfe geleistet und danach das Stadtrichteramt informiert zu haben, demgegenüber das Stadtrichteramt angibt, der Beschwerdeführer habe sich erst nach 14:00 Uhr telefonisch gemeldet. Zum andern gibt der Beschwerdeführer an, er benötige 15 Minuten, um zum Stadtrichteramt zu gelangen, so dass er sich um 13:15 Uhr spätestens auf den Weg hätte begeben müssen und sich nicht noch bei Frau B._____ hätte aufhalten sollen, wenn er denn pünktlich zur Einvernahme hätte erscheinen wollen. Angesichts dessen Äusserungen, Herr C._____ sei ein Juristenschwein und die Einvernahme sei eine inhaltlich leere Diskussion mit dem schikanösen Polizeirichter, ist umso weniger glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gewillt war, den Einvernahmetermin pünktlich wahrzunehmen (Urk. 2, S. 2 und S. 7). Auch abgesehen davon sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Er legt denn nicht nur nicht dar, weshalb nur er sich um seine Sekretärin habe kümmern können, sondern legt auch keinerlei Unterlagen ins Recht, welche den gesundheitlichen Zwischenfall seiner Sekretärin auch nur annähernd belegen. Dies, obschon seine Sekretärin gemäss seinen Schilderungen einen Hexenschuss erlitten haben und auch abgesehen davon an Rückenschmerzen leiden soll.
- 10 - Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht glaubhaft darzulegen, dass er unverschuldet unentschuldigt nicht zur Einvernahme vom 4. Oktober 2011 erschienen war. Selbst wenn sich um 13:15 Uhr ein Zwischenfall im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers sollte ergeben haben, so wäre es dem Beschwerdeführer zumindest möglich gewesen, sich bis 13:30 Uhr telefonisch beim Stadtrichteramt zu melden und sich für den Einvernahmetermin zu entschuldigen bzw. die Notfallsituation darzulegen. Indem er dies unterlassen hat und ein unverschuldetes Fernbleiben von der Einvernahme nicht als glaubhaft erscheint, ist der Erlass des Verfügung vom 6. Oktober 2011 des Stadtrichteramts und die damit einhergehende Feststellung, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt und verschuldet nicht zur Einvernahme erschienen ist, nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Gesuchs um Wiederherstellung des Einvernahmetermins mit Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2011 erfolgte vielmehr zu Recht. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid des Stadtrichteramts betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung des versäumten Einvernahmetermins vom 4. Oktober 2011 ist damit abzuweisen. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch eine Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind vorliegend die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.00 festzusetzen. 2. Das Stadtrichteramt verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren. Das Stadtrichteramt als (staatliche) Übertretungsstrafverfolgungsbehörde hat indes keinen Anspruch auf Ausrichtung einer
- 11 - Entschädigung, weshalb ihm keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen ist (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 436 N 2). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Stadtrichteramt wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Winterthur (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Stadtrichteramt Winterthur unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12, gegen Empfangsschein)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 12 - Zürich, 8. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Senn
Verfügung vom 8. Mai 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerde-führer auferlegt. 3. Dem Stadtrichteramt wird für das Beschwerdeverfahren keine Ent-schädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) das Stadtrichteramt Winterthur (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Stadtrichteramt Winterthur unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12, gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...