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Zürich Obergericht Strafkammern 07.11.2011 UH110293

7. November 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·482 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Entschädigungsfolgen

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110293-O/U

Verfügung vom 7. November 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. September 2011, E-3/2011/1559

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 (Urk. 2 und 4) erhob A._____ Beschwerde gegen die Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügung vom 15. September 2011. Eine Beschwerde kann rechtsgültig nur binnen 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ab Zustellung (Art. 384 lit. b StPO) erhoben werden. Zugestellt ist ein Entscheid, wenn er vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Massgeblich ist dabei die Zustellung an den Verteidiger (Art. 87 Abs. 3 StPO). 2. Vorliegend haben sowohl der amtliche Verteidiger wie eine Person im Haushalt von A._____ die Einstellungsverfügung am 29. September 2011 entgegengenommen (Prot. S. 3 sowie Urk. 12 und 13). Die Frist lief somit - unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO, wonach eine an einem Sonntag ablaufende Frist erst am folgenden Werktag endet - am 10. Oktober 2011 ab. Die erst am 11. Oktober 2011 erhobene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Es kann darauf nicht eingetreten werden. 3. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − A._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 3 den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 7. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Verfügung vom 7. November 2011 Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 (Urk. 2 und 4) erhob A._____ Beschwerde gegen die Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügung vom 15. September 2011. Eine Beschwerde kann rechtsgültig nur binnen 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ab Zustellung (... 2. Vorliegend haben sowohl der amtliche Verteidiger wie eine Person im Haushalt von A._____ die Einstellungsverfügung am 29. September 2011 entgegengenommen (Prot. S. 3 sowie Urk. 12 und 13). Die Frist lief somit - unter Berücksichtigung von Art. 90 A... 3. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden. Es wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an:  A._____ (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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