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Zürich Obergericht Strafkammern 10.01.2012 UH110285

10. Januar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,618 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Erstellen eines DNA-Profils

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110285-O/U/gk

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli

Beschluss vom 10. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin

betreffend Erstellen eines DNA-Profils Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmttal/Albis vom 15. September 2011, B-5/2011/2521

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. Mit Verfügung vom 15. September 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft an, dass vom Wangenschleimhautabstrich ein DNA-Profil erstellt werde (Urk. 5 = Urk. 3/1). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2011 Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2, sinngemäss): 1. Es sei auf das Erstellen eines DNA-Profils zu verzichten; 2. Eventualiter sei darauf zu verzichten, bis in der Strafsache ein rechtskräftiges, für den Beschwerdeführer negatives Urteil vorliegen sollte. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einsendung der Akten bzw. Mitteilung, wo sich die Akten befänden, angesetzt (Urk. 6; Prot. S. 2). Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden dürfe (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. November 2011 wurde diese Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 10; Prot. S. 3). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. II. Materielle Beurteilung 1. Tatvorwurf Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 18. August 2011 wegen folgendem Sachverhalt der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gesprochen:

- 3 - Drohung: Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau, B._____ (nachfolgend: Geschädigte), am 15. August 2011, zwischen ca. 22 Uhr und 23 Uhr, in der gemeinsamen Wohnung mit den Worten, dass er sie umbringen werde, in Angst und Schrecken versetzt, was er bei diesen Äusserungen zumindest in Kauf genommen habe. Tätlichkeiten: Der Beschwerdeführer habe am vorgenannten Ort zur besagten Zeit die Geschädigte wissentlich und willentlich an den Haaren gezogen. Er habe ihr mehrmals einen Ausweis gegen den Kopf geworfen, ihr seine Tasche gegen den Kopf geschlagen und sie schliesslich mehrmals mit der Tasche gegen den Bauch geschlagen, wodurch sich die Geschädigte nebst Schmerzen ein Hämatom und eine oberflächliche Hautverletzung im Bauchbereich zugezogen habe. Der Beschwerdeführer habe diese Verletzungen der Geschädigten durch seine Schläge zumindest in Kauf genommen (Urk. 12/19). 2. Begründung der Verfügung betreffend Erstellen eines DNA-Profils Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer werde der Drohung verdächtigt. Weil Drohungen als Vorstufe zu schwerer wiegenden Gewaltdelikten gälten und die Gefahr der Ausführung der angedrohten Handlungen bestehe, sei gestützt auf Art. 255 Abs. 1 StPO ein DNA-Profil zu erstellen (Urk. 5). 3. Begründung der Beschwerde Die Verteidigerin des Beschwerdeführers führte zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen aus, da sie der Staatsanwaltschaft am 9. September 2011 namens des Beschwerdeführers eine Strafanzeige gegen die Geschädigte eingereicht habe – nachdem sie (die Verteidigerin) den Strafbefehl vom 18. August 2011 angefochten habe – sei sie beim ersten Durchlesen der Verfügung davon ausgegangen, dass nunmehr Untersuchungen in diesem Straffall vorgenommen würden, die bisher noch nicht gemacht worden seien. Nun habe sie aber erfahren, dass die Strafverfahrensakten wohl dem Gericht weitergesandt worden seien, die Abnahme der DNA des Beschwerdeführers aber nicht direkt mit dem Fall zu tun

- 4 habe – sondern einer Kartei bzw. dem Erstellen eines Täterprofils dienen solle. Dies gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Damit könne der Beschwerdeführer, welcher nach wie vor die strafrechtlichen Vorwürfe bestreite, unmöglich einverstanden sein. Es gehe nicht an, eine Person, die nicht vorbestraft sei und die sich noch in einem laufenden Strafverfahren befinde bzw. die den Strafvorwurf generell bestreite (beides gehe aus den Akten hervor), bereits in eine "Verbrecherkartei" aufzunehmen. Dies verstosse im vorliegenden Fall gegen die Unschuldsvermutung. Was die Frist von 10 Tagen angehe: Die Verfügung vom 15. September 2011 sei per A-Post gekommen. Sie (die Verteidigerin) sei vom 12. September bis am 28. September [2011] beruflich in Z._____ gewesen. Ihre Sekretärin habe die Post Anfang Woche aus dem Postfach abgeholt, womit aufgrund der A-Post die Frist frühestens am 26. September [2011] zu laufen angefangen habe und die 10 Tage nicht abgelaufen seien, sondern mit dieser Beschwerde eingehalten worden seien (Urk. 2). 4. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, die Tatsache, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers auslandabwesend gewesen sei, habe keinen Einfluss auf den Fristenlauf. Die Staatsanwaltschaft habe am 18. August 2011 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Geschädigten erlassen. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– bestraft, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden seien. Dieser Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 18. August 2011 zugestellt worden. Mit Eingabe vom 2. September 2011 habe die zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Verteidigerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhoben. Nach Art. 255 Abs. 1 StPO könne zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Zu-

- 5 ständigkeit liege gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft. Die Anordnung des DNA-Profils müsse gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profilgesetz innerhalb von drei Monaten erfolgen. Nach Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2011 habe die Staatsanwaltschaft zu prüfen gehabt, ob eine fristgerechte Einsprache gegen den Strafbefehl vorliege. Die Staatsanwaltschaft sei in ihrer Überweisungsverfügung vom 14. Oktober 2011 an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen zum Schluss gekommen, dass die Einsprache nicht fristgerecht erfolgt sei. Da der Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache beim Gericht liege und ein diesbezüglicher Entscheid erfahrungsgemäss länger als drei Monate dauere, habe die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass der Einzelrichter zum Schluss der fristgerecht erhobenen Einsprache kommen sollte, zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergehen vorsorglich und innerhalb von drei Monaten ein DNA-Profil erstellen müssen (Urk. 8). 5. Rechtliches und Würdigung 5.1. Die Frage, ob die vorliegende Beschwerde fristgerecht erfolgte, kann offen bleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Polizei kann die nicht invasive Probenahme bei Personen und die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material anordnen (Art. 255 Abs. 2 StPO). Die Anordnung einer DNA-Analyse obliegt der Staatsanwaltschaft (Fricker/Maeder, Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 255 N 25). Solche DNA-Anordnungen und -Analysen müssen als Zwangsmassnahmen die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 197 Abs. 1 StPO erfüllen. Das heisst sie müssen a) gesetzlich vorgesehen sein, b) es muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, c) die damit angestrebten Ziele dürfen nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und d) die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen.

- 6 - 5.3. Wird Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO). 5.4. Vorliegend erliess die Staatsanwaltschaft am 18. August 2011 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Geschädigten. Mit Eingabe vom 2. September 2011 erhob die zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Verteidigerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl (Urk. 3/3). Die Staatsanwaltschaft kam in ihrer Überweisungsverfügung vom 14. Oktober 2011 an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen zum Schluss, dass die Einsprache nicht fristgerecht erfolgt war (12/22). Im erwähnten Einspracheverfahren liegt noch kein Endentscheid vor (Prot. S. 4). Demnach besteht vorliegend ein Strafbefehl, gegen welchen noch ein Einspracheverfahren rechtshängig ist. Der Beschwerdeführer ist derzeit eine beschuldigte Person im Sinne von Art. 255 StPO: Er räumte anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 18. August 2011 ein, er könne nicht ausschliessen, dass er gesagt habe, er bringe sie [die Geschädigte] um, aber er wisse es nicht mehr. Allerdings bedeute der Ausdruck "Ich bringe dich um" in der … Umgangssprache [des Staates C._____] [gemeint wohl: nicht], dass man jemanden töten wolle. Es komme mitunter sogar vor, dass Mütter ihre Kinder so zurechtwiesen. Die Geschädigte kenne C._____ und diese Ausdrucksweise sehr gut (Urk. 12/5 S. 4). Der Beschwerdeführer wird durch die Geschädigte belastet, ihr immer wieder gesagt zu haben, er werde sie umbringen (Urk. 12/6 S. 6). Bei den Akten befinden

- 7 sich Fotos, welche ein Hämatom und eine oberflächliche Hautverletzung am Bauch der Geschädigten zeigen (Urk. 12/7). Nach dem Gesagten besteht gegen den Beschwerdeführer derzeit ein Tatverdacht wegen mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten. Zudem ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes hinzuweisen, gemäss welcher der Haftrichter in der Regel davon ausgehen kann, der dringende Tatverdacht liege vor, wenn gegen einen in Haft befindlichen Angeschuldigten Anklage erhoben worden ist (BGer., Urteil vom 4. Januar 2010 [1B_369/2009], E.4.1. mit Verweis auf BGer. Urteil vom 27. Februar 2002 [1P.72/2002], E. 2.3). Dies gilt entsprechend auch für den vorliegenden – auch eine Zwangsmassnahme betreffenden – Fall, bei welchem die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erliess, welcher infolge Einsprache an den Einzelrichter überwiesen wurde. Es besteht daher derzeit ein genügender Tatverdacht auch betreffend die Drohung, d.h. betreffend ein Vergehen, für die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils. Es ist noch nicht bekannt, wie der Einzelrichter im Einspracheverfahren entscheiden wird. Es ist möglich, dass er den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Wie aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hervorgeht, beabsichtigt sie, das DNA-Profil als Beweismittel zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergehen zu nutzen: Sie macht geltend, für den Fall, dass der Einzelrichter zum Schluss der fristgerecht erhobenen Einsprache kommen sollte, habe sie zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergehen vorsorglich und innerhalb von drei Monaten ein DNA-Profil erstellen müssen. Aus den Untersuchungsakten (Urk. 12), insbesondere auch aus dem Polizeirapport vom 17. August 2011 (Urk. 12/1) und auch aus den übrigen Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass DNA-Spuren in der Wohnung oder an der Kleidung der Geschädigten sichergestellt wurden oder dass überhaupt Sicherstellungen von Kleidung oder der Tasche gemacht wurden. Bei der Wohnung handelte es sich um die gemeinsame Wohnung der Geschädigten und des Beschwerdeführers. Die von der Verteidigung geltend gemachte Tasche war diejenige des Beschwerdeführers. Es würden sich daran und auch in der Wohnung DNA-Spuren des Beschwerdeführers befinden. Es ist nicht davon auszugehen, dass das DNA-Profil etwas zur Aufklärung der Tat vom

- 8 - 15. August 2011 beitragen könnte, zumal die Drohung, d.h. das einzige Vergehen, gemäss den Aussagen der Geschädigten (Urk. 12/6 S. 9) ohnehin mündlich erfolgte. Zudem hätten allfällige DNA-Spuren seit dem 15. August 2011 verändert werden können. Die Einschränkung "zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen" in Art. 255 StPO bedeutet jedoch nicht, dass einem Verdächtigen nur eine DNA-Probe abgenommen werden darf, wenn vom Anlassdelikt eine DNA-haltige Spur vorliegt, sondern nur, dass die Anlasstat ein Verbrechen oder Vergehen sein muss. Die DNA-Analyse als erkennungsdienstliche Massnahme soll ausdrücklich auch der Aufklärung bereits früher begangener Verbrechen und Vergehen dienen (Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 255 N 10. m.w.H.). Einerseits kann nicht sein, dass eine wegen Einbruchdiebstahls verhaftete und überführte Person sich der Probenahme widersetzen kann, weil das Delikt bereits aufgeklärt ist. Andererseits kann demgemäss auch eine Probe genommen werden, wenn im konkret zu untersuchenden Delikt keine verwertbaren Spuren vorliegen bzw. zur Aufklärung des fraglichen Delikts ungeeignet sind, die Probe hingegen bei einem allenfalls begangenen oder künftigen Delikt der beschuldigten Person bedeutsam werden kann (Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 255 N 8; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1093 FN 323). Die Probenahme und Analyse wird in einem solchen Fall nämlich gerade deshalb angeordnet, weil bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden oder bereits ein solches begangen haben, und eben gerade nicht nur, um diese Anlasstat aufzuklären (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 2 zu Art. 255; Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 255 N 8 m.w.H.). Daraus folgt, dass Proben auch bei Personen aufgrund einer bereits aufgeklärten Straftat entnommen werden können, selbst wenn die Probenahme zur Beweisführung bezüglich des konkreten Tatvorwurfs nicht (mehr) notwendig und bzw. oder nicht mehr tauglich sind. DNA- Proben werden in der Regel sogar dann entnommen, wenn sich der Tatverdacht

- 9 auf ein Delikt ohne DNA-Spuren bezieht. In der Lehre wird – unter Hinweis auf die Zielsetzung der Art. 255 ff. StPO und des DNA-Profil-Gesetzes sowie auf die bisherige Praxis und Lehre – ausdrücklich festgehalten, dass einzig hinsichtlich der "Anlasstat" ein hinreichender Tatverdacht Voraussetzung sei, nicht jedoch bezüglich einer bereits begangenen oder zukünftigen Straftat (Fricker/Maeder a.a.O., Art. 255 N 8 m.w.H.). Die Abnahme von DNA zum Zeitpunkt, wo der Tatverdacht noch besteht, ist zulässig; die spätere Einstellung des Verfahrens oder der Freispruch führen nicht zu einer nachträglichen Widerrechtlichkeit des rechtmässig erstellten DNA-Profils, sondern verleihen nur einen Anspruch auf Löschung im Informationssystem (Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 255 N 11. m.w.H.). Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Delikte wird von der Lehre gefordert, um den Erfordernissen von Art. 197 lit. c und d StPO genüge zu tun, wonach eine Massnahme erforderlich (Subsidiaritätsprinzip) und verhältnismässig sein muss (Fricker/Mäder, a.a.O., Art. 255 N 9). Bei der mehrfachen Drohung, jemanden umzubringen, handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Vielmehr ist von einem Delikt mit einer gewissen Schwere im obgenannten Sinne auszugehen, bei welchem davon ausgegangen werden darf, dass beim Beschwerdeführer gegenüber einem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, er könnte auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden oder bereits ein solches begangen haben. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass derzeit zudem der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der mehrfachen Drohung auch Tätlichkeiten begangen. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA- Profils erfüllt. 5.5. Das Labor vernichtet die einer Person genommene Probe, sobald das daraus erstellte DNA-Profil die qualitativen Anforderungen für die Aufnahme in das DNA-Profil-Informationssystem erfüllt, jedoch spätestens drei Monate nach dem Eingang der Probe im Labor (Art. 9 Abs. 2 DNA-Profilgesetz, SR 363). Die Vernichtung der Probe wäre vorliegend am 17. November 2011 erfolgt (Urk. 12/16).

- 10 - Auch aus diesem Grund erscheint es sachgerecht und angemessen, das DNA- Profil trotz bis jetzt noch unklarem Ausgang des Einspracheverfahrens vor dem Einzelrichter zu erstellen. Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung liegt nicht vor, besteht doch derzeit wie oben ausgeführt ein genügender Tatverdacht für die Anlasstat, d.h. die Drohung. Zudem kann eine DNA-Abnahme und Analyse nach dem Gesagten zur Klärung anderer bereits begangener oder zukünftiger Delikte angeordnet werden und nicht nur, um die Anlasstat aufzuklären. Daher ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei auf das Erstellen eines DNA- Profils zu verzichten, bis in der Strafsache ein rechtskräftiges, für den Beschwerdeführer negatives Urteil vorliege, abzuweisen. 5.6. In das DNA-Profil-Informationssystem werden insbesondere die DNA-Profile aufgenommen von Personen, die als Täter oder Teilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden und von verurteilten Personen (Art. 11 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). Der Beschwerdeführer wird der mehrfachen Drohung, d.h. eines Vergehens, verdächtigt. Wie oben ausgeführt sind zudem die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils erfüllt. Es ist daher zulässig, sein DNA-Profil gemäss Art. 11 Abs. 1 DNA-Profilgesetz in das DNA-Profil- Informationssystem aufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Löschung der DNA-Profile gemäss Art. 16 DNA-Profil-Gesetz von Amtes wegen durch das Bundesamt nach Eintreten einer der im Gesetz ausdrücklich genannten Löschungsgründe erfolgen wird. Die Beschwerdeinstanz des Obergerichts ist daher für die Löschung von DNA-Profilen nicht zuständig und kann eine solche auch nicht anordnen. 5.7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils sowie die Aufnahme dieses DNA-Profils in das DNA-Profil-Informationssystem beim Beschwerdeführer erfüllt sind und diese somit rechtmässig sind. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

- 11 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. § 2 i.V.m. § 17 GebV OG, LS ZH 211.11).

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 10. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Wetli

Beschluss vom 10. Januar 2012 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Materielle Beurteilung 1. Tatvorwurf Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 18. August 2011 wegen folgendem Sachverhalt der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gesprochen: Drohung: Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau, B._____ (nachfolgend: Geschädigte), am 15. August 2011, zwischen ca. 22 Uhr und 23 Uhr, in der gemeinsamen Wohnung mit den Worten, dass er sie umbringen werde, in Angst und Schrecken versetzt, was er b... Tätlichkeiten: Der Beschwerdeführer habe am vorgenannten Ort zur besagten Zeit die Geschädigte wissentlich und willentlich an den Haaren gezogen. Er habe ihr mehrmals einen Ausweis gegen den Kopf geworfen, ihr seine Tasche gegen den Kopf geschlagen un... 2. Begründung der Verfügung betreffend Erstellen eines DNA-Profils Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer werde der Drohung verdächtigt. Weil Drohungen als Vorstufe zu schwerer wiegenden Gewaltdelikten gälten und die Gefahr der Ausführung der angedrohten Handlungen bestehe, sei gestütz... 3. Begründung der Beschwerde Die Verteidigerin des Beschwerdeführers führte zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen aus, da sie der Staatsanwaltschaft am 9. September 2011 namens des Beschwerdeführers eine Strafanzeige gegen die Geschädigte eingereicht habe – nachdem sie (d... Es gehe nicht an, eine Person, die nicht vorbestraft sei und die sich noch in einem laufenden Strafverfahren befinde bzw. die den Strafvorwurf generell bestreite (beides gehe aus den Akten hervor), bereits in eine "Verbrecherkartei" aufzunehmen. Dies ... Was die Frist von 10 Tagen angehe: Die Verfügung vom 15. September 2011 sei per A-Post gekommen. Sie (die Verteidigerin) sei vom 12. September bis am 28. September [2011] beruflich in Z._____ gewesen. Ihre Sekretärin habe die Post Anfang Woche aus dem... 4. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, die Tatsache, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers auslandabwesend gewesen sei, habe keinen Einfluss auf den Fristenlauf. Die Staatsanwaltschaft habe am 18. August 2011 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Geschädigten erlassen. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer mit einer Geldst... Nach Art. 255 Abs. 1 StPO könne zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Zuständigkeit liege gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft. Di... Nach Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2011 habe die Staatsanwaltschaft zu prüfen gehabt, ob eine fristgerechte Einsprache gegen den Strafbefehl vorliege. Die Staatsanwaltschaft sei in ihrer Überweisungsverfügung vom 14. Oktob... 5. Rechtliches und Würdigung 5.1. Die Frage, ob die vorliegende Beschwerde fristgerecht erfolgte, kann offen bleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Polizei kann die nicht invasive Probenahme bei Personen und die Erste... 5.3. Wird Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft,... 5.4. Vorliegend erliess die Staatsanwaltschaft am 18. August 2011 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Geschädigten. Mit Eingabe vom 2. September 2011 erhob die zwischenzei... 5.5. Das Labor vernichtet die einer Person genommene Probe, sobald das daraus erstellte DNA-Profil die qualitativen Anforderungen für die Aufnahme in das DNA-Profil-Informationssystem erfüllt, jedoch spätestens drei Monate nach dem Eingang der Probe i... 5.6. In das DNA-Profil-Informationssystem werden insbesondere die DNA-Profile aufgenommen von Personen, die als Täter oder Teilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden und von verurteilten Personen (Art. 11 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz).... 5.7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils sowie die Aufnahme dieses DNA-Profils in das DNA-Profil-Informationssystem beim Beschwerdeführer erfüllt sind ... Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  die Vertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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