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Zürich Obergericht Strafkammern 21.02.2012 UH110254

21. Februar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,288 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Entschädigungsfolgen

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110254-O/U/br

Verfügung vom 21. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigungsfolgen

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. August 2011, B-4/2011/1011

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am Samstag, 26. März 2011, kurz nach Mitternacht, stellten Funktionäre der Gemeindepolizei B._____ fest, dass der Lenker des Personenwagens "Subaru …", Kontrollschild ZH …, am …weg in C._____, Gemeindegebiet D._____, das signalisierte Samstags- und Sonntagsfahrverbot missachtet habe. Daraufhin unterzogen sie den Lenker, A._____, sowie seine beiden Mitfahrer, E._____ auf dem Beifahrersitz und F._____ auf der Rückbank, einer Personenkontrolle. Zudem wurde das Fahrzeug kontrolliert. Dabei wurden ein Rucksack, der ca. 9 Gramm Heroingemisch, ca. 51 Gramm Kokaingemisch sowie Fr. 4'500.– beinhaltete, Fr. 790.– aus dem Portemonnaie von E._____, Fr. 1'700.– aus der Hosentasche von E._____ sowie eine Spritze, die neben F._____ auf der Rückbank lag, sichergestellt (Urk. 5 S. 1; Urk. 9/1 S. 1 ff.). 2. In der Folge wurden A._____ sowie die beiden Mitfahrer wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Polizeiverhaft gesetzt (Urk. 5 S. 2) und am selben Tag von der Kantonspolizei Zürich schriftlich einvernommen (vgl. Urk. 9/3/2; Urk. 9/4/2; Urk. 9/5/1). Nachdem gleichentags G._____ als Auskunftsperson mündlich befragt (Urk. 9/2 S. 3 f.) und bei E._____ sowie A._____ eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde (Urk. 9/8/3), wurde die Sache mit Rapport vom 31. März 2011 an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachstehend: Staatsanwaltschaft) überwiesen (Urk. 9/2). 3. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 23. August 2011 das Strafverfahren gegen A._____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Es wurde keine Entschädigung, aber eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 150.– zugesprochen (Urk. 3/1 = 5 = 9/13). 4. Gegen den Entscheid betreffend die Entschädigungsfolge liess A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. September 2011 rechtzei-

- 3 tig (vgl. Urk. 9/14 und Urk. 4) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 1): "1. Dispositiv Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei wie folgt abzuändern: "Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 730.– sowie eine Genugtuung von Fr. 150.– zugesprochen." (bezüglich der zugesprochenen Genugtuung von Fr. 150.– bleibt die Verfügung somit unangefochten) 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für entstandene Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 600.– zuzusprechen. 4. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte sei anzuweisen, von einer Verrechnung der hier relevanten Prozessentschädigungsforderungen (im ursprünglichen Verfahren und Beschwerdeverfahren) mit allfälligen früheren Gerichtsund anderen Verfahrensschulden des Beschwerdeführers abzusehen, da die Entschädigungen hier explizit dem Verteidiger zustehen." 5. Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2011 wurde der Staatsanwaltschaft die Beschwerdeschrift in Kopie zugestellt und Frist zur Stellungnahme sowie Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 13. September 2011 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen (Urk. 8). 6. Dem Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 22. September 2011 eine Kopie der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 liess sich der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist vernehmen (Urk. 12 und 13). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2011 wurde eine Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. November 2011 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 13).

- 4 - 7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. 1. In ihrer Einstellungsverfügung vom 23. August 2011 führte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Entschädigungsfolge aus, der Beizug eines Anwalts zur ersten polizeilichen Befragung zur Sache erscheine im vorliegenden Fall als nicht gerechtfertigt. Zudem bestehe im Falle der Einstellung eines Verfahrens kein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigung in Bezug auf die im Zusammenhang mit einem Anwalt der ersten Stunde entstandenen Auslagen (Urk. 5 S. 4). 2. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machen, die Kosten der frei gewählten Verteidigung seien zu ersetzten, sofern die Verteidigung geboten gewesen sei, was mit Ausnahme von Bagatelldelikte grundsätzlich stets der Fall sei. Insbesondere bei einer Inhaftierung eines Beschuldigten müsse regelmässig davon ausgegangen werden, dass die Schwere des im Raume stehenden Vorwurfs und die Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit den Beizug eines Anwalts rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe aus seiner damaligen Sicht heraus unmöglich wissen können, wie schwierig es für ihn würde, zu seinem Recht zu kommen. Der gegen ihn erhobene Vorwurf habe keineswegs nur ein Bagatelldelikt betroffen. Die Tatsache, dass sich dieser Vorwurf nun als unbegründet erwiesen habe, ändere nichts an der Schwere des seinerzeit im Raume stehenden Verdachts (Urk. 2 S. 3 f.). 3. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei über die Frage der Entschädigung eines Anwalts der ersten Stunde für die Teilnahme an einer herkömmlichen, nicht delegierten polizeilichen Befragung in einer noch nicht eröffneten Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO einen Entscheid zu fällen. Ihrer Ansicht nach vermag die Teilnahme des Verteidigers an der ersten polizeilichen Befragung unter Würdigung der gesamten Akten- und Faktenlage und unter Berücksichtigung, dass es sich bei der vorliegenden Inhaftierung um eine vorläufige Festnahme im Sinne von Art. 217 StPO

- 5 handle, weshalb die 24 Stundenfrist noch nicht abgelaufen sei, und dass das Verfahren anschliessend ohne Weiterungen mangels Nachweisbarkeit einer strafbaren Handlung betreffend den Beschuldigten eingestellt worden sei, schlicht keine Entschädigungspflicht auszulösen (Urk. 8 S. 2 f.). 4. In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach der Beizug eines Anwalts im vorliegenden Fall angesichts der noch nicht abgelaufenen 24- Stundenfrist seit der vorläufigen Festnahme nicht notwenig gewesen sei, sei als weltfremd und formalistisch zu bezeichnen. Für einen festgenommenen Nicht- Schuldigen sei die erfolgte Festnahme nicht erst dann schwerwiegend genug für den Beizug eines Anwalts, wenn seine fatale Situation schon 24 Stunden gedauert habe. Aus der Sicht des betroffenen Nicht-Schuldigen sei jeder Freiheitsentzug eine absolut einschneidende Sache, zumal er ja nicht wissen könne, wie rasch der ihn treffende Anfangsverdacht sich zerstreuen werde. Eine rechtsstaatlich korrekte Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO könne somit nur dahin führen, dass bei einem mehrstündigen Freiheitsentzug der Beizug eines Anwalts in jedem Fall als angemessen zu betrachten sei (Urk. 13 S. 1 f.). 5. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidsfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

III. 1. Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf (a) eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und (c) eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO).

- 6 - 1.1. Diese gemäss Wortlaut umfassende Entschädigungspflicht wird eingeschränkt durch Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, der eine Herabsetzung oder eine Verweigerung der Entschädigung vorsieht, wenn die Aufwendungen geringfügig waren. Damit wurde ein im schweizerischen Strafprozessrecht weitverbreiteter Grundsatz ins neue Recht übernommen, wonach nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile, wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben danach zu keiner Entschädigung Anlass (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1330). Die Verweigerung einer Entschädigung für eigene Umtriebe des Beschwerdeführers wird denn auch nicht angefochten (vgl. Urk. 2). 1.2. Auch ist die Entschädigung für die Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte nicht umfassend. Sie wird nur gewährt für "angemessene" Aufwendungen. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Angemessen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Die einschränkende Formulierung des Gesetzestextes will die bisherige - kantonal weit verbreitete - Rechtsprechung fortführen (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1810; Botschaft, a.a.O., S. 1329; zum bisherigen Recht zuletzt im Entscheid des Bundesgerichts 6B_816/2010 mit Verweis auf BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Stand 2007, § 43 N 8 und § 191 N 2; Küng/Hauri/Brunner, Handkommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, 2005, § 43 N 2 f.). 1.3. Die Frage der Angemessenheit, d.h. ob der Beizug eines frei gewählten Verteidigers gerechtfertigt war, ist entsprechend der bisherigen Praxis im Einzelfall auf Grund der konkreten Schwere der Anschuldigung in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu beurteilen. Mithin ist beim Vorwurf eines Verbrechens der Beizug eines Rechtsvertreters offenkundig immer geboten und der Aufwand dafür bei

- 7 - Freispruch oder Einstellung der Untersuchung - unter dem Vorbehalt von Art. 430 StPO - zu entschädigen. Bei Untersuchungen wegen Vergehen dürfte nur bei Bagatelldelikten auf einen sachlich und persönlich leichten Fall, der den Beizug eines Anwalts nicht rechtfertigt, geschlossen werden können (vgl. Schmid, a.a.O., N 1810; Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 4 zu Art. 429 StPO). Demgegenüber ist bei Übertretungen im Anschluss an die frühere Praxis die Vergütung der Anwaltskosten im Sinne der zitierten Rechtsprechung deutlich eingeschränkt (vgl. Schmid, a.a.O., N 1810). 1.4. Die Beurteilung, ob ein Verteidigerbeizug geboten war, darf nicht ex post, d.h. im Zeitpunkt der Verfahrenserledigung gezogen werden. Die "Angemessenheit" der Einschaltung eines rechtskundigen Vertreters muss im Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Verteidiger beurteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es immer schwieriger und gleichzeitig immer wichtiger wird, nicht nur das Gesetz, sondern auch die Rechtsprechung dazu zu kennen. Dies kann aber von einem Laien nicht uneingeschränkt verlangt werden. Entsprechend ist die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwierigkeitsgrads der konkreten Rechtslage und in Nachachtung des Anspruchs auf Waffengleichheit mit den Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen. Weiter ist zu beachten, dass zu Beginn eines Strafverfahrens gegebenenfalls nur schwer abgeschätzt werden kann, ob im weiteren Verfahren Komplikationen entstehen werden. So kann der Beizug eines Verteidigers bereits in einem frühen Verfahrensstadium notwendig sein, um möglichst früh im Verfahren mit einer wirksamen Verteidigung beginnen zu können. Schliesslich kann der Beizug eines Verteidigers nicht nur wegen den im konkreten Fall sich stellenden rechtlichen Schwierigkeiten geboten sein, sondern auch wegen der mit dem Strafverfahren unvermeidlich einhergehenden psychischen Belastung der beschuldigten Person (Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, N 14 zu Art. 429 StPO; BGE 110 Ia 156 S. 161). 2. Zwischen dem Recht auf Beizug eines Verteidigers anlässlich einer polizeilichen Einvernahme im Sinne von Art. 159 StPO und dem Anspruch des Beschul-

- 8 digten auf Entschädigung der Kosten der frei gewählten Verteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist klar zu unterscheiden. So führt der Beizug eines frei gewählten Verteidigers nicht zwingend dazu, dass im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens die entsprechenden Kosten zu entschädigen sind. Diese sind - wie vorstehend ausgeführt - nur dann zu entschädigen, wenn es sich sachlich und persönlich um einen nicht leichten Fall handelt und die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Das Mass der Schwierigkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien. War der Beizug eines Verteidigers nicht geboten, erweist sich der dadurch bewirkte Aufwand als nicht angemessen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. In diesem Fall hat der Beschuldigte für die Honorarkosten des erbetenen Verteidigers selber aufzukommen, auch wenn er einen Anspruch darauf hatte, sich im Strafverfahren von einem Anwalt verteidigen zu lassen. 3. Zudem ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 4) - für die Beurteilung, ob der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt ist, unerheblich, inwiefern der erbetene Verteidiger zur raschen Klärung der Situation bzw. des rechtserheblichen Sachverhalts beigetragen haben soll. Ebenso ist nicht massgeblich, ob es der Verdienst des Verteidigers sein sollte, dass das Strafverfahren eingestellt worden ist. Vielmehr beurteilt sich diese Frage - wie vorstehend ausgeführt - nach der Schwere des Falls, d.h. ob der Fall auf Grund der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigten. 4. Nachdem bei einer Kontrolle durch die Gemeindepolizei B._____ im Fahrzeug des Beschwerdeführers ca. 9 Gramm Heroingemisch, ca. 51 Gramm Kokaingemisch sowie Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 6'990.– sicherstellten wurden, begann die Kantonspolizei Zürich gegen den Beschwerdeführer sowie die beiden Mitfahrer wegen Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln zu ermitteln, wobei von einem schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BtmG ausgegangen wurde (vgl. Urk. 9/1 und 9/2). Dieser Vorwurf ist mithin als Verbrechen zu qualifizieren (Art. 10 Abs. 2 StGB) und weist dementsprechend keinen Bagatellcharakter mehr auf. In tatsächlicher Hinsicht bot der vorliegende Sachverhalt da-

- 9 hingehend Schwierigkeiten, als dass zu Beginn der polizeilichen Ermittlungen die sichergestellten Betäubungsmittel sowie das sichergestellte Bargeld nicht einer bestimmten Person zugewiesen werden konnten. Entsprechend richtete sich der Tatverdacht zunächst gegen alle drei Personen, mithin auch gegen den Beschwerdeführer (vgl. Urk. 9/1). In rechtlicher Hinsicht wies der Sachverhalt insofern Schwierigkeiten auf, als dass vorliegend nicht nur der Besitz der erwähnten Betäubungsmittel, sondern vielmehr der Handel mit Betäubungsmittel in einem schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BtmG zur Diskussion stand (vgl. Urk. 9/1). Indem der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, ein solch schwerwiegendes Delikt begangen zu haben, musste - im Falle einer Verurteilung - mit einer empfindlich hohen Freiheitsstrafe gerechnet werden. Zudem befand sich der Beschwerdeführer während der polizeilichen Ermittlung in Polizeiverhaft und es wurde gegen ihn eine Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl. Urk. 9/8 und Urk. 9/9). Aus diesen Gründen hatte der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren objektiv begründeten Anlass dazu, bereits anlässlich der ersten polizeilichen Befragung einen erbetenen Verteidiger beizuziehen. Unerheblich ist dabei, dass das Strafverfahren bereits nach der Durchführung der polizeilichen Einvernahmen der beteiligten Personen eingestellt wurde. Der Beizug des erbetenen Verteidigers war demnach im Zeitpunkt der Mandatierung gerechtfertigt. 5. War der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt, sind die daraus entstandenen Kosten gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) zu entschädigen. Gemäss deren § 16 Abs. 1 bemisst sich im Vorverfahren eines Strafprozesses nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 Anw- GebV). 5.1. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdeführers bezifferte seinen Arbeitsaufwand im Untersuchungsverfahren mit Fr. 730.– (3 2/3 Stunden à Fr. 200.–; Urk. 2 S. 5 und Urk. 3/3). 5.2. Zur geltend gemachte Höhe der Entschädigung für das Untersuchungsverfahren machte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2011 keine Ausführungen (vgl. Urk. 8).

- 10 - 5.3. Der für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Aufwand hält sich ohne Weiteres an die massgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (§ 16 i.V.m. 3 AnwGebV). Entsprechend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist im beantragten Sinne gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Prozessentschädigung von Fr. 730.– aus der Staatskasse zuzusprechen.

IV. 1. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zulasten der Gerichtskasse (Art. 423 und Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine (angemessene) Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer machte ein Honorar seines Verteidigers von Fr. 600.– geltend (Urk. 2 S. 2 und 5). Dabei wurde allerdings übersehen, dass sich die Entschädigung im Beschwerdeverfahren nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) richtet und bei rein finanziellen Ansprüchen gestützt auf deren § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 4 von der Höhe des Streitwerts abhängig ist. Aufgrund der grundsätzlichen Bedenken, die die Beschwerdegegnerin dem Verfahren beimass, rechtfertigt sich ausnahmsweise - gestützt auf § 2 Abs. 2 AnwGebV - die Anhebung der Entschädigung auf die beantragten Fr. 600.--

V. 1. Der Beschwerdeführer liess abschliessend beantragen, die Zentrale Inkassostelle der Gerichte sei anzuweisen, von einer Verrechnung der Prozessentschädigungen für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft sowie für das Beschwerdeverfahren mit allfälligen früheren Gerichts- und anderen Verfahrensschulden des Beschwerdeführers abzusehen. Der Beschwerdeführer habe ge-

- 11 mäss der unterzeichneten Anwaltsvollmacht allfällige Prozessentschädigungen dem Verteidiger zahlungshalber abgetreten. Die Prozessentschädigungsforderungen seien somit vom Augenblick ihrer Entstehung an abgetreten worden. Es sei ohne Weiteres einzusehen, dass das dem Verteidiger legitimerweise zustehende Arbeitsentgelt - gerade im Falle eines schuldenbelasteten und sozialhilfebedürftigen Klienten - vom Staat nicht einfach wegverrechnet werden dürfe. Die Chancen, das entsprechende Honorar beim Klienten irgendwann einmal erhältlich zu machen, liege realistischerweise praktisch bei Null. Im Interesse der Rechtssicherheit erscheine es sinnvoll, diese immer wiederkehrende Frage von allgemeinem Interesse hier direkt vom Gericht beurteilen zu lassen. Das rechtliche Interesse an dieser Klärung sei offensichtlich, gehe der - arbeitslose und auf Sozialhilfe angewiesene - Beschwerdeführer doch davon aus, dass er aus früheren Verfahren noch Gerichtsschulden habe (Urk. 2 S. 5). 2. Diesbezüglich führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2011 aus, dass - sofern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchdringen würde - nichts dagegen spreche, die beanspruchte Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren direkt dem Verteidiger zuzusprechen (Urk. 8 S. 3). 3. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 2 StPO). Diese Verrechnungsmöglichkeit ist dahingehend eingeschränkt, als eine Verrechnung nur mit Forderungen aus dem gleichen Strafverfahren möglich ist (vgl. Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 19 zu Art. 442 StPO; Schmid, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2009, N 7 zu Art. 442 StPO). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht kostenpflichtig ist, kommt eine Verrechnung der für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft sowie für das Beschwerdeverfahren zuzusprechenden Prozessentschädigungen nicht in Betracht. Zudem ist die Verrechnung dieser Prozessentschädigungen mit allfälligen früheren Gerichts- und anderen Verfahrenskosten ausgeschlossen. Somit erübrigt sich eine entsprechende, vom Beschwerdeführer bean-

- 12 tragte Anweisung an die zuständigen Behörden. Ob allerdings die Prozessentschädigungen auch direkt dem Verteidiger zugesprochen werden können, kann vorliegend - mangels Antrag - offen gelassen werden.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung wie folgt neu gefasst: "4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 730.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 150.– aus der Staatskasse ausgerichtet." 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten − die Kasse der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

- 13 - 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 21. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hauser

Verfügung vom 21. Februar 2012 Erwägungen: I. "1. Dispositiv Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei wie folgt abzuändern: "Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 730.– sowie eine Genugtuung von Fr. 150.– zugesprochen." (bezüglich der zugesprochenen Genugtuung von Fr. 150.– bleibt die... 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für entstandene Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 600.– zuzusprechen. 4. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte sei anzuweisen, von einer Verrechnung der hier relevanten Prozessentschädigungsforderungen (im ursprünglichen Verfahren und Beschwerdeverfahren) mit allfälligen früheren Gerichts- und anderen Verfahrensschul... II. III. IV. V. Es wird verfügt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung wie folgt neu gefasst: 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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