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Zürich Obergericht Strafkammern 20.12.2012 UH110197

20. Dezember 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,514 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Nichtzulassung der Anklage etc. (EV)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110197-O/U/hei

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler

Beschluss vom 20. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Nichtzulassung der Anklage etc. (EV) Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin i.V. des Bezirksgerichtes Meilen vom 30.6.2011, GA100021

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte A._____ erhob beim Bezirksgericht Meilen mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 26. August 2010 Anklage gegen B._____ wegen Verleumdung (Urk. 7/1). Nachdem die Präsidentin i.V. des Bezirksgerichts Meilen A._____ mit Verfügung vom 30. August 2010 Frist angesetzt hatte, um sie über den Ausgang der Sühnverhandlung zu informieren, ihr gegebenenfalls die Weisung des zuständigen Friedensrichters und eine eigenhändig oder durch einen bevollmächtigten Rechtsvertreter unterzeichnete Anklageschrift einzureichen (Urk. 7/3), und in der Folge beim Bezirksgericht Meilen keine unterzeichnete Anklageschrift einging, wurde die Anklage mit Präsidialverfügung vom 13. September 2010 nicht zugelassen (Urk. 7/9). Daraufhin ersuchte A._____ mit Schreiben vom 24. September 2010 sinngemäss um Wiederherstellung der ihm mit Verfügung vom 30. August 2010 angesetzten Frist zur Unterzeichnung der Anklageschrift vom 26. August 2010 und brachte zur Begründung vor, es sei ein Fehler der Post gewesen, dass das Bezirksgericht sein Schreiben nicht erhalten habe (Urk. 7/12). Nachdem B._____ mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 Frist zur Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch von A._____ angesetzt worden war (Urk. 7/16), liess sie in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2010 ausführen, sie verzichte nicht auf die Anwendung der Säumnisfolgen, und liess die Abweisung des Wiederherstellungsgesuches beantragen (Urk. 7/18). In der Folge ordnete die Präsidentin i.V. des Bezirksgerichts Meilen mit Verfügung vom 19. November 2010 die Einvernahme von A._____ als Partei und von dessen Ehefrau als Zeugin zum Nachweis an, dass er die von ihm unterzeichnete Anklageschrift am 4. September 2010 der Post übergeben habe (Urk. 7/19). Mit Eingabe vom 29. November 2010 stellte A._____ sinngemäss ein Gesuch um Erlass des persönlichen Erscheinens zur Einvernahme vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/24), das mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2010 abgewiesen wurde (Urk. 7/26). Am 24. Januar 2011 stellte er erneut ein Verschiebungsgesuch (Urk. 7/28). Die Zeugeneinvernahme, zu welcher er nicht erschien, fand am 25. Januar 2011 statt (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 wies die Präsidentin i.V. des Bezirksgerichts Meilen sein Verschiebungsgesuch sowie

- 3 sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer unterzeichneten Anklageschrift ab und liess seine Anklage vom 26. August 2010 definitiv nicht zu (Urk. 4 S. 12). Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 11. Juli 2011 innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Frist zur Einreichung einer unterzeichneten Anklageschrift wiederherzustellen (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2011 wurde B._____ und der ersten Instanz Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 17). Die Vorinstanz liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. B._____ liess in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 folgenden Antrag stellen (Urk. 19 S. 1): "Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2011 gegen die Verfügung der Präsidentin i.V. des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. Juni 2011 (GA100021) sei abzuweisen und die erstinstanzliche Verfügung sei zu bestätigen." Nachdem die Stellungnahme von B._____ mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2012 A._____ zur freigestellten Replik zugestellt worden war (Urk. 24), reichte dieser mit Eingabe vom 2. Juli 2012 eine solche ein (Urk. 26), welche dem Rechtsvertreter von B._____ (zusammen mit weiteren Eingaben von A._____) mit Präsidialverfügung vom 5. September 2012 zur freigestellten Duplik übermittelt wurde (Urk. 33). Die Duplik von B._____ datiert vom 7. September 2012 (Urk. 34). Sie wurde A._____ mit Schreiben vom 27. September 2012 zugestellt (Urk. 38), worauf er mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 eine Triplik einreichte (Urk. 39).

II. Materielle Beurteilung − Begründung der Vorinstanz zur definitiven Nichtzulassung der Anklage Die Präsidentin i.V. des Bezirksgerichts Meilen begründete ihrer Verfügung vom 30. Juni 2011 im Wesentlichen damit, A._____ habe zur Begründung seines

- 4 - Fristwiederherstellungsgesuches vorgebracht, seine Ehefrau habe die unterschriebene Anklageschrift am 4. September 2010 um ungefähr sechs Uhr in den Postbriefkasten an der …-Strasse in C._____ geworfen. Er sei an diesem Morgen nach D._____ gereist, wobei er dort einen privaten Termin zur Vorbereitung einer Operation habe einhalten müssen, der auf zehn Uhr angesetzt gewesen sei. Da die Poststelle zu diesem Zeitpunkt noch geschlossen gewesen sei, hätten sie die Anklageschrift nicht per Einschreiben versenden können. Offensichtlich sei sein Schreiben bei der Post verloren gegangen. Als Beweismittel habe A._____ die Zeugenaussage seiner Ehegattin sowie seine Parteiaussage offeriert. Seine Ehefrau sei am 25. Januar 2011 als Zeugin einvernommen worden, während er selber unentschuldigt nicht zu seiner Einvernahme vom 25. Januar erschienen sei. Es müsse geprüft werden, ob er aufgrund der Zeugenaussage seiner Ehegattin den Nachweis erbringen könne, dass er bzw. seine Ehegattin die unterzeichnete Anklageschrift am 4. September 2010 der Post aufgegeben habe. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ sei anzuführen, dass sie unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt habe, so dass Falschaussagen für sie schwerwiegende Konsequenzen hätten, was formell für erhöhte Glaubwürdigkeit spreche. Was die konkrete Glaubwürdigkeit betreffe, so seien ihre Beziehungen zum Prozessstoff und zu den Prozessbeteiligten zu erforschen. E._____ habe ausgeführt, dass eine berufliche Verbindung zu B._____ bestanden habe und dass sie [E._____] und A._____ durch das Verhalten von B._____ sowohl finanziell als auch seelisch geschädigt worden seien. Sie hätten Drohanrufe bekommen und seien beschimpft worden. Diese Aussagen liessen auf eine klar negative Einstellung von E._____ gegenüber B._____ schliessen. Sie habe auch ein eigenes Interesse am Verfahrensausgang. Die Aussagen der Zeugin hätten denjenigen Verlauf genommen, der aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu A._____, ihrer negativen Einstellung gegenüber B._____ und ihres eigenen Interesses am Prozessausgang zu vermuten gewesen seien. Vor diesem Hintergrund erscheine ihre Glaubwürdigkeit als zweifelhaft, weshalb ihre Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen seien.

- 5 - Nach Literatur und Rechtsprechung stünden jedoch weder die Glaubwürdigkeit einer Person noch ihre prozessuale Stellung, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussage im Vordergrund. Die Schilderung des Sachverhaltes durch E._____ stimme mit derjenigen von A._____ überein. Sie habe sowohl den Zeitpunkt als auch den Ort des Einwurfs des Schreibens in den Briefkasten der Post bestätigt. Weiter habe sie übereinstimmend mit A._____ erklärt, der kurzfristig angesetzte Termin für seine Operation in D._____ sei der Grund dafür gewesen, dass man das Schreiben nicht per Einschreiben versandt habe. Allerdings müsse aufgrund der Aussagen der Zeugin zum Inhalt des Schreibens darauf geschlossen werden, dass sie dieses (welches sie zum besagten Zeitpunkt in den Briefkasten der Post geworfen haben wolle) nicht selber gelesen oder mit eigenen Augen gesehen habe. Sie habe zwar erklärt, dieses Schreiben sei mit dem Computer verfasst worden, allerdings nicht mit dem Argument, dass sie dieses mit eigenen Augen gesehen habe, sondern mit dem Hinweis, dass A._____ seine Briefe immer mit dem Computer verfasse. Sie habe auch nicht ausgeführt, sie wisse, dass der Brief neu datiert worden sei, sondern sie habe zu Protokoll gegeben, sie gehe davon aus, dass er neu datiert worden sei. Auf die Frage, woher sie den Inhalt des Schreibens kenne, habe sie erklärt, sie habe sich mit A._____ darüber unterhalten. Somit vermöge sie nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen zu bezeugen, dass es sich bei diesem Schreiben tatsächlich um die Anklageschrift gehandelt habe. Da E._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Januar 2011 zweimal erwähnt habe, dass ihr A._____ die für diese Einvernahme erforderlichen Unterlagen zusammengestellt und mitgegeben habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie von ihm instruiert worden sei. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass ihre Aussage betreffend die Datierung der unterzeichneten Anklageschrift nicht den Tatsachen entspreche, denn die von A._____ nachgereichte Kopie der Anklageschrift datiere vom 26. August 2010 und nicht (wie von E._____ angegeben) vom 4. September 2010. Zum allgemeinen Aussageverhalten der Zeugin sei schliesslich anzumerken, dass sie auf klar gestellte Fragen teilweise unklar bzw. verwirrt geantwortet habe. So falle an ihrer Antwort auf die Frage, welches ihre Beziehung zu B._____ sei, auf, dass sie sich nicht darauf beschränkt habe, diese Frage

- 6 sachlich zu beantworten, sondern dass es ihr darum gegangen sei, der Bezirksgerichtspräsidentin i.V. klar zu machen, dass sie und A._____ durch das Verhalten von B._____ geschädigt worden seien. Ferner seien ihre Ausführungen zur Frage, ob sie sich auch persönlich von ihr in ihrer Ehre verletzt fühle, eher wirr und deren Sinn schwer nachvollziehbar. Zusammenfassend sei anzumerken, dass die Aussagen von E._____ nicht zu überzeugen vermöchten. Erstens müsse davon ausgegangen werden, dass sie nicht aus eigener Wahrnehmung Bescheid über den Inhalt des Umschlages wisse, den sie am 4. September 2010 in den Postbriefkasten geworfen habe. Zweitens würden verschiedene ihrer Aussagen den Eindruck vermitteln, dass sie von A._____ im Hinblick auf ihre Einvernahme instruiert worden sei. Weiter stimme ihre Aussage betreffend die Datierung des Schreibens nicht mit der von A._____ nachgereichten Kopie der Anklageschrift überein. Zudem habe sie die Fragen teilweise wirr und unklar beantwortet. Hinzu komme, dass ihre Glaubwürdigkeit aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu A._____ und ihres eigenen Interesses am Ausgang des Verfahrens zweifelhaft sei. Daraus folge, dass zur Beantwortung der Frage, ob die Anklageschrift am 4. September 2010 zur Post gegeben wurde, nicht auf die Aussagen der Zeugin E._____ abgestellt werden könne. Schliesslich könne auch aufgrund der eingereichten Kopie der Anklageschrift nicht darauf geschlossen werden, dass das Original tatsächlich am 4. September 2011 in den Briefkasten der Post eingeworfen worden sei. Diese Kopie datiere vom 26. August und trage somit dasselbe Datum wie die dem Friedensrichter eingereichte Anklageschrift. Im Unterschied zu jener Eingabe sei sie jedoch an die Bezirksrichterin adressiert. Aufgrund dieser Merkmale sei zwar davon auszugehen, dass die Anklageschrift neu ausgedruckt und unterzeichnet worden sei. Dieser Umstand alleine gereiche jedoch nicht zum Beweis, dass die Anklageschrift auch tatsächlich am 4. September 2010 in den Briefkasten der Post geworfen worden sei. Mangels weiterer Beweismittel misslinge A._____ somit der Beweis, dass er bzw. seine Ehegattin die unterzeichnete Anklageschrift am 4. September 2010 zur Post gegeben habe.

- 7 - Damit sei davon auszugehen, dass A._____ aus eigenem Verschulden die Frist zur Einreichung der Anklageschrift ungenutzt habe verstreichen lassen. Dieses Verschulden sei als grobes zu werten. Bei grobem Verschulden der Partei könne die Frist nur mit Einwilligung der Gegenpartei wiederhergestellt werden. Im vorliegenden Fall habe B._____ nicht auf die Säumnisfolgen verzichtet, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 4 S. 4 ff.).

− Begründung der Beschwerde A._____ begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, er könnte die Anklageschrift nur dann nicht versendet haben, wenn er dies vergessen hätte, was aber auszuschliessen sei, da die Angelegenheit ja sehr wichtig für ihn sei. Ihm sei bewusst gewesen, dass seine Anzeige nicht mehr gültig wäre, wenn er nicht ein unterschriebenes Exemplar nachreichen würde. Es gebe keinen Beweis, der es rechtfertige, am Ablauf seiner Darstellung zu zweifeln, wonach sein Schreiben am 4. September 2010 in den Briefkasten geworfen worden sei. Es sei allein die Schuld der Post, dass das Bezirksgericht dieses Schreiben nicht erhalten habe. Die angeblich zweifelhafte Glaubwürdigkeit seiner Ehefrau werde bestritten. Die Feststellung der Vorinstanz, seine Gattin habe teilweise unklar und verwirrt geantwortet, empfinde er fast schon als Beleidigung. Es sei doch wohl selbstverständlich, dass seine Ehefrau und er ihre Position vertreten und verteidigen würden, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, das eigene Interesse am Ausgang des Prozesses sei in hohem Mass geeignet, die Aussagen in eine bestimmte Richtung zu lenken, nicht angebracht sei. Wenn mit einer solchen Laienpsychologie suggeriert werde, dass die Aussagen seiner Ehegattin Lügen darstellen würden, so sei dies eine nicht hinnehmbare, unqualifizierte Unterstellung. Er habe seine Anklageschrift am 31. Mai 2010 abgefasst, als Datei gespeichert und bei der … Polizei [des Kantons C._____] eingereicht. Er habe seine Ehefrau darüber informiert, dass seine Schreiben vom 26. August 2010 und vom 4. September 2010 den gleichen Inhalt wie seine Eingabe vom 31. Mai 2010 hätten. Dabei hätten sie jedoch nicht über die einzelnen inhaltlichen Punkte des Schreibens und schon gar nicht über eine derart nebensächliche Frage wie die Datierung des

- 8 neuen Ausdrucks gesprochen. Aus diesem Grund habe seine Ehefrau anlässlich ihrer Zeugenbefragung nicht mit Bestimmtheit sagen können, ob er den neuen Ausdruck vom 3. September 2010 auf dieses Datum umdatiert habe (Urk. 2 S. 1 ff.).

− Stellungnahme der Beschwerdegegnerin B._____ liess ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit begründen, A._____ könne den Beweis nicht erbringen, dass er seine Anklageschrift am 4. September 2010 der Schweizerischen Post übergeben habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt und die Zeugenaussage von E._____ richtig gewürdigt. A._____ mache nicht geltend, dass es ihm aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Anklageschrift vor dem 4. September 2010 abzuschicken (Urk. 19 S. 2 f.).

− Replik des Beschwerdeführers Im Rahmen seiner Replik machte A._____ im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau habe während der gesamten Einvernahme zu spüren bekommen, dass die Richterin voreingenommen gewesen sei. Diese Voreingenommenheit widerspiegle sich auch in deren Behauptung, die Aussagen seiner Gattin seien wirr und unklar gewesen. Die Richterin habe sie behandelt, als wären sie die Angeklagten, und habe dabei übersehen, dass sie die schwer geschädigten Opfer seien. Der erfahrungspsychologische Wissensstand der Richterin entspreche überhaupt nicht dem Stand der Forschung zur "credibility of witnesses" und "honesty examination" (Urk. 26 S. 1 ff.).

− Duplik der Beschwerdegegnerin B._____ liess duplicando im Wesentlichen ausführen, Tatsache sei, dass A._____ den Beweis nicht erbringen könne, dass er seine Anklageschrift am 4. September 2010 der Schweizerischen Post übergeben habe. Die Würdigung der Zeugenaus-

- 9 sage durch die Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. Die entsprechenden Einwände von A._____ seien nicht stichhaltig. Wenn er der Richterin eine unqualifizierte Schlussfolgerung vorwerfe, so grenze dies an ein anmassendes Verhalten (Urk. 34 S. 1 ff.).

− Triplik des Beschwerdeführers Im Rahmen seiner Triplik brachte A._____ im Wesentlichen vor, seine Ehegattin habe als Zeugin wahrheitsgemäss den Ablauf geschildert und er könne dies auch unter Eid bestätigen (Urk. 39 S. 1 ff.).

− Rechtliches und Folgerungen Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde von A._____ nicht vorgebracht, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die ihm mit Verfügung vom 30. August 2010 angesetzte Frist von sieben Tagen zur Einreichung einer unterzeichneten Anklageschrift zu wahren; vielmehr macht er geltend, am 4. September 2010 um ca. 6.00 Uhr auf der Fahrt nach D._____ kurz an einem Postbriefkasten in C._____ angehalten zu haben, worauf seine Ehefrau aus dem Auto ausgestiegen sei und den Brief mit der Anklageschrift eingeworfen habe (Urk. 2 S. 6). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist vorab die Frage zu klären, ob A._____ die von ihm unterzeichnete Anklageschrift am 4. September 2010 der Post übergeben hat. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob A._____ (insbesondere aufgrund der Zeugenaussage seiner Ehegattin E._____) den Nachweis erbringen kann, dass am 4. September 2010 ein Umschlag, der ein un-

- 10 terzeichnetes Exemplar seiner Anklageschrift enthielt, in den Briefkasten der Post eingeworfen wurde. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation von A._____ im Rahmen seiner Beschwerdeschrift, wonach es keinen Beweis gebe, der es rechtfertige, am Ablauf seiner Darstellung zu zweifeln, aus folgendem Grund nicht stichhaltig ist: Es oblag nicht der Vorinstanz zu beweisen, dass die Darstellung von A._____ nicht den Tatsachen entspricht; vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, den Nachweis zu erbringen, dass am 4. September 2010 die von ihm unterzeichnete Anklageschrift der Post übergeben wurde. Dabei musste sich die Vorinstanz insbesondere mit der Frage auseinandersetzen, ob E._____ aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen bezeugte, dass sie einen Brief mit entsprechendem Inhalt in den Postbriefkasten einwarf (was voraussetzen würde, dass sie entweder zuvor hätte beobachten können, wie ihr Ehemann die von ihm unterzeichnete Anklageschrift in den entsprechenden Briefumschlag legte, oder dass sie zumindest vor dem Einwerfen die Adresse gelesen hätte), oder ob sie lediglich die Sachverhaltsdarstellung ihres Ehemannes wiedergab. Aufgrund der folgenden Erwägungen ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass E._____ nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen zu bezeugen vermochte, dass es sich bei diesem Schreiben tatsächlich um die Anklageschrift handelte: Auf die Frage, woher sie den Inhalt des Schreibens kenne, habe sie erklärt, sie habe sich mit A._____ darüber unterhalten. Sie habe zwar ausgeführt, dieses Schreiben sei mit dem Computer verfasst worden, allerdings nicht mit dem Argument, dass sie dieses mit eigenen Augen gesehen habe, sondern mit dem Hinweis, dass A._____ seine Briefe immer mit dem Computer verfasse. Sie habe auch nicht ausgesagt, sie wisse, dass der Brief neu datiert worden sei, sondern sie habe zu Protokoll gegeben, sie gehe davon aus, dass er neu datiert worden sei. Zusätzlich zu diesen Erwägungen der Vorinstanz sprechen die folgenden Fakten dafür, dass E._____ nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen zu bezeugen vermochte, dass dieser Brief die Anklageschrift enthielt: Erstens hat sie anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 25. Januar 2011 nie erklärt, sie habe den Inhalt des Briefes gelesen und gesehen, dass ihr Ehemann die Anklageschrift in den entsprechenden Briefumschlag gelegt habe. Zweitens hat sie nicht ausgeführt, sie habe vor dem Einwerfen des Briefes die

- 11 - Adresse gelesen. Auf die Frage, wie dieser Brief ausgesehen habe, gab sie lediglich zu Protokoll, es habe sich um ein weisses Fenstercouvert mit einer Briefmarke im Wert von einem Franken gehandelt (Urk. 7/30 S. 5). Drittens hat A._____ im Rahmen seiner Beschwerdeschrift explizit festgehalten, er habe die Anklageschrift, welche den gleichen Inhalt wie seine Schreiben vom 31. Mai 2010 und 26. August 2010 habe, am 3. September 2010 neu ausgedruckt (Urk. 2 S. 4); demgegenüber erklärte seine Ehefrau anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom 25. Januar 2011, er habe diesen Brief am Abend des 3. Septembers 2010 geschrieben, weshalb dieser vom 3. oder 4. September 2010 datieren müsse (Urk. 7/30 S. 3). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass die von A._____ nachgereichte Kopie der Anklageschrift vom 26. August 2010 und nicht vom 4. September 2010 datiert. Die inhaltliche Differenz zwischen der Sachverhaltsdarstellung von A._____ (Computerausdruck) und der Zeugenaussage seiner Ehefrau (Schreiben eines Briefes mit Datum vom 3. oder 4. September 2010) verdeutlicht, dass E._____ nicht mit eigenen Augen beobachtete, wie ihr Ehemann am Abend des 3. Septembers 2010 eine Datei öffnete, diese ausdruckte und den entsprechenden Ausdruck in einen Briefumschlag legte. Unter diesen Umständen kann mittels der Zeugenaussage von E._____ nicht der Nachweis erbracht werden, dass am 4. September 2010 ein Briefumschlag der Post übergeben wurde, der an das Bezirksgericht Meilen adressiert war und eine unterschriebene Anklageschrift enthielt. Mangels weiterer Beweismittel kann A._____ nicht beweisen, dass seine Ehegattin die unterzeichnete Anklageschrift am 4. September 2010 zur Post gegeben habe. Damit ist A._____ mangels Nachweises der Aufgabe innert Frist säumig gewesen. Dem sinngemäss gestellten Wiederherstellungsgesuch hat die Vorinstanz zu Recht nicht stattgegeben, denn wie diese zutreffend festgehalten hat, ist bei der vorliegenden Sachlage davon auszugehen, dass A._____ aus eigenem Verschulden die Frist zur Einreichung der Anklageschrift ungenutzt hat verstreichen lassen, wobei dieses Verschulden als grobes zu werten ist; bei grobem Verschulden der Partei kann die Frist gemäss § 199 Abs. 1 GVG/ZH nur mit Einwilligung der Gegenpartei wiederhergestellt werden, und B._____ hat nicht in eine Wiederherstellung eingewilligt.

- 12 - Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren A._____ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und dieser ist zu verpflichten, B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'404.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden von B._____ (per Gerichtsurkunde) − die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Be-

- 13 schwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 20. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. A. Brüschweiler

Beschluss vom 20. Dezember 2012 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Materielle Beurteilung  Begründung der Vorinstanz zur definitiven Nichtzulassung der Anklage  Begründung der Beschwerde  Stellungnahme der Beschwerdegegnerin  Replik des Beschwerdeführers  Duplik der Beschwerdegegnerin  Triplik des Beschwerdeführers  Rechtliches und Folgerungen III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'404.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  RA lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden von B._____ (per Gerichtsurkunde)  die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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