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Zürich Obergericht Strafkammern 23.02.2026 UE250532

23. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,137 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250532-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 23. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2025

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 12. August 2025 erstattete der Beschwerdeführer, A._____, bei der Kantonspolizei Zürich schriftlich Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1, B._____, betreffend Beschimpfung und stellte einen entsprechenden Strafantrag (Urk. 7/1/3/ 1). Er wirft diesem zusammengefasst vor, dieser habe ihn am 9. August 2025, um etwa 14.45 Uhr, im Spazierhof 2 des Gefängnisses Winterthur, während eines Tischfussball-Spiels als «Pädophilen» bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verpflichtete den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2025, bis zum 21. November 2025 eine Sicherheit von Fr. 1200.– zu leisten. Sie drohte ihm an, dass der Strafantrag sonst als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht anhand genommen werde (Urk. 7/1/3/2). Nachdem bis zum 30. November 2025 bei der Staatsanwaltschaft keine Zahlung eingegangen war, verfügte sie, dass eine Untersuchung nicht an die Hand genommen wird (Urk. 4 = Urk. 7/2). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2; Urk. 7/4 = Urk. 8). Er beantragt deren Aufhebung und sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung. 3. Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden elektronisch beigezogen (Urk. 6 f.). Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II. Nichtanhandnahme 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit nicht geleistet habe und deshalb sein Strafantrag als zurückgezogen gelte (Urk. 4). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Staatsanwaltschaft sei klar gewesen, dass er sich in Untersuchungshaft befinde und entsprechend keine finanziellen Mittel habe. Sie habe seine verfassungsmässigen Rechte – die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV – beschnitten und den Zugang zu einer rechtlichen Überprüfung verwehrt (Urk. 2).

- 3 - 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme unter anderem, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2.2. Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt wurde (Art. 303 Abs. 1 StPO). Bei Ehrverletzungsdelikten kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende Person auffordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 303a StPO). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Gegen eine Kautionierungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, sofern die betroffene Partei der Meinung ist, dass in ihrem Fall eine Kautionierung grundsätzlich nicht zulässig ist (Art. 303a Abs. 1 verbunden mit Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Bestreitet die kautionierte Partei die Rechtmässigkeit der Kautionierung nicht, verfügt sie jedoch nicht über die erforderlichen Mittel, um die Sicherheit zu leisten, kann sie bei der Staatsanwaltschaft um unentgeltliche Rechtspflege und Befreiung von der Sicherheitsleistung ersuchen (Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. Art. 136 Abs. 2 Bst. a StPO). 3. Der Beschwerdeführer bezichtigte den Beschwerdegegner eines Ehrverletzungsdelikts (Beschimpfung nach Art. 177 StGB). Der Beschwerdeführer wurde bereits im Strafantragsformular im Satz unmittelbar vor seiner Unterschrift auf die Möglichkeit eines Kostenvorschusses und die Folgen bei nicht fristgerechter Leistung nach Art. 303a StPO hingewiesen (Urk. 7/1/3/1). Die Staatsanwaltschaft forderte den Beschwerdeführer dann tatsächlich auf, bis zum 21. November 2025 eine Sicherheit von Fr. 1200.– zu leisten. Diese Verfügung datiert vom 6. November 2025 und enthält sowohl den Hinweis auf die Rechtsfolge bei nicht fristgerechter

- 4 - Leistung der Sicherheit als auch eine Rechtsmittelbelehrung (Urk. 7/1/3/2). Der Beschwerdeführer bestreitet den Erhalt der Kautionierungsverfügung nicht. Er bringt lediglich vor, die Sicherheit aufgrund seiner finanziellen Situation nicht leisten zu können, was der Staatsanwaltschaft klar gewesen sei (Urk. 2). Soweit er hiermit geltend machen will, dass die Staatsanwaltschaft ihn in der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht hätte kautionieren dürfen, hätte er die Kautionierungsverfügung und nicht erst die Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anfechten müssen, was er jedoch nicht getan hat. Soweit es ihm alleine um die fehlenden Mittel für die Sicherheit geht, hätte er die Staatsanwaltschaft nach Erhalt der Kautionierungsverfügung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Sicherheitsleistung ersuchen müssen. Auch das hat er nicht getan. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Sicherheit ohne Reaktion verstreichen liess. Demnach trat die – ausdrücklich auch angedrohte – gesetzliche Folge des Rückzugs seines Strafantrags ein, den er nicht erneut stellen kann. Dadurch fehlt es definitiv an der Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantrags, so dass keine Untersuchung eröffnet werden kann. Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig und die Beschwerde somit abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 verbunden mit § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Ein sinngemässes Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wäre abzuweisen. Die Bewilligung dieses Gesuchs hinge davon ab, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage oder die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, da sich die Beschwerde – wie dargelegt – von vornherein als unbegründet erweist.

- 5 - 2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. lit. a StPO). 3. Da die Beschwerde ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, ist dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer («persönlich/vertraulich», gegen Empfangsschein)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. D. Hasler

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