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Zürich Obergericht Strafkammern 27.02.2026 UE250504

27. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,578 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250504-O/U/REA>JST Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Verfügung und Beschluss vom 27. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. November 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ erstattete am 7. August 2025 Strafanzeige gegen seine Ex-Ehefrau B._____ wegen Drohung bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland. Er wirft ihr vor, sie habe anlässlich eines Telefonats eine Morddrohung gegen ihn ausgesprochen (Urk. 13/1/1). Am 21. November 2025 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Dieses wies die Beschwerde zur Verbesserung zurück und forderte von A._____ eine Sicherheitsleistung (Urk. 5). Am 13. Januar 2026 hat A._____ eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Urk. 8). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B._____ ein Strafverfahren wegen Drohung etc. zu eröffnen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. A._____ sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei abzunehmen. Das Obergericht hat die Akten von der Staatsanwaltschaft elektronisch beigezogen (Urk. 13) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen

- 3 - Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, es stehe Aussage gegen Aussage. Dieser Umstand stehe einer Verurteilung nicht grundsätzlich im Weg. Ein Abstellen auf eine belastende Aussage, insbesondere wenn keine anderen Beweismittel vorhanden seien, setze eine deutlich erhöhte Glaubwürdigkeit des Belastenden bzw. Glaubhaftigkeit seiner Aussagen voraus. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei wegen Drohungen verurteilt worden und inhaftiert gewesen. Objektivierbare Beweismittel, welche die Vorwürfe stützen könnten, seien nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel dargetan, weshalb er einen weit zurückliegenden Sachverhalt zur Anzeige bringe. Den Kontext und die Sinnhaftigkeit der angeblichen Äusserung schildere er nicht überzeugend. Er bringe ähnlich vage Drohungsvorwürfe vor wie in der Vergangenheit. Aus den Akten gehe hervor, dass er die Wehrhaftigkeit der Beschwerdegegnerin 1 immer wieder herausgefordert habe. Er habe mehrfach wiederholt, Angst zu haben, dass seine Ex-Frau ihm etwas antun könne. Er habe aber nicht schlüssig dargetan, dass diese Angst einem darauf ausgelegten Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 zuzuschreiben sei. Es sei schwer vorstellbar, dass seine Angst auf einem über ein Jahr zurückliegenden Telefongespräch gründe. Bezeichnenderweise habe er selbst ausgeführt, es gebe keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Drohung umsetzen würde. Insgesamt sei nicht rechtsgenügend erstellt, dass der fragliche Anruf mit dem drohenden Wortlaut stattgefunden habe (Urk. 3).

- 4 - 3.2 Der Beschwerdeführer nennt in der Beschwerde keine Beweismittel, mit welchen die angebliche Drohung vom 11. April 2024 zu beweisen wäre (Urk. 2 und Urk. 8). Insofern ist mit der Staatsanwaltschaft von einer Aussage-gegen-Aussage-Situation auszugehen. Eine derartige Situation muss nicht zu einem Freispruch führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2025 vom 13. Januar 2026 E. 1.1.4). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2). 3.3 Der Beschwerdeführer erklärt in der Beschwerde, weshalb er den Vorfall vom 11. April 2024 erst am 8. August 2025 zur Anzeige gebracht hat (Urk. 8 S. 2). In der Befragung vom 14. Oktober 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 12. oder 13. Oktober 2024 die Drohung bei der Polizei angezeigt, als er am 11. Oktober 2024 festgenommen worden sei. Die Polizei habe gesagt, sie leite es der Staatsanwaltschaft weiter. Er denke, dass dies nicht gemacht worden sei. Er habe vom Gefängnis aus der Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Staatsanwaltschaft Zürich die Anzeige mit der Drohung geschickt (Urk. 13/1/4 S. 2). In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Oktober 2024 viele Albträume gehabt, als er in Untersuchungshaft gekommen sei. Er habe Anzeige erstatten wollen. Zwei Kantonspolizisten hätten ihm in der Zelle erklärt, dass die Anzeigefrist abgelaufen sei (Urk. 8 S. 2). Die Darstellung in der Beschwerde entspricht nicht jener in der Befragung vom 14. Oktober 2025. In der Befragung vom 14. Oktober 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seinem Anwalt über die Drohung gesprochen. Dieser habe dies, so scheine es, nicht weitergeleitet (Urk. 13/1/4 S. 3). In der Beschwerde macht der

- 5 - Beschwerdeführer geltend, sein Anwalt habe sich geweigert, eine Anzeige zu erstatten, da er sich auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer habe konzentrieren wollen (Urk. 8 S. 2). Auch insofern scheint die Darstellung in der Beschwerde von jener in der Befragung abzuweichen. Unter diesen Umständen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 14. Oktober 2025 und in der Beschwerde in Bezug auf die Gründe, weshalb er mit der Anzeige des Vorfalls vom 11. April 2024 bis zum 7. August 2025 zugewartet hat, nicht überzeugend. 3.4 Die Staatsanwaltschaft erwog namentlich, der Beschwerdeführer schildere den Kontext und die Sinnhaftigkeit der angeblichen Äusserung nicht überzeugend. Er bringe ähnlich vage Drohungsvorwürfe vor wie in der Vergangenheit. Aus den Akten gehe hervor, dass er die Wehrhaftigkeit der Beschwerdegegnerin 1 immer wieder herausgefordert habe. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht (vgl. Urk. 8). 3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft sei beim Vorwurf der Todesdrohung zwischen Ehepartnern gehalten gewesen, weitere Verfahrenshandlungen durchzuführen, insbesondere den Vorwurf in den zeitlichen Kontext einzuordnen sowie die Beschwerdegegnerin 1 zu den Vorwürfen zu befragen. Nur so könne eine verlässliche Aussagewürdigung beider Parteien vorgenommen werden (Urk. 8 S. 3). Dem Beschwerdeführer ist im Grundsatz zuzustimmen, dass für eine Aussagewürdigung grundsätzlich mehr als eine Befragung zu verlangen ist. Aufgrund seiner bisherigen Aussagen ist die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen, seine Aussagen seien nicht glaubhaft bzw. nicht überzeugend. Diesen Schluss vermag der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht zu widerlegen. Seine bisherigen Aussagen sind damit weniger glaubhaft, weshalb die Staatsanwaltschaft auf weitere Einvernahmen verzichten konnte. 4. 4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb

- 6 er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8 S. 1 und S. 3). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: a) der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; b) dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde und damit die Zivil- und Strafklage aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 4.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat keinen Antrag gestellt, weshalb sie ebenfalls nicht zu entschädigen ist. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei abzunehmen, gegenstandslos. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 7 - 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 8, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 8, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad …, gegen Empfangsbestätigung. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 8 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen

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