Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250436-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber MLaw L. Baltensperger Beschluss vom 17. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2025
- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Am 16. Juli 2025 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen Unbekannt sowie gegen die zuständige Staatsanwältin im Verfahren …, B._____ (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Weiterleitung von Strafakten an das für den Beschwerdeführer zuständige Strassenverkehrsamt (Urk. 3/2). 1.2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin nicht an die Hand (Urk. 5). 1.3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Mai 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin zu eröffnen. Weiter sei zu prüfen und festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin Akten in rechtswidriger Weise an das Strassenverkehrsamt Zürich weitergegeben habe (Urk. 2). 1.4. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 7). Da der Beschwerde, wie zu zeigen sein wird, kein Erfolg beschieden ist, kann von der Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden. Das Verfahren ist damit spruchreif. 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Oktober 2025. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Widerrechtlichkeit der Aktenweitergabe sei festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_681/2024 vom 4. April 2025 E. 1.3 m.H.). Worin vorliegend nebst der beantragten Rückweisung zur Verfahrenseröffnung und Untersuchung der mut-
- 3 masslichen Amtsgeheimnisverletzung ein besonderes Feststellungsinteresse an einer solchen erblickt werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. 3. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keine Ausführungen zum Vorwurf der angeblich mangelhaften Protokollierung einer Einvernahme von C._____ durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis macht bzw. nicht aufzeigt, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen unzutreffend sein sollten. Da die Beschwerde diesbezüglich nicht begründet ist, ist sie insofern ohne weiteres abzuweisen. 4. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist der direkte Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung ohne vorgängige Ermächtigung im Sinne von § 148 GOG zulässig (ZR 112 [2013] Nr. 86 E. II.1.4 m.H.). II. 1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin angezeigt, unzulässigerweise Akten aus dem Strafverfahren … wegen einfacher Körperverletzung an das Strassenverkehrsamt Zürich übermittelt zu haben. Auf dieser Grundlage sei mit Wirkung bis heute ein Führerausweisentzug und die Entziehung der Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport erfolgt. Gemäss dem Verfügungsblatt des Polizeirapports vom 12. November 2021 habe die Kantonspolizei Zürich, Station D._____, die Akten elektronisch an das Strassenverkehrsamt Zürich, Administrativmassnahmen, und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis weitergeleitet (Urk. 9/1). Zudem zeigten die beigezogenen Akten des Strassenverkehrsamtes Zürich, dass zwischen der Weiterleitung der Akten und dem Führerausweisentzug keine Kontakte zur Staatsanwaltschaft bestanden hätten. Somit bestünden keine Anhaltspunkte für eine Weiterleitung der Akten durch die Beschwerdegegnerin. Der in der Strafanzeige des Beschwerdeführers erhobene Tatvorwurf (gegenüber der Beschwerde-
- 4 gegnerin) sei haltlos, weshalb die Strafuntersuchung nicht anhandzunehmen sei. Im Übrigen sei die Weiterleitung der Akten durch die Kantonspolizei Zürich gemäss Art. 123 Abs. 1 lit. a VZV zulässig gewesen (Urk. 3). 2. Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, die Akten seien unrechtmässig von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis an das Strassenverkehrsamt Zürich weitergeleitet worden. Diese habe die Strafakten ohne Rechtsgrundlage, Einwilligung oder richterliche Anordnung an das Strassenverkehrsamt weitergeleitet und dadurch fundamentale Rechtsvorschriften verletzt. Diese zweckfremde Nutzung der Akten überschreite den gesetzlichen Aufgabenbereich und begründe den Verdacht einer Amtsgeheimnisverletzung. Daher sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, 6B_560/ 2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.3.1). 4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerdeschrift grossmehrheitlich darauf, seine bereits in der Strafanzeige präsentierte Sachdarstellung zu wiederholen. Seinem Vorbringen, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin wegen unrechtmässiger Weiterleitung von Akten, kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem Verfügungsblatt des Polizeirapports vom 12. November 2021 war es die Kantonspolizei Zürich, Station D._____, die die Akten an das Strassenverkehrsamt Zürich übermittelte (Urk. 9/1). Die Beschwerde-
- 5 gegnerin befragte den Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 erstmals, mehr als ein Jahr später (Urk. 9/4). Das Strassenverkehrsamt war zu diesem Zeitpunkt bereits seit Längerem über das Verfahren gegen ihn informiert. Es lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Strassenverkehrsamt feststellen. Folglich besteht keine plausible Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergäbe. Im Übrigen wäre eine Amtsgeheimnisverletzung durch die Beschwerdegegnerin bereits aufgrund der zeitlichen Abläufe ausgeschlossen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Aktenweitergabe sei unrechtmässig, sind unbehelflich. Da die Beschwerdegegnerin die Akten offensichtlich nicht an das Strassenverkehrsamt weitergeleitet hat, ist es unerheblich, ob sie dies gesetzeskonform hätte tun können. Wie eingangs erklärt, betrifft dieses Verfahren ausschliesslich den Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin. Die Rechtmässigkeit der Aktenweitergabe durch andere Amtsstellen ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann daher nicht Teil des Beschwerdeverfahrens sein. 5. Im Ergebnis fehlt es an irgendwelchen konkreten Anhaltspunkten für einen Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden ist und kein Anlass für die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen besteht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen. Anspruch auf eine Entschädigung hat der unterliegende Beschwerdeführer nicht. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 6 - 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin (gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Baltensperger