Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250343-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 23. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. August 2025
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 9. Oktober 2024 um ca. 7.00 Uhr kollidierte das von B._____ gelenkte Cobra-Tram der Linie … vom C._____ herkommend in Fahrtrichtung D._____ auf der Höhe der E._____ mit dem in Fahrtrichtung von rechts nach links über die Tramgleise gehenden Fussgänger F._____. F._____ erlag in der Folge (noch in der Ambulanz) seinen Verletzung (vgl. Urk. 5 S. 1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ermittelte in der Folge gegen B._____ wegen fahrlässiger Tötung. Am 11. August 2025 erliess sie eine Einstellungsverfügung (Urk. 5). 2. A._____ (Ehefrau des Verstorbenen) erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung fortzuführen und Anklage gegen B._____ wegen fahrlässiger Tötung zu erheben. B._____ beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde (Urk. 23). Die Staatsanwaltschaft hat die Akten eingereicht (Urk. 27) und beantragt in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde (Urk. 26). A._____ hält in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 30). II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwerdeführerin ist als Ehegattin des verstorbenen Opfers zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. ZR 117/2018 Nr. 39; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Ent-
- 3 scheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 146 IV 68 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_617/2024 vom 17. Juli 2025 E. 2.4; 7B_147/2025 vom 8. September 2025 E. 2.2; 7B_35/2023 vom 24. September 2025 E. 3.2.1). 3. Der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.2). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Gesche-
- 4 hensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 V 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.4 und E. 4.2.6). 4. 4.1 Der Beschwerdegegner 1 sagte am 9. Oktober 2024 aus, er sei an der Haltestelle gestanden und losgefahren, als das Punktsignal aufgegangen sei. Als er losgefahren sei, sei ein Mann auf der rechten Seite auf der Höhe des Lichtsignals gestanden. Der Mann habe auf das Tram geschaut, welches von der gegenüberliegenden Seite hergekommen sei. Er (der Beschwerdegegner 1) habe dann einoder zweimal die Warnrassel des Trams ("Knopf") betätigt. Er habe gedacht, der Mann habe ihn registriert. Als er fast auf seiner Höhe gewesen sei, habe er plötzlich einen Schritt hinausgemacht, direkt vor das Tram. Er dürfe da maximal 18 km/h fahren. Der Verstorbene sei nervös dagestanden. Er sei nicht stillgestanden,
- 5 sondern habe die Beine leicht auf und ab bewegt. Wie ein Jogger, der warm bleiben wolle (Urk. 27/3). Der als polizeiliche Auskunftsperson befragte G._____ (ein bei der Kollision zufällig anwesender Radfahrer) sagte am 9. Oktober 2024 aus, er könne nicht sagen, ob das Tram gebremst habe. Er habe das konstante Klingeln gehört. Kurz nach dem Unfall sei das Tram stillgestanden. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Verstorbene gar nicht realisiert habe, dass ein Tram komme. Er habe keine Erinnerung daran, dass der Fussgänger zurückgewichen wäre (Urk. 27/4). Gemäss der Signalwert-Tabelle betätigte der Beschwerdegegner 1 (innerhalb von vier Sekunden) insgesamt drei Mal die Rassel. Das erste Mal um 06:58:44 Uhr bei Km 256.09530. Das zweite Mal um 06:58:45 Uhr bei Km 256.10320. Das dritte Mal um 06:58:48 Uhr bei Km 256.11530, wobei unmittelbar davor die Gefahrenbremse aktiviert wurde (Urk. 27/6/1). 4.2 Gemäss der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft die Fahrdaten mit dem Video des Imbisstands "H._____" verglichen. Daraus ergab sich folgende Zusammenfassung: Was Wann (in Sekunden gemäss Video) Betätigung der Rassel 1. Mal 21.64 Verstorbener macht den 1. Schritt auf die Tramgleise (rechter Fuss) 22.96 Betätigung der Rassel 2. Mal 23.32 Aufprall des Trams mit dem Verstorbenen 24.16 Einleitung der Notbremsung 25.16 ± 0.05 Sekunden Stillstand des Trams 27.16
- 6 - Gemäss der Staatsanwaltschaft sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 in bewusster Wahrnehmung des ersten Schrittes des Verstorbenen auf die Gleise die Rassel zum zweiten Mal bestätigt habe, anstatt die Notbremsung einzuleiten, zumal im Strassenverkehr erfahrungsgemäss eine durchschnittliche Reaktionszeit von ca. 1 Sekunde angenommen werden könne, die Rassel indes bereits 0.35 Sekunden nach dem ersten Schritt betätigt worden sei. Aus der Videoaufnahme des Imbisstands "H._____" sei zu sehen, dass der Verstorbene zu einem Zeitpunkt auf die Gleise getreten sei, als das von der anderen Seite herkommende Tram noch nicht komplett an ihm vorbeigefahren sei. Er sei also zu einem Zeitpunkt auf die Gleise getreten, in welchem er die Strasse gar nicht hätte überqueren können. Der Verstorbene sei am richtigen Ort – der Mittelinsel – stehen geblieben und offenkundig in der Lage gewesen, Gefahren wahrzunehmen, da er auf das von rechts kommende Tram geachtet habe. Die Entstehung des Unfalls sei nicht vorhersehbar gewesen. Selbst wenn die Notbremse betätigt worden wäre, als der Verstorbene den ersten Schritt auf das Tramgleis gemacht habe, wäre die Kollision nicht zu verhindern gewesen. Die Bremszeit des Trams habe bis zum Stillstand 2 Sekunden betragen. Zwischen dem Zeitpunkt des ersten Schritts und dem Aufprall seien 1.2 Sekunden vergangen. Auch bei einem Ignorieren der Reaktionszeit (ca. 1 Sekunde) wäre es zur Kollision gekommen (Urk. 5). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe bereits beim Losfahren bemerkt, dass der Verstorbene unaufmerksam gewesen sei und das Tram allenfalls nicht wahrnehme. Der Beschwerdegegner 1 habe die Rassel betätigt und daher damit gerechnet, dass der Verstorbene sein Tram allenfalls nicht wahrnehme und die Trasse betrete. Dennoch habe der Beschwerdegegner 1 von 16.5 Km/h auf 19 Km/h beschleunigt, obschon er zu diesem Zeitpunkt seine Geschwindigkeit hätte reduzieren und zumindest nicht weiter beschleunigen sollen. Es sei besondere Vorsicht geboten, wenn konkrete Anzeichen dafür bestünden, dass sich ein Verkehrsteilnehmer regelwidrig verhalten könnte. Wenn ein Verkehrsteilnehmer ein Warnsignal abgebe, müsse er sofort alles tun, um eine mögliche Kollision zu verhindern. Der Beschwerdegegner 1 hätte daher sofort bremsen müssen. Wer ein Warnsignal abgebe, habe sich zu vergewissern,
- 7 ob der Adressat dieses Warnsignal auch wahrnehme. Der Beschwerdegegner 1 hätte etwa den Kopf wenden und in Richtung des Trams schauen müssen. Das sei nicht geschehen. Der Verstorbene habe keine Reaktion gezeigt. Der Beschwerdegegner 1 habe daher davon ausgehen müssen, dass der Verstorbene das Warnsignal nicht wahrgenommen habe. Spätestens in diesem Moment hätte der Beschwerdegegner 1 eine Vollbremsung einleiten müssen, womit die Kollision noch hätte verhindert werden können. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht bremsbereit gewesen, sondern habe bei unverminderter Geschwindigkeit noch zweimal gerasselt. Die Kollision sei nach dem dritten Mal Rasseln erfolgt, bei Km 256.116 um 6:58:49 Uhr. Daraus folge, dass der Beschwerdegegner 1 den Verstorbenen 21 Meter vor der Kollision wahrgenommen habe. Der Beschwerdegegner 1 habe zu keinem Zeitpunkt ein Bremsmanöver eingeleitet. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich der Verstorbene regelkonform verhalten werde, da der Verstorbene das Tram trotz Rasseln nicht wahrgenommen habe. Das Vortrittsrecht des Trams berechtige nicht, ohne Rücksicht auf Verluste drauf los zu fahren. Allein durch das Rasseln sei der Beschwerdegegner 1 seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Er hätte die Geschwindigkeit reduzieren müssen und dadurch den Unfall verhindern können. Die Notbremsung sei nicht durch den Beschwerdegegner 1, sondern nach dem Aufprall durch das System automatisch ausgelöst worden (Urk. 2). 5. 5.1 In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab festzustellen, dass das Tram des Beschwerdegegners 1 insgesamt drei Mal rasselte. Das dritte Mal rasselte es, unmittelbar nachdem die Gefahrenbremse aktiviert worden war und gleichzeitig mit der Aktivierung der Sicherheitsbremse (vgl. Urk. 27/6/1). Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde dazu widersprüchlich: Einerseits soll die Bremse erst nach dem Aufprall aktiviert worden sein. Andererseits soll sich die Kollision erst nach dem dritten Mal Rasseln ereignet haben. Es ist damit von der Darstellung der Staatsanwaltschaft auszugehen, dass zwischen der Kollision und der Einleitung der Notbremsung ca. eine Sekunde verging.
- 8 - 5.2 Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzeichen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt nicht. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.2). 5.3 Vorliegend stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Verstorbenen konkrete Anzeichen zeigte, dass er unvermittelt auf die Trasse treten würde. Nach den bisherigen Erkenntnissen blieb der Verstorbene auf der Verkehrsinsel stehen. Er soll das Tram beobachtet haben, das aus seiner Sicht von rechts kam und ihn am Überschreiten der Trasse hinderte. Dabei soll sich der Verstorbene bewegt haben wie ein Jogger, der warm bleiben wollte. Der Beschwerdegegner 1 nahm den Verstorbenen wahr und betätigte die Rassel. Der Verstorbene reagierte nicht auf das Rasseln. Bis zum Zeitpunkt des ersten Rasselns hatte der Beschwerdegegner 1 nicht mit einem Fehlverhalten des Verstorbenen zu rechnen. Der Verstorbene reagierte zwar nicht auf das Rasseln, nahm aber offensichtlich den Verkehr wahr, da er das aus seiner Sicht von rechts kommende Tram beach-
- 9 tete. Da ihn dieses Tram am Überschreiten der Trasse hinderte und er auf der Insel stehen blieb, bestand zu jenem Zeitpunkt kein konkretes Anzeichen für ein Fehlverhalten des Verstorbenen. Der Verstorbene musste nicht zwingend den Kopf zum herannahenden und erstmals rasselnden Tram der Linie … wenden, da er ja ohnehin auf der Verkehrsinsel blieb und ein Tram ihm den Weg versperrte. Nach der unbestrittenen Darstellung der Staatsanwaltschaft machte der Verstorbene einen Schritt (rechter Fuss; vgl. dazu auch Urk. 27/2/8 S. 12) auf das Tramgleis. 0.36 Sekunden später rasselte das Tram ein zweites Mal. Während des zweiten Rasselns verringerte es seine Geschwindigkeit geringfügig (vgl. Urk. 27/6/1). Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass das zweite Rasseln nicht deshalb erfolgte, weil der Beschwerdegegner 1 den ersten Schritt des Verstorbenen wahrgenommen hatte. Dafür scheint die Reaktions- und Umsetzzeit auf die Rassel zu kurz. Gleichwohl war der erste Schritt auf das Tramgleis ein konkretes Anzeichen für ein Fehlverhalten. Zwischen dem ersten Schritt und dem Aufprall vergingen 1.2 Sekunden. Auch eine umgehende Notbremsung hätte die Kollision unter diesen Umständen nicht verhindern können, selbst wenn die Reaktions- und Umsetzungszeit unter einer Sekunde gelegen hätte. Für den Beschwerdegegner 1 war die Kollision erst vorhersehbar, als der Verstorbene seinen Fuss auf das Tramgleis setzte. Wie erwähnt, liess sich zu jenem Zeitpunkt die Kollision nicht mehr verhindern. Ein fahrlässiges Handeln des Beschwerdegegners 1 lässt sich damit nicht erstellen. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 6.2 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
- 10 - Der Beschwerdegegner 1 hat die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 23), weshalb er im Beschwerdeverfahren obsiegt. Er hat sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Die Entschädigung ist dem Anwalt aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung von Fr. 308.95 geltend (Urk. 23 und Urk. 24). Die Entschädigung ist ausgewiesen und angemessen (vgl. § 19 Abs. 1 und § 2 AnwGebV). 6.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheit von Fr. 2'500.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 7 und Urk. 20). Die Ergo Versicherung hat am 25. November 2025 ebenfalls eine Sicherheit von Fr. 2'500.– geleistet (Urk. 33). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr ist von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag sind die Sicherheitsleistungen der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – nach Ablauf der Rechtsmittel-frist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen. Der Rest der zwei einbezahlten Sicherheitsleistungen wird der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats.
- 11 - 3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 308.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 und Urk. 30, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 30, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 27), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 12 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen