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Zürich Obergericht Strafkammern 27.11.2025 UE250335

27. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,084 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250335-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 27. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____ GmbH, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. August 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 erstattete A._____ (fortan Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die B._____ GmbH (fortan Beschwerdegegnerin 1) bzw. gegen deren Geschäftsführer C._____ (fortan Beschwerdegegner 2) wegen Nötigung und allenfalls Erpressung (Urk. 15/1). Mit Verfügung vom 8. November 2022 (Urk. 15/11) nahm die Staatsanwalt Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an Hand (Urk. 15/11). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 15/19/3). Mit Beschluss UE220324-O der III. Strafkammer vom 28. Dezember 2023 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung zurückgewiesen (vgl. Urk. 15/19/8). 2. In der Folge tätigte die Staatsanwaltschaft diverse Untersuchungshandlungen; dabei wurden u.a. der Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegner 2 zur Sache befragt (Urk. 15/24–27). Am 13. August 2025 verfügte sie die Einstellung des Strafverfahrens (Urk. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2025 (erneut) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung; die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beschuldigten Person bzw. der Staatskasse (Urk. 2 S. 2). 3. Am 28. August 2025 leistete der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 6; Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 10. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14; Akten gem. Urk. 15).

- 3 - Die Beschwerdegegner 1–2 reichten keine Stellungnahmen ein. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Urk. 21). Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. 4. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft ist nahfolgend lediglich soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung im Beschwerdeverfahren erforderlich ist. 5. Infolge einer Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäftslast sowie in Nachachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 und Art. 397 Abs. 5 StPO) wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt. II. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, mithin solche Ermittlungen zu priorisieren, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist hingegen nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Dies trifft dann zu, wenn das untersuchte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – den Tatbestand einer Strafnorm nicht zu erfüllen vermag. Eine Einstellung kann etwa dann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement offen-

- 4 sichtlich nicht gegeben ist (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, N 19 zu Art. 319 StPO). Für die rechtliche Subsumtion eines Verhaltens gilt, dass bei Zweifeln an der rechtlichen Würdigung – dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zufolge – keine Einstellungsverfügung ergehen darf (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.1), sondern tendenziell Anklage zu erheben ist. Eine Anklageerhebung drängt sich vor allem dann auf, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Es steht der Staatsanwaltschaft auch hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). 2. Gemäss Strafanzeige habe der Beschwerdeführer am 12. März 2022 in der Tiefgarage D._____-gasse … in E._____ sein Fahrzeug parkiert und die Parkgebühr von Fr. 0.50 für eine halbe Stunde in bar an der Parkuhr entrichtet. Bei seiner Rückkehr zum Fahrzeug habe er ein Schreiben unter dem Scheibenwischer vorgefunden, mit der Aufforderung, eine Umtriebsentschädigung für die Missachtung eines richterlichen Parkverbots zu bezahlen. Am Folgetag habe er mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin 1 bestritten, gegen ein richterliches Parkverbot verstossen zu haben, da er die Parkgebühr vorschriftsgemäss bezahlt habe. Dennoch habe er am 20. April 2022 und am 18. Mai 2022 von der Beschwerdegegnerin 1 eine Mahnung erhalten, und es sei ihm mit einer Strafanzeige gedroht worden. Schliesslich habe er von der Stadtpolizei E._____ tatsächlich eine Übertretungsanzeige vom 31. Mai 2022 wegen Verstosses gegen ein richterliches Verbot erhalten. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 erfülle dabei den Tatbestand der (versuchten) Nötigung und allenfalls Erpressung (Urk. 15/1). Das Statthalteramt des Bezirks Bülach nahm mit Verfügung vom 2. November 2022 gestützt auf die (neuere) Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 148 IV 30 vom 23. August 2021) sowie des Zürcher Obergerichts eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer nicht anhand (Urk. 15/16). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens im Wesentli-

- 5 chen damit, dass seit dem (oben) erwähnten Entschied des Bundesgerichts diverse richterliche Verbote nicht mehr gültig sein dürften und daher auch eine Bestrafung bei entsprechender Widerhandlung nach Art. 258 ZPO ausscheide. Ob dies auch im konkreten Fall gelte, müsse nicht abschliessend geklärt werden. Aus diversen anderen Strafverfahren ergebe sich, dass die Übertretungsstrafbehörden im Kanton Zürich auch lange nach der Publikation des betreffenden Urteils noch Strafbefehle wegen Missachtung richterlicher Verbote hinsichtlich solcher Örtlichkeiten erlassen hätten, die als öffentliche Verkehrsflächen zu qualifizieren seien. Die vom Beschwerdegegner 2 angedrohte und hernach erstattete Strafanzeige sei daher nicht völlig unbegründet erfolgt. Selbst wenn die Strafanzeige in objektiver Hinsicht als unbegründet qualifiziert würde, könne ihm jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht vorgeworfen werden, er habe gewusst, dass die Anzeige unbegründet gewesen sei. Obwohl er die zitierte Rechtsprechung offenbar kenne, könne ihm als juristischer Laie kein Vorwurf gemacht werden, dass er die Tiefgarage an der D._____gasse … in E._____, deren Einfahrt sich in einem Innenhof befinde, nicht als öffentliche Verkehrsfläche mit einem demzufolge ungültigen richterlichen Verbot erkannt habe. Unter Berücksichtigung seiner Aussagen sowie der uneinheitlichen Praxis der Statthalterämter könne nicht widerlegt werden, dass er in guten Treuen davon ausgegangen sei, dass eine Missachtung des richterlichen Verbots vorliegen könnte (Urk. 3 S. 4 f.). Entsprechend fehle es auch an einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht hinsichtlich einer allfälligen Erpressung, wenn er in guten Treuen davon ausgegangen sei, eine berechtigte Forderung einzuverlangen. Zudem knüpfe die in Rechnung gestellte Umtriebsentschädigung, ebenso wie die Strafanzeige, an das durch die Beschwerdegegnerin 1 monierte unberechtigte Parkieren an. Daher sei weder vom Straftatbestand der Nötigung noch der Erpressung auszugehen (Urk. 3 S. 5 f.).

- 6 - 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob ein Sachgericht in der Angelegenheit auf einen Freispruch erkennen würde; daher hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellen dürfen. Aus der Argumentation, wonach im Kanton Zürich in vergleichbaren Fällen eine uneinheitliche Praxis bestehe, liesse sich für den Beschwerdegegner 2 indes nichts Entlastendes ableiten. Nur weil andere Behörden auch nach dem Ergehen von BGE 148 IV 30 noch entsprechende Strafbefehle erlassen hätten, bedeute dies nicht, dass für die D._____-gasse … in E._____ ein richterliches Verbot nicht hätte vertieft abgeklärt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, diese Frage hinreichend abzuklären (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdegegner 2 habe hinsichtlich der fraglichen Tiefgarage zwei Vollmachten eingereicht; die jüngste datiere vom 18. Mai 2022. Der massgebliche Bundesgerichtsentscheid zur Frage der öffentlichen Verkehrsfläche sei bereits früher (im August 2021) ergangen. Es wäre daher zwingend notwendig gewesen, bei der Erneuerung der letzten Vollmacht die rechtliche Situation gründlich, allenfalls mit Hilfe eines Juristen, zu abzuklären. Die Bewirtschaftung von Parkflächen entspreche dem eigentlichen Gesellschaftszweck der Beschwerdegegnerin 1; es müsse erwartet werden, dass sie die aktuellen Weisungen, Gesetze und Gerichtsentscheide in Bezug auf ihr Kerngeschäft kenne. Insofern sei dem Geschäftsführer (dem Beschwerdegegner 2) das entsprechende Wissen hinsichtlich öffentlicher Verkehrsflächen anzurechnen (Urk. 2 S. 3 f.). Er (der Beschwerdeführer) habe ohne Umschweife den Fehler anerkannt, bei der Parkuhr fälschlich die Parkplatznummer anstatt seine Kontrollschildnummer eingegeben zu haben. Dass er damals, mit Schreiben vom 13. März 2022, diesen Fehler nicht erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass er mit dem Einwurf des Geldes davon ausgegangen sei, seine Pflicht, die Parkgebühr zu entrichten, korrekt wahrgenommen zu haben. Der Beschwerdegegner 2 hätte nach Erhalt seines Schreibens den fraglichen Sachverhalt näher abklären müssen (Urk. 2 S. 4). Von strafloser Druckausübung sei beim Vorgehen der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht auszugehen; vielmehr sei deren Verhalten als versuchte Nötigung bzw. Er-

- 7 pressung zu werten. Ihre finanziellen Interessen seien dabei offensichtlich (der Geschäftsertrag beruhe allenfalls ausschliesslich im gewerbsmässigen Eintreiben solcher Umtriebsentschädigungen). Angesichts offener, kontroverser Rechtsfragen hätte keine Verfahrenseinstellung erfolgen dürfen (Urk. 2 S. 4 f.). 5. Wer jemanden durch Gewalt oder Drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich wegen Nötigung strafbar (Art. 181 StGB). Mit einer Strafanzeige geht nach der Rechtsprechung ein ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB einher. Das Androhen einer Strafanzeige ist grundsätzlich dennoch zulässig, wenn dies nicht völlig unbegründet erfolgt. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1272/2021 vom 28. April 2022 E. 2.1.2; 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5; BGE 120 IV 17 E. 2a/aa–bb). Der Erpressung macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Das Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile ist dabei gleich zu verstehen wie bei der Nötigung nach Art. 181 StGB, wobei das erzwungene Verhalten bei der Erpressung in einen Vermögensschaden mündet. Beide Tatbestände erfordern in subjektiver Hinsicht eine vorsätzlich Tatbegehung.

- 8 - 6. Nachdem die Staatsanwaltschaft weitergehende Untersuchungshandlugen veranlasst hat, kann nunmehr – anders als damals die Ausgangslage hinsichtlich des Entscheids der Beschwerdekammer UE220324-O vom 28. Dezember 2023 (Rückweisung an die Staatsanwaltschaft) – durchaus von einem klaren Fall ausgegangen werden, wonach eine Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgt ist, da weder der Tatbestand der versuchten Nötigung noch der Erpressung erfüllt ist. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2025 aus, dass er am 12. März 2022 sicherlich 50 Rappen für die Parkgebühr bezahlt habe, dass er aber – nach Vorhalt des Parkuhrprotokolls im weiteren Strafverfahren, aus welchem hervorgehe, dass für das Fahrzeug mit seiner Kontrollschildnummer kein Parkplatz bezahlt worden sei – einen Fehler gemacht habe, indem er anstatt der Kontrollschildnummer mehrfach die Parkplatznummer (...) eingeben habe. Er sei damals der Ansicht gewesen, man müsse die Parkplatznummer und nicht das Kontrollschild eingeben. Es sei insofern, gestützt auf das Parkuhrprotokoll, nachvollziehbar, dass man seitens der Beschwerdegegnerin 1 davon ausgegangen sei, für sein Fahrzeug sei keine Parkgebühr bezahlt worden. Hingegen sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 1 nach Erhalt seines Schreibens vom 13. März 2022 nicht darauf eingegangen sei, sondern ihn in der Folge gemahnt und ihm mit einer Strafanzeige gedroht habe. Er habe sich dadurch unter Druck gesetzt und hinsichtlich der Bezahlung der Umtriebsentschädigung sowie der Mahngebühren erpresst gefühlt (Urk. 15/27 F/A 14–25). Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die Parkgebühr offenbar bezahlt, dabei aber (anerkanntermassen) fälschlich die Parkplatznummer anstatt der Kontrollschildnummer eingegeben habe – was nicht dem korrekten bzw. pflichtgemässen Vorgehen hinsichtlich der Eingabe an der Parkuhr entspricht, zumal eine unter solchen Umständen geleistete Gebühr für den kostenpflichtigen Parkplatz dem betreffenden Fahrzeug nicht zugeordnet werden kann –, ist davon auszugehen, dass die Aufforderung der Beschwerdegegnerin 1 zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung nicht völlig grundlos erfolgte. Mit Schreiben vom 13. März 2022 hatte der Beschwerdeführer erläutert, am Automaten bzw. an der

- 9 - Parkuhr das Polizeikennzeichen seines Fahrzeugs eingegeben zu haben (Urk. 15/5; diese Aussage hat er nachfolgend bei der Staatsanwaltschaft entsprechend revidiert). Sollte die Beschwerdegegnerin 1 das Schreiben tatsächlich erhalten haben (was nicht ausschlaggebend erscheint), hatte sie durchaus Gründe dafür, darauf nicht weiter einzugehen, zumal dem ihr vorliegenden und auch aktenkundigen Parkuhrprotokoll ohne Weiters zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer damals – entgegen den Angaben im erwähnten Schreiben – nicht seine Kontrollschildnummer, sondern unzutreffend die Ziffernfolge ... eingegeben hatte (Urk. 15/29 im Anhang). Nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund auch, dass die Beschwerdegegnerin 1 – nachdem sich der Beschwerdeführer (aus ebenfalls berechtigten Gründen, wie sich nachträglich gezeigt hat) geweigert hatte, die fragliche Umtriebsentschädigung zu zahlen und er diesbezüglich zwei Mal gemahnt worden war – gegen diesen wegen (aus ihrer Sicht einschlägigen) Missachtung eines gerichtlichen Verbots bei der Polizei letztlich Anzeige erstatten liess, wie sie es in der zweiten Mahnung angedroht hatte (Urk. 15/8–9). Das Statthalteramt des Bezirks Bülach hat mit Verfügung vom 2. November 2022 ein Strafverfahren wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots zwar nicht anhandgenommen und unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2021 (BGE 148 IV 30) festgehalten, dass Parkplätze, bei denen gegen Entrichtung einer Parkgebühr ein bestimmter Benutzerkreis für eine bestimmte Zeit parkieren dürfe, als öffentliche Verkehrsflächen gälten; daher sei eine Bestrafung wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im vorliegenden Fall nicht zulässig (Urk. 15/16). Dennoch geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht kein Verschulden treffe. Dieser führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2025 im Wesentlichen aus, er sei überrascht gewesen, dass das Statthalteramt damals auf die Anzeige nicht eingetreten sei und die Untersuchung nicht anhandgenommen habe. Er kenne die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Unzulässigkeit von gerichtlichen Verboten auf öffentlichen Verkehrsflächen, habe damals aber trotzdem die Einreichung der Strafanzeige angekündigt und diese schliesslich erstattet, da er davon ausgegangen sei, dass es sich bei der

- 10 - Örtlichkeit an der D._____-gasse … in E._____, einer Tiefgarage, deren Eingang sich dazu noch in einem Hof befinde, nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handeln könne. Es gäbe Verkehrsflächen mit nach wie vor gültigen richterlichen Verboten, die eher als öffentlich zu bezeichnen wären als die betreffende Tiefgarage. Auch habe er vom Eigentümer der dortigen Tiefgarage nie gehört, dass das richterliche Verbot nicht mehr gültig sei. Es sei zudem die erste Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts Bülach gewesen im Zusammenhang mit der betreffenden Örtlichkeit an der D._____-gasse … und der Begründung hinsichtlich einer öffentlichen Verkehrsfläche. Von diesem Zeitpunkt an habe er die Kontrolltätigkeit an der D._____-gasse … in E._____ per sofort eingestellt. Er sei dennoch der Ansicht, der Beschwerdeführer schulde die Umtriebsentschädigung auch dann, wenn er die Parkgebühr zwar bezahlt, aber die Nummer des Kontrollschilds nicht korrekt eingegeben habe. An dessen Schreiben vom 13. März 2022, mit welchem dieser mitgeteilt habe, die Parkuhr bezahlt zu haben, könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei der gewöhnliche Ablauf, dass nach zwei erfolglosen Mahnungen standardmässig Anzeige erstattet werde (Urk. 15/25 F/A 42 f., 46–52, 58, 63, 65 f., 68). Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdegegner 2 nicht vorgeworfen werden, er hätte wissen müssen oder erkennen können, dass die Strafanzeige völlig unbegründet erfolgt sei. Die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich öffentlicher Verkehrsflächen definiert das Kriterium der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche zwar relativ klar; dennoch können sich hinsichtlich der hier relevanten Tiefgarage an der D._____-gasse … in E._____, die offenbar lediglich über den Innenhof einer privaten Liegenschaft erreichbar ist – auch bei Kenntnis der Rechtsprechung durchaus Unklarheiten hinsichtlich der Frage ergeben, ob von einer privaten oder öffentlichen Verkehrsfläche auszugehen sei, wie es die von der Staatsanwaltschaft erwähnte uneinheitliche Praxis der Statthalterämter diesbezüglich nahelegt. Der Beschwerdegegner 2 hat glaubhaft erklärt, dass er sich hinsichtlich der Örtlichkeit an der D._____-gasse … nicht habe vorstellen können, dass die betreffende Tiefgarage als öffentliche Verkehrsfläche gelten würde; dies habe für ihn – auch anhand seiner Erfahrungen in anderen Fällen – keinen Sinn ergeben; er habe dies nicht gewusst (Urk. 15/25 F/A 58, 63 f.).

- 11 - Die Staatsanwaltschaft ging daher zu Recht davon aus, es sei nicht widerlegbar, dass er in guten Treuen angenommen habe, dass eine Missachtung eines richterlichen Verbots vorliege bzw. vorliegen könnte. Ein (eventual-)vorsätzliches Vorgehen scheidet vor diesem Hintergrund aus; damit fehlt es in subjektiver Hinsicht am erforderlichen Tatbestandselement des Vorsatzes hinsichtlich einer versuchten Nötigung; eine fahrlässige Tatbegehung ist nicht unter Strafe gestellt. Ebenso scheidet eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht, wie es hinsichtlich des Tatbestands der Erpressung erforderlich ist, aus. Der Beschwerdegegner 2 ging – wie soeben dargetan – in guten Treuen davon aus, auf die erhobene Umtriebsentschädigung einen gültigen (mithin rechtlich begründeten) Anspruch zu haben, zumal der Beschwerdeführer die Parkuhr anerkanntermassen falsch bedient hatte. Diese Pflichtverletzung dürfte anlässlich der Kontrolle gewisse "Umtriebe" verursacht haben. Folglich weist die Staatsanwaltschaft (auch hier) zu Recht darauf hin, dass die gestellte Forderung in objektiver Hinsicht, auch bezüglich der Höhe von Fr. 54.– sowie der Mahngebühren von Fr. 12.– nicht geradezu haltlos gewesen sei. Zwischen der angedrohten bzw. erstatteten Strafanzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots und der in Rechnung gestellten Umtriebsentschädigung ist denn auch ein einschlägiger Sachzusammenhang gegeben; beides knüpft an das von der Beschwerdegegnerin 1 monierte unberechtigte Parkieren an. 7. Das Vorgehen der Beschwerdegegner 1–2 stellt folglich kein strafbares Verhalten dar; weder der Straftatbestand der (versuchten) Nötigung noch der Erpressung ist erfüllt. Es stellen sich in dieser Hinsicht auch keine kritischen oder kontroversen Rechtsfragen. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren daher zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

- 12 - III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution zu beziehen (Urk. 9). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Den Beschwerdegegnern 1–2 ist mangels wesentlicher Umtriebe, sie liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegner 1–2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad … unter Rücksendung der Akten gem. Urk. 15 (gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Linder

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