Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250333-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 14. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin X2._____ gegen 1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juli 2025
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 10. März 2025 wollte Dr. iur. A._____ (Beschwerdeführer) Anzeige gegen eine unbekannte Person wegen Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251 StGB erstatten. Der Beschwerdeführer habe bei der B._____ AG ([Versicherung] ; nachstehend B._____) Geld einzahlen wollen, um Löcher in seiner Pensionskasse zu füllen. Nun habe ihm die B._____ im November 2024 ein Formular über die Berechnung für den Einkauf fehlender Beitragsjahre zugesandt. Der dort aufgeführte Betrag von CHF 430 sei seiner Ansicht nach eine Fantasiezahl und überhaupt nicht möglich. Er habe sich jedoch nicht bei der B._____ über das Zustandekommen dieses Betrags erkundigt, da seine Anfrage sowieso «versandet» worden wäre. Der anwesende Polizeifunktionär riet dem Beschwerdeführer, bei der B._____ eine Aufschlüsselung des Zustandekommens des besagten Betrags zu verlangen. Sollte er danach der Meinung sein, dass es seitens der B._____ zu strafrechtlichem Fehlverhalten gekommen sei, solle er sich wieder bei der Polizei melden. Am 9. April 2025 erschien der Beschwerdeführer abermals bei der Polizei und erstattete Anzeige gegen Unbekannt. Die B._____ habe sich geweigert, ihm eine entsprechende Aufschlüsselung des besagten Betrags zukommen zulassen, allerdings wisse er nicht, wer für diese Urkundenfälschung verantwortlich sei (vgl. Urk. 13/1). 2. Der vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen diesem und der B._____ kann entnommen werden, dass seitens der B._____ dem Beschwerdeführer mehrfach erklärt wurde, dass es sich beim Formular nicht um eine Bescheinigung, sondern um die Berechnung seines Einkaufspotenzials handle. Dieses stehe nicht im direkten Zusammenhang mit den Beiträgen, welche er und sein Arbeitgeber bezahlt hätten. Das Einkaufspotenzial werde grundsätzlich gemäss dem im Zeitpunkt der Berechnung aktuellen Vorsorgeplan, damaligen Jahreslohn und damalig aktuellen vertraglichen Bedingungen berechnet. Somit sei dies unabhängig von den Beitragszahlungen, welche bereits geleistet worden seien. Das System berechne, wie viel der Beschwerdeführer angespart hätte,
- 3 wenn er ab seinem 25. Altersjahr gemäss dem aktuellen Vorsorgeplan in die Pensionskasse einbezahlt hätte. Die Differenz des vom Beschwerdeführer aktuellen Altersguthabens und dem Altersguthaben, dass er gehabt hätte, wenn er von Beginn an gemäss aktuellem Vorsorgeplan einbezahlt hätte, könne der Beschwerdeführer dann einkaufen. Da der Beschwerdeführer jedoch aus der Pensionskasse ausgetreten sei und der Mindestbetrag der Einzahlung CHF 1000 betrage, sei ein Einkauf nicht mehr möglich. Zudem teilte die B._____ dem Beschwerdeführer nach internen Abklärungen mit, dass eine von ihm gewünschte, detaillierte Berechnung, welche die Beitragslücke von CHF 430 belege, nicht erstellt werden könne (vgl. Urk. 13/2–6). 3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung nicht an Hand (Urk. 13/8). 4. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 13/9) Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 2 S. 2). 5. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1800 auferlegt (Urk. 5); diese ging fristgerecht ein (Urk. 7). 6. Die Staatsanwaltschaft schloss am 4. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) und reichte ihre Untersuchungsakten elektronisch ein (Urk. 13). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 15 f.). 7. Infolge Abwesenheit des Kammerpräsidenten und einer Oberrichterin sowie der hohen Geschäftslast ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als angekündigt.
- 4 - II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). 2. 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Eintretensvoraussetzungen und damit auch die Beschwerdelegitimation sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO) hat die beschwerdeerhebende Person auch ihr Beschwerderecht konkret darzutun, soweit dieses nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 Erw. 2.1 und 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 Erw. 4.1, je m. w. H.). Diese Substantiierungsobliegenheit gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich vertretene Rechtsuchende (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 Erw. 2.1 und 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 Erw. 4.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE230439-O vom 15. Oktober 2024 E. II./2.1.; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Zwar weist die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an den Einreicher zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Es kann indes nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Bei fachkundigen Personen kommt eine Nachfristansetzung regelmässig
- 5 nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 299 Erw. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2025 vom 31. März 2025 Erw. 1.3.1; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO, je m. w. H.) 2.2. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), mithin Träger des durch die mutmasslich verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 150 IV 405 Erw. 3.2; BGE 148 IV 170 Erw. 3.2; BGE 145 IV 433 Erw. 3.6; BGE 143 IV 77 Erw. 2.2). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 Erw. 3.2; BGE 140 IV 155 Erw. 3.2; BGE 138 IV 258 Erw. 2.3; je m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019). 2.3. Der juristisch versierte und durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer führt zur Beschwerdelegitimation in seiner Beschwerde einzig aus, dass er als Geschädigter durch die angefochtene Verfügung persönlich betroffen sei und somit ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung habe, womit er beschwerdelegitimiert sei (Urk. 2 Rz. 5). Mit diesen äusserst kurz und allgemeingehaltenen Ausführungen kommt der Beschwerdeführer seiner Substantiierungs-
- 6 obliegenheit nicht rechtsgenügend nach, zumal seine Beschwerdelegitimation – wie nachfolgend zu zeigen ist (Erw. II./2.4 ff.) – nicht offensichtlich ist. Da dafür weder ein Versehen noch ein unverschuldetes Hindernis ersichtlich ist, ist die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht gerechtfertigt (BGE 142 IV 299 Erw. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2025 vom 31. März 2025 Erw. 1.3.1; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO). 2.4. 2.4.1. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Private Interessen hingegen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet, etwa, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.3; 137 IV 167 Erw. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_139/ 2019 vom 22. Oktober 2019, Erw. 3.1.2 und 6B_968/2018 vom 8. April 2019 Erw. 2.2.1, je m. w. H.). 2.4.2. Der Beschwerdeführer weist in seiner (mündlichen) Anzeigeerstattung bei der Polizei als auch in seiner Beschwerde darauf hin, dass die Bescheinigung der B._____, wonach er eine Beitragslücke von CHF 430 aufweise, in deren Höhe er einen Einkauf in seine Pensionskasse tätigen könne (vgl. Urk. 13/2), falsch sei und eine Urkundenfälschung darstelle (Urk. 13/7 F/A 4; Urk. 2 Rz. 18 und Rz. 24). Im Beschwerdeverfahren führt der Beschwerdeführer sodann aus, er habe auch praktische Nachteile gehabt. Und zwar hätte seine Mutter ihm per Ende 2024 Geld zur Verfügung gestellt, um es in die Pensionskasse einzubezahlen. Eine Barzahlung an den Beschwerdeführer habe sie demgegenüber nicht gewollt. Zudem hätte er massgeblich Steuern gespart, wenn er einen hohen Betrag in die Pensionskasse noch vor Ende 2024 hätte einzahlen können. Überdies verliere er nun
- 7 den Zins, der auf dem Pensionskassenguthaben angespart worden wäre (Urk. 2 Rz. 19). Die Berechnung für den Einkauf fehlender Beitragsjahre falle unter den Anwendungsbereich der Urkundenfälschung im engeren Sinne, da etwa im Falle einer vorsätzlich oder eventualvorsätzlich falsch eingesetzten Zahl eine nachweisbare Urkunde im Strafrechtsverständnis vorliege. Ob tatsächlich eine Falscheintragung vorliege, sei Gegenstand polizeilicher Ermittlungen und dürfe nicht bereits im Vorfeld dadurch ausgeschlossen werden, dass der Berechnung für den Einkauf fehlender Beitragsjahre vorschnell die Urkundeneigenschaft abgesprochen werde. Dies gelte erst recht, da aktenkundig sei, dass sich die B._____ weigere, die konkrete Berechnungsgrundlage darzulegen. In ihrem E-Mail vom 19. März 2025 habe die B._____ dem Beschwerdeführer mitgeteilt: «Leider verfügen wir nicht über eine detaillierte Berechnung, da das System dies ausführt.» Am 20. März 2025 habe sie zudem erklärt: «Es gibt keine detaillierte Beschreibung über den technischen Vorgang.» (Urk. 2 Rz. 24 f.). Angesichts der Tatsache, dass die korrekte Wiedergabe des einkaufsfähigen Betrags erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen habe, sei der Urkundencharakter geradezu offensichtlich. Der Betrag definiere das Maximum, das der Beschwerdeführer im Jahr 2024 in seine Pensionskasse hätte einbezahlen dürfen. Bei einer zu niedrigen Festsetzung wäre der Beschwerdeführer um die Möglichkeit gebracht worden, mehr Kapital und Steuervorteile zu realisieren, denn unter CHF 1000 sei ein Einkauf gar nicht möglich gewesen. Ihm sei durch diese Handhabung ein rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB entstanden (Urk. 2 Rz. 27). 2.4.3. Es ist nicht offensichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht genügend substanziiert dargetan, inwiefern die von ihm geltend gemachten Schäden direkt aus der Urkundenfälschung resultieren und inwiefern damit eine unmittelbare Verletzung privater Interessen vorliegen könnte. Steuerersparnisse zufolge Äufnung eines BVG-Guthabens und allfällige Zinsverluste auf nicht einbezahltem Kapital, weil die Mutter des Beschwerdeführers nicht zu Direktzahlungen an diesem bereit ist, stellen jedenfalls keine direkten Schäden im genannten Sinn dar. 2.5.
- 8 - 2.5.1. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde nunmehr auch eine Verletzung von Art. 75 lit. a und Art. 85b BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.40) rügen (vgl. Urk. 2 Rz. 4, 16, 29 und 31). Das BVG und mithin seine Strafbestimmungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 23 BVG für alle im Register für berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen, und zwar unabhängig davon, ob sie nur die obligatorischen Leistungen oder auch eine weitergehende Vorsorge anbieten. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Vorsorgeeinrichtungen öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur sind. Keine Anwendung finden die Strafbestimmungen des BVG auf Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, welche nicht registriert und als Genossenschaften oder als öffentlichrechtliche Einrichtungen organisiert sind (JEAN-RICHARD/UTTINGER/TREMP, in: Schneider/ Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl. 2019, N. 5 und N. 7 zu Vorbemerkungen zu aArt. 75–79 BVG). 2.5.2. Der Beschwerdeführer lässt weder Ausführungen zum Anwendungsbereich des BVG auf die B._____ noch zu seiner Beschwerdelegitimation gestützt auf dieses Gesetz machen. Nach dem Dargelegten ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass das BVG auf die B._____ anwendbar ist und inwiefern vorliegend eine unmittelbare Verletzung privater Interessen vorliegen könnte. 2.6. Aufgrund des Dargelegten erscheint bereits fraglich, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer zur Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Dies kann aus nachstehenden Gründen jedoch offen bleiben. 3. 3.1. An eine Strafanzeige im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO werden inhaltlich gewisse Anforderungen gestellt. So ist erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird. Dementsprechend ist es notwendig, dass eine Strafanzeige unter anderem eine Sachverhaltsfeststellung und weitere
- 9 - Informationen zur Tat enthält. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen mithin nicht (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 und N. 11 zu Art. 301 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 301 StPO). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen er den Beschuldigten bezichtigt; auch unter Herrschaft der Offizialmaxime trifft den Anzeiger eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322). 3.2. Das Einreichen des Formulars «Berechnung für den Einkauf fehlender Beitragsjahre» (Urk. 13/2) mit dem pauschalen Vorbringen, die darauf ausgewiesene maximal mögliche Einzahlung für den Einkauf von Beitragsjahren von CHF 430 sei seiner Ansicht nach eine Fantasiezahl und nicht möglich (vgl. Urk. 13/1) bzw. möglicherweise falsch (vgl. Urk. 2 Rz. 24 f.), sowie der Korrespondenz mit der B._____, genügen diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer führt zwar im Beschwerdeverfahren weiter aus, er habe bereits nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der C._____ AG über ein Pensionskassenguthaben von CHF 83 357.65 verfügt. In der Folge sei er von August 2022 bis und mit Januar 2025 bei D._____ tätig gewesen, wo insgesamt rund CHF 600 pro Monat in die Pensionskasse einbezahlt worden seien. Er schätze, dass sein aktuelles Pensionskassenguthaben rund CHF 100 000 betrage. Daher könne die Berechnung der B._____ nicht zutreffen und müsste er mehr Geld einzahlen können (Urk. 2 Rz. 18). Der Beschwerdeführer macht dabei lediglich Angaben zur Höhe seines aktuellen Pensionskassenguthabens, ohne dies in Relation zum von der B._____ genannten Berechnungsmodus für Einkaufsbeiträge zu stellen. Er hätte aber glaubhaft dartun müssen, weshalb ihm auf der Basis der letzteren nach den massgebenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen ein höherer als der durch die B._____ kommunizierte Einkaufsbetrag zusteht, wie er behauptet. Allein aus bisher bezahlten BVG-Beiträgen lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Der
- 10 - Strafanzeige und der Beschwerde mangelt es somit an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der im Streit stehende Einkaufsbetrag falsch berechnet worden wäre bzw. wie hoch der entsprechende Betrag (ungefähr) sein müsste. Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Falschangabe der B._____. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen der minimalen Substantiierungspflicht seiner Strafanzeige nicht, womit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben sind. 3.3. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob dem Formular Berechnung für den Einkauf fehlender Beitragsjahre der B._____ vom 20. November 2024 überhaupt Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 StGB zukommt, was die Staatsanwaltschaft verneint, der Beschwerdeführer jedoch bejaht hat. 4. 4.1. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er in der – aus seiner Sicht falschen – Auskunft der B._____ eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 75 lit. a BVG und Art. 85b BVG zu erkennen glaubt (vgl. Erw. II./2.5.1). 4.2. Gemäss Art. 75 lit. a BVG macht sich strafbar, wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert. Die Auskunftspflichten, deren Verletzung sanktioniert wird, sind in verschiedensten Artikeln im BVG, aber auch in anderen Gesetzestexten verankert. Die Bestimmung zur Akteneinsicht gemäss Art. 85b BVG fällt nicht darunter (vgl. JEAN-RI- CHARD/UTTINGER/TREMP, a. a. O., N. 4 zu aArt. 75 BVG) und erscheint vorliegend auch nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe Akteneinsicht verlangt, die ihm verweigert worden sei. 4.3. Bei der Verletzung der Auskunftspflicht wird sodann nur die (direkt)vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe gestellt, wobei genügt, dass der Täter weiss, dass seine Auskunft falsch ist (JEAN-RICHARD/UTTINGER/TREMP, a. a. O., N. 14 zu aArt. 75 BVG). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, möglicher-
- 11 weise habe sich jemand einen Spass erlaubt oder aus Mutwilligkeit oder aus Böswilligkeit gehandelt (vgl. Urk. 13/7 F/A 7), verfällt er in reine Spekulation, welche ebenfalls durch keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte gestützt wird. Es sind – sollte die Angabe der B._____ tatsächlich fehlerhaft sein, wofür bis dato nichts spricht – keinerlei Hinweise auf eine (direkt)vorsätzliche Falschauskunft ersichtlich. Von einer eigentlichen (direktvorsätzlichen) Auskunftsverweigerung im Sinne der Bestimmung kann angesichts der von der B._____ gemachten Angaben zum Berechnungsmodus und der angegebenen fehlenden Möglichkeit genauerer Angaben derzeit nicht ausgegangen werden. Das macht der Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend. Eine Strafbarkeit gemäss BVG – sollte die B._____ überhaupt darunter fallen – scheidet daher derzeit ebenfalls aus. 5. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juli 2025 erweist sich somit im Ergebnis als rechtmässig. Dass diese Beurteilung teilweise auf einer anderen Begründung als derjenigen der Staatsanwaltschaft beruht, ist unerheblich, da die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Motivsubstitution, mit der ein Sachverhalt mit anderen Argumenten im Ergebnis rechtlich gleich gewürdigt wird, ist zulässig. Ein Gericht kann eine Beschwerde mithin mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. für das Bundesgericht u. a. BGE 137 III 385 Erw. 3 m. w. H.; vgl. zur Motivsubstitution durch die Beschwerdeinstanz insbes. die Urteile des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 Erw. 3.3 sowie 1B_460/2013 vom 22. Januar 2014 Erw. 3.1). III. 1. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1000.– festzusetzen und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.
- 12 - Der nicht beanspruchte Teil der Kaution ist dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung. Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Ihm ist daher mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates. 3. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad … (gegen Empfangsbestätigung). 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 13 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Betschmann