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Zürich Obergericht Strafkammern 09.03.2026 UE250332

9. März 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,392 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250332-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Autolitano Verfügung und Beschluss vom 9. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch X._____ gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, 6. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. August 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Betrugs etc. (Urk. 7/7). Am 20. Oktober 2022 erstattete der Beschwerdeführer erstmals Strafanzeige gegen die beiden Polizisten der Kantonspolizei Zürich D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) und E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 4) wegen «mutmasslicher Misshandlung, Drohung und Nötigung». Er warf ihnen darin im Wesentlichen vor, anlässlich seiner Verhaftung am 21. Juli 2022, ihm als Diabetiker Nahrung vorenthalten zu haben und ihn zur Herausgabe des Entsperrcodes seines Mobiltelefons sowie zur schnellen Unterzeichnung des Protokolls genötigt bzw. in diesem Zusammenhang bedroht zu haben (Urk. 7/8/2/1). Am 2. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dieses Verfahren ein (Urk. 7/8/14). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss UE250242-O h vom 5. September 2025 ab. 2. Bereits am 20. Juni 2025 erstattete der Beschwerdeführer bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit jeweils separaten Schreiben abermals Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 3–4 (Urk. 7/3 und Urk. 7/4) sowie gegen Staatsanwältin B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1; Urk. 7/1), Staatsanwalt C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2; Urk. 7/2) und die Polizistin der Kantonspolizei Zürich F._____ (Beschwerdegegnerin 5, Urk. 7/5). Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegner 1–5 im Wesentlichen vor, sich im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung diverser Delikte, namentlich des Amtsmissbrauchs, strafbar gemacht zu haben. 3. Nachdem die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Strafanzeigen der Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung überwiesen hatte (Urk. 7/9/1), erliess diese am 7. August 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/10/1).

- 3 - 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 7/11) Beschwerde bei der III. Strafkammer. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 1). 5. Da sich die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen von vornherein als unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen (Urk. 7). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2. Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet die Nichtanhandnahme einer Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1–5 betreffend den von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich verbindlich festgelegten Streitgegenstand. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers weitere Vorgänge betreffen, sind diese als nicht verfahrensgegenständlich bzw. als verfahrensfremd nicht zu hören (vgl. Urk. 2 S. 2 und S. 9 ff.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.245 vom 5. Februar 2021 E. 1.1.2, BB.2020.278 vom 4. März 2021 E. 1.1 und BB.2016.246 vom 17. Juni 2016 E. 1.2, alle je m. w. H.; siehe ferner GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 390 und N. 543 sowie ders., in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 a. E. zu Art. 393 StPO). 3. Ebenso wenig ist in Nachachtung des Grundsatzes «ne bis in idem» auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, die sich gegen die Beschwerdegegner 3–4 und den Sachverhalt beziehen, welcher bereits Gegenstand des rechtskräftigen Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich UE250242-O vom 5. September 2025 war (Urk. 2 S. 7 und 10; Art. 11 Abs. 1 StPO und Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 m. w. H.).

- 4 - 4. 4.1. Ferner ist fraglich, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. So kann gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Eintretensvoraussetzungen und damit auch die Beschwerdelegitimation sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO) hat die beschwerdeerhebende Person auch ihr Beschwerderecht konkret darzutun, soweit dieses nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 und 1B_55/2021 / 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, je m. w. H.). 4.2. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), mithin Träger des durch die mutmasslich verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 150 IV 405 E. 3.2, 148 IV 170 E. 3.2, 145 IV 433 E. 3.6 und 143 IV 77 E. 2.2). Eine Beeinträchtigung von blossen Interessen – beispielsweise an der Verfolgung einer Straftat – genügt nicht (Urteil des Obergerichts Zürich UE230439-O vom 15. Oktober 2024 E. II./2.1; MAZZUCCELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 115 StPO). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170

- 5 - E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2 und 138 IV 258 E. 2.3, je m. w. H. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_139–141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1). 4.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde pauschal vor, das beanzeigte Verhalten der Beschwerdegegner 1–5 habe zu einer Überhaft sowie einer Ungleichbehandlung geführt (Urk. 2 S. 1 f. und 10). In Bezug auf den mutmasslichen Amtsmissbrauch der Beschwerdegegnerin 1 macht er geltend, dieser habe zu einer Überhaft, irreparablen Ermittlungsergebnissen sowie schliesslich auch zu einem Berufsverbot geführt (Urk. 2 S. 3). Aufgrund des mutmasslichen Amtsmissbrauchs des Beschwerdegegners 2 sei er sodann ohne Grund verhaftet worden (Urk. 2 S. 4 f.). Mit diesen nur kurz und allgemeingehaltenen Ausführungen kommt der Beschwerdeführer seiner Substantiierungsobliegenheit – zumindest in Bezug auf die Beschwerdegegner 3–5 – grundsätzlich nicht rechtsgenügend nach, zumal seine Beschwerdelegitimation, wie nachfolgend zu zeigen ist (E. II./4.3.1 ff.), nicht offensichtlich ist. 4.3.1. Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Art. 312 StGB schützt damit sowohl individuelle als auch kollektive Interessen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt darzulegen, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (Urteil des Bundesgericht 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das beanzeigte Verhalten der Beschwerdegegner 1–2 habe zu seiner unrechtmässigen Verhaftung bzw. Anordnung der Untersuchungshaft und Überhaft geführt, kann ihm ein schutzwürdiges Interesse und damit die Beschwerdelegitimation nicht – zumindest nicht ohne Weiteres – abgesprochen werden. Inwiefern ihm indes durch das weitere mutmasslich amtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdegegner 1–5, namentlich den Vorwurf, wo-

- 6 nach E-Mails zwischen der Polizei sowie G._____ betreffend die Koordination und Absprache der Effektenherausgabe an Letzteren angeblich nicht zu den Akten genommen oder gar vorsätzlich gelöscht wurden (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7/1 S. 1 f., Urk. 7/3 S. 2 und Urk. 7/4 S. 2), ein unmittelbarer Schaden entstanden sein soll, wird nicht geltend gemacht und ist sodann auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher in diesem Punkt nicht zur Beschwerde legitimiert. 4.3.2. Der vom Beschwerdeführer erhobene Deliktsvorwurf der Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB bezweckt die Wahrung öffentlicher Interessen, indem das Funktionieren der Strafrechtspflege geschützt werden soll. Etwaige private Interessen an der Verfolgung einer Straftat treten gegenüber dem öffentlichen Interesse so deutlich in den Hintergrund, dass die Norm nur als ausschliesslicher Schutz der Funktionsfähigkeit der Justiz verstanden werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_36/2023 vom 13. Februar 2023 E. 3, 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.2, 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.5.2, 1B_182/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.2 und 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.6, je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer kommt als Anzeigeerstatter in Bezug auf die Verfolgung eines möglichen Verstosses der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschwerdegegner 3–4 gegen Art. 305 StGB somit kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zu, weshalb er in diesem Punkt nicht zur Beschwerde legitimiert ist. 4.3.3. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen sodann dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel sowie des öffentlichen Vertrauens in den Urkundenbeweis. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1, 140 IV 155 E. 3.3.3 und 137 IV 167 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB schützt zusätzlich das besondere Vertrauen, das die Öffentlichkeit den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt und ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beamten, mithin das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Beamten und die Amtspflichttreue (BGE 81 IV 285 E. I.3 a. E. und Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September

- 7 - 2020 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Die Urkundendelikte bezwecken damit in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1, 140 IV 155 E. 3.3.3 und 119 Ia 342 E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2, je mit Hinweisen). Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Inwieweit der Beschwerdeführer durch die behauptete Urkundenfälschung im Amt, begangen durch die Beschwerdegegnerin 5, indem sie die mutmassliche Lüge (Urk. 7/5 S. 2 und Urk. 7/7/2/1/1/3 1/1/3): «Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die gesicherten Mobiltelefondaten weder von Wm E._____ noch von mir angeschaut.», im 2. Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Oktober 2022 festgehalten habe, unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sein soll, erschliesst sich nicht und lässt sich auch seinen Ausführungen nicht entnehmen (Urk. 2 und Urk. 7/5). Der Beschwerdeführer ist daher auch bezüglich des Straftatbestands der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) nicht zur Beschwerde legitimiert. 5. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft (bei der hier gegebenen Ausgangslage) vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). III. 1. Nachdem auf weite Teile der Beschwerdeschrift nicht einzugehen ist (E. II./2 ff.), bleibt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung in Bezug auf das nachfolgend umschriebene (E. III./3.1) Verhalten der Beschwerdegegner 1–2 zu Recht nicht an Hand nahm. 1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 u. a. vor, sich amtsmissbräuchlich verhalten zu haben, indem sie als Verfahrensleiterin der gegen ihn

- 8 geführten Strafuntersuchung unrechtmässig erhobene Mobiltelefondaten verwendet habe, um die Haft vor dem Zwangsmassnahmengericht zu begründen (Urk. 2 S. 1 und Urk. 7/1 S. 4). Zudem soll sie im Zusammenhang mit der Siegelungsthematik des beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobiltelefons am 18. August 2022 eine Aktennotiz erstellt haben, um eigene Fehler sowie die von den Beschwerdegegnern 3–4 unterlassene Belehrung über das Siegelungsrecht anlässlich der Verhaftung zu vertuschen (Urk. 2 S. 1 und Urk. 7/1 S. 2). Ferner soll die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht die wahrheitswidrige Angabe, wonach der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfüge, getätigt haben (Urk. 2 S. 3 und Urk. 7/1 S. 3 f.). 1.2. Dem Beschwerdegegner 2 wirft der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen vor, er habe sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, indem er als Brandtour-Staatsanwalt am 21. Juli 2022, ca. 09.00 Uhr, der Kantonspolizei Zürich einen Vorführungsbefehl für den Beschwerdeführer mündlich erteilt habe, wobei die Grundlage dafür mit dem Straftatbestand «Diebstahl» erst im nachträglich schriftlich erlassenen Vorführungsbefehl vom 21. Juli 2022 festgehalten und damit «passend gemacht» worden sei, um damit einen Haftgrund zu begründen (Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 7/2 S. 1 f.). 2. Die Staatsanwaltschaft sieht in dem umschriebenen beanzeigten Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt und nahm das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Urk. 5). Betreffend das mutmasslich amtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 begründet sie dies zusammenfassend damit, dass die Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin 1 aus strafrechtlicher Sicht nicht ansatzweise zu beanstanden sei und insbesondere ein amtsmissbräuchliches Verhalten bzw. eine unrechtmässige Anwendung ihrer Machtbefugnisse als verfahrensleitende Staatsanwältin nicht auszumachen sei. Hingegen kämen die Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr einem Sammelsurium von nicht substantiierten und pauschalisierten Behauptungen bzw. blossen Mutmassungen in Bezug auf die Verfahrensführung gleich. Er halte offensichtlich die Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin 1 für nicht korrekt, was jedoch nicht mit Amtsmissbrauch oder Begünstigung gleichzusetzen sei (Urk. 5 S. 6). Bezüglich

- 9 des Beschwerdegegners 2 hält die Staatsanwaltschaft sodann fest, dass in dessen Handeln kein amtsmissbräuchliches Verhalten bzw. keine unrechtmässige Anwendung seiner Machtbefugnisse als Pikett/Brandtourdienst innehabender Staatsanwalt auszumachen sei. Vielmehr habe er den Fall des Beschwerdeführers folgerichtig priorisiert und dringlich behandelt (Urk. 5 S. 8). Der Beschwerdeführer hingegen hält die Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen deshalb für rechtsfehlerhaft, weil der Sachverhalt vorliegend weiterhin ungeklärt und nicht sachgemäss geprüft worden sei, weshalb kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliege, welcher eine Nichtanhandnahme rechtfertigen würde (Urk. 2 S. 1). Auf die beschwerderelevanten Argumente der Parteien ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2025 vom 1. Mai 2025 E. 3.2, je m. w. H.). 3. Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB begehen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Dabei genügt Eventualabsicht (Urteile des Bundesgerichts 1C_283/2025 vom 26. November 2025 E. 5.1 und 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf, die in seinen Strafanzeigen aufgeführten mutmasslichen Verdachtsmomente zu wiederholen, ohne näher darzulegen, inwiefern diese bzw. das Verhalten der Beschwerdegegner 1–2 geeignet gewesen sein sollte, den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu erfüllen. Insbesondere lässt seine Beschwerde eine Auseinandersetzung betreffend die rechtlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft vermissen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ergeben sich – auch aus den beigezoge-

- 10 nen Untersuchungsakten – keinerlei Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der Beschwerdegegner 1–2. 4.1. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mit Fug ausführt (Urk. 5 S. 5), vermag alleine der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer anlässlich seiner Verhaftung vom 21. Juli 2022 nicht auf das Recht auf Siegelung aufmerksam gemacht worden sei, keine Anhaltspunkte für ein amtsmissbräuchliches Verhalten bzw. eine Zwangsausübung der Beschwerdegegnerin 1 begründen. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten ohnehin keine Verdachtsmomente, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich nicht über sein Recht auf Siegelung aufmerksam gemacht worden sein soll, geschweige denn, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Wissen darum die erhobenen Mobiltelefondaten verwendet habe, um die Haft vor dem Zwangsmassnahmengericht zu begründen (Urk. 2 S. 1 und Urk. 7/1 S. 4). Vielmehr kann gestützt auf die Akten, insbesondere die Aktennotiz vom 18. August 2022 (Urk. 7/7/2/1/14/1 1/14/3/1), davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 erst später, nämlich als sie den Durchsuchungsbefehl der amtlichen Verteidigung zukommen liess (vgl. Urk. 7/7/2/1/14/3 1/14/2), mithin nachdem sie den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft stellte (Urk. 7/7/2/1/15/13/ 1/15/9), in Erfahrung brachte, dass der Beschwerdeführer einzig mündlich auf sein Siegelungsrecht aufmerksam gemacht worden war. Entsprechendes ergibt sich sodann auch aus dem 2. Nachtragsrapport vom 12. Oktober 2022 (Urk. 7/2/1/1/3 1/- 1/3 S. 16). Damit ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 die erwähnte Aktennotiz erstellt hat, um eigene Fehler sowie jene Dritter zu vertuschen. Betreffend den Vorwurf, wonach die Beschwerdegegnerin 1 angeblich wahrheitswidrige Angaben betreffend den Wohnsitz gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht getätigt habe, hält die Staatsanwaltschaft zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer selbst in der polizeilichen Befragung vom 21. Juli 2022 zu Protokoll gab, in H._____ (Deutschland) in einem Eigentumshaus zu wohnen und über keinen Wohnsitz in der Schweiz zu verfügen (Urk. 5 S. 6 und Urk. 7/- 7/2/1/2/1 1/2/1 F/A 10  ff.). Soweit der Beschwerdeführer hierzu geltend macht, es sei unklar, was er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. Juli 2022 tatsächlich zu Protokoll gegeben habe, zumal er dieses nicht habe prüfen können und unklar sei, ob das Protokoll tatsächlich vollständig oder aber lückenhaft sei (Urk. 2

- 11 - S. 3), muss er sich entgegenhalten lassen, dass er sämtliche Seiten visierte und mit seiner Unterschrift bestätigte, das Protokoll gelesen zu haben (Urk. 7/7/2/1/2/1 1/2/1; des Weiteren kann auf die Erwägungen III./5 im Beschluss UE250242-O vom 5. September 2025 verwiesen werden). 4.2. Betreffend den gegen den Beschwerdegegner 2 erhobenen Vorwurf des Amtsmissbrauchs hält die Staatsanwaltschaft zutreffend fest, dass der vom Beschwerdegegner 2 erlassene Vorführungsbefehl nicht zu bemängeln sei (Urk. 5 S. 7). So konnte der Beschwerdegegner 2 aufgrund der ihm durch die Kantonspolizei Zürich mündlich (vgl. Urk. 7/7/2/1/1/1 1/1/1) sowie per E-Mail samt Anhang (Urk. 3/2) zugetragenen Informationen bereits im Zeitpunkt des mündlich erfolgten Vorführbefehls auf den im schriftlichen Vorführbefehl genannten dringenden Tatverdacht sowie Verdunklungsgefahr schliessen (Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO; Urk. 7/7/2/1/15/5 1/15/1). Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So verkennt er insbesondere, dass nicht die mutmassliche Suizidabsicht, sondern – wie erwähnt – der dringende Tatverdacht sowie die Kollusionsgefahr Grund für seine Verhaftung waren (Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 7/3). 5. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. August 2025 erging rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2). Mit dem heutigen Entscheid in der Sache erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 f.). 2. Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr

- 12 für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). 3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. lit. a StPO). Den Beschwerdegegnern 1–5 ist mangels wesentlicher Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 f. StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (unter Beilage Formular «Hinweis für Zustellungsempfänger»; mit Rückschein)  die Beschwerdegegner 1–5, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 3/1–6 in Kopie (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, (gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen

- 13 strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Autolitano

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