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Zürich Obergericht Strafkammern 03.10.2025 UE250315

3. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,756 Wörter·~14 min·10

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250315-O/U/REA>GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Dr. iur. P. Klaus, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw F. Meyer Verfügung und Beschluss vom 3. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juli 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 4. September 2024 erstattete A._____ (fortan: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i. S. v. Art. 217 StGB. Er wirft ihr zusammengefasst vor, dass sie sich seit Februar 2023 gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen entzogen habe (Urk. 10/2/1). Mit Eingaben vom 7. April 2025 (Urk. 10/3/1) sowie 25. Juni 2025 (Urk. 10/3/2) ergänzte er seine Strafanzeige. 2. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung nicht anhand (Urk. 4/1 = Urk. 5 = Urk. 10/7). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2025 (Poststempel) fristgerecht (Urk. 7 = Urk. 10/9) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin beantragte (Urk. 2 S. 2). Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 26 ff.). 4. In der Folge wurden die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 8; Urk. 10). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 3 - III. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2024 betreffend Eheschutz verpflichtet worden sei, folgende Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer zu entrichten: Vom 16. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 monatlich Fr. 3'867.–, vom 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 monatlich Fr. 2'004.–, vom 1. Januar 2024 bis 31. August 2024 monatlich Fr. 1'948.– und ab dem 1. September 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich Fr. 666.–. Für die vorliegend zu beurteilende Unterhaltsperiode (16. Oktober 2022 bis zur Einreichung der Strafanzeige am 10. September 2024) ergebe dies eine geschuldete Summe von gesamthaft ca. Fr. 51'000.–. Aus den eingereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin gehe hervor, dass sie einen namhaften Teil des geschuldeten Betrags bereits geleistet habe, etwa indem sie die Krankenkassenprämien und die Mietkosten des Beschwerdeführers von Oktober 2022 bis April 2023 in der Höhe von ca. Fr. 10’500.– oder Zahlungen im Jahr 2024 zu Gunsten des Beschwerdeführers in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 9'600.– (Unterhaltszahlungen für den Beschwerdeführer via Betreibungsamt sowie C._____-Rechnungen [Versicherung]) beglichen habe. Gemäss telefonischer Auskunft von Herrn D._____ vom Betreibungsamt Horgen sei zudem eine Lohnpfändung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1'500.– angeordnet worden, durch welche seit September 2024 bis und mit Juni 2025 monatlich Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 15'000.– via Betreibungsamt an den Beschwerdeführer geflossen seien. Abschliessend müsse der Ausnahmecharakter des Tatbestands der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten betont werden: Erstens stünden dem Beschwerdeführer zur Einforderung der ihm zustehenden privatrechtlichen Unterhaltszahlungen andere Mittel zur Verfügung, von welchen er in Form der eingeleiteten Betreibung auch bereits mit Erfolg Gebrauch gemacht habe. Zweitens sollten die Strafverfolgungsbehörden nicht dazu missbraucht werden, den schweren Beziehungskonflikt, der dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde liege, auf strafrechtlicher Ebene auszufechten. Und drittens scheine eine Verurteilung der Beschwerdegeg-

- 4 nerin letzten Endes auch nicht im Interesse des Beschwerdeführers zu sein, zumal ihre Leistungsfähigkeit durch eine Sanktion (weiter) herabgesetzt würde. Aufgrund des Gesagten sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht für den beanzeigten Tatzeitraum ein strafbares Verhalten anklagegenügend nachgewiesen werden könne. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 5 S. 3 f.). 1.2. Dagegen machte der Beschwerdeführer – so weit seine extensiven Ausführungen nachvollziehbar sind – zusammengefasst geltend, dass er bis heute keine Unterhaltszahlung in voller Höhe entsprechend dem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2024 erhalten habe. Die Unterhaltsleistungen seien weder regelmässig noch gemäss dem Zahlungsplan erbracht worden. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich etwa Fr. 3'400.– bezahlt. Er besitze Kontoauszüge der Bank, welche belegen würden, dass lediglich diese Summe überwiesen worden sei. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe nichts zahlen können, sei unbegründet, denn das Urteil sei seit über einem Jahr bekannt und sie habe ausreichend Zeit gehabt, sich darauf einzustellen und das Urteil zu befolgen. Ihr Verhalten habe zu einem Wohnungsschicksal für ihn, zur sozialen Ausgrenzung, zu Störungen im Verhältnis zu seiner Tochter sowie zu finanzieller Unsicherheit während der Betreuung durch ihn geführt. Sie verfüge über Einkommensquellen und habe nachweislich Geld für andere Zwecke verwendet, um dem Beschwerdeführer zu schaden und ihn zu bedrohen. Die angeblichen Zahlungen von Fr. 9'600.– und Fr. 15'000.– seien nie bei ihm angekommen, weder per Überweisung noch in bar. Das sei Falschinformation. Auch die behaupteten Zahlungen für die Miete 2023 in E._____ seien höchst fragwürdig. Die Beschwerdegegnerin habe diese abrupt eingestellt und ihn dadurch ohne Mittel zurückgelassen (Urk. 2 S. 2 ff., 12 und 23 ff.). 2. 2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor-

- 5 aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). 2.2. Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB macht sich schuldig, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Objektiv betrachtet liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor, wenn die unterhaltspflichtige Person die ihr nach dem Familienrecht obliegende Unterhaltsleistung nicht vollständig, rechtzeitig und zur Verfügung der unterhaltsberechtigten Person erbringt. Wurde die Höhe des Unterhaltsbeitrags in einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Zivilurteil festgesetzt, ist das Strafgericht, welches nach Art. 217 StGB zu entscheiden hat, an diesen Betrag gebunden. Der unterhaltspflichtigen Person kann jedoch nur dann vorgeworfen werden, ihre Unterhaltspflicht verletzt zu haben, wenn sie über die Mittel verfügte oder hätte verfügen können, um dieser nachzukommen. Darunter versteht man jemanden, der zwar nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seiner Verpflichtung nachzukommen, aber andererseits die ihm gebotenen Verdienstmöglichkeiten, die er annehmen

- 6 könnte, nicht nutzt. Es ist nicht erforderlich, dass die unterhaltspflichtige Person über die Mittel verfügt hätte, um ihre Leistung vollständig zu erbringen. Es reicht aus, dass sie mehr hätte leisten können, als sie tatsächlich geleistet hat, und dass sie in diesem Umfang ihre Unterhaltspflicht verletzt hat. Die Frage, über welche Mittel die unterhaltspflichtige Person verfügt hätte, muss vom Strafgericht entschieden werden, da es sich um eine objektive Tatbestandsvoraussetzung i. S. v. Art. 217 StGB handelt. Dieses kann sich zwar auf Elemente stützen, die vom Zivilgericht berücksichtigt wurden. Es muss jedoch konkret die finanzielle Situation der unterhaltspflichtigen Person feststellen, bzw. die Situation, in der sie sich hätte befinden können, wenn sie die von ihr vernünftigerweise zu erwartenden Anstrengungen unternommen hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_376/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt sich nach den betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten. Die Strafbarkeit entfällt, wenn die unterhaltspflichtige Person faktisch nicht in der Lage war, die Leistung zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3 mit Hinweis). Subjektiv muss die nach Art. 217 StGB strafbare Handlung vorsätzlich begangen worden sein. Eventualvorsatz reicht aus. Die Absicht, den geschuldeten Betrag nicht zu bezahlen, liegt in der Regel vor, wenn die Verpflichtung in einem Urteil oder einer Vereinbarung festgelegt wurde, da sie der unterhaltspflichtigen Person dann bekannt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2 a.E. mit Hinweisen). 3. 3.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2024 verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu zahlen: Fr. 3'867.– ab 16. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023, Fr. 2'004.– ab 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023, Fr. 1'948.– ab 1. Januar 2024 bis 31. August 2024 sowie Fr. 666.– ab 1. September 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Urk. 10/2/2 S. 12 f.). 3.2. Im Eheschutzurteil vom 22. März 2024 wurde die Beschwerdegegnerin dazu berechtigt, bereits geleistete Zahlungen vom rückwirkend geschuldeten Un-

- 7 terhaltsbeitrag in Abzug zu bringen (Urk. 10/2/2 S. 12 f.). Entsprechend ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entscheidend, ob die vorgenannten Beträge in voller Höhe auf sein Konto überwiesen wurden. Vielmehr sind auch die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Direktzahlungen zu berücksichtigen. Gemäss Polizeirapport vom 25. September 2024 erklärte sie, bereits Fr. 8'210.50 für die Miete der Wohnung des Beschwerdeführers an der F._____-strasse … in E._____, Fr. 2'311.40 für die C._____ Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers, Fr. 2'310.35 für weitere C._____ Rechnungen des Beschwerdeführers und Fr. 500.– zugunsten des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt bezahlt zu haben. Zudem schulde ihr der Beschwerdeführer noch Fr. 1'800.– für ihm auferlegte Gerichtsgebühren. Insgesamt habe sie mit Blick auf die bis Juli 2024 geschuldeten Unterhaltsbeiträge bereits einen Betrag von Fr. 15'312.25 geleistet, woraus ein noch geschuldeter Betrag in Höhe von Fr. 34'082.25 resultiere (Urk. 10/1 S. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 30. September 2022 bis 20. März 2023 folgende Zahlungen für die vom Beschwerdeführer bewohnte Wohnung an der F._____-strasse … in E._____ getätigt hat: Fr. 1'403.– am 20. März 2023, Fr. 1'500.– am 20. Februar 2023, Fr. 623.– am 18. Januar 2023, Fr. 1'500.– am 29. Dezember 2022, Fr. 2'123.– am 31. Oktober 2022 sowie Fr. 2'123.– am 30. September 2022 (Urk. 10/2/5; Urk. 10/2/8). Ferner ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2023 Rechnungen der C._____ für den Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 1'980.15 erhielt (Urk. 10/2/6). Kontoauszüge, welche deren Zahlung belegen würden, fehlen zwar in den Akten. Die Beschwerdegegnerin erklärte jedoch im Rahmen ihrer Steuererklärung 2024, diese Rechnungen beglichen zu haben (Urk. 10/4/3). Demgegenüber finden sich diverse Überweisungsbelege der Beschwerdegegnerin an die C._____ in den Akten, welche Zahlungen von Fr. 765.65 am 20. Oktober 2022, Fr. 765.65 am 21. November 2022, Fr. 765.65 am 19. Dezember 2022, Fr. 783.20 am 20. Januar 2023, Fr. 783.20 am 20. Februar 2023, Fr. 783.20 am 20. März 2023 sowie Fr. 783.20 am 28. April 2023, d. h. insgesamt Fr. 5'429.75, ausweisen (Urk. 10/2/ 7). Ob diese Zahlungen (auch) zugunsten des Beschwerdeführers getätigt wurden, ist nicht ersichtlich. Dies erscheint jedoch durchaus plausibel, betrug die jähr-

- 8 liche Krankenkassenprämie für die Beschwerdegegnerin und die gemeinsame Tochter im Jahr 2023 doch lediglich Fr. 3'955.20 bzw. Fr. 1'603.20, d. h. monatlich Fr. 463.20 (Urk. 10/2/8). Mit der Staatsanwaltschaft ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin seit der Trennung Direktzahlungen in massgeblicher Höhe vorgenommen hat und dadurch bereits vor der rechtskräftigen Festsetzung ihrer Unterhaltspflicht dieser in gewissem Umfang nachgekommen ist. 3.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründet sodann der alleinige Umstand, dass ein Teil der (rückwirkend) geschuldeten Unterhaltsbeiträge noch nicht geleistet wurde, nicht ohne Weiteres eine Strafbarkeit i. S. v. Art. 217 StGB. So ist bei der Beurteilung des vorgenannten Straftatbestands insbesondere auch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. Am 12. September 2024 wurde ihr Existenzminimum durch das Betreibungsamt Horgen auf Fr. 5'992.– festgesetzt, woraus sich ein darüber hinausgehender Betrag von Fr. 1'402.– ergibt (Urk. 10/2/3). Bereits aus dem Polizeirapport vom 25. September 2024 ist ersichtlich, dass sie Ratenzahlungen in Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat beabsichtigte, um die aufgelaufenen sowie zukünftigen Unterhaltsbeiträge zu begleichen (Urk. 10/1 S. 4). Aus den Akten ergibt sich ferner, dass sie ab September 2024 bis März 2025 eine Lohnpfändung von Fr. 1'500.– pro Monat zu gewärtigen hatte (Urk. 10/4/3). Seit dem 24. April 2025 bezahlt sie diesen monatlichen Betrag direkt ans Betreibungsamt (Urk. 10/4/4–6). Entsprechend ist sie ihrer Unterhaltspflicht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit durchaus nachgekommen. Unter Berücksichtigung des durch das Betreibungsamt festgesetzten Existenzminimums sowie ihrer aus der Steuererklärung 2023 ersichtlichen Vermögensverhältnisse (vgl. Urk. 10/2/8) war es ihr nicht möglich, mehr als diese monatlichen Beträge zu bezahlen. 3.4. Im Ergebnis finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin ihre Unterhaltspflichten (eventual-)vorsätzlich vernachlässigt hat. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass sie ihrer Unterhaltspflicht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nachgekommen ist. Eine Strafbarkeit nach Art. 217 StGB fällt somit ausser Betracht. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 9 - IV. 1. 1.1. Der unterliegende Beschwerdeführer ersuchte für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). 1.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnchancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteile des Bundesgerichts 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3; 6B_273/2022 vom 14. März 2022 E. 2.3.1 f.; je mit Hinweisen). 1.3. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist – der Beschwerdeführer vermochte sich mit seinen Vorbringen nicht ansatzweise durchzusetzen und seine Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens –, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-

- 10 chen Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen. Es ist nicht näher auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers einzugehen. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1’200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). 3. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Da keine Stellungnahme eingeholt wurde, ist auch der Beschwerdegegnerin mangels Umtriebe und Antrag keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

- 11 -  die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw F. Meyer

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