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Zürich Obergericht Strafkammern 14.11.2025 UE250195

14. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,645 Wörter·~38 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250195-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw F. Meyer Verfügung und Beschluss vom 14. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 7. April 2025 reichte Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) im Auftrag von A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine von diesem selbst verfasste sowie vom 29. März 2025 datierende Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin), C._____ (fortan: Beschwerdegegner 2) und D._____ (fortan: Beschwerdegegner 3) wegen Erpressung i. S. v. Art. 156 StGB etc. ein (Urk. 21/1; Urk. 21/2). 2. Mit Verfügung vom 28. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ohne Weiterungen nicht an Hand (Urk. 4 = Urk. 21/5). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter (Urk. 2) mit Eingaben vom 22. bzw. 23. Mai 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 23) Beschwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verfahrensvereinigung mit der Strafanzeige betreffend den Hundebiss vom 13. September 2024 beantragte (Urk. 3). 4. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Übersetzungen der fremdsprachigen Schriftstücke sowie zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 8). In der Folge leistete er fristgerecht die Prozesskaution (Urk. 9/2; Urk. 11). Mit Eingaben vom 13. bzw. 16. Juni 2025 liess er die verlangten Übersetzungen einreichen und stellte zudem einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Rückerstattung der von ihm geleisteten Prozesskaution sowie Sistierung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 12; Urk. 13). Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde der Antrag auf Rückerstattung der Prozesskaution abgewiesen (Urk. 15). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht (vgl. Urk. 19). Auf diese trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2025 nicht ein (Urk. 24). 5. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 (Poststempel: 24. Juni 2025) reichten die Beschwerdegegner 1 und 2 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, wobei sie

- 3 sinngemäss die Abweisung des Sistierungsantrags des Beschwerdeführers beantragten (Urk. 17). 6. Mit E-Mail vom 1. September 2025 (Urk. 20) wurden die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 21). 7. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2. 1.2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, eine Nichtanhandnahmeverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung oder Nichtanhandnahme ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_50/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).

- 4 - Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 305 StGB dient dem Schutz der Schweizerischen Strafrechts- und Strafvollzugspflege; es soll verhindert werden, dass die Verfolgung und Bestrafung von Personen durch Machenschaften erschwert oder verunmöglicht werden. Die Norm schützt dagegen keine Individualinteressen (GRAF, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar [= AK StGB], 2. Aufl. 2025, N 1 zu Art. 305 StGB). Die Strafbestimmungen des fünfzehnten Titels, d. h. auch Art. 285 StGB, sollen das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe sicherstellen. Geschützt wird primär die Amtshandlung als solche (ISENRING, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl. 2022, N 1 f. zu Art. 285 StGB). 1.2.2. Eine wirksame Konstituierung des Beschwerdeführers als Privatkläger ist vorliegend nicht gegeben. Da das Verfahren ohne Weiterungen nicht an Hand genommen wurde, lässt die fehlende Konstituierung seine Beschwerdelegitimation jedoch nicht dahinfallen, hatte er doch noch keine Möglichkeit, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. Zu beachten ist jedoch, dass Art. 305 StGB keine Individualinteressen schützt, weshalb der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Ebenso wenig ist er mit Blick auf den Straftatbe-

- 5 stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i. S. v. Art. 285 StGB zur Beschwerde legitimiert. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Anwendungsbereich der vorgenannten Strafbestimmung verkennt. So bezeichnet er diese in seiner Beschwerdeschrift mehrfach mit «Vergeltung gegen Anzeigeerstatter / Strafvereitelung» (vgl. Urk. 3 S. 4 ff.). Dabei lässt er ausser Acht, dass es sich bei ihm weder um ein Behördenmitglied noch einen Beamten handelt, weshalb die Anwendung von Art. 285 StGB auf den beanzeigten Sachverhalt auch in materieller Hinsicht ausgeschlossen ist. Insgesamt ist mit Blick auf die Straftatbestände der Begünstigung i. S. v. Art. 305 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i. S. v. Art. 285 StGB auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert und es erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist – mit den genannten Ausnahmen – einzutreten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nur die angefochtene Verfügung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch das Anfechtungsobjekt bzw. den diesem zu Grunde liegenden Sachverhalt beschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2; Urteile des Bundesstrafgerichts BB.2020.278 vom 4. März 2021 E. 1.1 a. E.; BB.2020.245 vom 5. Februar 2021 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Entsprechend ist nachfolgend nicht weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall mit einem Hundebiss einzugehen (Urk. 3 S. 2 f.), war dieser doch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Inhalte der Abschnitte 2, 3 und 4 seiner Strafanzeige eingegangen werde. Es würden lediglich die Überschriften genannt, ohne jegliche Analyse oder rechtliche Würdigung (Urk. 3 S. 8).

- 6 - 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) beinhaltet, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2024 vom 18. August 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3. Die angefochtene Verfügung enthält hinsichtlich der Inhalte der Abschnitte 2, 3 und 4 der Strafanzeige vom 29. März 2025 zwar keine detaillierte rechtliche Würdigung unter Nennung der einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. Die Staatsanwaltschaft fasste diese jedoch in einer der Begründungspflicht genügenden Art und Weise zusammen, indem sie erwog, dass es sich in diesen Abschnitten überwiegend um zivil- bzw. verwaltungsrechtliche Angelegenheiten handle, etwa der Verstoss gegen die Hausordnung der E._____, die Vorenthaltung von Informationen, die wiederholte Äusserung von unangemessener Kritik ihm gegenüber, die bedeutende Erhöhung seiner Arbeitslast, der Stellenverlust sowie der Widerruf der Doktorandenzulassung. Diese Vorwürfe seien allesamt Zeugnis eines gescheiterten Arbeits- und Betreuungsverhältnisses, jedoch zumindest strafrechtlich nicht weiter von Interesse. Nachfolgend werde nur auf diejenigen Vorwürfe eingegangen, die zumindest ansatzweise einen strafrechtlichen Bezug aufwiesen (Urk. 4 S. 2). Dadurch nahm die Staatsanwaltschaft auch auf die weiteren in der Strafanzeige vom 29. März 2025 geschilderten Sachverhalte Bezug und erklärte, dass diese bzw. die Handlungen der Beschwerdegegner ihrer Ansicht nach weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht einen Straftatbestand, insbesondere nicht die in der Strafanzeige vom 29. März 2025 erwähn-

- 7 ten, erfüllt. Entsprechend war der Beschwerdeführer auch ohne Weiteres in der Lage, die Verfügung betreffend Nichtanhandnahme sachgerecht anfechten zu lassen. Die angefochtene Verfügung verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf Begründung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht. 3. 3.1. Weiter stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens «bis die F._____ [Leitung] der E._____ die entscheidenden Beweismittel vorlegt, insbesondere schriftliche oder elektronische Weisungen, E- Mails, Entscheide oder Sitzungsprotokolle, aus denen hervorgeht, ob und in welcher Weise» die Beschwerdegegner potenziell ehrverletzende Aussagen über den Beschwerdeführer verbreitet hätten. Er begründet diesen damit, dass die Offenlegung dieser Beweise von zentraler Bedeutung sei, da sie neue, wesentliche Tatsachen aufzeigen könnten, die für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens relevant seien (Urk. 13 S. 3). 3.2. Der 9. Titel der Strafprozessordnung zu den Rechtsmitteln (Art. 379 ff. StPO) enthält keine Bestimmung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Art. 314 StPO, der die Sistierung der Untersuchung regelt, kann gemäss Art. 379 StPO im Beschwerdeverfahren sinngemäss angewendet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2). Demnach kann das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 StPO namentlich sistiert werden, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (lit. a), der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. b), ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. c) oder ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt (lit. d). 3.3. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO, indem er geltend macht, dass das Strafverfahren vom verwaltungsrechtlichen Verfahren vor der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen abhängig sei. Dabei verkennt er jedoch, dass bei einer Nichtan-

- 8 handnahme des Strafverfahrens gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO für den Fall, dass neue Beweismittel bekannt werden, vom Gesetz her ein anderes Vorgehen vorgesehen ist. So wird in Art. 323 Abs. 1 StPO festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens verfügt, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Dies gilt auch für nicht an Hand genommene Verfahren (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO). Die vom Beschwerdeführer behauptete Möglichkeit, dass im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens vor der Rekurskommission neue, für das Strafverfahren relevante Beweismittel in Erscheinung treten könnten, gilt somit nicht als Sistierungsgrund i. S. v. Art. 314 StPO. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist abzuweisen. III. 1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u. a. dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nicht-

- 9 anhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass weder eine Mobbing-Strafnorm gesetzlich vorgesehen sei noch lasse sich anhand der Akten verdachtsbegründend erstellen, dass die Beschwerdegegner dem Anzeigesteller in einer strafrechtlich relevanten Art und Weise ihren Willen hätten aufzwingen wollen. Die geltend gemachten Situationen sowie die Kommunikation zwischen den Beteiligten wiesen zwar auf ein angespanntes Arbeitsklima hin, doch sei nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit strafbegründend. Die dem Beschwerdeführer gegenüber gewählten Formulierungen seien nicht in einer derart intensiven Form vorgebracht worden, um objektiv betrachtet bei diesem irgendwelche Angst- oder Schreckzustände und/oder einen Verlust des Sicherheitsgefühls hervorrufen zu können, zumal es ihm jederzeit freigestanden sei, sich mit seinen Vorwürfen an die universitären Beratungsstellen zu wenden, was er denn auch getan habe. Ebenso wenig erschliesse sich aus den Akten, inwiefern die Beschwerdegegner in Bereicherungsabsicht gehandelt haben sollten. Vom Vorliegen einer versuchten Nötigung bzw. Erpressung i. S. v. Art. 181 StGB bzw. Art. 156 StGB sei deshalb noch nicht auszugehen. Im Übrigen werfe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern vor, ihre Stellung an der E._____ missbraucht zu haben, um ihn zu diffamieren, das Arbeitsverhältnis zu beenden und seine Doktorandenzulassung zu widerrufen. Handlungen, die sich allenfalls als pflichtwidrig herausstellten, oder das Verbreiten von falschen Informationen stellten jedoch keinen Missbrauch der Amtsgewalt dar. Es mangle somit an einem hinreichenden Tatverdacht. So seien denn auch zivil- oder verwaltungsrechtliche Verhaltensweisen, die allenfalls fehlerbehaftet seien, nicht per se mit Amtsmissbrauch i. S. v. Art. 312 StGB oder anderweitigem strafbaren Verhalten gleichzusetzen. Halte sich ein Entscheid an die Grenzen des Rechts, falle eine Strafbarkeit ausser Betracht. Entsprechend hätten Betroffene,

- 10 welche mit einer Entscheidung oder Anordnung nicht einverstanden seien, den Weg des ordentlichen Verwaltungsprozesses zu beschreiten. Hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung i. S. v. Art. 303 Ziff. 1 StGB sei darauf hinzuweisen, dass nur der Beschwerdegegner 3 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Ehrverletzung eingereicht habe, weshalb es in den anderen vorgebrachten Fällen an einem objektiven Tatbestandsmerkmal fehle. Beim Beschwerdegegner 3 sei indes fraglich, ob er vorsätzlich gehandelt habe. Beweise bzw. Indizien, wonach er absichtlich falsch ausgesagt habe, würden nicht existieren. Es bestünden somit auch keine Hinweise auf eine Absicht der Beschwerdegegner, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Mit Blick auf die Ehrverletzungsdelikte sei mangels rechtzeitig gestelltem Strafantrag nicht weiter auf diese einzugehen, datiere die Strafanzeige doch vom 29. März 2025 während sich die Taten allesamt von Juli 2024 bis Dezember 2024 zugetragen haben sollen (Urk. 4 S. 2 ff.). 2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen zusammengefasst vor, dass der Ausgangspunkt der gesamten Situation in einem strafrechtlich relevanten Vorfall läge, nämlich dem Biss durch den Hund des Beschwerdegegners 3. Aufgrund seiner akademischen und persönlichen Situation stellten seine wissenschaftliche Laufbahn und sein Ruf ein erhebliches Erpressungspotenzial dar. Es sei versucht worden, seine Promotion gezielt zu blockieren, solange er die Konflikte und die strafrechtliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 3 nicht beilege. Diese Verknüpfung zwischen Fortsetzung der Promotion und Rückzug der Strafanzeige sei durch zahlreiche Dokumente und E-Mails belegt. Die institutionelle Macht, über das Fortbestehen des Promotionsverhältnisses zu entscheiden, sei als mittelbare Zwangsmassnahme in Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren eingesetzt worden. Der ausgeübte Druck – sowohl administrativ als auch psychologisch – habe offenkundig dazu gedient, den Beschwerdeführer zum Rückzug der Strafanzeige zu bewegen. Es liege auf der Hand, dass ein belastender Strafentscheid gegen den Beschwerdegegner 3 erhebliche Reputationsschäden für die universitäre Leitung mit sich bringen könnte. Daraus ergebe sich ein mögli-

- 11 ches Motiv zur Verschleierung, das im rechtlichen Sinne auch als mittelbare Bereicherung zu werten sei. In Bezug auf den Amtsmissbrauch i. S. v. Art. 312 StGB sei zu betonen, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 in ihrer offiziellen Funktion an einer öffentlichen Universität in der Schweiz ihre Amtsautorität, offiziellen Titel, Signaturen und universitären E-Mail-Adressen gezielt eingesetzt hätten, um im Kontext eines laufenden Strafverfahrens falsche und irreführende rechtliche Aussagen zu verbreiten. Dies sei sowohl mündlich in offiziellen Gruppensitzungen als auch schriftlich in institutioneller Kommunikation geschehen. Die klare Absicht hinter diesen Handlungen habe darin bestanden, psychischen Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, ihn gezielt zu täuschen und ihn dazu zu bringen, selbstschädigende Aussagen im Strafverfahren zu machen, mit dem Ziel, die eigene institutionelle Stellung zu sichern. Zusätzlich habe die Beschwerdegegnerin im Januar und Februar 2025 ihre offizielle Stellung, ihren Titel und ihre Unterschrift verwendet, um eine haltlose strafrechtliche Beschuldigung gegen den Beschwerdeführer zu verfassen und weiterzugeben. Dadurch habe sie sich der üblen Nachrede i. S. v. Art. 173 StGB sowie der Verleumdung i. S. v. Art. 174 StGB schuldig gemacht, ebenso des Amtsmissbrauchs i. S. v. Art. 312 StGB. Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sei die Strafanzeige innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten eingereicht worden. Zudem habe er bereits am 13. März 2025 per E- Mail eine Strafanzeige eingereicht. Hinsichtlich jener Teile der Strafanzeige, die später eingereicht worden seien, sei zu berücksichtigen, dass er bis zum 13. Februar 2025 massivem institutionellen Druck ausgesetzt gewesen sei und berechtigte Angst vor Vergeltungsmassnahmen gehabt habe. Er habe sachlich nachvollziehbare und rechtlich relevante Gründe gehabt, bestimmte Anzeigen zunächst zurückzuhalten. Es sei zudem zu beachten, dass er erst seit Ende September 2022 in der Schweiz lebe und nicht mit dem hiesigen Rechtsverfahren vertraut gewesen sei. Entsprechend seien auch mit Blick auf die Beschwerdegegner 2 und 3 die Straftatbestände der üblen Nachrede i. S. v. Art. 173 StGB, der Verleumdung i. S. v. Art. 174 StGB sowie der Beschimpfung i. S. v. Art. 177 StGB erfüllt.

- 12 - Hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB sei belegt, dass der Beschwerdegegner 3 die Strafanzeige vorsätzlich und in Vergeltungsabsicht eingereicht habe, mit dem Ziel, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, ihn zu schädigen und die rechtlichen Schritte zu vereiteln. So habe der Beschwerdegegner 3 mehrfach auf dieselbe E-Mail geantwortet, die er später als ehrverletzend bezeichnet habe, ohne jemals Beanstandungen gegenüber dem Beschwerdeführer oder der bereits eingebundenen HR-Abteilung zu äussern. Während der ganzen Kommunikation mit der HR-Abteilung habe der Beschwerdegegner 3 keinerlei Hinweise auf empfundene Diffamierung oder unangemessenes Verhalten gezeigt. Unmittelbar vor Einreichung seiner Anzeige, also nach dem Zeitraum der angeblich ehrverletzenden E-Mails, habe der Beschwerdegegner 3 ein unterzeichnetes Empfehlungsschreiben verfasst, in welchem er die akademischen Leistungen und die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich gelobt habe. Die Strafanzeige sei weiter direkt nach der Einreichung der Mobbing-Beschwerde des Beschwerdeführers bei der HR-Abteilung gestellt worden. Diese zeitliche Abfolge stelle ein klares Indiz für Vergeltungsabsicht dar (Urk. 3 S. 3 ff.). 3. 3.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich der Erpressung i. S. v. Art. 156 Abs. 1 StGB schuldig. Der Nötigung i. S. v. Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, liegt ein Versuch i. S. v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Die Nötigung i. S. v. Art. 181 StGB ist der Grundtatbestand der Erpressung (vgl. WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB/

- 13 - JStG [= BSK StGB], 4. Aufl. 2019, N 51 zu Art. 156 StGB). Unter Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2025 vom 24. September 2025 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein. Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Eine Nötigung ist nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.4 ff. mit Hinweisen). Damit der Straftatbestand der Erpressung objektiv erfüllt ist, muss der Täter eine Person durch Zwangsmittel zusätzlich zu einer Handlung veranlasst haben, die ihr Vermögen oder das Vermögen eines Dritten beeinträchtigt (Urteil des Bun-

- 14 desgerichts 6B_555/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist vorausgesetzt, dass eine Vermögensverfügung vorgenommen wird und daraus als unmittelbare Folge ein Vermögensschaden erwächst (AK StGB- MRÁZ/BAUMGARTNER, a. a. O., N 6 und N 8 zu Art. 156 StGB). Subjektiv muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben, wobei auch Eventualvorsatz ausreicht, und zwar in der Absicht, sich selbst oder einem Dritten eine unrechtmässige Bereicherung zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.1.3 mit Hinweisen). 3.2. Sinngemäss machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegner ihn zum Rückzug der Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 3 betreffend den Hundebissvorfall bringen wollten, indem sie ihm in Aussicht stellten, seine Promotion nur fortführen zu können, wenn er dies täte (vgl. auch Urk. 21/2 S. 3, S. 5 f., S. 10 ff., S. 16 ff., S. 25 ff. und S. 83). Da weder der Beschwerdeführer behauptete, die Strafanzeige zurückgezogen zu haben, noch sich Entsprechendes aus den Akten ergibt, ist nachfolgend jeweils lediglich die Versuchsvariante zu prüfen. Hinsichtlich des Straftatbestands der Erpressung i. S. v. Art. 156 StGB ist darauf hinzuweisen, dass der von ihm behauptete Rückzug der Strafanzeige, zu welchem ihm die Beschwerdegegner angeblich veranlassen wollten, nicht als Vermögensdisposition zu qualifizieren ist. Eine anderweitige (beabsichtigte) Vermögensdisposition, wie dass die Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer Geld oder andere Vermögenswerte gefordert hätten, machte er weder geltend noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Eine Strafbarkeit i. S. v. Art. 156 StGB fällt somit von Vornherein ausser Betracht. Im Übrigen lässt sich dem dargelegten Sachverhalt auch kein Hinweis auf eine versuchte Nötigung i. S. v. 181 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB entnehmen, fehlt es doch an einem Nötigungsmittel. Gewalt wurde gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Akten keine angewandt. Eine Handlung, welche als Androhung ernstlicher Nachteile qualifiziert werden könnte, nennt er ebenfalls weder in seiner Beschwerde noch seiner Eingabe vom 29. März 2025 und eine solche ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. So handelt es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihn die Beschwerdegegner unter An-

- 15 drohung der Beendigung seiner Promotion zum Rückzug der Strafanzeige veranlassen wollten, lediglich um seine Interpretation der Geschehnisse. E-Mails, Schreiben oder dergleichen mit diesem oder einem ähnlichen Wortlaut finden sich nicht in den Akten (vgl. Urk. 13). Mit der Staatsanwaltschaft ist sodann davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Konflikt nicht die nötige Intensität aufwies, um als andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit i. S. v. Art. 181 StGB qualifiziert zu werden. So sind insbesondere der von ihm geltend gemachte angebliche psychische Druck anlässlich einer Teamsitzung infolge der Besprechung des Hundebissvorfalls sowie das von ihm geschilderte angebliche Mobbing (vgl. Urk. 21/2 S. 5 f., S. 12 ff., S. 33 ff. und S. 76 f.) nicht geeignet, eine besonnene Person in seiner Lage gefügig zu machen und sie in ihrer Willensbildung einzuschränken. Eine strafrechtliche Relevanz i. S. v. Art. 181 StGB ist nicht zu erkennen. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Blick auf die Straftatbestände der versuchten Erpressung i. S. v. Art. 156 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Nötigung i. S. v. Art. 181 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu Recht nicht an Hand genommen. 4. 4.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich der Drohung i. S. v. Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. Dabei handelt es sich um ein Antragdelikt i. S. v. Art. 30 StGB. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat bekannt sind. Erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2024 vom 4. April 2025 E. 2.1.1). Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten

- 16 - Sachverhalt eine Strafverfolgung stattfinden (BGE 147 IV 199 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Eine Strafanzeige als blosse Wissenserklärung genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt. Das dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen (BSK StGB-RIEDO, a. a. O., N 49 zu Art. 30 StGB; vgl. auch TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 2 zu Vor Art. 30 StGB). Das Vorliegen eines Strafantrags ist eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht und es hat eine Nichtanhandnahme i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 29. März 2025 (bei der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. April 2025 eingereicht) als «Criminal Complaint» (vgl. Urk. 21/2). Ob diese – auf Deutsch mit «Strafanzeige» zu übersetzen (vgl. Urk. 13) – die Anforderungen an einen Strafantrag i. S. v. Art. 30 StGB erfüllt, kann offenbleiben. Denn die vom Beschwerdeführer in diesem Schreiben unter dem Titel «Drohungen» geltend gemachten Sachverhalte datieren vom Juli bis November 2024 (Urk. 21/2 S. 10 f.). Entsprechend war im Zeitpunkt der Eingabe vom 29. März 2025 die Strafantragsfrist von drei Monaten bereits abgelaufen. Es fehlt an einem gültigen Strafantrag und damit an einer Prozessvoraussetzung. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren in dieser Hinsicht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen hat, ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Behauptung oder Verdächtigung weiterverbreitet, erfüllt den Straftatbestand der üblen Nachrede i. S. v. Art. 173 Ziff. 1 StGB. Der Verleumdung i. S. v. Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden

- 17 wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt (Art. 176 StGB). Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung i. S. v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. Während der beschuldigten Person im Rahmen der üblen Nachrede der Wahrheits- sowie Gutglaubensbeweis offensteht, der ihre Straflosigkeit zur Folge hat (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB), setzt der objektive Tatbestand der Verleumdung voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Entsprechend müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung geht zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetz hervor, ergibt sich jedoch durch einen Rückschluss aus dem subjektiven Tatbestand, welcher eine Handlung wider besseres Wissen fordert (AK StGB-ABO YOUSSEF, a. a. O., N 2a zu Art. 174 StGB). Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 StGB auch im Zusammenhang mit einer Beschimpfung i. S. v. Art. 177 StGB anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.2). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von

- 18 - Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gegebenen Umständen der Äusserung beilegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2024 vom 12. November 2024 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Bei den Ehrverletzungstatbeständen nach Art. 173 ff. StGB handelt es sich ebenfalls um Antragdelikte i. S. v. Art. 30 ff. StGB (vgl. E. III/4.1). Zu beachten ist, dass die Schriftlichkeit i. S. v. Art. 30 Abs. 1 StGB voraussetzt, dass der Strafantrag schriftlich verfasst und vom Strafantragsteller unterzeichnet wurde. Im Falle einer elektronischen Übermittlung ist die Eingabe mit einer elektronischen Signatur zu versehen (AK StGB-KONOPATSCH/UHRMEISTER, a. a. O., N 13 zu Art. 30 StGB). Eine Wiederherstellung der Strafantragsfrist ist unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO möglich(AK StGB-KONOPATSCH/UHRMEISTER, a. a. O., N 9 zu Art. 31 StGB). Bei der Fristwiederherstellung hat die Partei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Rechtsirrtum (etwa betreffend den Fristenlauf) sowie blosse Rechtsunkenntnis bilden dabei keine Wiederherstellungsgründe (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 2a zu Art. 94 StPO). Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). 5.2. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafantragsfrist i. S. v. Art. 31 StGB im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 29. März 2025 mit Blick auf die als Ehrverletzungen dargelegten Sachverhalte vom 23. Juli 2024 bis 18. Dezember 2024 (vgl. Urk. 21/2 S. 6 ff.) bereits abgelaufen gewesen sei, erweisen sich als zutreffend. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bereits am 13. März 2025 per E-Mail Strafan-

- 19 zeige erstattet habe, befindet sich diese einerseits nicht in den Akten und würde sie doch lediglich bei Verwenden einer qualifizierten elektronischen Signatur das Schriftlichkeitserfordernis erfüllen. Sinngemäss machte er weiter geltend, dass er die Strafantragsfrist unverschuldet verstreichen lassen habe. Dabei gelten die von ihm vorgebrachten Gründe, mithin dass er erst seit September 2022 in der Schweiz lebe, nicht mit den hiesigen Rechtsverfahren vertraut gewesen sei und keinerlei Unterstützung von der HR-Abteilung der E._____ erhalten habe, nicht als Wiederherstellungsgründe i. S. v. Art. 94 Abs. 1 StPO. Auch dass er bis 13. Februar 2025 unter massivem institutionellen Druck gestanden habe, vermag nichts am Ablauf der Strafantragsfrist zu ändern, denn nebst der fraglichen Qualifikation als Wiederherstellungsgrund hätte es ihm in diesem Zusammenhang oblegen, innert 30 Tagen seit Wegfall des von ihm behaupteten Drucks am 13. Februar 2025 ein Wiederherstellungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft einzureichen und gleichzeitig Strafantrag zu stellen. Dies hat er unterlassen. Entsprechend ist die Strafantragsfrist betreffend die von ihm dargelegten Sachverhalte bis Ende Dezember 2024 zum Zeitpunkt seiner Strafanzeige verstrichen. Es mangelt an einer Prozessvoraussetzung. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer als ehrverletzend betrachteten Handlungen der Beschwerdegegnerin im Januar und Februar 2025 ist darauf hinzuweisen, dass er sich dabei mutmasslich auf die zwei Schreiben vom 23. Januar 2025 und 13. Februar 2025 bezieht (vgl. Urk. 13). Diesen kann – unter Anwendung eines objektiven Massstabs – keine ehrrührige Aussage entnommen werden. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, welche konkreten Ausführungen ihn in seiner Ehre verletzen sollten. In seiner Strafanzeige vom 29. März 2025 äusserte er sich einzig insoweit, als dass die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass der Beschwerdegegner 3 eine Strafanzeige gegen ihn wegen Verleumdung eingereicht habe, mit diesen Schreiben weiterverbreitet habe (Urk. 21/2 S. 9 f. und S. 82). Dabei handelt es sich um eine aktenkundige Tatsache. Entsprechend könnte die Beschwerdegegnerin den Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB erbringen, wodurch sie sowohl mit Blick auf die üble Nachrede i. S. v. Art. 173 StGB als auch die Beschimpfung i. S. v. Art. 177 StGB straflos wäre. Dabei ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von Rele-

- 20 vanz, ob die im Rahmen des vorgenannten Strafverfahrens getätigten Anschuldigungen zu Recht oder Unrecht erfolgten, geht es doch einzig darum, dass eine Strafanzeige eingereicht wurde. Eine Strafbarkeit nach Art. 174 StGB ist ebenfalls ausgeschlossen, handelt es sich doch um eine wahre Tatsache. Insgesamt verfügte die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den Ehrverletzungstatbeständen i. S. v. Art. 173 ff. StGB zu Recht die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. 6. 6.1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1) oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Abs. 2), macht sich der falschen Anschuldigung i. S. v. Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig. Die Anschuldigung i. S. v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann gegenüber der zuständigen Behörde oder einer anderen Amtsstelle erfolgen, von der erwartet wird, dass sie die Beschuldigung an die zuständige Behörde weiterleitet (AK StGB-GRAF, a. a. O., N 6 zu Art. 303 StGB). Die beiden Tatvarianten gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich lediglich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird. Das Beschuldigen gemäss Abs. 1 besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung. Von Abs. 2 werden diejenigen Machenschaften erfasst, welche, ohne eine ausdrücklich geäusserte Anschuldigung zu sein, in schlüssiger Weise den Verdacht auf eine bestimmte Person lenken. Arglistige Veranstaltungen im Sinne des Tatbestands liegen vor, wenn der Täter durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, es darauf anlegt, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahr-

- 21 heit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2023 vom 23. April 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). 6.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 ihn im Zusammenhang mit dem Hundebissvorfall in an ihn gerichteten E-Mails sowie anlässlich einer Teamsitzung falsch beschuldigt hätten. Was für einer Straftat er dabei genau beschuldigt worden sein sollte, ergibt sich nicht aus der Beschwerde. Aus seiner Strafanzeige vom 29. März 2025 ist demgegenüber ersichtlich, dass er von den Beschwerdegegnern 2 und 3 beschuldigt worden sei, mit Blick auf den Hundebissvorfall falsche Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben zu haben (Urk. 21/2 S. 4 f., S. 32 f., S. 36 und S. 87), mithin dass er der Begehung einer Verleumdung i. S. v. Art. 174 StGB oder einer falschen Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB beschuldigt worden sei. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass eine solche Anschuldigung im Rahmen einer Teamsitzung oder in einer an ihn adressierten E-Mail die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 303 StGB nicht erfüllt, hat die Anschuldigung sich doch an eine Strafverfolgungsbehörde oder sonstige Behörde zu richten, von der auszugehen ist, dass sie diese an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleitet. Dasselbe gilt für die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2025 und 13. Februar 2025, welche an den Beschwerdeführer adressiert waren. Zudem gibt sie in diesen einzig wieder, dass der Beschwerdegegner 3 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verleumdung gestellt habe. Von einer falschen Anschuldigung ihrerseits kann somit auch mangels einer Beschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB nicht ausgegangen werden. Inwiefern die Beschwerdegegner sodann Machenschaften i. S. v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angestrebt haben sollten, legt weder der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dar noch ergibt sich Entsprechendes aus den Akten. Demgegenüber gilt die vom Beschwerdegegner 3 gegen den Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen Verleumdung i. S. v. Art. 174 StGB als Beschuldigung eines Verbrechens bei den Strafverfolgungsbehörden i. S. v. Art. 303

- 22 - Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Mit der Staatsanwaltschaft ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 3 dabei nicht wider besseres Wissen handelte. So ist aus den Akten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine Vergeltung wegen der von ihm erstatteten Strafanzeige betreffend den Hundebissvorfall handeln sollte. Gestützt auf die von ihm vorgebrachten Umständen, wie dass der Beschwerdegegner 3 auch nach der Einreichung der Strafanzeige gegen ihn noch ein gutes Empfehlungsschreiben ausgestellt habe oder in der E-Mail-Korrespondenz mit der Personalabteilung nie die vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte erwähnt habe (vgl. auch Urk. 21/2 S. 4 f. und S. 78 f.), kann nicht geschlussfolgert werden, dass es sich bei der Strafanzeige des Beschwerdegegners 3 um eine reine Vergeltungsaktion handle und er wider besseres Wissen gehandelt habe. So hat ein Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert zu sein und es besteht auch keine Pflicht, einen aus einer Ehrverletzung herrührenden Konflikt zu besprechen bzw. das Gegenüber darauf hinzuweisen. Weiter kann allein aus dem Umstand, dass die Strafanzeige des Beschwerdegegners 3 ebenfalls nicht an Hand genommen wurde (vgl. Urk. 4 S. 6), nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Beschwerdegegner 3 diese wider besseres Wissen vorgenommen hat. Allein die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens bedeutet nämlich nicht, dass jemand sich i. S. v. Art. 303 StGB strafbar gemacht hat. Andernfalls wäre jede letztlich erfolglose Strafanzeige tatbestandsmässig, was nicht Sinn und Zweck der Strafbestimmung von Art. 303 StGB sein kann. Vielmehr bedarf es weiterer Anhaltspunkte dafür, dass jemand wider besseres Wissen gehandelt hat, welche vorliegend jedoch fehlen. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung mit Blick auf den Straftatbestand der falschen Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen.

- 23 - Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa und E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 1C_439/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.2 mit Hinweisen; BSK StGB-HEIMGARTNER, a. a. O., N 6 ff. zu Art. 312 StGB). 7.2. Der Beschwerdeführer warf den Beschwerdegegnern 2 und 3 mehrfach vor, dass sie ihre Amtsgewalt missbraucht hätten, indem sie u. a. E-Mails mit irreführenden rechtlichen Falschinformationen von ihrer von der E._____ zur Verfügung gestellten E-Mail-Adresse versandt, Teamsitzungen einberufen und anlässlich dieser ihm unterstellt hätten, falsche Informationen über den Hundebissvorfall verbreitet zu haben (vgl. auch Urk. 21/2 S. 3 ff., S. 32 f. und S. 87). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Handlungen keine Ausübung von Amtsgewalt erblickt werden kann, sind sie doch weder als hoheitliche Verfügung noch als Ausübung einer anderen Form von Zwang zu qualifizieren. Aus den Akten ergeben sich auch keine anderen Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 ihre Machtbefugnisse, die das kennzeichnende Merkmal der Amtsgewalt sind, in strafrechtlich relevanter Weise missbraucht hätten. Dies wäre für die Bejahung einer Strafbarkeit nach Art. 312 StGB jedoch vorausgesetzt. Demgegenüber verfügte bzw. wandte die Beschwerdegegnerin mit ihren Schreiben vom 23. Januar 2025 und 13. Februar 2025 Amtsgewalt an. Inwiefern dies eine in strafrechtlich relevanter Weise unrechtmässige Anwendung ihrer Machtbefugnisse gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. So ist insbesondere die Erwähnung des Umstands, dass der Beschwerdegegner 3 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verleumdung eingereicht hatte, und die Fest-

- 24 stellung einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht als Missbrauch der Amtsgewalt zu qualifizieren. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. auch Urk. 21/2 S. 82 ff.) greifen ins Leere. Ob ihm die Doktorandenzulassung mit Verfügung vom 13. Februar 2025 zu Recht entzogen wurde, gilt es im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu klären. Es ist somit auch in diesem Zusammenhang nicht von einem Amtsmissbrauch auszugehen. Ein Anfangsverdacht hinsichtlich des Amtsmissbrauchs i. S. v. Art. 312 StGB fällt insgesamt ausser Betracht. 8. Im Ergebnis verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss erübrigen sich weitere Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragten Vereinigung der Strafverfahren (vgl. Urk. 3 S. 3). Der Vollständigkeit halber ist letztlich anzumerken, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft (bei der hier gegebenen Ausgangslage) vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG ZH eingeholt hat (ZR 112 [2013] Nr. 86 S. 299 ff.). IV. 1. 1.1. Der unterliegende Beschwerdeführer ersuchte für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13 S. 2). 1.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind

- 25 als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnchancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteile des Bundesgerichts 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3; 6B_273/2022 vom 14. März 2022 E. 2.3.1 f.; je mit Hinweisen). 1.3. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist – der Beschwerdeführer vermochte sich mit seinen Vorbringen nicht ansatzweise durchzusetzen und seine Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens –, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen und es ist nicht näher auf seine finanzielle Situation einzugehen. 2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) auf Fr. 3’000.– festzusetzen und aus der durch den Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution von Fr. 3’000.– (Urk. 11) zu beziehen. 3. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Den Beschwerdegegnern wurde keine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die vom 20. Juni 2025 datierende Eingabe der Beschwerdegegner 1 und 2 (Urk. 17) erfolgte unaufgefordert. Entsprechend ist ihnen für das Beschwerdeverfahren ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen.

- 26 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3’000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 3 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 21; gegen Empfangsbestätigung).

- 27 - 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw F. Meyer

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