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Zürich Obergericht Strafkammern 18.06.2025 UE250187

18. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·945 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250187-O/Z01 Verfügung vom 18. Juni 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer gegen 1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Mai 2025

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen Amtsmissbrauchs etc. nicht an die Hand (Urk. 3/1). Mit in französischer Sprache verfasster Eingabe vom 15. Mai 2025 (Urk. 2) wandten sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) unter Beilage der genannten Nichtanhandnahmverfügung (Urk. 3/1) sowie weiteren teils in englischer und französischer Sprache verfassten Beilagen (Urk. 3/1-5, insb. Urk. 3/3 und Urk. 3/5) an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Eingabe ist als Beschwerde(schrift) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Mai 2025 entgegenzunehmen. 1.2. Mit in französischer Sprache verfasster Eingabe vom 16. Juni 2025 (Urk. 6) wandten sich die Beschwerdeführer 1 und 2 samt weiteren in französischer und englischer Sprache verfassten Beilagen (Urk. 7/1-4, insb. Urk. 7/3 und Urk. 7/4) in gleicher Sache erneut an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. 2.1. Die Verfahrenssprache der Strafbehörden im Kanton Zürich ist Deutsch (Art. 67 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 48 KV). 2.2. Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist daher in (analoger) Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO eine kurze Nachfrist zur Einreichung von Übersetzungen der Eingaben vom 15. Mai 2025 (Urk. 2) und vom 16. Juni 2025 (Urk. 6) in deutscher Sprache anzusetzen. Ebenso haben die Beschwerdeführer 1 und 2 innert gleicher Frist Übersetzungen der Beilagen Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 7/3 sowie Urk. 7/4 in deutscher Sprache nachzureichen, falls sich die genannten Beilagen nicht bereits in den Akten der Staatsanwaltschaft befinden. Weiter sind die Beschwerdeführer 1 und 2 darauf hinzuweisen, dass für allfällige weitere und ohne deutsche Übersetzung eingereichten neuen fremdsprachigen Eingaben oder Beilagen, die sich nicht auch in den Akten der Staatsanwaltschaft finden, inskünftig keine Frist zur Übersetzung angesetzt wird und diese ohne weitere Ankündigung als unbeachtlich zu betrachten sein werden.

- 3 - 3.1. Gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Privatklägerschaft – unabhängig vom allfälligen Verfahrensausgang – verpflichtet werden, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen einen Geldbetrag als Sicherheit zu hinterlegen (Prozesskaution). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Vor dem Hintergrund der Bestimmung in Art. 397 Abs. 5 StPO (Konkretisierung des Beschleunigungsgebots) ist die Frist zur Leistung der Prozesskaution praxisgemäss auf 10 Tage festzusetzen. 3.2. Erst nach Eingang der Prozesskaution werden die weiteren verfahrensleitenden Schritte geprüft und falls nötig die Akten der Behörde, die den angefochtenen Entscheid erlassen hat (Vorinstanz), beigezogen. Für eine allfällige Stellungnahme der Gegenseite würde im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot sowie in Nachachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Verfahrensbeteiligten (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, vgl. auch Art. 29 Abs. 1 erster Satzteil BV) voraussichtlich nur noch eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen (analog Beschwerdefrist) angesetzt werden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, vom Empfang dieser Verfügung an gerechnet, angesetzt, um Übersetzungen der Eingaben vom 15. Mai 2025 (Urk. 2) und vom 16. Juni 2025 (Urk. 6) in deutscher Sprache einzureichen. Bei Säumnis wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Eingabe vom 16. Juni 2025 nicht berücksichtigt. 2. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird weiter eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, vom Empfang dieser Verfügung an gerechnet, angesetzt, um Übersetzungen der eingereichten Beilagen Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 7/3 sowie Urk. 7/4 in deutscher Sprache nachzureichen. Bei Säumnis bleiben die Beilagen unbeachtlich, soweit sich diese nicht bereits in den Akten der Staatsanwaltschaft befinden.

- 4 - 3. Für allfällige weitere und ohne deutsche Übersetzung eingereichten neuen fremdsprachigen Eingaben oder Beilagen, die sich nicht auch in den Akten der Staatsanwaltschaft finden, wird inskünftig keine Frist zur Übersetzung angesetzt und diese werden ohne weitere Ankündigung als unbeachtlich betrachtet. 4. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird aufgegeben, innert 10 Tagen, von der Mitteilung dieser Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen insgesamt CHF 1'800.– zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. a) Kontoverbindung lautend auf Obergericht Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich: IBAN CH 1 PostFinance AG, … [Adresse] BIC 2 Zahlungszweck: Kaution UE250187-O b) Die Frist ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Obergerichts Zürich der Schweizerischen Post übergeben oder unwiderruflich einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet oder - bei Überweisungen aus dem Ausland - auf dem Konto des Obergerichts Zürich in der Schweiz gutgeschrieben worden ist. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer 1, unter Beilage Urk. 2, Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 6, Urk. 7/3 und Urk. 7/4 in Kopie sowie einer QR-Rechnung (per Einschreiben)  die Beschwerdeführerin 2, unter Beilage Urk. 2, Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 6, Urk. 7/3 und Urk. 7/4 in Kopie sowie einer QR-Rechnung (per Einschreiben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Kenntnisnahme  die Obergerichtskasse (per E-Mail)

- 5 mit dem Hinweis, dass die Beschwerde voraussichtlich von:  Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident  Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger  Oberrichter Dr. iur. P. Klaus beurteilt wird. 6. Gegen Dispositivziffer 4 dieses Entscheids kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Nolfi

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