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Zürich Obergericht Strafkammern 25.06.2025 UE250126

25. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,859 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250126-O/U/AEP>JST Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Autolitano Beschluss vom 25. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____ AG, 2. C._____ GmbH, 3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. März 2025, 4/2024/100506778

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 15. Dezember 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) sowie die C._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) wegen Sachentziehung (Art. 141 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB; Urk. 21/1). Dies, nachdem in der Nacht vom 7. Dezember 2024 auf den 8. Dezember 2024 ein Fahrzeug an der D._____-strasse 1 in … Zürich vor dem Geschäft der Beschwerdegegnerin 1 von einem gelben Parkplatz entfernt wurde (Urk. 6 = Urk. 21/1.3 und Urk. 21/1). 2. Mit Verfügung vom 24. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerinnen 1–2 nicht an die Hand (Urk. 6 = Urk. 21/1.3). 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2025 fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dass das Verfahren wiederaufzunehmen sei (Urk. 2). 4. Am 5. Mai 2025 leistete der Beschwerdeführer die von ihm verlangte Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– (Urk. 7 und Urk. 10). Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilage den Beschwerdegegnerinnen 1– 2 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert 10 Tagen übermittelt und Letztere aufgefordert, ihre Akten einzureichen (Urk. 11). Am 9. Mai 2025 zeigte die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin 2 die Mandatsübernahme an, reichte eine Vollmacht ein und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 13 und Urk. 14), welche in der Folge gewährt wurde (Urk. 17). Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde und reichte die Verfahrensakten ein (Urk. 18 und Urk. 21). Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 liess die Beschwerdegegnerin 2 mitteilen, dass auf eine Stellungnahme verzichtet

- 3 werde (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist ich als spruchreif. II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatanwaltschaft nahm die Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerinnen 1–2 wegen Sachentziehung und Nötigung nicht an die Hand, wobei sie in der angefochtenen Verfügung zur Begründung ausführte, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug unberechtigterweise vor dem Geschäft der Beschwerdegegnerin 1 abgestellt/parkiert habe, weshalb diese berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug abschleppen zu lassen (Urk. 6 = Urk. 21/1.3). Die Staatsanwaltschaft geht dabei stillschweigend davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 zum Tatzeitpunkt Besitzerin des betreffenden Parkplatzes war und die Beschwerdegegnerin 2 damit beauftragte, das Fahrzeug abzuschleppen. 2.2. In seiner Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die falsche Rechtsanwendung. Er setzt sich dabei weitgehend mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin 2 in deren Schreiben vom 20. Dezember 2024, welches er als Beilage zu seiner Beschwerde ins Recht legt, auseinander (Urk. 2 und Urk. 3). Dadurch beschränkt er sich in seinen Vorbringen über weite Teile darauf darzulegen, inwiefern sein Verhalten rechtmässig gewesen sein soll. Der Beschwerde kann jedoch nicht – zumindest nicht explizit – entnommen werden, inwiefern das beanzeigte Verhalten der Beschwerdegegnerinnen 1–2 strafrechtlich relevant sein soll (vgl. Erw. II. 4.2). Auf seine beschwerderelevanten Argumente wird nachfolgend eingegangen (Erw. II. 3.2 ff. und 4.1).

- 4 - 3. 3.1. Sowohl in der Strafanzeige wie auch in der Beschwerde wird das Tatgeschehen nicht näher umschrieben (Urk. 2 S. 4). So ist der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, wie dieser über das Abschleppen des Fahrzeuges in Kenntnis gesetzt wurde und ob ihm gegenüber offengelegt wurde, wer den Auftrag zum Abschleppen erteilte (Urk. 2 und Urk. 21/1). Auch äussert er sich nicht näher zu den Besitzverhältnissen am Fahrzeug. Zwar spricht er von «seinem» Fahrzeug, aus den Akten geht indes hervor, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handelt (Urk. 2 S. 3 und Urk. 3 [AG552145]). Zugunsten des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass er zum Tatzeitpunkt am Fahrzeug berechtigt war und ein Interesse an dessen Gebrauch hatte bzw. durch die Wegnahme unmittelbar beeinträchtigt wurde, womit ihm das Strafantragsrecht zukommt (vgl. BGE 144 IV 49 E. 1.2). Dennoch bleibt zweifelhaft, ob sämtliche Anforderungen an einen gültigen Strafantrag – namentlich hinreichende Umschreibung des Sachverhalts – erfüllt sind (BGE 131 IV 97 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2011 vom 12. September 2011 E. 1.3). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann dies indes offenbleiben. 3.2. In tatsächlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe den betreffenden Parkplatz einer Drittfirma zur Weitervermietung vermietet und sei daher nicht berechtigt gewesen, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Er legt dazu in seiner Beschwerde ein Bild eines offenbar am Schaufenster der Beschwerdegegnerin 1 angebrachten Schreibens ins Recht. Dem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen: «(…) Ausserhalb unseren Öffnungszeiten werden unsere Parkplätze durch die Firma E._____ vermietet und können über diese gebucht werden. Fremd-Parkierer werden nicht geduldet und müssen mit Abschleppung oder Anklage rechnen. (…)» (Urk. 2 S. 4). 3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin 1 tatsächlich um die Besitzerin des Parkplatzes handelt. Zumindest lassen die Akten keinen anderen Schluss zu. Etwas anderes ergibt sich sodann auch nicht aus dem von ihm ins Recht gelegten Bild. Im Gegenteil: Die Drittfirma ist demnach einzig für die Abwicklung der Vermie-

- 5 tung der Parkplätze der Beschwerdegegnerin 1 zuständig. Zudem befand sich die Firma E._____ AG zum Tatzeitpunkt bereits in Liquidation, weshalb es dem Beschwerdeführer auch nicht gelingen konnte, den angebotenen Dienst in Anspruch zu nehmen (Handelsregister des Kantons Zürich, SHAB 2, SHAB-Dat. tt.mm.2023, Urk. 2 S. 3). Schliesslich kann gestützt auf die Anzeige sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdegegnerin 2 den Auftrag zum Abschleppen erteilt hatte, zumal der Beschwerdeführer ansonsten einzig Anzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 erstattet hätte. 4. 4.1. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdegegnerin 1 berechtigt gewesen sein soll, dass unberechtigterweise vom Beschwerdeführer vor ihrem Geschäft parkierte Fahrzeug abschleppen zu lassen (Urk. 6 = Urk. 21/1.3), trifft zu. So kann sich ein Besitzer gemäss Art. 926 Abs. 1 und 2 ZGB grundsätzlich gegen den Entzug bzw. die Störung des Besitzes zur Wehr setzen. Vom Selbsthilferecht nach diesen Bestimmungen (Besitzwehr und -kehr) ist namentlich das Abschleppen eines unrechtmässig abgestellten Fahrzeuges umfasst (RUSCH/KLAUS, Der zugeparkte Parkplatz, in: Jusletter vom 28. September 2015, N. 2 ff.; vgl. auch ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 6c zu Art. 926 StPO, wonach regelmässig nur Abs. 2 und nicht Abs. 1 in Betracht komme). Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhält, er habe einzig einen von mehreren Parkplätzen «zugeparkt», verkennt er, dass er durch sein Handeln dennoch die Beschwerdegegnerin 1 in ihrem Besitz stört bzw. ihr diesen Teil des Grundstückes entzieht (vgl. ERNST/ZOGG, a. a. O., N. 6c zu Art. 926 StPO und RUSCH/KLAUS, a. a. O., N. 3, wobei ERNST/ZOGG von einer Besitzesentziehung [eines bestimmten Teils des Grundstückes] und RUSCH/KLAUS hingegen von einer andauernden Besitzesstörung ausgehen; Urk. 3 S. 2). Auch war die Beschwerdegegnerin 1 – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – grundsätzlich nicht gehalten, vor Ausübung des besitzesschutzrechtlichen Selbsthilferechts die Fahrzeughalterin zu kontaktieren. Eine solche Kontaktaufnahme hätte vorliegend auf-

- 6 grund des Tatzeitpunktes (Samstagnacht) sowie des Umstandes, dass es sich beim Besitzesstörer nicht um die Fahrzeughalterin handelte, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht zum Erfolg geführt, weshalb sie als nicht zumutbar zu erachten ist (RUSCH/KLAUS, a. a. O., Rz. 22; vgl. Urk. 2 S. 3 und Urk. 3). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Parkplätze ausserhalb ihrer Öffnungszeiten einer Drittfirma vermietet und damit die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens grundsätzlich in Frage stellt, blendet er aus, dass er dennoch unbestrittenermassen auf einem gelben Parkplatz ohne Zustimmung der rechtmässigen Parkplatzbesitzerin parkierte. Denn selbst wenn der Parkplatz ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten über eine Drittfirma weitervermietet würde – wovon nicht auszugehen ist (vgl. E. II Ziff. 3.3) –, verfügte der Beschwerdeführer über keine Zustimmung, zumal er – wie er selbst ausführt – den Parkplatz nicht online buchen konnte (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdegegnerin 1 war somit berechtigt, die Besitzesstörung/-entziehung in Form eines unbefugten Parkierens mittels Abschleppens zu beseitigen, womit unabhängig von der Frage, ob der Tatbestand der Nötigung oder der Sachentziehung erfüllt ist, der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gegeben ist (Art. 14 StGB). 4.2. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige noch in der Beschwerde nachvollziehbar und substanziiert ausführt, inwiefern das beanzeigte Verhalten der Beschwerdegegnerinnen 1–2 insbesondere in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung tatbestandsmässig gewesen sein sollte. Zwar kann im längeren Entzug eines Fahrzeuges ein ernstlicher Nachteil erblickt werden, der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern er durch das Verhalten der Beschwerdegegnerinnen 1–2 in seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sein soll (Urk. 6 = Urk. 21/1.3 und Urk. 21/1). 4.3. Zusammengefasst ergeben sich gestützt auf die Strafanzeige keine hinreichenden Hinweise auf eine strafbare Handlung der Beschwerdegegnerinnen 1–2 bzw. erweist sich das beanzeigte Verhalten der Beschwerdegegnerinnen 1–2 als gesetzlich erlaubt. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

- 7 - III. 1. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG ZH (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ZH ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution ist dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschwerdegegnerinnen 1–2 liessen sich nicht vernehmen und stellten keinen Antrag auf Entschädigung. Da sie sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert haben, ist ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Ihnen ist daher mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad 4/2024/100506778 (gegen Empfangsbestätigung)

- 8 - 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Autolitano

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